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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.02.1994, Az.: AnwZ (B) 58/93

DDR; Rechtsanwalt; Richterüberprüfungsverfahren; Stasi-Tätigkeit; Falschauskunft; Versagung der Zulassung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.02.1994
Aktenzeichen
AnwZ (B) 58/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 15469
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AnwBl 1994, 295 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1994, 283 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen unrichtiger Auskunft zu einer Tätigkeit für das MfS in einem Fragebogen im Rahmen eines Richterüberprüfungsverfahrens.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 21. Februar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke,
die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie
die Rechtsanwälte Dr. Paepcke, Dr. Müller und Dr. Salditt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Verfahrensbeteiligten gegen den Beschluß des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen beim Oberlandesgericht Dresden vom 15. Juli 1993 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 80.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1958 in O. Kreis L. geborene Antragsteller leistete nach seinem 1978 bestandenen Abitur bis 1981 Wehrdienst bei den Grenztruppen in der früheren DDR. Von 1981 bis 1985 studierte er an der Humboldt-Universität in Berlin Rechtswissenschaften; er erwarb 1985 den Grad eines Diplom-Juristen. Von 1986 bis 1991 war er Richter am Kreisgericht Dresden-Süd. Im August 1991 beantragte er bei dem Verfahrensbeteiligten die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Registrierung bei dem Bezirksgericht Dresden. Die Antragsgegnerin hat in ihrem im Zulassungsverfahren eingeholten Gutachten den Versagungsgrund des § 7 Nr. 2 RAG geltend gemacht, weil der Antragsteller im Rahmen des Richterüberprüfungsverfahrens die im Fragebogen enthaltene Frage nach einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit wahrheitswidrig mit "nein" beantwortet habe. Gegen dieses Gutachten hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Diesem Antrag hat der Berufsgerichtshof stattgegeben und festgestellt, daß der geltend gemachte Versagungsgrund nicht vorliegt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbeteiligten.

2

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 38 Abs. 2 Satz 2 RAG) aber unbegründet.

3

Der Berufsgerichtshof hat mit Recht festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 2 RAG nicht (mehr) vorliegt.

4

1.

Nach § 7 Nr. 2 RAG ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das ist - wie bei der wortgleichen Vorschrift des § 7 Nr. 5 BRAO - der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände (wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung) nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 53/86, BRAK-Mitt. 1987, 150 m.w.Nachw.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können auch unwahre Angaben gegenüber anderen oder Behörden, innerhalb oder außerhalb eines Verfahrens, zur Annahme von Unwürdigkeit führen, insbesondere, wenn es sich um planmäßig über einen längeren Zeitraum geübte, arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften handelt (vgl. Senatsbeschluß a.a.O.). Diese Voraussetzungen hat der Berufsgerichtshof hier mit Recht verneint.

5

2.

Es trifft allerdings zu, daß der Antragsteller in dem im Rahmen des Richterüberprüfungsverfahrens vorgelegten, von ihm am 9. November 1990 unterzeichneten Fragebogen die Frage nach einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit - jedenfalls objektiv - unwahr mit "nein" beantwortet hat; denn aufgrund einer Antrage bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR ergab sich, daß sich der Antragsteller während seiner Wehrdienstzeit bereit erklärt hatte, als Gesellschaftlicher Mitarbeiter für Sicherheit (GMS) unter einem Decknamen mitzuarbeiten; die Tätigkeit endete mit dem Ende der Wehrdienstzeit (1981). Bereits bei einem Vorgespräch mit dem Vorsitzenden der Richterüberprüfungskommission hat der Antragsteller indes dargelegt, daß er während seiner Wehrdienstzeit bei den Grenztruppen Kontakte zur sogenannten Abwehr hatte, für die er tätig geworden sei durch meist mündliche, zum späteren Zeitpunkt auch schriftliche Abgabe von Stimmungsberichten gegenüber seinem im selben Flur residierenden Abwehroffizier. Die Behauptung des Antragstellers, er habe angenommen, daß die Abwehr dem Ministerium für nationale Verteidigung unterstellt war, Anhaltspunkte dafür, daß sie in Wirklichkeit dem Ministerium für Staatssicherheit zugeordnet war, habe er nicht gehabt, ist nicht etwa von vornherein unglaubhaft. Der Antragsteller ist im Alter von etwa 20 Jahren als Wehrdienstleistender von dem Abwehroffizier zur Mitarbeit in Form der Abgabe von Stimmungsberichten aus dem militärischen Dienstbereich angeworben worden. Unter diesen Umständen ist es durchaus möglich, daß er die genaue behördliche Zuordnung der "Abwehr" im einzelnen nicht erkannt und jedenfalls nicht damit gerechnet hat, daß es sich um eine Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit handelte. Umstände, die eine Widerlegung der Behauptung des Antragstellers zuließen, sind weder von der Antragsgegnerin noch vom Beschwerdeführer vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.

6

Bei dieser Sachlage hat die - objektiv unrichtige - Beantwortung der Frage nach einer Stasi-Tätigkeit im Fragebogen im Rahmen des Richterüberprüfungsverfahrens für die Anwaltszulassung geringeres Gewicht. Dabei ist auch zu beachten, daß der Zeitablauf seit der Einreichung des Fragebogens die Bedeutung des Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht weiter gemindert hat. Für sich allein vermag er die Versagung der Anwaltszulassung gemäß § 7 Nr. 2 RAG deshalb nicht zu rechtfertigen.

7

3.

Da nach der insoweit zutreffenden Auffassung von Antragsgegnerin und Verfahrensbeteiligtem auch sonst keine Anhaltspunkte für unwürdiges Verhalten im Sinne des § 7 Nr. 2 RAG vorliegen, etwa aufgrund der von 1978 bis 1981 für die "Abwehr" erbrachten Stimmungsberichte oder der vom Antragsteller ausgeübten richterlichen Tätigkeit, war das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 80.000 DM festgesetzt.

Jähnke
Ulsamer
Schmitz
van Gelder
Paepcke
Müller
Salditt