Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1959, Az.: IV ZR 189/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1959
- Aktenzeichen
- IV ZR 189/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14723
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht Berlin - 08.06.1959
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1960, 294 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Frau Helene R. geb. A. in B.-W., B. Straße 13,
Prozessgegner
das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz, 1,
Amtlicher Leitsatz
Der Berechtigte muß, wenn das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis behoben ist, alsbald den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Je nach den Verhältnissen kann ihm hierfür auch eine zwei Wochen übersteigende angemessene Frist zugebilligt werden. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht mehr erteilt werden, wenn der durch den rechtskundigen Beistand des Verfolgten in Kenntnis des Fristablaufs verspätet und ohne Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingereichte Antrag wegen Versäumung der Frist zurückgewiesen worden ist.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen. Dr. v. Werner und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. Juni 1959 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht Entschädigungsansprüche ihrer verstorbenen Mutter geltend, die auf sie als deren Erbin übergegangen sind. Sie hat bereits im Jahre 1952 Entschädigungsansprüche wegen der von ihr selbst erlittenen Schäden und später Ansprüche als Erbin ihres verstorbenen Ehemanns angemeldet. Danach hat sie am 9. Juni 1958 durch ihren Rechtsbeistand auch die auf sie als Erbin ihrer Mutter übergegangenen Ansprüche angemeldet.
Durch Bescheid vom 26. Juni 1958 hat das Entschädigungsamt diesen Antrag zurückgewiesen, weil er nach Ablauf der Antragsfrist eingereicht worden sei. Mit Schreiben ihres Rechtsbeistandes vom 17. Juli 1958 hat die Klägerin daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und hierzu unter Beifügung eines ärztlichen Attestes vorgetragen, sie leide seit einem Schlaganfall im Jahre 1956 an verminderter Geisteselastizität, völliger Vergeßlichkeit und Energielosigkeit. Durch Bescheid vom 28. Juli 1958 hat das Entschädigungsamt Berlin den Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne, weil sie nicht dargetan habe, daß sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Antragsfrist gehindert worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage. Die Klägerin hat behauptet, sie habe am 21. März 1958 das Büro ihres Rechtsbeistandes aufgesucht wegen ihrer eigenen Entschädigungsansprüche. Dabei habe sie mit dem Sachbearbeiter auch darüber gesprochen, ob ihr als Erbin ihrer Mutter Ansprüche zustünden. Obwohl sie auf den Ablauf der Anmeldefrist hingewiesen worden sei, habe sie sich noch nicht entschließen können, ihren Rechtsbeistand zu beauftragen, die auf sie als Erbin ihrer Mutter übergegangenen Ansprüche anzumelden. Sie habe die Vollmachts- und Anmeldeformulare mit in ihre Wohnung genommen. Dann sei sie infolge ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen, die Angelegenheit weiter zu verfolgen, obwohl ihr Rechtsbeistand sie schriftlich erinnert habe. Erst Anfang Mai habe sie diesen wieder aufgesucht und ihn beauftragt, die Ansprüche anzumelden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren Anspruch nach Maßgabe der im ersten und zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter.
Der Beklagte bittet, die Revision, zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Da die Klägerin sich trotz ordnungsmäßiger Ladung in dem zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termin nicht hat vertreten lassen, hat der Senat gemäß §209 Abs. 3 BEG auf die einseitige mündliche Verhandlung des Beklagten entschieden.
Die Revision ist unbegründet.
Die Klägerin hat die auf sie als Erbin ihrer Mutter übergegangenen Ansprüche verspätet angemeldet Diese Ansprüche sind nicht, wie sie annimmt, schon vor Ablauf der Frist zusammen mit den ihr wegen ihrer eigenen Verfolgung und als Erbin ihres Ehemanns zustehenden Ansprüchen angemeldet worden. Das Gesetz schreibt zwar keine bestimmte Form für den Antrag vor, durch den Ansprüche geltend gemacht werden. §190 BEG regelt nur, welche Angaben der Antrag enthalten soll. Die Frist ist aber auch gewahrt, wenn ein Antrag dieser Vorschrift nicht entspricht. Es steht dann zunächst nur fest, daß Ansprüche angemeldet sind, nicht aber, um welche es sich handelt. Die Entschädigungsbehörde muß dann rückfragen, um die erforderlichen Einzelheiten zu erfahren, aus denen sich insbesondere auch ergibt, was für Ansprüche angemeldet worden sind. Aus den Angaben, die die Klägerin in dem Verfahren gemacht hat, das ihre eigenen und die von ihrem Ehemann geerbten Ansprüche betraf, ergab sich zweifelsfrei, daß sie seinerzeit nur diese und keine weiteren Ansprüche anmelden wollte und angemeldet hat.
Das die Klägerin somit die auf sie als Erbin ihrer Mutter übergegangenen Ansprüche erst nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldet hat, kann die Revision nur Erfolg haben, wenn ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist nach §189 Abs. 3 BEG zu erteilen ist. Das ist jedoch nicht möglich.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, daß der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden kann. Das Bundesentschädigungsgesetz bestimmt in §189 Abs. 3 nur, daß auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert gewesen ist, die Antragsfrist einzuhalten. Darüber, welche Form der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand haben muß und in welcher Frist er zu stellen ist, enthält das Gesetz keine Bestimmungen. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß die entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozeßordnung nicht angewandt werden können. Da das Gesetz eine Lücke enthält, muß die Rechtsprechung aus den für das Entschädigungsverfahren geltenden allgemeinen Grundsätzen die Regeln herleiten, die für die Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Versäumung der Antragsfrist gelten. Hierbei ist davon auszugehen, daß die Berechtigten ihre Ansprüche vor der Entschädigungsbehörde grundsätzlich selbst verfolgen können, daß es sich bei ihnen in der Regel um rechtsunkundige Personen handelt, die sich oft in schwierigen Verhältnissen befinden und ihr Recht nur schwer wahrnehmen können. Es dürfen daher keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, um die Wohltat der Wiedereinsetzung nicht in vielen Fällen praktisch gegenstandslos zu machen. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, daß im Interesse der Verfolgten selbst und auch im Interesse des Entschädigungspflichtigen die Entschädigung als solche zu einem möglichst schnellen Abschluß gebracht werden muß Deswegen hat der Gesetzgeber einen Endtermin für die Anmeldung der Ansprüche gesetzt. Mit, dem Zweck dieses Endtermins wäre es unvereinbar, wenn ein Berechtigter, der ohne sein Verschulden verhindert worden ist, die Frist einzuhalten, nachdem das Hindernis fortgefallen ist, beliebig lange warten könnte, bis er die Anmeldung nachholt, und die Wiedereinsetzung beantragt. Aus den für das Entschädigungsverfahren geltenden allgemeinen Grundsätzen folgt vielmehr, daß der Berechtigte, nachdem das Hindernis behoben ist, jedenfalls dann, wenn ihm bekannt ist, daß die Frist versäumt ist, seine Anmeldung alsbald nachholen und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachsuchen muß. Es läßt sich kein bestimmter Zeitraum festlegen, innerhalb dessen diese Handlungen nachgeholt werden müssen. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Entsprechend §234 ZPO ist dem Berechtigten, auf jeden Fall eine Frist von zwei Wochen zuzubilligen. Sie kann in den Fällen, in denen der Berechtigte keinen rechtskundigen Beistand hat und im außereuropäischen Ausland lebt, unter Umständen auch einen längeren Zeitraum betragen.
Falls der Berechtigte eine andere Person beauftragt hat, seine Rechte wahrzunehmen, muß er sich auch wenn das Bundesentschädigungsgesetz dies nicht selbst vorschreibt, nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz das Verschulden seines Vertreters anrechnen lassen. Grundsätzlich ist er selbst dafür verantwortlich, daß er die Frist wahrt. Im Hinblick auf die Interessen der Allgemeinheit kann ihm nicht gestattet werden, sich seiner Verantwortung dadurch zu entziehen, daß er einen Dritten beauftragt, seine Rechte wahrzunehmen. Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz ist in verschiedenen Verfahrensordnungen ausdrücklich ausgesprochen, so z.B. in §232 ZPO, §33 des Südd.Verw.-Ger.Ges (vgl. Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsgesetz 2. Aufl. §33 Anm. 2 a aa Abs. 5) und §36 der VO 165 für die brit. Zone (vgl. Klinger, Die VO über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der brit.Zone §36 Anm. 1). Mit Ausnahme des Strafverfahrens, für das besondere Verhältnisse gelten, gilt er auch für andere behördliche Verfahren, auch wenn es für diese nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist.
In dem hier zu entscheiden Fall kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon deswegen nicht erteilt werden, weil die Klägerin hierum infolge eines Verschuldens ihres Rechtsbeistandes verspätet nachgesucht hat. Der Rechtsbeistand der Klägerin hat die Entschädigung für die Klägerin beantragt, ohne um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachzusuchen, obwohl ihm bekannt war, daß die Frist versäumt war. Er mußte damit rechnen, daß dieser Antrag alsbald wegen Verspätung zurückgewiesen werden würde. Der Rechtsbeistand hat grob schuldhaft gehandelt, weil er nicht gleich, als er die Entschädigung beantragte, auch um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachsuchte, mindestens aber diesen Antrag nicht sofort nachbrachte. Nachdem die Entschädigungsbehörde den am 9. Juni 1958 eingegangenen Antrag durch den am 1. oder 2. Juli zugestellten Bescheid wegen Verspätung zurückgewiesen hatte, konnte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zeitgerecht beantragt, werden. Dieser erst am 18. Juli 1958 gestellte Antrag ist mit Recht durch den Bescheid vom 28. Juli 1958 abgelehnt worden. Die dagegen erhobene Klage mußte abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO, §225 Abs. 1 BEG.