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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1967, Az.: Ib ZR 127/65
„fix und clever“

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verstoßes gegen den lauteren Wettbewerb

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1967
Aktenzeichen
Ib ZR 127/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 13373
Entscheidungsname
fix und clever
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 13.05.1965
LG Frankfurt am Main

Fundstelle

  • MDR 1968, 301 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wird ein Film in einem Kulturkommentar des Hörfunks kritisch besprochen, so kann nur unter besonderen Umständen angenommen werden, die Rundfunkanstalt habe dabei gegenüber der betroffenen Filmverleihfirma zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt. Solche besonderen Umstände liegen noch nicht vor, wenn in dem Kommentar die Verleihfirma namentlich genannt und die Art, wie sie den Film auf den Markt gebracht hat, als "fix und clever" bezeichnet worden ist.

Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Dezember 1967
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Alff
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 13. Mai 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Recht wegen

Tatbestand

1

Im Februar 1963 erwarb die Klägerin den italienischen Film "Concilio Ecumenico Vaticano II Grad", der am 9. April 1963 in Italien uraufgeführt wurde. Am 21. Juni 1963 fand die deutsche Erstaufführung unter dem Titel: "Papst Johannes und sein Konzil" in München statt. Der Film wurde mit einem von einem Vatikansprecher gesprochenen deutschen Begleittext gezeigt. Weitere Aufführungen in West- und Süddeutschland folgten. Am 26. Juni 1963 sendete der Beklagte gegen 19.25 Uhr über Ultrakurzwelle folgenden vom Leiter seiner Abteilung Kirchenfunk verfaßten Kommentar, der zuvor von zwei seiner Angestellten überprüft und gebilligt worden war:

"Fix und clever reagierte - meine Hörer - eine Filmverleihfirma namens A. in München auf die Nachricht vom Tode des Konzilpapstes Johannes. Und weil sie so fix und clever reagierte, konnte am 21. Juni ein italienischer Film über das zweite vatikanische Konzil in der Bundesrepublik anlaufen, ein Film, der übrigens schon seit Ende vergangenen Jahres in Italien zu sehen war. Der deutsche A.-Verleih reagierte so fix, daß zum Anlauftermin in der Bundesrepublik weder deutschsprachige Plakate vorlagen - die Filmtheater hängten die monströsen italienischen Plakate aus - noch Filmtitel und Vorspann umkopiert werden konnten. So läuft der Film unter dem italienischen Originaltitel, der übersetzt schlicht heißt: "II. Vatikanisches Konzil". Nun, dagegen wäre nichts zu sagen, wäre der Film besser und das Motiv der deutschen Fassung nicht gar so offenkundig. Diese deutsche Fassung wird angezeigt unter dem angepaßten Titel "Papst Johannes und sein Konzil". Der Titel weckt zu hohe und falsche Erwartungen; erwartet man nicht - über sechs Monate nach Schluß der ersten Sitzungsperiode des Konzils - einen Film über das Konzil. Man erwartet ihn schon - aber weit gefehlt: nach einer endlosen Einleitung - Via A. in langsamer und ausdauernd verweilender Kamerafahrt, römische Kirchen in Postkartenformat, landende Flugzeuge, rollende Eisenbahnen und ankernde Schiffe in vielfacher Wiederkehr und stupidem Wechsel (unverständlich, warum Autos fehlen; der trotz der langsamen Einleitung noch zu kurze Film hätte sich mit Autos verschiedener Nationalitäten und Marken doch noch weiter längen lassen); nach banalen Geschwätzigkeiten des begleitenden Textes über Reise und die Anreise der Konzilsväter, wobei nicht einmal die wenigen mit Namen genannt werden, die - wie beispielsweise der polnische Kardinal W. - im Bild besonders herausgehoben werden. Sach dieser endlosen Einleitung kommt der Film aber keineswegs zur Sache. Weit gefehlt! über weite Umwege gelangt er endlich zur Eröffnung des Konzils und dort verweilt er, und läßt das Konzil am Eröffnungsabend enden. Der Sprecher sagt, die Bischöfe gingen nun zurück, sie nähmen Abschied voneinander; das Bild zeigt dabei einige Bischöfe im Gespräch. Und das Ende des Films wird gekrönt von einem Fackelzug. Der Fackelzug ging am Abend des Eröffnungstages, und den angeblichen Abschied der Bischöfe zeigen Bilder aus den ersten Tagen. So ist der ganze Film. Zwischen Einleitung und Schluß sehen Sie, meine Hörer, Bischöfe ziehen, sitzen, knien und singen. Sie sehen Ausschnitte aus der Eröffnungsliturgie, architektonische Details aus der Peterskirche und zwischenhin den Papst. Sie sehen Papst Johannes die Scala Regia hinuntergehen - was das bedeutet, erfahren Sie nicht; Sie sehen, daß die Eröffnungsfeier lange dauerte und prunkreich gefeiert wurde. Sie sehen das, meine Hörer, in bunten Bildern und in langweilig-einfallslosen Kamerafahrten; oft willkürlich auseinandergeschnitten quälen die Bilder sich über die Leinwand. Sie hören Originaltexte an falschen Stellen und zu unpassenden Bildern - während der Papst zum Beispiel mit der Versammlung die Allerheiligenlitanei singt, versucht der Text glauben zu machen, der Papst hielte eine Ansprache. Originalton und untermalende Musik sind ein Graus für sich. Die Originaltexte sind schlecht übersetzt und schlecht gewählt; der deutschsprachige Kommentar häuft Belanglosigkeiten und Phrasen, und sachliche Unrichtigkeiten lassen nicht auf sich warten; gespreizt und geplustert tönt es aus den Lautsprechern und Ärgerlichkeiten bleiben nicht aus. Dem Text ist die Fixigkeit anzuhören; mit der der Film acht Monate nach der italienischen Aufführung und zweieinhalb Wochen nach dem Tode des Konzilpapstes für das deutsche Geschäft präpariert wurde. Von Taktlosigkeiten des Textes, zum Beispiel in einer Stelle über die nicht katholischen Beobachter, sei hier nicht mehr die Rede, Wirklich - Papst Johannes und dem Konzil wäre ein besserer Film zu wünschen. Oder besser keiner."

2

Die Klägerin hat wegen dieser Sendung Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Sie meint, ihr seien damit unlautere Motive für die Aufführung des Films unterstellt worden; die Wendung, sie habe "fix und clever" gehandelt, habe bei den Rundfunkhörern den Eindruck erweckt, sie habe den Film überstürzt auf den deutschen Markt geworfen, um aus der allgemeinen menschlichen Anteilnahme am Tod des Papstes Kapital zu schlagen. Es sei zwar richtig, daß der Film früher als geplant in Deutschland aufgeführt worden sei, doch sei dies mit Einwilligung der katholischen Kirche geschehen. Außerdem sei der deutschsprachige Begleittext des Films vom Vatikan zur Verfügung gestellt worden.

3

Sie habe, so trägt die Klägerin weiter vor, durch den Kommentar erheblichen Schaden erlitten, denn die Besucherzahl sei danach in den Filmtheatern schlagartig zurückgegangen. Einzelne Theater hätten den Film sogar absetzen müssen. Sie meint, der Beklagte, der mit ihr auf dem Gebiet der Unterhaltung und Belehrung des Publikums in Wettbewerb stehe, habe durch den Kommentar wettbewerbswidrig und schuldhaft in ihren Gewerbebetrieb eingegriffen. Der Kommentator wäre ohne Schwierigkeit in der Lage gewesen, den wahren Sachverhalt durch Nachfrage bei katholischen Filmstellen zu erfahren, und hätte daher unhaltbare Vorwürfe vermeiden können. Der Beklagte hafte für ihn als Verrichtungsgehilfen, jedenfalls aber wegen Organisationsmangels. Der Beklagte könne sich weder auf das Recht der freien Meinungsäußerung noch auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, da gerade die Rundfunkanstolten gehalten seien, die tatsächlichen Grundlagen ihrer Berichte genau zu prüfen, bei kritischer Stellungnahme sachlich zu bleiben und das Interesse der von einem Bericht Betroffenen gegenüber dem der Rundfunkhörer sorgfältig abzuwägen.

4

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihr einen gemäß § 287 ZPO vom Gericht nach freier Überzeugung zu ermittelnden Betrag, mindestens jedoch 7.000,- DM zu zahlen.

5

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Er hat vorgetragen, der Film erwecke tatsächlich den Eindruck, daß er übereilt herausgebracht worden sei. Schon der Titel verspreche etwas anderes, als der Film inhaltlich biete. Dem schlechten deutschen Begleittext sei die Flüchtigkeit deutlich anzumerken; mit der deutschen Fassung des Textes habe die Kirche nichts zu tun, vielmehr handele es sich um die private Übersetzungsarbeit eines Schweizer Prälaten, die ursprünglich nur für den innerkirchlichen Gebrauch bestimmt gewesen sei. Die sachliche Richtigkeit des Kommentars werde dadurch bestätigt, daß sich die Klägerin auch von anderer Seite, darunter von kirchlichen Stellen, habe harte Kritik gefallen lassen müssen.

7

Als Rundfunkanstalt habe er, der Beklagte, nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zu kritischer Stellungnahme. Der Kommentar sei selbst dann, wenn sich sein Inhalt teilweise als unrichtig herausstellen sollte, rechtmäßig gewesen. Presse und Rundfunk könnten nämlich ihrer Informationsaufgabe und ihrer Pflicht zur Aktualität nur nachkommen, wenn sie die sachliche Richtigkeit der ihren Berichten und Kommentaren zugrunde liegenden Tatsachen nicht, wie etwa die Gerichte, mit letzter Sicherheit nachprüfen müßten. Das gelte auch für gewerbestörende Werturteile.

8

Für den Kommentator brauche er, der Beklagte, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einzustehen, da er diesen wegen seiner persönlichen und sachlichen Vorzüge eingestellt und auch laufend habe überwachen lassen; zudem sei der streitige Kommentar durch zwei Vorgesetzte des Verfassers überprüft worden.

9

Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht führt aus, der Sachverhalt habe sich gegenüber dem ersten Rechtszug insofern verändert, als die Klägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung erklärt habe, sie halte nur noch die namentliche Erwähnung ihres Unternehmens - im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des Kulturkommentars - für unzulässig und sehe diese als ursächlich für den behaupteten Mißerfolg des Filmes an. Dazu ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 12) festgestellt, die Beklagte habe in der mündlichen Vorhandlung vor dem Senat erklärt, sie fühle sich nicht durch die Worte, sie habe "fix und clever" gehandelt, sondern durch die namentliche Erwähnung ihres Unternehmens in dem Kulturkommentar beeinträchtigt.

11

Zwar sei es, so legt das angefochtene Urteil weiter dar, regelmäßig nicht gestattet, im Rahmen einer sonst sachlichen, aber negativen Kritik auf den Betroffenen namentlich hinzuweisen. Dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit seien Schranken gesetzt; daraus ergebe sich, daß dann, wenn dem Informationszweck durch eine Kritik an der Sache selbst genügt werden könne, die Kritik nicht durch namentliche Nennung auf die Person oder auf das Unternehmen des Betroffenen ausgedehnt werden dürfe.

12

Es bedürfe im vorliegenden Fall keiner Entscheidung darüber, ob ein Verstoß gegen diese Grundsätze nach den §§ 1, 14 UWG oder, wenn die Parteien keine Mitbewerber seien, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 824 BGB, des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 185 StGB oder, wenn diese Vorschriften versagten, nach § 823 Abs. 1 BGB wegen unberechtigten Eingriffs in den Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichte. Denn der Klägerin sei durch den einzigen Umstand, den sie als schadensbegründend empfinde, nämlich durch ihre namentliche Erwähnung in dem angegriffenen Kommentar, kein Schaden entstanden. Sie behaupte selbst nicht, daß durch die namentliche Erwähnung ihr Verleihgeschäft in sonstigen Filmen zurückgegangen sei oder daß sie sonst allgemein in einer ihre geschäftlichen Erfolge mindernden Weise beeinträchtigt worden sei; sie begründe vielmehr ihren Schaden damit, daß sie durch den verminderten Besuch des Films "Papst Johannes und sein Konzil" einen Ausfall an Einnahmen erlitten habe. In dieser Richtung könne das Berufungsgericht jedoch einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Haftungsgrund und dem Umsatzrückgang weder nach § 286 noch nach § 287 ZPO annehmen. Denn maßgebend für den Entschluß des Publikums, eine Filmvorstellung zu besuchen, sei der Grad des Interesses an dem Film selbst. Auch wenn man untere stelle, daß der Besuch des Films infolge der Ausstrahlung des Kulturkommentars des Beklagten zurückgegangen sei, dann könne dies nach aller Lebenserfahrung nur auf die eingehende Besprechung und Wertung des Films zurückgeführt werden, nicht jedoch darauf, daß dabei das Verleihunternehmen der Klägerin namentlich genannt worden sei. Fehle es aber an der Ursächlichkeit für den Schadenseintritt, dann brauche auf die sonstigen Fragen - Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien, Richtigkeit behaupteter Tatsachen, Sachlichkeit des Kommentars, Sorgfaltspflicht des Beklagten, Frage des Verschuldens - nicht eingegangen zu werden.

13

II.

Die Revision beanstandet in erster Linie, daß das Berufungsgericht für seine Entscheidung von einer Änderung des Sachverhalts ausgegangen ist; sie meint, in der Erklärung der Klägerin, sie fühle sich nur durch die namentliche Erwähnung ihres Unternehmens in dem Kulturkommentar beeinträchtigt, liege weder eine Beschränkung des Klagebegehrens noch des Klagegrundes, sondern allenfalls eine rechtliche Würdigung, die das Berufungsgericht nicht berechtigt habe, allein die namentliche Erwähnung unter Weglassung aller übrigen Tatumstände zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen. Im übrigen habe das Oberlandesgericht die von ihm angenommene Änderung des Sachverhalts selbst nicht folgerichtig durchgeführt, da es an einer Stelle der Entscheidungsgründe (S,. 13) selbst ausführe, die Klägerin halte nur noch die namentliche Erwähnung ihres Unternehmens im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des Kulturkommentars für unzulässig und sehe diese als ursächlich für den Mißerfolg des Filmes an.

14

Mag es auch rechtlich bedenklich erscheinen, daß das Oberlandesgericht seiner Entscheidung einen "veränderten Sachverhalt" - gemeint ist wohl: eine Einschränkung des Klagegrundes - zugrunde gelegt hat, so können die dagegen gerichteten Angriffe der Revision doch auf sich beruhen; denn auch wenn das Revisionsgericht zugunsten der Klägerin von dem gesamten Inhalt des streitigen Kommentars ausgeht, kann es auf Grund der tatsächlichen Feststellungen abschließend würdigen, daß das angefochtene Urteil im Ergebnis rechtlichen Bestand hat.

15

1.

Zu Unrecht meint die Revision, daß das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nach den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts zu beurteilen sei. Da das Berufungsgericht diese an sich weitgehend dem Tatrichter vorbehaltene Frage nicht erörtert hat, ist das Revisionsgericht auf Grund des unstreitigen Sachverhalts in der Lage, diese Frage von sich aus zu beurteilen.

16

Zwar kann dem Beklagten nicht darin gefolgt, werden, daß ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften schon deshalb nicht in Betracht komme, weil er als Rundfunkanstalt eine ihm kraft Gesetzes zugewiesene öffentlich-rechtliche Tätigkeit ausübe; daß eine Rundfunkanstalt ihr Sendegut über ein hoheitsrechtliches Sendemonopol an die Allgemeinheit heranführt, steht der Annahme eines privatrechtlichen Wettbewerbsverhältnisses zu Filmtheaterunternehmen (BGHZ 37, 1 [BGH 27.02.1962 - I ZR 118/60] - AKI) oder gewerblichen Veranstaltern künstlerischer Darbietungen (BGHZ 39, 352 [BGH 24.05.1963 - Ib ZR 62/62] - Vortragsabend) nicht entgegen; dementsprechend wäre auch allgemein ein Wettbewerbsverhältnis zwischen einer Rundfunkanstalt und einem Filmverleihunternehmen denkbar, soweit beide beim Wettbewerb um die Nachfrage des Publikums nach Unterhaltung einander auf dem Boden der Gleichordnung gegenübertreten (vgl. BGHZ 39, 352, 356) [BGH 24.05.1963 - Ib ZR 62/62]. Im Streitfall scheitert aber die Anwendung der §§ 1, 14 UWG daran, daß der Beklagte mit der Ausstrahlung seines Kulturkommentars nicht zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat; denn eine solche Wettbewerbshandlung setzt eine auf Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs gerichtete Absicht voraus, die gegenüber sonstigen Beweggründen nicht völlig zurücktreten darf (BGHZ 3, 276 [BGH 26.10.1951 - I ZR 8/51];  14, 171) [BGH 06.07.1954 - I ZR 38/53]. Selbst wenn davon ausgegangen wird, daß die Verbreitung einer Filmkritik, die einen Film abfällig bewertet, durch Hörfunk unter anderem auch anstrebt, die Hörer vom Besuch des ungünstig besprochenen Filmes abzuhalten, so kann doch nicht angenommen werden, daß damit zugleich beabsichtigt sei, neue Teilnehmer für den Hör- oder Fernsehfunk zu gewinnen; vielmehr liegt die Information der Hörerschaft über neue Filme und deren künstlerischen Wert oder Unwert im öffentlichen Interesse (BGH GRUR 1967, 540, 542 - Die Mächte der Birgit Malmström) und könnte allenfalls bei Vorliegen ganz besonderer Umstände als eine Wettbewerbszwecken dienende Handlung anzusehen sein. Solche besonderen Umstände sind im Streitfall weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich; sie ergeben sich insbesondere weder aus der namentlichen Erwähnung der Klägerin noch aus der Bemerkung, die Klägerin habe den kritisierten Film "fix und clever" auf den deutschen Markt gebracht.

17

2.

Da sonach eine Anwendung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften entfällt, könnte der Schadensersatzanspruch der Klägerin auf § 824 BGB gestützt werden, soweit der Beklagte in dem streitigen Kommentar der Wahrheit zuwider geschäftsschädigende Tatsachenbehauptungen aufgestellt hätte und dadurch ein Schaden entstanden wäre.

18

Unstreitig unrichtig ist zunächst die tatsächliche Behauptung, die italienische Originalfassung des kritisierten Films sei in Italien schon "Ende des vergangenen Jahres", also seit Ende 1962 zu sehen gewesen; vielmehr ist der Film nach der Feststellung des Berufungsgerichts erst am 9. April 1963 uraufgeführt worden. Diese unrichtige Behauptung war jedoch nicht geeignet, das geschäftliche Ansehen der Klägerin zu mindern. Denn auf den Zeitpunkt der italienischen Uraufführung des Films war im Zusammenhang damit abgehoben worden, daß der Kommentator gegenüber der Klägerin den Vorwurf erhob, sie habe auf die Nachricht vom Tode des Papstes Johannes XXIII. den Film überstürzt und ohne genügende Vorbereitung auf den deutschen Markt gebracht; der Beklagte weist darauf hin, daß die Angabe des richtigen Uraufführungsdatums den Eindruck, die Klägerin habe "fix und clever" gehandelt, angesichts des dann erheblich kürzeren Zeitabstandes zwischen italienischer Uraufführung und Erstaufführung der deutschen Fassung allenfalls noch verstärkt haben könnte; ob das uneingeschränkt richtig ist, kann offen bleiben, da jedenfalls eine Minderung des Ansehens der Klägerin durch die Angabe eines unrichtigen Datums der ausländischen Uraufführung nicht ersichtlich und von der Klägerin nicht dargetan ist.

19

Fraglich könnte sein, ob in der Wendung, die Klägerin habe "fix und clever" reagiert, eine Tatsachenbehauptung liegt, die unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 824 BGB zu beurteilen wäre. Während die Behauptung, jemand habe "fix" gehandelt, zwar meist tatsächlicher Art sein wird, aber dem Betroffenen in der Regel nicht zur Unehre gereicht, wird die Bezeichnung als "clever" regelmäßig als tatsächlich nicht beweisbares Werturteil aufzufassen sein. Die Klägerin könnte aber auch dann keinen Schadenersatzanspruch aus dieser Wendung herleiten, wenn man zu ihren Gunsten davon ausgeht, daß der Ausdruck "clever" nicht nur im Sinne einer besonderen Geschäftstüchtigkeit auszulegen wäre, die dem Ansehen des Betroffenen keinen Abbruch tut, sondern daß man damit eine übersteigerte, die Allgemeinheit peinlich berührende Geschäftstüchtigkeit bezeichnen würde, die den Betroffenen in einem zweifelhaften Lichte erscheinen läßt, und daß dementsprechend damit eine tatsächliche Behauptung aufgestellt würde.

20

Die Behauptung, die Klägerin habe die deutsche Fassung des Konzilsfilms "fix und clever" auf den Markt gebracht, hat der Kommentator damit begründet, daß man keine Zeit gehabt habe, deutsche Plakate für den Film zu drucken, daß weder der Filmtitel noch der Vorspann umkopiert worden seien, daß die Originaltexte schlecht übersetzt worden seien und daß dem deutschsprachigen Kommentar zu den im Bild gezeigten Vorgängen die Flüchtigkeit anzuhören sei, mit der der Film zweieinhalb Wochen nach dem Tode des Papstes "für das deutsche Geschäft präpariert" worden sei. Auch wenn der Kommentator angesichts dieser ihm bei der Betrachtung des Films sich aufdrängenden Umstände mit der beanstandeten Wendung zum Ausdruck bringen wollte, die Klägerin habe mit einer Geschäftstüchtigkeit gehandelt, die angesichts des Anlasses der deutschen Erstaufführung des Films ebenso wie angesichts seines Gegenstandes unangemessen und peinlich wirke, so kann für die Entscheidung des Streitfalles doch dahingestellt bleiben, ob darin eine den Tatbestand des § 824 BGB erfüllende tatsächliche Behauptung liegt; denn die Klägerin hat - wie noch darzulegen ist - nicht darzutun vermocht, inwiefern ihr hieraus ein Schaden entstanden sein soll.

21

Das Gleiche gilt, soweit die Klägerin sich auch dadurch geschädigt fühlt, daß in dem beanstandeten Kommentar ihr Gewerbebetrieb namentlich genannt worden ist. Zwar kann die namentliche Erwähnung eines Gewerbebetriebes im Rahmen eines kritischen Fernsehberichts einen zum Schadensersatz verpflichtenden Eingriff in den Gewerbebetrieb darstellen (BGH GRUR 1963, 277 - Maris). Ob dies auch dann gilt, wenn es sich wie hier um die Hervorhebung künstlerischer Mängel eines Filmes handelt, die teilweise auf der Bearbeitung durch die namentlich genannte Verleihfirma beruhten, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn ein rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin zu bejahen wäre, hat das Berufungsgericht doch rechtlich unangreifbar die Ursächlichkeit eines etwaigen Verstoßes für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden verneint.

22

3.

Das Oberlandesgericht hat dargelegt, die Klägerin erblicke nach ihrem eigenen Vertrag ihren Schaden nur darin, daß die Einnahmen aus dem Verleih des kritisierten Filmes zurückgegangen seien; sie habe dagegen nicht behauptet, daß als Folge des beanstandeten Kommentars ihr Verleihgeschäft in sonstigen Filmen gelitten habe oder daß sie sonst allgemein in einer ihre geschäftlichen Erfolge mindernden Weise beeinträchtigt worden sei. Auch wenn man unterstelle, daß der Besuch des Konzilsfilmes infolge der Ausstrahlung des Kulturkommentars des Beklagten zurückgegangen sei, so könne dies nach der Lebenserfahrung nur auf die eingehende Besprechung des Filmes und des begleitenden Textes zurückgeführt werden, nicht jedoch darauf, daß dabei das Verleihunternehmen der Klägerin namentlich genannt worden sei.

23

Diese Ausführungen, die in gleicher Weise für die Bezeichnung des Geschäftsgebarens der Klägerin als "fix und clever" zutreffen, halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Zwar meint die Revision, daß als Hörer des Kommentars nicht nur zukünftige Filmbesucher in Betracht gekommen seien, die in ihrem Entschluß zum Filmbesuch allenfalls durch die Wertung des Films, nicht aber durch den Namen des Filmverleihs beeinflußt worden sein konnten, sondern auch Filmtheaterbesitzer, die als die möglichen Geschäftspartner der Klägerin für deren wirtschaftlichen Erfolg ausschlaggebend seien. Diese Rüge ist jedoch ohne Erfolg. Selbst wenn unterstellt wird, daß auch Filmtheaterbesitzer in ihren Entschlüssen durch den Kommentar beeinflußt worden seien, so ist doch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sie - entgegen den für die Willensbildung der Filmbesucher maßgeblichen Umständen - den Abschluß von Verträgen über einen Film nicht von dessen Wert oder Unwert oder von seiner Bewertung in der öffentlichen Kritik abhängig machen sollten, sondern davon, welcher Verleih den Film verbreitet und ob das Geschäftsgebaren dieses Verleihs von der Kritik als "fix und clever" bezeichnet wird.

24

Bei dieser Sachlage kann das Revisionsgericht abschließend beurteilen, daß der von der Klägerin behauptete geschäftliche Mißerfolg des Filmes allenfalls auf die kritische Wertung der Form und des Inhalts des Filmes durch den vom Beklagten ausgestrahlten Kommentar zurückgeführt werden kann. Diese kritische Besprechung aber war dem Beklagten gestattet und lag im Rahmen des Rechts der freien Meinungsäußerung; der Kommentator durfte auf die Mängel hinweisen, die der Film nach seiner Auffassung hatte, und er durfte seiner Meinung, daß er den Film für mangelhaft halte, weil er übereilt auf den deutschen Markt gebracht worden sei, auch in deutlichen Werten Ausdruck verleihen, Daß die Information der Hörerschaft des Rundfunks über neue Filme und deren künstlerischen Wert oder Unwert im öffentlichen Interesse liegt (BGH GRUR 1967, 540, 542), ist bereits hervorgehoben worden; die Auffassung der Revision, der Beklagte habe mit seinem Kommentar nicht Meinungsäußerung, sondern Meinungsbestimmung betrieben, die weder durch das Grundgesetz noch durch sonstige gesetzliche Bestimmungen gedeckt sei, führt zu keiner brauchbaren Unterscheidung. Denn jede Meinungsäußerung wird im allgemeinen auch das Ziel verfolgen, den Adressaten zu überzeugen und damit meinungsbildend zu wirken. Da eine kritische Äußerung wie die hier in Rede stehende deutlich als die subjektive Meinung des Kritikers oder Kommentators erkennbar ist, kann jedenfalls keine Rede davon sein, daß etwa eine Meinungsbestimmung im Sinne einer vorgetäuschten amtlichen Auffassung oder gar eines Meinungszwanges betrieben worden sei.

25

III.

Nach allem war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Krüger-Nieland
Pehle
Sprenkmann
Mösl
Alff