Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1977, Az.: 5 StR 75/77
Fehlende Vereidigung von Schöffen; Berufung eines Dolmetschers auf seinen allgemein geleisteten Eid; Befolgung der im Zusammenhang mit der Belehrung und Vereidigung von Zeugen zu beachtenden Vorschriften
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.11.1977
- Aktenzeichen
- 5 StR 75/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12456
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 21.04.1976
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
Rentner Ernst G. aus R., geboren am ... 1908 in B. (Oberschlesien).
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. November 1977,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Schmidt als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als
beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. Horst ... aus H. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg - Schwurgerichtskammer - vom 21. April 1976 wird verworfen.
Der Angeklagte G. hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe
I.
Die Verfahrensbeschwerden haben keinen Erfolg.
1.
Mit der auf § 338 Nr. 1 StPO gestützten Rüge beanstandet der Beschwerdeführer, der Schöffe Henry M. und der Ergänzungsschöffe Ma. seien nicht vereidigt worden. Das trifft zwar auf den Schöffen M. zu, nicht aber auf den Ergänzungsschöffen Ma. (Bl. 23020 d.A.).
Dieser ist bald nach Beginn der achtmonatigen Hauptverhandlung an die Stelle des wegen Krankheit von der Dienstleistung entbundenen Schöffen M. getreten. Er hat an der Hauptverhandlung seit ihrem Beginn bis zur Urteilsverkündung teilgenommen. Er hatte während der gesamten Verhandlung alle Rechte und Pflichten eines Schöffen, u.a. auch die Beanstandungs- und Fragerechte nach § 238 Abs. 2, § 240 Abs. 2 StPO. Er konnte somit jederzeit mitgestaltend in den Ablauf des Verfahrens eingreifen. Daß zu irgendeinem Zeitpunkt Beratungen abgehalten oder vom Gericht zu treffende Entscheidungen gefällt worden seien, an denen der ordnungsgemäß vereidigte Schöffe nicht mitgewirkt hätte, läßt sich der schriftlichen Revisionsbegründung auch in ihrer Gesamtheit nicht entnehmen.
2.
Erfolglos bleibt auch die Rüge, der Dolmetscher L. habe sich in der Hauptverhandlung vom 8. September 1975 entgegen § 189 Abs. 2 GVG nicht auf seinen allgemein geleisteten Eid berufen. Der gerügte Verfahrensverstoß ist nicht bewiesen. Zwar bedarf es nach § 189 Abs. 2 GVG einer eigenen Erklärung des Dolmetschers, daß er sich auf den allgemein geleisteten Eid berufe (BGH 1 StR 523/73 vom 24.9.1974 sowie 1 StR 300/74 vom 27.8.1974, beide Entscheidungen mitgeteilt bei Dallinger MDR 1975, 199). Der einleitende Protokollvermerk "Dolmetscher Siegfried L., 64 Jahre alt, Dolmetscher der englischen Sprache, generell vereidigt" (Bl. 22722 d.A.) läßt aber die Auslegung zu, daß die Protokollführerin die Tatsache, daß der Dolmetscher allgemein vereidigt war, von diesem selbst in der Hauptverhandlung erfahren hat. Eine solche Mitteilung des Dolmetschers würde genügen; sie ließe erkennen, daß sich der Dolmetscher seiner Bindung an den Eid bewußt war (BGH 1 StR 138/74 vom 18.6.1974). Unter den gegebenen Umständen liegt es besonders nahe, daß die Protokollführerin ihre Kenntnis aus einer derartigen Erklärung des Dolmetschers in der Hauptverhandlung bezogen hat. Denn der Dolmetscher L. war in dieser Sache am 8. September 1975 erstmals in der Haupt Verhandlung erschienen; bei einem großen Gericht wie dem Landgericht in Hamburg bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die Protokollführerin habe aus eigener Kenntnis, etwa aus anderen Strafverfahren, gewußt, daß der Dolmetscher allgemein vereidigt war.
3.
Die sonstigen Verfahrensrügen sind, soweit sie zulässig erhoben sind, offensichtlich unbegründet. Hinzuweisen ist nur auf folgendes:
a)
Darauf, daß der Sachverständige B. und der Dolmetscher L. nicht befragt worden sind, ob sie mit dem Angeklagten verwandt oder verschwägert seien, kann die Revision nicht gestützt werden; die Revision behauptet selbst nicht, daß eine derartige Beziehung zu dem Angeklagten bestanden habe.
b)
Darauf, daß sich der Dolmetscher L. an zwei Sitzungstagen (gemeint sind ersichtlich der 22. und 29. Oktober 1975) erst nach Übertragung von Zeugenangaben zur Person auf seinen allgemein geleisteten Eid bezogen hat, kann das Urteil nicht beruhen (RG HRR 1939 Nr. 1117). Aus demselben Grund scheitert die Rüge, der Dolmetscher G. sei auf die gewissenhafte Übertragung hinsichtlich der englischen Sprache erst im Anschluß an die Übersetzung einer Zeugenaussage vereidigt worden.
c)
Auf die Behauptung, ein Zeuge sei nicht nach § 57 StPO zur Wahrheit ermahnt und über die Eidesvorschriften belehrt worden, kann die Revision ebensowenig gestützt werden (BGH VRS 22, 144, 147) wie darauf, daß ein Dolmetscher nicht "belehrt" worden sei.
d)
Das Schwurgericht hat den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (BGHSt 4, 130) entsprochen, als es während der Beweisaufnahme bekanntgab, es werde die Aussage des zuvor vereidigten Zeugen Dr. H. als uneidlich werten (Bl. 22862 d.A.). Nachdem die Staatsanwaltschaft schon bei der Vernehmung dieses Zeugen beantragt hatte, ihn nach § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt zu lassen (Bl. 22760 d.A.), konnte es bei der späteren Bekanntgabe des Schwurgerichts, es betrachte die Zeugenaussage als uneidlich, nicht zweifelhaft sein, daß sich das Gericht inzwischen vom Vorliegen des in § 60 Nr. 2 StPO bezeichneten Sachverhalts überzeugt hatte.
e)
Der Senat hat keinen Anlaß, auf die Frage einzugehen, ob die während der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO ergangenen Einstellungsbeschlüsse mit einer - gleichzeitig zu verkündenden oder später zu erlassenden - Kostenentscheidung zu verbinden waren (vgl. Löwe-Rosenberg, StPO, 23. Aufl., 1977, Rdn. 20 zu § 154 einerseits und Rdn. 8 ff zu § 464 andererseits). Ein Fall des § 464 Abs. 3 StPO liegt nicht vor.
II.
Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann
Fleischmann
Fuhrmann
Horstkotte