Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1963, Az.: IV ZR 53/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.10.1963
- Aktenzeichen
- IV ZR 53/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14558
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/Main - 16.11.1962
- LG Wiesbaden - 09.03.1961
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1964, 219 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1964, 284-285 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Landes Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13,
Prozessgegner
Kurt A. S., L., H. La. Ea., E.,
Amtlicher Leitsatz
Auch nach erneuter Prüfung hält der Senat daran fest, daß der Verfolgte bei der Versäumung der Anmeldefrist nicht nur für eigenes, sondern auch für ein Verschulden seines Vertreters einzustehen hat.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Wilden und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 16. November 1962 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Entschädigungskammer des Landgerichts Wiesbaden vom 9. März 1961 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszuges trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am ... 1926 geborene Kläger ist jüdischer Abstammung. Sein Vater war Inhaber eines Geschäfts für Textilien, Roßhaar und ähnliche Artikel in Frankfurt/Main. Während der Kläger im Jahre 1939 noch nach England auswandern konnte, gelang dies seinen Eltern nicht mehr. Sie wurden im Jahre 1942 nach Polen deportiert und sind seitdem verschollen. Inzwischen wurden sie für tot erklärt. Der Zeitpunkt ihres Todes wurde auf den 31. Dezember 1945 festgesetzt. Der Kläger ist ihr Alleinerbe.
Der Kläger hat im Jahre 1957 die Rechtsanwälte R. und W. Sch. in W./B., die in verschiedenen Rückerstattungsverfahren für ihn tätig waren, beauftragt, seine Entschädigungsansprüche anzumelden, und ihnen anläßlich eines Besuches in der Bundesrepublik am 24. September 1957 schriftlich "Prozeßvollmacht" erteilt. Die Bevollmächtigten des Klägers haben in der Folgezeit Ermittlungen über den den Entschädigungsansprüchen zugrunde liegenden Sachverhalt angestellt und mit zwei Anträgen vom 31. Dezember 1958 Entschädigungsansprüche des Klägers angemeldet, die dieser sowohl als Erbe seiner Eltern als auch wegen eines eigenen Schadens geltend macht. Zugleich haben die Bevollmächtigten gebeten, den Kläger wegen der Versäumung der Anmeldefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und zur Begründung dieses Antrages glaubhaft gemacht, sie hätten irrtümlich angenommen, die Verlängerung der Anmeldefrist nach dem Bundesrückerstattungsgesetz bis zum 31. Dezember 1958 habe sich auch auf Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz bezogen.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung abgelehnt, die Versäumung der Antragsfrist beruhe auf einem Verschulden der Bevollmächtigten des Klägers, das dieser gegen sich gelten lassen müsse. Gleichzeitig hat die Behörde die geltend gemachten Ansprüche wegen Versäumung der Anmeldefrist abgelehnt.
Die von dem Kläger gegen den ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehörde erhobene Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Das Landgericht hat die Rechtsauffassung der Behörde gebilligt.
Im Berufungsverfahren ist dem Kläger wegen der Versandung der Anmeldefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß ein Verschulden der Bevollmächtigten dem Kläger nicht zur Last gelegt werden könne.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.
Der Kläger beantragt, die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des beklagten Landes führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
1.
Daß der Kläger die Antragsfrist für die Anmeldung der Entschädigungsansprüche, die er sowohl als Erbe seiner Eltern als auch aus eigenem Recht geltend macht, versäumt hat, und daß die Fristversäumung auf einem Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten beruht, unterliegt keinem Zweifel und bedarf keiner weiteren Darlegungen. Hiervon geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus. Wenn es gleichwohl dem Kläger wegen der Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat, so ist diese Entscheidung darauf gestützt, daß der Antragsteller nicht für ein Verschulden seines Bevollmächtigten einzustehen braucht. Zur Begründung seiner Auffassung führt das Berufungsgericht aus, §189 Abs. 3 BEG spreche nur von "seinem" (also dem eigenen) Verschulden; ein allgemeiner Grundsatz, daß der Vertretene ein Verschulden des Vertreters gegen sich gelten lassen müsse, kenne unsere Rechtsordnung nicht.
2.
Diese Rechtsauffassung kann nicht gebilligt werden. Der erkennende Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Meinung, daß der Antragsteller ein Verschulden seines Vertreters im Falle der Fristsäumnis gegen sich gelten lassen müsse. Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben auch nach erneuter Prüfung keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Soweit es sich um einen gerichtlichen Entschädigungsrechtsstreit handelt, folgt dies unmittelbar aus der Vorschrift des §232 Abs. 2 ZPO, die gemäß §209 Abs. 1 BEG für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten sinngemäß gilt. Für das behördliche Entschädigungsverfahren gilt, die spezielle Bestimmung des §189 Abs. 3 BEG. Danach ist dem Antragstellers der ohne sein Verschulden gehindert war, die Antragsfrist des §189 Abs. 1 BEG einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Berufungsgericht irrt, wenn es meint, daß sich schon aus der Formulierung "sein Verschulden" als Wille des Gesetzgebers ergebe, daß der Antragsteller nur für sein eigenes Verschulden, nicht aber auch für das seines Vertreters haften solle. Diese seine Wortinterpretation widerspricht den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen, wie sie für die Auslegung einer Willenserklärung im Bereich des Bürgerlichen Gesetzbuches in §133 niedergelegt sind. Daß dieser Grundsatz auch für die Auslegung von Gesetzen gilt, ist in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt. Geht man mit dem Berufungsgericht vom Wortlaut der Bestimmung aus, so vermag aber auch eine am Wortlaut haftende Auslegung das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Wenn der Gesetzgeber ein Verschulden des Vertreters dem Vertretenen zurechnen wollte, so war er nach den Gesetzen der Logik sprachlich nicht gehindert, dies in der Weise zum Ausdruck zu bringen, wie es in §189 Abs. 3 BEG durch die Verwendung des Possesivpronomens vor dem Wort "Verschulden" geschehen ist, besonders wenn man berücksichtigt, daß der Wortlaut des Gesetzes kurz und prägnant sein soll. Im Wege der Wortinterpretation läßt sich daher nichts für die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Verschulden des Vertreters könne dem Vertretenen nicht zugerechnet werden, gewinnen.
3.
Sinn und Zweck der Vorschrift des §189 Abs. 3 BEG sprechen gegen die Auslegung des Berufungsgerichts. Die Bedeutung der Vorschrift liegt entgegen der im Berufungsurteil vertretenen Meinung darin, daß der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht nur dann unbegründet ist, wenn ihn persönlich an der Versäumung der Antragsfrist ein Verschulden trifft, sondern auch dann, wenn die Fristversäumnis auf einem Verschulden seines Vertreters beruht. Für diese Auffassung ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob das Einstehenmüssen für das Verschulden des Vertreters auf einem in unserer Rechtsordnung allgemein und ausnahmslos gelten den Grundsatz beruht. Ausschlaggebend ist vielmehr, daß dieser Grundsatz nicht nur im gerichtlichen, sondern auch im behördlichen Entschädigungsverfahren wegen des Charakters und der Aufgabe dieses Verfahrens gelten muß. Wenn auch das Bundesentschädigungsgesetz im Neunten Abschnitt des Gesetzes bei den Entschädigungsorganen, die zur Durchführung des Entschädigungsverfahrens berufen sind, zwischen den Entschädigungsbehörden der Länder und den Entschädigungsgerichten unterscheidet (§§173, 174 BEG) und das behördliche und das gerichtliche Entschädigungsverfahren gegeneinander abgrenzt (§§184 bis 207 BEG und §§208 bis 227 BEG andererseits) so kann doch nicht daran vorüber gegangen werden, daß beide Verfahren derselben Aufgabe dienen, nämlich die ordnungsgemäße Durchführung der Entschädigungsverfahren zu sichern und den Antragstellern, deren Ansprüche begründet sind, zu ihrem Recht zu verhelfen. In beiden Verfahren steht der Antragsteller dem von ihm in Anspruch genommenen Land als Anspruchsgegner gegenüber. In beiden Verfahren gilt zur Ermittlung des Sachverhalts das Offizialprinzip. Wenn daher der Antragsteller im gerichtlichen Entschädigungsverfahren für das Verschulden seines Vertreters gemäß den Vorschriften der §§232 Abs. 3 ZPO und 209 Abs. 3 BEG einzustehen hat, so liegt es nahe, diesen Grundsatz wegen des gemeinsamen Zwecks beider Verfahren auch im Verwaltungsverfahren zum Tragen kommen zu lassen.
4.
Hierfür spricht auch die folgende Erwägung: Die in den gemeinsamen Verfahrensvorschriften stehende Bestimmung des §179 Abs. 1 BEG legt Entschädigungsbehörden und Entschädigungsgerichten, in gleicher Weise die Verpflichtung auf, die Entschädigungsverfahren mit besonderer Beschleunigung durchzuführen. Der Verwirklichung des Beschleunigungsgrundsatzes gilt nicht zuletzt auch die Bestimmung der Anmeldefrist in §189 Abs. 1 BEG. Wenn dem Antragsteller auferlegt wird, seine Entschädigungsansprüche innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden, so soll hierdurch gewährleistet werden, den Ländern möglichst frühzeitig einen Überblick zu verschaffen, mit welcher Zahl von Anträgen sie rechnen müssen, um ihnen hierdurch die Möglichkeit zu geben, rechtzeitig die für die Durchführung der Entschädigungsverfahren erforderlichen Behörden- und Gerichtsorganisationen aufzubauen und die zur Befriedigung der Entschädigungsansprüche notwendigen Mittel bereit zu stellen. Die Erfüllung dieser Aufgaben liegt im öffentlichen Interesse. Aus diesen Gründen hat der Gesetzgeber die rechtzeitige Antragstellung zur unbedingten Anspruchsvoraussetzung gemacht. Die rechtzeitige Antragstellung hat nämlich, wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, nicht nur formelle, sondern auch materielle Bedeutung, da der Entschädigungsanspruch nur besteht, wenn er innerhalb der gesetzlich normierten Frist geltend gemacht worden ist. Diese ihr grundsätzlich zukommende Bedeutung kann die Vorschrift des §189 BEG nur erfüllen, wenn die Währung der Frist nicht nur von dem Antragsteller selbst, sondern auch von seinem Vertreter, den er mit der Verfolgung seiner Ansprüche beauftragt hat, verlangt wird. Der Antragsteller kann sich aus den dargelegten, im öffentlichen Interesse liegenden Gründen seiner Verantwortung für eine rechtzeitige Antragstellung nicht dadurch entziehen, daß er einen Dritten mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt.
Hierbei ist zu berücksichtigen, daß zahlreiche Antragsteller ihre Entschädigungsanträge aus dem Ausland an die Entschädigungsbehörden der Länder richten. Würde man den Antragsteller nicht allgemein für verpflichtet halten, für ein Verschulden seines Bevollmächtigten einzustehen, sondern ihn nur für eigenes Verschulden bei der Auswahl des Bevollmächtigten haften lassen, so würde man die Entschädigungsbehörden vor eine fast unlösbare Aufgabe stellen, wenn man sie auf Grund des das Entschädigungsverfahren beherrschenden Amtsermittlungsgrundsatzes für verpflichtet ansehen wollte, die Auswahl des Bevollmächtigten durch den Antragsteller auf ihre Sachgemäßheit zu prüfen, während die Frage, ob den Bevollmächtigten eines Verfolgten ein Verschulden an der Fristversäumnis trifft, allein nach den Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung zu untersuchen und zu entscheiden ist. Wenn für besondere Rechtsbereiche ein abweichender Standpunkt vertreten und ein Einstehenmüssen des Geschädigten für ein Verschulden seines Vertreters abgelehnt wird, so kann dieser Meinung wegen der besonderen Interessenlage auf Grund der Vorschriften des BEG für dieses Gesetz nicht gefolgt werden. Was insbesondere Art. 8 Abs. 6 des Finanzvertrages i.d.F. vom 30. März 1955 (BGBl. II 301, 381) anlangt (vgl. hierzu BGH vom 29. Oktober 1960 - III ZR 147/59 -, NJW 1961, 310 Nr. 7, und vom 2. Mai 1963 - III ZR 212/62 -, NJW 1963, 1776 [BGH 02.05.1963 - III ZR 212/62] Nr. 6), so kann nicht daran vorüber gegangen werden, daß der Fristversäumung in Art. 8 Abs. 6 des Fin.Vertr. eine grundsätzlich andere Bedeutung beigemessen wird als in §189 BEG. Denn im Gegensatz zu den sonstigen Vorschriften des deutschen Schadensersatz- und Entschädigungsrechts unterstellt die Vorschrift des Art. 8 Abs. 6 Fin.Vertr. einen Verzicht des Geschädigten auf jeden Ersatzanspruch. Art. 8 Abs. 6 Fin.Vertr. stellt außerdem, was gleichfalls nicht außer acht gelassen werden darf, in der Frage der Fristversäumung nicht, wie das BEG, auf ein Verschulden, sondern auf einen triftigen Grund der Säumnis ab, beruht also auch insoweit auf einer grundsätzlich abweichenden Konstruktion. Erwägt man schließlich, daß die Anmeldefrist nach dem Finanzvertrag 90 Tage beträgt, während dem Verfolgten nach dem BEG regelmäßig eine Antragsfrist von mehreren Jahren zur Verfügung stand, und berücksichtigt man auch, daß es sich im BEG um die Geltendmachung von Ansprüchen handelt, die in großer Masse auf abgeschlossenen Sachverhalten, nämlich den der Vergangenheit angehörenden Verfolgungsmaßnahmen, beruhen, während die Schadensfälle des Finanzvertrages in der Zukunft immer erneut entstehen können und zur Entscheidung gelangen, zudem nur einzelne - allerdings nicht seltene - Fälle zur Entscheidung stehen, so kann die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Art. 8 Abs. 6 Fin.Vertr. zu der Frage der Bedeutung einer vom Bevollmächtigten des Geschädigten verschuldeten Fristversäumnis für das BEG nicht herangezogen werden.
Ebenso kann der von Féaux de la Croix für das Kriegsfolgenschlußgesetz vertretenen Auffassung, daß dem Berechtigten ein Verschulden von Hilfspersonen nur dann zugerechnet werden kann, wenn ihn ein Verschulden bei deren Auswahl und Überwachung trifft (Féaux de la Croix, Die Kriegsfolgenschlußgesetzgebung, Kommentar zum Allgemeinen Kriegsfolgengesetz, Anm. 4 b zu §28), aus den dargelegten Gründen für das BEG nicht gefolgt werden. Die Interessenlage nach dem BEG ist schon im Hinblick auf die zahlreichen, im Ausland wohnenden Antragsteller eine andere als nach dem Kriegsfolgenschlußgesetz.
Daß schließlich auch der Beschluß des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 9.6.1961 zu §58 Abs. 2 BVG (NJW 1961, 2277) dem erkennenden Senat keine Veranlassung geben kann, dem Verfolgten trotz Fristversäumnis einen Entschädigungsanspruch zuzuerkennen, ist bereits in dem Beschluß vom 30.5.1962 - IV ZB 106/62 -, RzW 1962, 424 Nr. 27, ausgesprochen und begründet worden. An dieser Auffassung ist auch nach erneuter Prüfung aus den im Beschluß dargelegten Gründen festzuhalten, §189 Abs. 3 BEG ist daher, wie dies der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH vom 18. Dezember 1959 - IV ZR 189/59 -, RzW 1960, 135; vom 15. März 1961 - IV ZR 213/60 -, RzW 1961, 325 und vom 20. Juni 1962 - IV ZB 125/62 -, RzW 1962, 470) angenommen hat, dahin auszulegen, daß nicht nur eigenes Verschulden, sondern auch das Verschulden des Vertreters der Gewährung der Wiedereinsetzung entgegensteht.
Die Revision führt daher zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Die Kostenentscheidung beruht auf §225 Abs. 1 BEG, §97 ZPO.