Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.08.1993, Az.: 2 StR 384/93
Feststellung der besonderen Schwere der Schuld in den Urteilsgründen, nicht aber in der Urteilsformel; Einbeziehung des Fehlens jeglicher Reue in die Bemessung der Schwere der Schuld; Schulderschwerende Berücksichtigung des Leugnens der Tat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.08.1993
- Aktenzeichen
- 2 StR 384/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12088
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 09.03.1993
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1993, 639
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
Ingolf V. aus D., geboren am ... 1970 in D.-Le., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11. August 1993
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. März 1993 wird der in den Urteilsgründen enthaltene Ausspruch, die Schuld des Angeklagten wiege besonders schwer (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB), aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch werden die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Achtel ermäßigt und der Staatskasse ein Achtel der in der Rechtsmittelinstanz entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt. Der Angeklagte hat die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und in den Urteilsgründen ausgeführt, die den Angeklagten treffende und im Rahmen des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu berücksichtigende Schuld wiege besonders schwer. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch wendet. Der Ausspruch über die besondere Schuldschwere hat jedoch keinen Bestand. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der hierzu folgendes ausgeführt hat:
"Das Landgericht hat - entgegen BGH NStZ 1993, 235 nicht in der Urteilsformel - in den Urteilsgründen festgestellt, daß die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiege (UA S. 18). Die Strafkammer hat in diesem Zusammenhang berücksichtigt, der Angeklagte lehne zur Zeit jedenfalls noch jede Verantwortung für den Tod Christoph N. ab, er setze sich deshalb auch nicht mit der Tat auseinander und zeige damit nicht die geringste Reue. Damit hat es einen Umstand herangezogen, den es zur Bewertung der Frage der Schwere der Schuld nicht hätte heranziehen dürfen. Dem Angeklagten darf sein gesetzmäßiges Recht, die Tat zu leugnen, nicht schulderschwerend zugerechnet werden; es ist rechtsfehlerhaft, einem die Tat bestreitenden Angeklagten anzulasten, daß er keine Reue zeigt. Die im übrigen vom Landgericht festgestellten schulderschwerenden und schuldmindernden Merkmale lassen nicht erkennen, daß das gesamte Tatbild - unabhängig von der Zahl der verwirklichten Mordmerkmale (BGH, Beschl. v. 23. April 1993, 4 StR 160/93) - einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen in einem solchen Maße abweicht, daß eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre.
Da weitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, kann insoweit eine Sachentscheidung durch das Revisionsgericht erfolgen (§ 354 Abs. 1 StPO)."
Das Rechtsmittel hat somit teilweise Erfolg. Entsprechend diesem Erfolg sind die Revisionsgebühr um ein Achtel zu ermäßigen und der Staatskasse ein Achtel der im Revisionsrechtszuge entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). Der Senat sieht aber keinen Anlaß, den Angeklagten von einem Teil der notwendigen Auslagen der Nebenkläger im Revisionsverfahren zu entlasten (BGH, Beschl. v. 4. Mai 1993 - 4 StR 168/93 -; vgl. ferner Schikora/Schimansky in KK StPO 2. Aufl. § 473 Rdn. 10).
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