Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.03.1976, Az.: III ZR 113/74
Entschädigung wegen erlittener Untersuchungshaft; Versäumung einer fristgerechten Antragstellung; Vorliegen des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.03.1976
- Aktenzeichen
- III ZR 113/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11432
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 03.05.1974
- LG Dortmund
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 66, 122 - 131
- DB 1976, 1864 (Volltext mit red./amtl. LS)
- MDR 1976, 741-742 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1218-1220 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1976, 773
Amtlicher Leitsatz
Das Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten steht nach dem in § 232 Abs. 2 ZPO normierten Rechtsgedanken dem persönlichen Verschulden des Berechtigten an der Versäumung der Frist zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs aus § 10 StrEG gleich.
Redaktioneller Leitsatz
Leitsatz der Redaktion:
Dem Rechtsgedanken des § 232 Abs.2 ZPO entsprechend ist das Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten mit dem persönlichen Verschulden des Berechtigten an der Versäumung der Frist zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruch nach § 10 StrEG gleichzusetzen (auch KG v. 16. 06. 1978, JR 1979, 128).
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kreft und
die Richter Dr. Tidow, Dr. Peetz, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Mai 1974 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger wurde von der Anklage eines Notzuchtverbrechens freigesprochen. Mit Beschluß vom 24. August 1972 (53/13 KLs 6/71 StA Hagen) hat die Strafkammer auf seinen Antrag festgestellt, daß ihm wegen der erlittenen Untersuchungshaft eine Entschädigung aus der Staatskasse zu zahlen ist.
Die Staatsanwaltschaft belehrte den Kläger durch ein ihm persönlich am 24. November 1972 zugestelltes Schreiben, daß er einen Anspruch auf Entschädigung innerhalb von 6 Monaten geltend machen könne und daß der Anspruch ausgeschlossen sei, wenn er es schuldhaft versäume, ihn fristgerecht zu stellen. Der Verteidiger des Klägers erhielt dieses Schreiben am 7. Dezember 1972.
Im Januar 1973 erschien der Kläger im Büro seines Verteidigers. Bei dieser Gelegenheit wurden die Einzelheiten des weiteren Vorgehens besprochen. In der Folgezeit erkundigten sich der Kläger und seine Mutter mehrfach in der Anwaltspraxis seines Verteidigers nach dem Stand des Antrages auf Entschädigung. Der von ihm bevollmächtigte Verteidiger stellte erst mit einem am 25. Juni 1973 bei der Staatsanwaltschaft eingegangenen Schriftsatz den Antrag, den Kläger zu entschädigen. Diesen Antrag wies der Generalstaatsanwalt durch Bescheid vom 24. Juli 1973 wegen Fristversäumung als unzulässig zurück.
Der Kläger hat eine Entschädigung von 6.429,78 DM nebst Zinsen begehrt und ausgeführt, ihn persönlich treffe kein Verschulden an der Versäumung der Frist; ein Verschulden des von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalts sei ihm nicht zuzurechnen.
Das beklagte Land, das Klageabweisung beantragt hat, hat die Auffassung vertreten, daß sich der Kläger ein Verschulden des von ihm bestellten Bevollmächtigten an der verspäteten Anmeldung der Entschädigungsansprüche entsprechend § 232 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen müsse.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Berufung des Klägers einen Erfolg versagt.
Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl I S. 157) - StrEG - vorgeschriebene Frist von 6 Monaten für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs nicht gewahrt hat. Die Staatsanwaltschaft, die die Ermittlungen im ersten Rechtszug geführt hatte, belehrte den Kläger ordnungsgemäß über sein Antragsrecht und die Frist (§ 10 Abs. 1 Satz 3 StrEG). Die mit der Zustellung der Belehrung beginnende Frist war schon abgelaufen, als der vom Kläger bevollmächtigte Rechtsanwalt einen Anspruch auf Entschädigung bei der zuständigen Staatsanwaltschaft geltend machte.
2.
Der Anspruch auf Entschädigung ist ausgeschlossen, "wenn der Berechtigte es schuldhaft versäumt hat", ihn innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist zu stellen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 StrEG). Diese Rechtsfolge tritt nicht nur ein, wenn dem Berechtigten ein persönliches Verschulden an der Versäumung vorzuwerfen ist. Vielmehr steht das Verschulden eines bevollmächtigten Vertreters dem eigenen Verschulden des Berechtigten nach dem in § 232 Abs. 2 ZPO und anderen Vorschriften normierten allgemeinen Rechtsgrundsatz gleich.
3.
Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen spricht aus, daß der "Berechtigte" den Entschädigungsanspruch innerhalb von 6 Monaten "geltend zu machen" hat, ihn "stellen" muß, und daß die Landesjustizverwaltung über den "Antrag" entscheidet (§ 10 StrEG). Damit regelt § 10 StrEG die verfahrensrechtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Entschädigung für eine Strafverfolgungsmaßnahme, eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs besonderer Art (vgl. Schätzler, StrEG Einleitung Anm. 23), in dem dem Rechtsweg vorgeschalteten rechtsförmlichen Verwaltungsverfahren. Die "Geltendmachung" des Entschädigungsanspruchs bei der Staatsanwaltschaft stellt eine Verfahrenshandlung des Berechtigten dar, mit der der Berechtigte als "Antragsteller" (vgl. § 10 Abs. 2 StrEG) oder als "Anspruchsteller" (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 StrEG) die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der Höhe des Entschädigungsanspruchs bewirkt.
Nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen kann der Berechtigte sich bei dieser Verfahrenshandlung und für das gesamte Verwaltungsverfahren durch einen von ihm bestellten (Verfahrens-)Bevollmächtigten vertreten lassen (vgl. Schätzler, StrEG § 10 Anm. 6 und 7). Das Verhalten dieses Vertreters und auch dessen Verschulden bei der Versäumung einer rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs sind ihm zuzurechnen.
Nach der Bestimmung des § 232 Abs. 2 ZPO für das zivilprozessuale Wiedereinsetzungsverfahren wird die Versäumung einer Prozeßhandlung, "die im Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, als eine unverschuldete nicht angesehen". Dieser Regelung liegt ein allgemeiner Rechtsgedanke zugrunde, der über den unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift im Wiedereinsetzungsverfahren hinaus gilt:
Die Partei, die sich bei der Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechtsposition in einem gerichtlichen oder rechtsförmlichen Verfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten läßt, wird in jeder Weise so behandelt, als habe sie das Verfahren selbst betrieben. Der dem Vertretenen verantwortliche bevollmächtigte Vertreter tritt für Verfahrenshandlungen und ihre Unterlassung "an die Stelle" des Vertretenen, was dem in § 85 ZPO verankerten verfahrensrechtlichen Vertretungsgrundsatz zu entnehmen ist (vgl. BGKEZ 2, 205, 207; BSG 11, 158 = NJW 1960, 502; BayObLGSt 1970, 9, H; Menger, DVBl 1950, 696, 698). Die Bestellung eines Vertreters für die verfahrensrechtliche Geltendmachung eines Anspruchs soll nach diesem Grundsatz der sog. unmittelbaren Stellvertretung nicht dazu führen, daß der Verfahrensbeteiligte, der sich für die Durchführung des Verfahrens eines Vertreters bedient und diesem die Verfahrenshandlungen überläßt, seiner Verantwortung für die Verfahrenshandlungen und ihre Rechtsfolgen bei einem Verschulden des Vertreters ledig wird. Insbesondere darf sich die Vertreterbestellung nicht zum Nachteil eines Verfahrensbeteiligten mit entgegengesetzter Interessenrichtung auswirken. Ein Beteiligter, der das Verfahren durch einen von ihm bevollmächtigten Vertreter betreiben läßt, soll somit bei der Versäumung einer Verfahrenshandlung verfahrensrechtlich nicht besser stehen als ein Beteiligter, der das Verfahren persönlich betreibt. Die Partei muß sich daher das schuldhafte Handeln ihres Vertreters bei der Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist wie eigenes persönliches Verschulden zurechnen lassen. Dies gilt nicht nur für ein Verschulden des Vertreters im Verkehr mit dem Gericht oder einem anderen Verfahrensbeteiligten, sondern allgemein für jedes Verschulden des Vertreters bei der "Prozeßführung", also bei der verfahrensmäßigen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (vgl. BGHZ 2, 205; Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19.Aufl. § 232 Anm. II 2).
b)
Dieser Grundsatz der unmittelbaren Stellvertretung und das aus ihm abgeleitete in § 232 Abs. 2 ZPO ausdrücklich normierte Prinzip, daß der Verfahrensbeteiligte für ein Verschulden seines Vertreters einstehen muß, gilt nicht nur für den Zivilprozeß, wie insbesondere die neuere Rechtsentwicklung deutlich erkennen läßt. Ein Verfahrensbeteiligter muß sich auch in einem Verfahren vor dem Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgericht das Verschulden eines von ihm bevollmächtigten Vertreters anrechnen lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 13, 181) und des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH NJW 1969, 112) rechtfertigen die Verweisungsnormen (§§ 173 VwGO, 155 FGO) die Anwendung des § 232 Abs. 2 ZPO. Diese Bestimmung erweist sich damit als eine Rechtsnorm, die über den Zivilprozeß hinaus gilt (vgl.BayObLGSt 1970, 9, 15 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Das Bundessozialgericht hat die Zurechnung des Vertreterverschuldens der Regelung des § 67 Abs. 1 SGG u.a.mit der Begründung entnommen, daß ein "im Rechtsverkehr allgemein geltender und anerkannter Grundsatz" zugrunde liege: Der Beteiligte, der seinen Rechtsstreit durch einen Vertreter führen lasse, müsse so behandelt werden, wie wenn er den Rechtsstreit selbst geführt hätte (vgl. BSGE 11, 158 ff). Der Rechtsgedanke, der in § 232 Abs. 2 ZPO seinen Ausdruck gefunden hat, gilt weiter u.a. für die Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 22 Abs. 2 Satz 2 FGG), für das Widerspruchsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. §§ 70, 60 VwGO), für das Verfahren nach der Abgabenordnung (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 2 AO) und für das behördliche und gerichtliche Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz (vgl. BGH VersR 1964, 284 [BGH 30.10.1963 - IV ZR 53/63]). Er beansprucht sogar für das Strafverfahren im Hinblick auf die Verfahrenskosten und den Nebenkläger Geltung (vgl. BGHSt 26, 126 [BGH 06.05.1975 - 5 StR 139/75]; BayObLGSt 1970, 9 ff), während das Schutzbedürfnis des nicht oder nicht voll schuldigen Angeklagten in seinem Kampf um Ehre und Freiheit es grundsätzlich ausschließt, ihm das Verschulden eines bestellten oder eines von ihm gewählten Verteidigers zuzurechnen (vgl. BGHZ 17, 199, 204, 205 [BGH 04.05.1955 - VI ZR 37/54]; vgl. auch BVerfGE 35, 41, 50).
c)
Der in § 232 Abs. 2 ZPO und anderen Vorschriften verankerte allgemeine Rechtsgrundsatz ist auf das gesamte Verfahren zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs nach § 10 StrEG zu übertragen. Verfahrensrechtlich unterscheidet das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zwisehen dem Verfahren zur Feststellung der Entschädigungspflicht der Staatskasse (dem "Grundverfahren") und dem Verfahren zur Feststellung der Höhe des Entschädigungsanspruchs (dem "Betragsverfahren"). Über die Verpflichtung zur Entschädigung hat das Strafgericht zu entscheiden (§§ 8, 9 StrEG). Das Gesetz hat dabei ausdrücklich angeordnet, daß bestimmte Regelungen der Strafprozeßordnung entsprechend gelten (§ 8 Abs. 3 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 StrEG). Die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung gehört daher in ähnlicher Weise wie die Entscheidung über die Verfahrenskosten zum Strafverfahren. Das "Betragsverfahren" ist dagegen nicht mehr Bestandteil des Strafverfahrens. Das Gesetz hat dieses Verfahren vielmehr der Justizverwaltung zugewiesen und gegen deren Entscheidung den Rechtsweg zu den Zivilgerichten geöffnet (§§ 10, Abs. 2, 13 Abs. 1 StrEG; vgl. Schätzler, StrEG Einleitung Anm. 22). Eine verfahrensrechtliche Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verfahrens vor den Zivilgerichten enthält das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen im einzelnen nicht; nur in § 10 Abs. 2 Satz 2 StrEG ist bestimmt, daß die Entscheidung der Justizverwaltung über den Entschädigungsanspruch dem Antragsteller nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zuzustellen ist. Für das vorgeschaltete Verwaltungsverfahren und das Verfahren vor den Zivilgerichten gelten bei dieser Gesetzeslage nicht die verfahrensrechtlichen Regelungen für den Strafprozeß. Vielmehr haben die Zivilgerichte mangels einer abweichenden Regelung das für sie maßgebliche Verfahrensrecht, also insbesondere die Vorschriften der Zivilprozeßordnung, anzuwenden, während für das vorgeschaltete Verwaltungsverfahren jedenfalls die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, also auch der in § 232 Abs. 2 ZPO normierte Rechtsgedanke, gelten, soweit den Vorschriften des Gesetzes eine abweichende Regelung nicht zu entnehmen ist.
d)
Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen regelt den Entschädigungsanspruch materiellrechtlich und verfahrensrechtlich in einem engen untrennbaren Zusammenhang. Insbesondere gehören die Bestimmungen des § 10 StrEG einem Grenzbereich zwischen materiellem Recht und Verfahrensrecht an: Das Gesetz knüpft in der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Satz 2 StrEG an die schuldhafte Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist für eine Verfahrenshandlung, der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs im Verwaltungsverfahren, eine materiellrechtliche Ausschlußwirkung. Die rechtliche Einordnung (Qualifikation) dieser Rechtswirkung ist jedoch nicht geeignet, die (auch) verfahrensrechtliche Bedeutung der gesamten Regelung in § 10 StrEG einzuschränken und die Geltung des in § 232 Abs. 2 ZPO normierten verfahrensrechtlichen Grundsatzes auszuschließen (zur verfahrensrechtlichen Bedeutung des § 232 Abs. 2 ZPO vgl. BGH VersR 1957, 301 in einem die deliktische Haftung betreffenden Fall).
Diese Auffassung wird durch eine vergleichende Betrachtung der Säumnisfolgen gestützt:
Das rechtliche Ergebnis stimmt bei der Versäumung einer materiellrechtlich wirkenden und bei der Versäumung einer verfahrensrechtlich wirkenden Frist weitgehend überein, wenn in beiden Fällen ein Rechtsfolgebegehren verfahrensrechtlich geltend zu machen ist. Zwar ist die Klage bei der Versäumung einer Klagefrist mit verfahrensrechtlicher Wirkung (vgl. z.B. § 74 VwGO) als unzulässig abzuweisen. Auch die Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist mit verfahrensrechtlicher Wirkung hat jedoch zur Folge, daß der Betroffene sein Rechtsfolgebegehren nicht mehr geltend machen kann; er kann also auch bei der Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist mit verfahrensrechtlicher Wirkung im Ergebnis seines Rechts verlustig gehen (vgl. das Senatsurteil NJW 1968, 2000, 2010). Die rechtliche Einordnung der Säumnisfolge nach § 10 Abs. 1 Satz 2 StrEG kann daher nicht dazu führen, von der gebotenen rechtsanalogen Anwendung des § 232 Abs. 2 ZPO abzusehen. Denn in seiner verallgemeinerten Form besagt der in § 232 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck gebrachte Rechtsgedanke, daß sich ein Verfahrensbeteiligter ein Vertreterverschulden an der Versäumung einer Verfahrenshandlung anrechnen lassen muß, ohne daß es auf die rechtliche Einordnung (Qualifikation) der Säumnisfolge ankommt.
Im übrigen gilt:
Eine materiellrechtlich wirkende Ausschlußfrist für die Ausübung (Geltendmachung) eines Anspruchs (vgl. z.B. §§ 561 Abs. 2, 1002 BGB) oder eines Gestaltungsrechts (vgl. z.B. §§ 124, 532 BGB) kann in verschiedener Weise geregelt werden. So kann bestimmt werden, daß die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist entsprechend gelten sollen (vgl. § 124 Abs. 2 Satz 2 BGB für die Anfechtung einer Willenserklärung nach §§ 123, 124 BGB; § 1594 Abs. 3 BGB für die Anfechtung der Ehelichkeit). Es ist aber auch möglich, daß die Vorschriften über die prozeßrechtliche Wiedereinsetzung für entsprechend anwendbar erklärt werden (vgl. § 6 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und den Zusatzvereinbarungen sowie die Regelung für den öffentlich-rechtlichen Anspruch des Sachverständigen auf Entschädigung, § 15 Abs. 3 Satz 6 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen). Endlich kann eine Vorschrift über eine Hemmung der Frist oder eine Möglichkeit zur Nachsichtgewährung überhaupt fehlen (vgl. die Fristenregelung für den Anspruch des Zeugen auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen). In keinem dieser Fälle besteht ein Grundsatz des Inhalts, daß sich der Berechtigte bei der Versäumung einer Ausschlußfrist mit materiell-rechtlicher Wirkung das Vertreterverschulden nicht zurechnen lassen müßte (für die Wiedereinsetzung vgl. § 232 Abs. 2 ZPO; für die Hemmungsvorschrift des § 203 BGB vgl. BGHZ 17, 199 ff; 31, 342, 347) [BGH 16.12.1959 - IV ZR 103/59].
e)
Das Gesetz und seine Entstehungsgeschichte geben keinerlei Hinweis darauf, daß der Gesetzgeber den in § 232 Abs. 2 ZPO normierten verfahrensrechtlichen Grundsatz für das "Betragsverfahren" hat ausschließen wollen.
Die rechtliche Stellung des Berechtigten im "Betragsverfahren" nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen steht der Lage des Angeklagten im Strafprozeß nicht gleich. In diesem Verfahren fehlt dem Berechtigten das besondere Schutzbedürfnis, das für den Angeklagten im Strafprozeß bei der Verteidigung seiner Ehre und seiner Freiheit besteht und das es sachlich rechtfertigt, ihm ein Verschulden seines Verteidigers bei der Wahrnehmung seiner prozessualen Befugnisse nicht zuzurechnen. Der Berechtigte sucht im "Betragsverfahren" einen auf eine Geldleistung gerichteten öffentlich-rechtlichen Anspruch durchzusetzen. Der Gesetzgeber hat die verfahrensrechtliche Möglichkeit für die Durchsetzung dieses Anspruchs im Rechtsweg - abgesehen von der Vorschaltung eines Verwaltungsverfahrens - in gleicher Weise geregelt wie für sonstige Rechtsfolgebegehren im Zivilprozeß, in dem sich jede Partei das Verschulden ihres Vertreters wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muß. Die Entscheidung im "Betragsverfahren" hat für den Berechtigten auch sachlich grundsätzlich keine einschneidendere Bedeutung, als sie sonst einem Urteil im Zivil-, Verwaltungs- oder Sozialgerichtsprozeß zukommen kann (vgl. BayObLGSt 1970, 9, 19), z.B. einem Zivilurteil im Ehescheidungs- oder Ehelichkeitsanfechtungsprozeß, für den der in § 232 Abs. 2 ZPO normierte Rechtsgedanke uneingeschränkt gilt (vgl. BVerfGE 35, 41 ff).
Auch in den Gesetzgebungsmaterialien ist zum Ausdruck gekommen, daß die Rechtsstellung des Betroffenen bei der Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs im "Betragsverfahren" nicht der Position des Angeklagten im Strafprozeß, sondern der Lage eines Klägers oder eines Antragstellers bei der verfahrensrechtlichen Durchsetzung sonstiger öffentlich-rechtlicher Rechte entspricht. Deshalb wurde die vom Bundesrat vorgeschlagene zweijährige verschuldensunabhängige Ausschlußfrist auf Grund einer Stellungnahme des Rechtsausschusses des Bundestages "zur Harmonisierung mit vergleichbaren Fristen (§ 76 VwGO)" auf ein Jahr herabgesetzt (§ 12 StrEG; vgl. den schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses, Bundestagsdrucksache VI, 1512 S. 4).
Die Regelung der Ausschlußfristen nach §§ 9, 12 StrEG verhindert, daß der Berechtigte die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs unangemessen verzögern kann. Der Gesetzgeber hat damit das öffentliche Interesse an einer möglichst raschen endgültigen Abwicklung des Entschädigungsverfahrens berücksichtigt. Den Interessen des Berechtigten hat er gleichfalls Rechnung getragen: Der Berechtigte ist über sein Antragsrecht und die Sechsmonatsfrist zur Geltendmachung seines Anspruchs zu belehren. Diese Belehrung ist geeignet und dazu bestimmt, den Berechtigten vor einem Rechtsverlust infolge Fristversäumung zu bewahren. Der Regelungszweck der Ausschlußfristen und die in der Regelung zum Ausdruck gebrachte Interessenbewertung mit einem Ausgleich dieser Interessen rechtfertigen gleichfalls nicht den Schluß, daß der Gesetzgeber den in § 232 Abs. 2 ZPO normierten Rechtsgedanken für das "Betragsverfahren" ausschließen wollte und ausgeschlossen hat.
Nach der neueren Rechtsentwicklung hätte es überdies nahegelegen, daß der Gesetzgeber ausdrücklich eine von § 232 Abs. 2 ZPO abweichende Regelung bestimmt hätte, falls er den Rechtsgedanken dieser Bestimmung für das Betragsverfahren hätte ausschließen wollen. So war für den Verwaltungsprozeß zunächst eine von § 232 Abs. 2 ZPO abweichende ausdrückliche Regelung vorgesehen, die jedoch nicht Gesetz geworden ist (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO, 6. Aufl. § 60 Rdn 8). Umgekehrt hat der Gesetzgeber davon abgesehen, die im Entwurf der Finanzgerichtsordnung vorgesehene ausdrückliche Gleichstellung des Vertreterverschuldens mit dem eigenen Verschulden gesetzlich besonders zu normieren (vgl. BayObLGSt 1970, 9, 15).
Der in § 232 Abs. 2 ZPO und anderen Vorschriften normierte Rechtsgedanke gilt daher, wie schon die Vorinstanzen übereinstimmend und zutreffend entschieden haben, auch für das gesamte "Betragsverfahren" nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, also auch für das vorgeschaltete rechtsförmliche Verwaltungsverfahren vor der Justizverwaltung.
f)
Zwar hat der Senat zu Art. 8 Abs. 6 des Finanzvertrags in der Passung vom 30. März 1955 (BGBl II 301, 381) entschieden, daß ein "triftiger Grund" für die nicht fristgerechte Geltendmachung eines Anspruchs vorliegen könne, wenn der Anspruchsberechtigte die Sache rechtzeitig einem Anwalt übergeben, dieser jedoch die 90-Tagefrist für die Anmeldung des Anspruchs aus Unkenntnis oder Nachlässigkeit versäumt habe (BGHZ 33, 353 ffj LM Finanzvertrag Nr. 29). Diese Entscheidungen haben es offengelassen, ob der Vorschrift des § 232 Abs. 2 ZPO ein allgemeiner Rechtsgedanke zugrunde liegt, was der Senat in der jetzt zur Entscheidung stehenden Sache insbesondere auch auf Grund der neueren Rechtsentwicklung bejaht. Er hat in den zu einem anderen Gesetz, dem Finanzvertrag, ergangenen Entscheidungen den Rechtsbegriff eines "triftigen Grundes" ausgelegt und ausgeführt, die Bundesrepublik müsse im Rahmen ihrer Prozeßstandschaft für das Schuldverhältnis als "triftigen Grund" gelten lassen, was sie selbst als triftigen Grund bezeichnet habe. Im übrigen ist an die Stelle dieser Regelung im Finanzvertrag zwischenzeitlich eine Regelung getreten, nach der der Anspruchsberechtigte sich das Verschulden eines Vertreters bei der Versäumung der jetzt dreimonatigen Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs anrechnen lassen muß (vgl. § 6 Abs. 1 und 3 des Ausführungsgesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen; BGH NJW 1968, 2009).
Die Vorinstanzen haben die Klage somit zu Recht abgewiesen. Denn der vom Kläger mit der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs bevollmächtigte Rechtsanwalt hat die in § 10 Abs. 1 StrEG bestimmte Frist schuldhaft versäumt.
Dr. Tidow
Dr. Peetz
Kröner
Boujong