Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.04.1982, Az.: 1 StR 833/81
Entfallen der formelle Beweiskraft eines mehrdeutigen Protokollvermerks eines Dolmetschers; Zulässigkeit der Auslegung des Protokollvermerks zur Erlangung eines klaren und eindeutigen Sinns; Möglichkeit der freier Beweisermittlung und Beweiswürdigung durch das Gericht mangels eines auslegungsfähigen Vermerks
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.04.1982
- Aktenzeichen
- 1 StR 833/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11277
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Konstanz - 30.06.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 31, 39 - 42
- MDR 1982, 685 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 2739 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1982, 357-358
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord
Prozessführer
Koch Muhittin B. aus W., geboren am ... 1959 in R. (Türkei), zur Zeit in Haft.
Amtlicher Leitsatz
Der den Angaben zur Person des Dolmetschers folgende Protokollvermerk "allgemein vereidigt" ist mehrdeutig. Kann sein Sinn im Wege der Auslegung nicht ermittelt werden, entfällt die formelle Beweiskraft des Vermerks. Das Revisionsgericht darf im Wege des Freibeweises klären, ob der allgemein beeidigte Dolmetscher sich auf den geleisteten Eid berufen hat.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 20. April 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora als beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30. Juni 1981 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei Fällen zur Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Pkw des Angeklagten, eine Pistole nebst Munition und ein Springmesser wurden eingezogen. Die auf eine Verfahrensbeschwerde und auf die allgemein erhobene Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I.
Die Rüge, die Dolmetscherin habe sich entgegen § 189 Abs. 2 GVG nicht auf ihren allgemein geleisteten Eid berufen, ist unbegründet.
1.
Der Protokollvermerk, auf den sich der Beschwerdeführer zum Beweis des behaupteten Verfahrensverstoßes bezieht, lautet:
"Als Dolmetscherin war anwesend:
Frau Suna K., allgemein vereidigt. Die Sachverständigen und die Dolmetscherin wurden prozeßordnungsgemäß belehrt."
a)
Dieser Vermerk läßt nicht mit einer jeden Zweifel ausschließenden Eindeutigkeit erkennen, daß die Dolmetscherin sich auf den von ihr allgemein geleisteten Eid berufen und damit durch eine "irgendwie gefaßte" (RG HRR 1933, 1153) eigene Erklärung zum Ausdruck gebracht hat, daß sie die Richtigkeit der während der Hauptverhandlung von ihr vorzunehmenden Übertragungen auf diesen Eid nehme. Eine solche Erklärung ist aber nach § 189 Abs. 2 GVG unerläßlich. Nur sie kann an die Stelle der Eidesleistung nach § 189 Abs. 1 GVG treten (RGRspr. 7, 426, 427; RGSt 75, 332, 333; RG HRR a.a.O.; BGH, Urteile vom 24. September 1974 - 1 StR 523/73 - bei Dallinger MDR 1975, 199 und vom 29. November 1977 - 5 StR 75/77 - bei Holtz MDR 1978, 280; BGH NStZ 1981, 69 - Leitsatz - mit Anm. von Liemersdorf).
b)
Auf Grund dieses Protokollvermerks kann aber auch nicht mit einer jeden Zweifel ausschließenden Eindeutigkeit gefolgert werden, er verlautbare lediglich die Feststellung der Urkundspersonen, daß die Dolmetscherin "für Übertragungen der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt" sei. Entscheidungen, die in gleichliegenden Fällen diese Folgerung gezogen haben (wie z.B. RGRspr. 7, 426, 427; RG HRR 1933, 1153; BGH NStZ a.a.O.; BGH, Beschl. vom 19. Juni 1979 - 1 StR 299/79), übersehen oder übergehen die Alternative, die in einer Entscheidung des 3. Strafsenats (Beschl. vom 30. Juli 1975 - 3 StR 218/75) wie folgt umschrieben worden ist: " Die Worte 'allgemein vereidigt' können von der Protokollführerin eingefügt worden sein, weil ihr die Tatsache der Vereidigung, etwa aus früherer Tätigkeit der Dolmetscherin, bekannt war; der Vermerk kann aber auch auf eine dahingehende Erklärung der Dolmetscherin zu Beginn der Vernehmung zurückgehen". Diese Alternative wird auch in Entscheidungen gesehen, die anerkennen, daß der den Angaben über den Dolmetscher folgende Vermerk "allgemein vereidigt" mehrdeutig ist und deshalb die Auslegung gestattet, der Urkundsbeamte habe die Tatsache der generellen Vereidigung des Dolmetschers von ihm selbst in der Hauptverhandlung erfahren oder nicht erfahren, wenn sich für die eine oder andere Sinnermittlung Anhaltspunkte finden (BGH, Urt. vom 29. November 1977 - 5 StR 75/77 - bei Holtz MDR 1978, 280 und BGH, Beschluß vom 7. Mai 1981 - 1 StR 63/81 einerseits; BGH, Urt. vom 28. August 1979 - 1 StR 282/79 - und BGH, Beschl. vom 4. Dezember 1980 - 1 StR 681/80 andererseits).
c)
In Fällen, in denen der den Angaben über den Dolmetscher folgende mehrdeutige Protokollvermerk "allgemein beeidigt" nicht im Wege der zulässigen und gebotenen Auslegung (vgl. RG JW 1926, 2761 Nr. 8 mit Anm. von Mannheim;1932, 421 Nr. 25 mit Anm. von Löwenstein; 1932, 3110 Nr. 61 mit Anm. von Coenders; 1933, 2397 Nr. 19; BGHSt 13, 53, 59) einen klaren und eindeutigen Sinn erlangen kann, darf die "Unvollkommenheit in der Ausdrucksform" (Coenders a.a.O.) nicht dazu führen, daß ohne weiteres angenommen wird, der Dolmetscher habe sich in der Hauptverhandlung nicht auf den allgemein geleisteten Eid berufen. Eine solche Annahme wäre willkürlich. Das Revisionsgericht darf sich aber auch nicht mit der Feststellung begnügen, der Verfahrensverstoß sei nicht bewiesen (so allerdings BGH, Beschl. vom 30. Juli 1975 - 3 StR 218/75). Es greifen vielmehr die Grundsätze ein, die generell im Falle eines zweideutigen Protokollvermerks gelten, dessen Unklarheit, wie hier, nicht im Wege der Auslegung behoben werden kann: Die Unklarheit gestattet es nicht, daß mit Hilfe der nicht widerlegbaren Beweisvermutung, die § 274 StPO aufstellt, ein bestimmter Schluß gezogen wird. Das Hauptverhandlungsprotokoll vermag also seine Kontrollfunktion (vgl. BGHSt 26, 281, 283) [BGH 17.02.1976 - 1 StR 863/75] nicht zu erfüllen. Deshalb darf das Revisionsgericht im Wege freier Beweisermittlung und Beweiswürdigung klären, wie der Verfahrensablauf tatsächlich war (BGH NJW 1976, 977, 978; BGH, Beschl. vom 4. Dezember 1980 - 1 StR 681/80: das doppeldeutige Protokoll hat keine formelle Beweiskraft; Aisberg JW 1930, 1069; Löwenstein JW 1932. 421; KK-Engelhardt § 274 Rdn. 12).
2.
Die vom Senat im Wege des Freibeweises eingeholten dienstlichen Erklärungen der berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer, des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und des Protokollführers, wie auch die Erklärung der Dolmetscherin besagen, daß sie sich auf den von ihr geleisteten allgemeinen Eid berufen hat. Der Verteidiger hat erklärt, daß er "keinerlei konkrete Erinnerung" daran habe, ob die Dolmetscherin sich "auf den von ihr geleisteten Dolmetschereid selbst berufen hat oder nicht". Nach der Auffassung des Senats ist der behauptete Verfahrensverstoß nicht nur nicht bewiesen. Für ihn steht vielmehr fest, daß er nicht begangen worden ist.
II.
Auf die allgemein erhobene Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten haben sich nicht ergeben.
RiBGH Kuhn ist wegen Erkrankung an der Unterschriftsleistung verhindert. Herdegen
Ulsamer
Maul
RiBGH Dr. Schikora ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert, Herdegen