Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.1998, Az.: AnwZ (B) 72/97
Versagung der Anwaltszulassung bei Unwürdigkeit der Ausübung; Arbeiten unter einer nicht innehabenden Position eines Diplom-Juristen; Besondere Verwerflichkeit eines Verhaltens nach der Ordnung in der DDR; Operative Vorgänge (OV) in der DDR bezüglich DDR-Mitbürgern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.02.1998
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 72/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 16599
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Dresden - 19.09.1997
Rechtsgrundlagen
- § 7 Nr. 5 BRAO
- Art. 12 GG
- § 106 StGB-DDR
Fundstellen
- BRAK-Mitt 1999, 94-96
- NJW-RR 1999, 1220-1221 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
In dem Rechtsstreit
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
am 16. Februar 1998
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß,
die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter,
die Richterin Dr. Otten,
die Rechtsanwälte Dr. Kieserling und Dr. Müller sowie
die Rechtsanwältin Dr. Christian
nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Tenor:
Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz gegen den Beschluß des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs beim Oberlandesgericht Dresden vom 19. September 1997 werden zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsteller die ihm entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 80.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1938 geborene Antragsteller war von 1957 bis zum 13. Januar 1990 als hauptamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) bzw. des Amtes für nationale Sicherheit (AfNS) der DDR in verschiedenen Funktionen tätig. Von 1964 bis 1969 studierte er Rechtswissenschaft an der Universität L. und schloß sein Studium mit dem Grad eines Diplom-Juristen ab.
Danach arbeitete der Antragsteller im Offiziersrang, zuletzt als Major, bei der Bezirksverwaltung L. des MfS. Bis zum Jahre 1984 war er als Jugendsachbearbeiter für den politisch-ideologischen Bereich der Schulen, öffentlichen Einrichtungen und der Organisation der FDJ zuständig. Anschließend übernahm er die Leitung des Referats Reiseverkehr für Reisegenehmigungen der Reisekader aus den Bereichen Universität, Staatsapparat, Gesundheitswesen, Jugend sowie Medien. In den Jahren 1987 und 1988 leitete der Antragsteller das Referat "Offensive Abwehr". Ab 1989 bis zu seinem Ausscheiden aus dem MfS war er als Offizier für Öffentlichkeitsarbeit nicht mehr operativ tätig.
Anschließend arbeitete der Antragsteller bis zum 30. September 1992 als Justitiar beim VEB Sekundärrohstofferfassung L., der späteren SERO L. GmbH. Danach war er arbeitslos und nahm an Umschulungsmaßnahmen teil. Seit dem 1. Juli 1994 ist er Kanzleivorsteher mit juristischem Aufgabenbereich in einer Anwaltskanzlei.
Der Antragsteller beantragte im Januar 1995 beim Sächsischen Staatsministerium der Justiz seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Dieses holte ein Gutachten der Anwaltskammer ein, das zu dem Ergebnis gelangte, der Antragsteller sei aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die Staatssicherheit nicht würdig, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben (§ 7 Nr. 5 BRAO). Auf den dagegen gerichteten Antrag hat der Anwaltsgerichtshof festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund nicht vorliege. Dagegen richten sich die Beschwerden der Antragsgegnerin sowie des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz.
II.
Die Beschwerden sind zulässig (§ 42 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BRAO), haben in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1.
Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Diesen Versagungsgrund hat der Senat in ständiger Rechtsprechung dahin umschrieben, daß der Bewerber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar ist (Senatsbeschl. v. 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 58/93 - AnwBl. 1994, 295; v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94 - BRAK-Mitt. 1995, 71; v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96 - BRAK-Mitt. 1997, 122). Das ist wegen der möglichen Gefährdung der Integrität des Anwaltsstandes und wichtiger Belange der Rechtspflege regelmäßig der Fall, wenn der Bewerber durch das ihm vorgeworfene Verhalten eine rechtsfeindliche Einstellung gezeigt hat. Kommt als Unwürdigkeitsgrund allein die frühere Tätigkeit des Bewerbers für das MfS in Betracht, ist darauf abzustellen, ob er sich in dieser Funktion schwere Verstöße gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit hat zuschulden kommen lassen. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin kann an das frühere Verhalten des Bewerbers kein strengerer Maßstab angelegt werden, als er bei Prüfung des Widerrufs einer Zulassung nach § 1 RNPG geboten ist; denn jene Vorschrift hat gerade an den Begriff der Unwürdigkeit, wie er in § 7 Nr. 5 BRAO verstanden wird, angeknüpft.
2.
Die bloße Tätigkeit als Mitarbeiter des MfS rechtfertigt selbst dann, wenn sie hauptamtlich ausgeübt wurde, noch nicht die Annahme, der Bewerber sei unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Die Regelung des § 7 Nr. 5 BRAO erfordert stets eine Einzelfallprüfung. Dabei sind Bedeutung und Tragweite des Artikel 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigen; die Entscheidung darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Berufsfreiheit führen (Senatsbeschl. v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96 - BRAK-Mitt. 1997, 122, 123). Eine Unwürdigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht ohne weiteres zu bejahen, wenn der Bewerber dem MfS Informationen zugetragen hat, die er durch Mißbrauch persönlichen oder beruflichen Vertrauens erlangt hatte, oder als Führungsoffizier dafür gesorgt hat, daß Dritte solche Informationen erhielten (BVerfGE 93, 213, 242). Jeder typische Zuträger- und Spitzeldienst umfaßt derartige Verhaltensweisen. Wer sich in solcher Weise in die Organisation des MfS einbinden ließ, konnte auch nicht darüber in Zweifel sein, daß Informationen, die die zuständigen Stellen als wesentlich einstuften, zu Nachteilen für die davon betroffenen Personen führen konnten. Ein Fernhalten von der Rechtsanwaltschaft ist vielmehr nur gerechtfertigt, wenn der Bewerber durch im einzelnen verifizierbare Handlungen erhebliche Schuld auf sich geladen hat. Demnach müssen weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten auch bei Berücksichtigung der in der DDR geltenden staatlichen Ordnung und der Aufgabe, die dem MfS damals zur Aufrechterhaltung des herrschenden repressiven Systems zukam, objektiv und subjektiv besonders verwerflich erscheinen lassen. Dies setzt in der Regel voraus, daß die Handlungen als Ausgangspunkt systembezogener Verfolgung gewollt oder hierzu ersichtlich geeignet waren (BVerfGE 93, 213, 244).
Einer Person, die in hauptamtlicher Funktion für das MfS gearbeitet hat, sind dabei Berichte der von ihr geführten inoffiziellen Mitarbeiter (IM) zuzurechnen, die geeignet waren, die Betroffenen solchen konkreten Gefahren auszusetzen. Der hauptamtliche Mitarbeiter des MfS hat sich daher insbesondere dann eines schweren Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit schuldig gemacht, wenn er veranlaßt hat, daß die ihm gelieferten Informationen in einer Weise verwendet wurden, von der anzunehmen war, daß sie zu politisch motivierten Verfolgungshandlungen für die bespitzelten Personen führen würde.
3.
Dem Anwaltsgerichtshof ist darin zuzustimmen, daß sich ein schuldhaftes Verhalten des Antragstellers von solcher Schwere weder den Unterlagen entnehmen läßt, auf die sich das angegriffene Gutachten stützt, noch durch die gerichtlich veranlaßte weitere Tatsachenaufklärung bewiesen worden ist.
a)
Abgesehen von den operativen Vorgängen (OV) "Versuch" und "Machwerk" liegen alle in den Berichten des Bundesbeauftragten verzeichneten Handlungen des Antragstellers mindestens 16 Jahre zurück. Wie die Beschwerdebegründung des Sächsischen Staatsministeriums zutreffend annimmt, läßt sich eine Versagung der Zulassung auf jene Angelegenheiten nicht stützen. Die insoweit dokumentierten Informationen hatten zudem weitgehend keinen denunziatorischen Charakter; sie sind nicht durch Eindringen in einen von den betroffenen Personen abgeschirmten Bereich erlangt worden. Soweit der Antragsteller an operativen Vorgängen beteiligt war, die wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 106 StGB-DDR ("staatsfeindliche Hetze") geführt wurden (OV "Zeitungshetzer" vom 12.12.1961 bis 13.06.1962 [Bd. I Anlage 1.1 bis 1.6]; OV "Blitz" vom 03.11.1978 bis 28.08.1980 [Bd. I Anlage 12.1 bis 12.11]), waren die Tatsachen, die zur Einleitung der Vorgänge führten, in der Öffentlichkeit bekannt geworden und dem MfS auf dem Dienstweg gemeldet worden. Die Mitwirkung des Antragstellers beschränkte sich dort auf allgemein übliche Maßnahmen strafrechtlicher Ermittlungstätigkeit.
b)
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer kann dem Antragsteller die Zulassung auch nicht im Hinblick auf seine Verantwortlichkeit für die OV "Versuch" und "Machwerk" versagt werden.
aa)
Der Antragsteller übernahm die Leitung des am 22. März 1983 eingeleiteten OV "Versuch" am 5. Februar 1985. Der OV richtete sich gegen fünf frühere DDR-Bürger, die gemäß § 106 StGB-DDR zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt und von der Bundesrepublik Deutschland später freigekauft worden waren. Das Ziel des OV bestand darin aufzudecken, ob von diesen Personen gegen die DDR gerichtete Aktivitäten entfaltet wurden, die Betroffenen gegebenenfalls an einer entsprechenden Wirksamkeit zu hindern sowie eine solche Organisation zu zerschlagen. Der Vorgang wurde am 12. März 1988 eingestellt, weil sich der Verdacht nicht bestätigt hatte. Die Maßnahmen des MfS bestanden im wesentlichen darin, daß IM auf die Verdächtigen sowie deren Kontaktpersonen in der DDR angesetzt, Postsendungen kontrolliert, Telefongespräche in der DDR abgehört und Einreisesperren verhängt wurden. Über Art und Umfang der Eingriffe in das Post- und Fernmeldegeheimnis fehlen nähere Feststellungen. Auch im übrigen hat sich nicht nachweisen lassen, daß die Betroffenen durch vom Antragsteller zu verantwortende Eingriffe schwerwiegende Nachteile zu erleiden hatten oder wesentlichen Gefahren im Bereich ihrer persönlichen Integrität oder ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Interessen ausgesetzt waren.
bb)
Der OV "Machwerk" wurde am 29. August 1986 eingeleitet und bis November 1989 geführt. Der Antragsteller war in der Zeit vom 29. Juli 1988 bis 20. März 1989 für die Durchführung verantwortlich. Der vom Anwaltsgerichtshof vernommene Zeuge gehörte zu den Personen, die von den im Rahmen dieses Vorgangs angeordneten Maßnahmen betroffen waren. Da sich die Zuständigkeit des Antragstellers auf einen relativ kurzen Zeitraum beschränkt, konnte nicht geklärt werden, ob sie in wesentlichem Maße für die Nachteile, die der Zeuge erlitten hat, ursächlich geworden ist. Zwar findet sich in den Unterlagen ein umfangreicher Operationsplan vom 15. Juli 1988 (Bd. I Anlage 17.2), der bereits die Verantwortlichkeit des Antragstellers in dieser Sache vorsieht. Ziel war die Ermittlung, ob die verdächtige Person insbesondere durch den Inhalt ihrer literarischen und künstlerischen Tätigkeit den Straftatbestand des § 106 StGB-DDR erfüllt hatte. Vorgesehen war, zu diesem Zweck drei IM einzusetzen, für die der Antragsteller verantwortlich war. Diese sollten insbesondere ausforschen, welche Pläne der Verdächtige hatte, welcher Maßnahmen er sich zur Verwirklichung seiner Ziele bedienen wollte und ob er mit Personen zusammenwirkte, die vom damaligen System als feindlich-negativ eingestuft wurden. Weiter waren vor allem eine Wohnungsdurchsuchung, Abhörmaßnahmen im Wohnbereich, Ausreisebeschränkungen und eine Kontrolle der Personen des engeren Lebensbereichs vorgesehen. Die vom Antragsteller gefertigten Quartalseinschätzungen vom 23. September und 27. Dezember 1988 berichten im wesentlichen, welche Informationen die IM geliefert haben, und geben den wesentlichen Inhalt einer rechtlichen Bewertung der Angelegenheit durch die dafür zuständige Abteilung des MfS wieder, die zu dem Ergebnis gelangt war, daß der Nachweis einer Straftat nach § 106 StGB-DDR nicht möglich sei, jedoch die Prüfung von Verstößen gegen §§ 214, 218 und 220 StGB-DDR in die Bearbeitung des OV einbezogen werden müsse. Aus all dem läßt sich nicht nachweisen, daß der Antragsteller mehr als die mit jeder Bespitzelung typischerweise verbundenen Beeinträchtigungen des betroffenen Personenkreises zu verantworten hat. Die beschattete Person durfte im übrigen im Juni 1989 ausreisen.
4.
Der Antragsteller hat im Zulassungsverfahren seine hauptamtliche Tätigkeit für das MfS von Anfang an eingeräumt. Es läßt sich nicht feststellen, daß er in den Anhörungen versucht hat, seine Mitwirkung und Verantwortung in den einzelnen Vorgängen zu leugnen oder bewußt unvollständig darzustellen. Der Antragsteller wird 1998 60 Jahre alt. Bleibt ihm die Zulassung als Rechtsanwalt gegenwärtig versagt, hat dies mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge, daß er wegen seines fortgeschrittenen Alters bei einer erst in späterer Zeit erfolgenden Zulassung nicht mehr in der Lage ist, sich eine ausreichende Existenz durch anwaltliche Tätigkeit aufzubauen. Darin läge ein in Anbetracht der Verfehlungen, die dem Antragsteller nachzuweisen sind, unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 80.000,00 DM festgesetzt.
Fischer,
Ganter,
Otten,
Kieserling,
Müller,
Christian