Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.05.1975, Az.: 5 StR 139/75
Verstoß gegen die Frist der Kostenentscheidung und Auslagenentscheidung; Schuldhaftes Fristversäumnis auf Seiten des Verteidigers; Schutzbedürfnis des Angeklagten bei Verschulden seines Verteidigers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.05.1975
- Aktenzeichen
- 5 StR 139/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 12287
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kiel - 16.10.1974
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 26, 126 - 127
- MDR 1975, 679 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 1332-1333 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzter gemeinschaftlicher Diebstahl u.a.
Prozessführer
Kfz-Mechaniker Willi G. aus N.-D., dort geboren am ... 1952
Amtlicher Leitsatz
Versäumt der Verteidiger schuldhaft die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung, so kann dem Angeklagten keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 6. Mai 1975
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts in Kiel vom 16. Oktober 1974 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- 2.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels wird verworfen.
Gründe
1.
Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 Satz 1 StPO eingelegt und damit unzulässig.
2.
Der Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg.
a)
Auf unterlassene Rechtsmittelbelehrung beruft sich der Angeklagte vergeblich. Wie es in der Sitzungsniederschrift heißt, ist der Angeklagte nach der Urteilsverkündung über die zulässigen Rechtsmittel und die dafür vorgeschriebenen Fristen belehrt worden (Bd. III S. 491 d.A.). Hier kamen als befristete Rechtsmittel lediglich die Revision und die sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO in Betracht.
b)
Der Angeklagte selbst hat allerdings die Fristversäumnis nicht verschuldet, wie der Generalbundesanwalt meint. Der Verteidiger des Angeklagten hat anwaltlich versichert, daß ihn der Angeklagte nach der Urteilsverkündung beauftragt habe, auch die Kostenentscheidung anzufechten. Danach hat der Angeklagte genügend glaubhaft gemacht, daß ihn ein Verschulden an der Fristversäumnis nicht trifft. Erhält der Verteidiger von dem Angeklagten den Auftrag, eine bestimmte gerichtliche Entscheidung anzufechten, ist es seine Aufgabe, das richtige Rechtsmittel einzulegen. Dem (rechtsunkundigen) Angeklagten kann nicht vorgeworfen werden, er hätte sich nicht mit einem so allgemeinen Auftrag begnügen, sondern aufgrund der konkreten Rechtsmittelbelehrung seinen Verteidiger ausdrücklich beauftragen müssen, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einzulegen.
c)
Der Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch unbegründet, weil der Verteidiger die Fristversäumnis verschuldet hat. Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 1972 (BGHSt 25, 77) klargestellt, daß die Revision regelmäßig nicht zugleich eine Anfechtung der Kostenentscheidung enthält. Der Verteidiger hätte die Kostenentscheidung daher ausdrücklich innerhalb der Wochenfrist anfechten müssen. Überdies war er anwesend, als das Landgericht den Angeklagten hierüber belehrte.
Nun hat zwar ein Angeklagter für das Verschulden seines Verteidigers in der Regel nicht einzustehen. Dieser Grundsatz gilt aber im Strafverfahrensrecht nicht ausnahmslos. Er gilt jedenfalls nicht bei Fristversäumnissen anläßlich der Anfechtung von Kostenentscheidungen (OLG Celle NJW 1959, 1932; OLG Oldenburg NdsRpfl. 1968, 196; OLG Stuttgart Justiz 1971, 189). Soweit das Rechtsmittel nur Kosten und Auslagen betrifft, ist das Schutzbedürfnis des Angeklagten geringer als bei der Anfechtung des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen ist in ihrem Wesen und ihren Auswirkungen Schuldtiteln über Geldforderungen vergleichbar. Das rechtfertigt es, § 232 Abs. 2 ZPO jedenfalls seinem allgemeinen Rechtsgedanken nach anzuwenden, der in allen übrigen Verfahrensordnungen Geltung besitzt (BayObLGSt 1970, 9, 17). Er trifft auch auf einen Verteidiger zu, der im Auftrage des Angeklagten die Kosten- und Auslagenentscheidung anficht.
Herrmann
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann