Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.06.1957, Az.: BVerwG VI C 20.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.06.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 20.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 12246
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 14.05.1954 - AZ: 2 A 78/53
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VI. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst als Vorsitzenden,
den Bundesrichter Schmidt und
die Bundesrichterin Schmitt
am 29. Juni 1957
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Mai 1954 - 2 A 78/53 - wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dieses Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 15.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet; das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. a bis c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zu Recht verneint.
Die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG scheidet hier ohne weiteres aus, weil keine der in dieser Vorschrift genannten Bundesbehörden am Verfahren beteiligt ist.
Es ist bei Durchführung des Revisionsverfahrens - entgegen der Meinung des Klägers - auch nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG zu erwarten.
Die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, daß der Kläger zu dem Personenkreis des § 63 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - gehöre, entspricht mit ihrer rechtlichen Begründung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 2, 10 [11/12]). Dies gilt auch für die von dem Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß als günstigere Maßnahmen i.S. des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 lediglich abschließende Maßnahmen zu verstehen sind (BVerwGE 3, 72) und daß diese Maßnahmen vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG, also vor dem 1. April 1951, getroffen sein müssen (vgl. BVerwGE 3, 277). Die Rechtslage ist also insoweit bereits geklärt.
Das Berufungsgericht hat in sachlich-rechtlicher Hinsicht ferner bereits geklärt, daß § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 auch auf Wahlbeamte anwendbar ist (vgl.Urteile vom 9. Februar 1955 - BVerwG II C 223.54 - in DVBl. 1955, 598 undvom 15. Februar 1957 - BVerwG VI C 109.56 -).
Auch die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen der zweite Alternativtatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 als verwirklicht anzusehen ist, ist längst geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt hierzu in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 nicht ohne weiteres durch die Feststellung der fachlichen Eignung des Betroffenen und seiner Bewährung im Amt ausgeschlossen sei, daß vielmehr die politischen gegen die sachlichen Beweggründe der Ernennung oder Beförderung abgewogen werden müssen und daß die Anwendung der zweiten Alternative des § 7 G 131 nur dann ausgeschlossen sei, wenn diese Abwägung zu der Feststellung führe, daß die sachlichen Beweggründe für die Ernennung oder Beförderung mindestens das gleiche Gewicht wie die enge Verbindung des Betroffenen zum Nationalsozialismus hatten (vgl. BVerwGE 2, 10 ff. [18/19]). Die sich hiernach noch ergebende weitere Frage, ob die Feststellung des Berufungsgerichts gerechtfertigt ist, daß für die Ernennung des Klägers zum hauptamtlichen Beigeordneten der Stadt L. seine enge Verbindung zum Nationalsozialismus mindestens überwiegend maßgebend war, ist eine nur nach den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Einzelfalles zu beantwortende Frage, also keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Beantwortung dieser Frage setzt - entgegen der Meinung des Klägers - die Klärung des Begriffs "enge Verbindung zum Nationalsozialismus" nicht voraus; denn die Feststellung, daß tatsächlich eine enge Verbindung zum Nationalsozialismus bestanden hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 3, 110 ff.) nicht notwendige Voraussetzung der Anwendung des § 7 Abs. 1 - zweite Alternative G 131. Diese. Vorschrift ist vielmehr auch dann schon anzuwenden, wenn der Betroffene seinerzeit für eng verbunden mit dem Nationalsozialismus gehalten wurde und diese - möglicherweise irrige - Vorstellung bei der streitigen Ernennung oder Beförderung überwiegend wirksam war; die Feststellung, daß der Betroffene seinerzeit von den an der Ernennung beteiligten Behörden und Parteistellen für eng verbunden mit dem Nationalsozialismus gehalten wurde, ist jedoch ausschließlich das Ergebnis einer tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts.
Auch die Verfahrensrügen des Klägers lassen eine grundsätzliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht erkennen. Die durch diese Rügen aufgeworfenen Fragen, ob dem Kläger - wie er behauptet - das rechtliche Gehör nicht in ausreichendem Umfang gewährt worden ist, ob das Berufungsgericht es versäumt hat, den Sachverhalt unter Heranziehung der Beteiligten von Amts wegen in dem gebotenen Umfang zu erforschen und ob es vor allem den früheren Oberbürgermeister der Stadt L., Dr. S. als Zeugen vernehmen mußte, sind nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles zu beantworten, also ebenfalls keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Die dabei zu beachtenden verfahrensrechtlichen Vorschriften sind eindeutig oder, soweit erforderlich, schon durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Aus § 51 Abs. 2 und 3 des Landesgesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit für Rheinland-Pfalz vom 14. April 1951 (GVBl. I S. 103) - rheinl.-pfälz. VGG - ergibt sich klar, daß eine Partei ausreichendes rechtliches Gehör schon erlangt, wenn ihr vor der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit geboten wird, schriftlich zu den für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Rechtsfragen Stellung zu nehmen, und wenn der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt ihres schriftlichen Vorbringens vorträgt; darüber hinaus kann die Partei bei Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung nur verlangen, daß ihr die Möglichkeit geboten wird, ihr tatsächliches und rechtliches Vorbringen zu ergänzen und zu berichtigen (so auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Februar 1956 - BVerwG II C 4.54 - zu dem mit § 51 Abs. 2 und 3 rheinl.-pfälz. VGG wörtlich übereinstimmenden § 74 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsgerichtsgesetzes für Bayern, Bremen, Hessen und Württemberg-Baden). Nicht zweifelhaft kann ferner sein, daß die Ablehnung eines Beweisantrages dann einen Verstoß gegen die durch § 52 rheinl.-pfälz. VGG begründete Aufklärungspflicht enthält, wenn es für die Entscheidung auf die Beweiserhebung ankommt, daß der Tatrichter einen Beweisantrag aber ablehnen kann, wenn der Unwert des Beweismittels feststeht, weil der angebotene Beweis die Überzeugung des Gerichts vom Gegenteil nicht erschüttern könnte. Es kann schließlich nicht zweifelhaft sein, daß es einer gesonderten Entscheidung über die Ablehnung eines Beweisantrages grundsätzlich nicht bedarf, weil nach § 37 rheinl.-pfälz. VGG die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozeßordnungüber die Beweisaufnahme entsprechend gelten und diese Vorschriften eine solche gesonderte Entscheidung nicht vorsehen. Die Frage, ob diese Rechtslage durch die - von dem Kläger behauptete - Zusage des Vorsitzenden, daß über den Beweisantrag vor Erlaß der Endentscheidung durch Beschluß entschieden werde, eine Änderung erfahren kann, könnte hier im Revisionsverfahren offenbleiben; denn auf dem insoweit möglicherweise begründeten Verfahrensmangel kann die angefochtene Entscheidung schon deswegen nicht beruhen, weil es auf die in das Wissen des Reg.Präs. a.D. W. - den der Kläger angeblich nach gesonderter Ablehnung seiner Beweisanträge noch als Zeugen benennen wollte - gestellten Tatsachen nach der eingangs dargelegten materiellen Rechtslage nicht entscheidend ankommt.
§ 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG vermag somit die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen.
Die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG ist ebenfalls nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist die Revision, auch wenn das angefochtene Urteil - wie der Kläger vorträgt - in seinen sachlich-rechtlichen Ausführungen von der Entscheidung eines anderen obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht, dann nicht zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt (so die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a.Beschluß vom 29. Juni 1955 - BVerwG II B 98.54 - in NJW 1955, 1733). Eine solche Übereinstimmung liegt hier in bezug auf die das angefochtene Urteil tragenden Gründe vor.
Die Beschwerde ist nach alledem zurückzuweisen (§ 53 Abs. 5 BVerwGG).
II.
Die Revision ist unzulässig.
Da die Revision nicht zugelassen ist, ist für die Zulässigkeit der Revision § 54 BVerwGG maßgebend. Nach dieser Vorschrift ist eine ohne besondere Zulassung eingelegte Revision nur zulässig, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Diese Voraussetzungen sind hier aber, wie schon oben zu I ausgeführt ist, nicht erfüllt.
Die Revision ist daher zu verwerfen (§ 63 Abs. 3 BVerwGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 69 Abs. 1 Satz 2, 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 15.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 74 BVerwGG.
Schmidt
Schmitt