Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1984, Az.: IVb ZR 54/83
Ermittlung des auf Grund der veränderten Einkommensverhältnisse zustehenden Aufstockungsunterhalts; Berechnung des Einkommens auf der Grundlage der vorgelegten Gehaltsabrechnungen; Fehlende Bedürftigkeit durch zumutbaren Einsatz der eigenen Arbeitskraft; Pflicht zur Eingliederung in den Arbeitsprozess; Berücksichtigung eines Wohngeldbezugs als Änderung der Einkommensverhältnisse; Vorliegen einer bindenden Feststellung über die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.12.1984
- Aktenzeichen
- IVb ZR 54/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 14051
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 11.07.1983
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Inge M., W.straße ..., D.
Prozessgegner
Hans-Joachim M., R., D.
Redaktioneller Leitsatz
Verfügt lediglich der eine Ehegatte über (Erwerbs-)Einkommen, während der andere nicht erwerbstätig gewesen ist und keine eigenen Einkünfte hatte, werden die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien in dem - für die Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt maßgeblichen - Zeitpunkt der Scheidung allein durch das Einkommen des erwerbstätigen Ehegatten bestimmt. Demgemäß ist auch für die Bemessung des Aufstockungsunterhalts grundsätzlich nur von dem - derzeitigen - Einkommen des als dem in der Ehe allein erwerbstätigen Ehegatten auszugehen. Von dem hiernach zustehenden Unterhalt ist sodann der Betrag abzuziehen, den sich der andere Ehegatte als eigenes Einkommen anrechnen lassen muss.
In dem Rechtsstreit
hat der Zivilsenat IVb des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann
und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Juli 1983 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 28. November 1979 geschieden. In dem Urteil wurde die elterliche Sorge über den damals noch minderjährigen, am ... 1963 geborenen, gemeinschaftlichen Sohn Jürgen auf die Klägerin übertragen. Außerdem wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin eine nacheheliche Unterhaltsrente von monatlich 240 DM zu zahlen. Dabei ging das Gericht von einem Nettoerwerbseinkommen des Beklagten in Höhe von monatlich 1.600 DM aus, von dem er monatlich 270 DM Unterhalt an den Sohn zu zahlen hatte. Die Klägerin, die während der Ehe von geringfügigen Ausnahmen abgesehen keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte und auch bei Erlaß des Scheidungsurteils nicht berufstätig war, war nach Ansicht des Gerichts teilerwerbsfähig, und zwar auf dem Gebiet der Betreuung von Kleinkindern sowie für leichte Arbeiten im Haushalt. Eine solche Berufstätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt zu finden sei, erachtete es für die seinerzeit 46 Jahre alte Klägerin angesichts ihres Gesundheitszustandes für zumutbar, und es ging davon aus, daß sie bei etwa sechs Stunden täglicher Arbeit Nettoeinkünfte von monatlich 600 DM erzielen könne. Auf dieser Grundlage billigte das Amtsgericht der Klägerin einen Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zu, dessen Höhe es "nach dem Verhältnis der Nettoeinkünfte der Parteien" in der Weise bestimmte, daß "der Unterhaltsanspruch der Klägerin 1/3 des Unterschiedsbetrages der beiderseitigen Nettoeinkommen = 1.330 DM - 600 DM (fiktiv) = 730 DM: 3 = 240 DM" betrug.
Die Klägerin war auch seit der Scheidung der Ehe nicht erwerbstätig. Der Sohn Jürgen ist inzwischen volljährig und wirtschaftlich selbständig.
Im vorliegenden Abänderungsverfahren begehrt die Klägerin eine Erhöhung der ihr durch das Urteil vom 28. November 1979 zugesprochenen Unterhaltsrente. Sie behauptet, sie habe sich seit April 1980 regelmäßig um Arbeit bemüht, habe jedoch keine Stellung gefunden, zumal sie wegen eines Halswirbelsäulen- und Lumbalsyndroms nur eingeschränkt einsatzfähig sei.
Sie hat im Verfahren vor dem Amtsgericht eine Erhöhung des bisherigen monatlichen Unterhaltsbetrages von 240 DM um weitere 617 DM verlangt. Der Beklagte ist dem Erhöhungsverlangen entgegengetreten und hat insbesondere geltend gemacht, die Klägerin habe sich nicht ernsthaft um eine Erwerbstätigkeit bemüht; sie habe mindestens drei ihr angebotene zumutbare Stellungen aus nicht vertretbaren Gründen abgelehnt.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten - unter Abänderung der Entscheidung vom 28. November 1979 - verurteilt, ab August 1982 statt bisher monatlich 240 DM eine Unterhaltsrente von monatlich 535 DM an die Klägerin zu zahlen. Hierbei hat das Amtsgericht ein monatliches Nettoeinkommen des Beklagten von inzwischen 1.850 DM - ohne Abzug von Unterhaltszahlungen für den volljährigen Sohn - zugrunde gelegt. Auf Seiten der Klägerin ist es weiterhin von erzielbaren Nettoeinkünften in Höhe von 600 DM monatlich ausgegangen und hat hiernach entschieden, die Klägerin könne "als Unterhalt 3/7 des Differenzbetrages der beiderseitigen bereinigten Nettoeinkommen" verlangen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil teilweise abgeändert und den Unterhaltsanspruch der Klägerin auf monatlich 386 DM festgesetzt.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Zulässigkeit der erhobenen Abänderungsklage hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht. Sowohl die Tatsache, daß das Nettoeinkommen des Beklagten seit Erlaß des Urteils vom 28. November 1979 nicht unerheblich gestiegen, als auch der Umstand, daß der Unterhaltsbedarf des Sohnes Jürgen inzwischen weggefallen ist, haben eine wesentliche Änderung der für die Bemessung des Unterhaltsanspruches der Klägerin maßgeblichen Verhältnisse im Sinne von § 323 ZPO bewirkt.
II.
1.
Bei der Ermittlung des der Klägerin aufgrund der veränderten Einkommensverhältnisse zustehenden Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB hat das Berufungsgericht zunächst die beiderseits einzusetzenden derzeitigen Nettoeinkünfte festgestellt und der Klägerin sodann - ebenso wie das Amtsgericht Dortmund in dem abzuändernden Urteil vom 28. November 1979 - einen Anteil an der Differenz zwischen diesen Einkünften zugebilligt.
a)
Als Einkommen des Beklagten hat das Oberlandesgericht auf der Grundlage der vorgelegten neuen Gehaltsabrechnungen - insoweit in Übereinstimmung mit dem Familiengericht - einen Monatsbetrag von 1.850 DM angenommen, der sich um eine Lohnsteuerrückerstattung für 1982 in Höhe von 500 DM, d.h. um monatlich 41,67 DM, auf monatlich 1.891,67 DM erhöhe.
Hiergegen bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken. Auch die Revision greift diese Feststellung nicht an.
b)
aa)
Das Berufungsgericht hat die Klägerin in Höhe monatlicher Beträge von 600 DM weiterhin für nicht bedürftig gehalten, weil sie insoweit durch zumutbaren Einsatz ihrer Arbeitskraft eigene Einkünfte erzielen könne. Hierzu hat das Gericht ausgeführt: Die Klägerin habe sich trotz der seit Erlaß des Urteils vom November 1979 verstrichenen langen Zeit nicht mit hinreichendem Nachdruck um eine Eingliederung in den Arbeitsprozeß bemüht. Ihr Verhalten gegenüber einem Ehepaar G., das bereit gewesen sei, sie zu einem Bruttoeinkommen von 600 DM als Kinderfrau in Teilzeitarbeit zu beschäftigen, zeige, daß Zweifel angebracht seien, ob sie ernstlich gewillt sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Tätigkeit bei den Eheleuten G. sei ihr, auch zu dem angebotenen Entgelt, zumutbar gewesen. Daneben hätte sie die Möglichkeit gehabt, ihre Einkünfte durch einzelne Putzstellen so weit aufzustocken, daß sie ein Gesamteinkommen von etwa 600 DM hätte erzielen können. Die Gründe, die sie vor dem Senat für die Ablehnung der Stelle angegeben habe, erschienen nicht glaubhaft, zumals sie bisher in dem gesamten Verfahren andere, völlig abweichende Begründungen vorgebracht habe.
Allerdings sei es nicht geboten, das der Klägerin zuzurechnende Einkommen entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung oder auch deshalb zu erhöhen, weil der Sohn der Parteien inzwischen volljährig geworden sei und die Klägerin deshalb dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung stehe. Es entspreche der Erfahrung des Senats, daß gerade die Tätigkeiten, die der Klägerin wegen ihrer fehlenden Berufsqualifikation offenstünden - nämlich Hilfstätigkeiten im Haushalt oder bei Reinigungsdiensten - wohl wegen der verschärften Arbeitsmarktsituation derzeit nicht wesentlich höher entlohnt würden als im Zeitpunkt des abzuändernden Urteils. Zudem erscheine es nicht hinreichend sicher, ob die in fortgeschrittenem Alter stehende, beruflich unerfahrene Klägerin mehr als ein monatliches Nettoeinkommen von 600 DM erzielen könnte, selbst wenn sie sich um eine vollschichtige Erwerbstätigkeit bemüht hätte.
Diese von dem Berufungsgericht vorgenommene tatrichterliche Würdigung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt.
bb)
Außer den durch zumutbaren Einsatz ihrer Arbeitskraft erzielbaren - fiktiven - Nettoeinkünften in Höhe von monatlich 600 DM hat das Berufungsgericht der Klägerin Wohngeld in Höhe von monatlich 135 DM als Einkommen zugerechnet, wobei es davon ausgegangen ist, daß der derzeit gezahlte Betrag des Wohngeldes auch den bisherigen Zahlungen - seit dem Zeitpunkt der begehrten Abänderung des früheren Urteils im August 1982 - entspreche.
Da das Berufungsgericht den Wohngeldbezug der Klägerin - erstmals - im Rahmen seiner Erörterungen über die derzeitigen, veränderten Einkommensverhältnisse der Parteien behandelt hat, ist dem angefochtenen Urteil zugleich die Feststellung zu entnehmen, daß die Klägerin im Jahre 1979 bei Erlaß des abzuändernden Titels noch kein Wohngeld erhalten hat und daß deshalb insoweit eine Änderung in ihren Einkommensverhältnissen eingetreten ist.
Diese Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen.
Der Höhe nach ist Wohngeld nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich insoweit als Einkommen des Wohngeldempfängers anzurechnen, als es nicht unvermeidbare tatsächliche Aufwendungen ausgleicht, die über das dem Empfänger unterhaltsrechtlich zuzumutende Maß der Beteiligung an den Wohnkosten für "normalen Wohnbedarf" hinausgehen (Senatsurteile vom 17. März 1982 - IVb ZR 646/80 = FamRZ 1982, 587, 590; vom 9. März 1983 - IVb ZR 364/81; vom 27. April 1983 - IVb ZR 377/81 - beide nicht veröffentlicht). Daß das Wohngeld in ihrem Fall dazu bestimmt sei, einen erhöhten Wohnbedarf auszugleichen, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Infolgedessen hat das Berufungsgericht das Wohngeld zu Recht als bei der Unterhaltsermittlung zu berücksichtigendes Einkommen der Klägerin angesetzt. Auch die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen.
2.
a)
Zur Bemessung des der Klägerin bei den derzeitigen Einkommensverhältnissen zustehenden Unterhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 2 BGB hat das Berufungsgericht ausgeführt: Durch das Urteil vom 28. November 1979 sei rechtskräftig festgestellt worden, daß der Klägerin ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt in Höhe eines Drittels der Einkommensdifferenz zwischen dem Einkommen des Beklagten nach Abzug des Unterhalts für den damals minderjährigen Sohn und dem der Klägerin seinerzeit fiktiv als mögliches Einkommen zugerechneten Betrag von 600 DM zugestanden habe. Da im Abänderungsverfahren eine Änderung nur insoweit zulässig sei, als sich die dem Urteil zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse geändert hätten, gälten diese Maßstäbe des rechtskräftigen Urteils fort, soweit nicht eine Veränderung eingetreten sei. Infolgedessen sei der Unterhaltsanspruch der Klägerin auch weiterhin auf ein Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen dem anrechenbaren Einkommen des Beklagten und den möglichen Einkünften der Klägerin zu begrenzen. Der Umstand, daß inzwischen nach der Rechtsprechung - auch des Oberlandesgerichts Hamm - Ansprüche auf Differenzunterhalt in vergleichbaren Durchschnittsfällen üblicherweise nicht auf 1/3, sondern auf 3/7 der Einkommensdifferenz bemessen würden, rechtfertige hier kein Abgehen von der zwischen den Parteien rechtskräftig festgestellten Quote. Denn ein Wechsel der Rechtsprechung allein bedeute, jedenfalls in so engen Grenzen, keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von § 323 ZPO. Damit führe die Abänderungsklage zu einer Neufestsetzung des der Klägerin zuzubilligenden Unterhalts auf (1/3 der Differenz zwischen 1.891,67 DM und 735 DM = 1.156,67 DM) 386 DM.
b)
Diesen Ausführungen kann zwar in der Begründung nicht gefolgt werden. Gleichwohl ist das angefochtene Urteil im Ergebnis zu bestätigen.
aa)
In dem mit der vorliegenden Abänderungsklage angegriffenen Verbundurteil vom 28. November 1979 hat das Amtsgericht Dortmund - ohne nähere Erläuterung - entschieden, der Anspruch der Klägerin auf den Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB belaufe sich auf 1/3 des Unterschiedsbetrages zwischen dem damaligen Erwerbseinkommen des Beklagten und den fiktiven, als erzielbar angenommenen Nettoeinkünften der Klägerin. Dabei hat sich das Amtsgericht erkennbar nach den seinerzeit geltenden Hammer Leitlinien - Stand 1978 (FamRZ 1978, 850) - ausgerichtet, die bei der Bemessung des angemessenen Ehegattenunterhalts nach §§ 1569 ff BGB (a.a.O. Nr. 27) davon ausgingen, daß ein Berechtigter, der eigenes Einkommen hat, 1/3 des Unterschiedsbetrages der anrechenbaren Einkünfte beider Ehegatten beanspruchen könne (a.a.O. Nr. 30).
Die Entscheidung vom 28. November 1979 beruht mithin auf der Anwendung eines zur Zeit ihres Erlasses in der Praxis verwendeten Tabellenwerks, ohne daß das Gericht zunächst die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien im Sinne von § 1578 BGB bestimmt hätte, die nach der gesetzlichen Regelung der §§ 1569 ff BGB die Grundlage für die Bemessung jedes nachehelichen Unterhaltsanspruchs bilden. Insbesondere hat das Amtsgericht in dem Urteil vom 28. November 1979 keine Feststellung dahin getroffen, daß die der Klägerin zugerechneten fiktiven Einkünfte in Höhe von monatlich 600 DM Bestandteil der ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien im Zeitpunkt der Scheidung gewesen wären und diese mit geprägt hätten. Es liegt daher keine bindende Feststellung über die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien gemäß § 1578 BGB vor, die bei der Entscheidung in dem vorliegenden Abänderungsverfahren nach § 323 ZPO zu beachten wäre (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 = FamRZ 1984, 374, 375).
Unter diesen Umständen ist für die Bemessung des Aufstockungsunterhalts der Klägerin von der gegebenen Rechtslage auszugehen.
Danach werden die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 BGB im allgemeinen durch das Einkommen der Eheleute geprägt, und zwar in sogenannten Doppelverdienerehen durch die (addierten) Einkünfte beider Ehegatten, hingegen in Ehen, in denen nur ein Ehegatte über Einkommen verfügt, - nur - durch dieses Einkommen, welches auch tatsächlich allein für den Unterhalt der Ehegatten bzw. der Familie zur Verfügung gestanden hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 534/80 = FamRZ 1981, 241; st. Rspr.).
Da im vorliegenden Fall nach der Feststellung des Amtsgerichts in dem abzuändernden Urteil vom 28. November 1979 lediglich der Beklagte über (Erwerbs-)Einkommen verfügte, während die Klägerin seit 21 Jahren nicht erwerbstätig gewesen war und keine eigenen Einkünfte hatte, wurden die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien in dem - für die Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt maßgeblichen - Zeitpunkt der Scheidung allein durch das Einkommen des Beklagten bestimmt. Demgemäß ist auch für die Bemessung des Aufstockungsunterhalts der Klägerin im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nur von dem - derzeitigen - Einkommen des Beklagten als dem in der Ehe allein erwerbstätigen Ehegatten auszugehen. Von dem ihr hiernach zustehenden Unterhalt ist sodann der Betrag abzuziehen, den sie sich, wie dargelegt, als eigenes Einkommen anrechnen lassen muß (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 51/82 = FamRZ 356, 357 m.w.N.).
Diesen Weg zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin nach §§ 1573 Abs. 2, 1578 BGB ist das Berufungsgericht indessen nicht gegangen. Daher kann dem angefochtenen Urteil inhaltlich nicht gefolgt werden.
bb)
Das nötigt jedoch bei der hier gegebenen Sachlage nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Denn die Klägerin kann im Ergebnis - unter den für sie günstigsten Umständen - keinen höheren Aufstockungsunterhalt verlangen, als ihn ihr das Berufungsgericht mit monatlich 386 DM zugesprochen hat.
Nach dem Grundsatz, daß beide Ehegatten in gleicher Weise an dem ehelichen Lebensstandard teilhaben und daß demgemäß an sich jedem Ehegatten die Hälfte des anrechnungsfähigen Einkommens zuzubilligen ist, beläuft sich der Unterhaltsbedarf der Klägerin auf höchstens die Hälfte des Einkommens des Mannes (vgl. Senatsurteil vom 16. September 1981 - IVb ZR 674/80 - FamRZ 1981, 1165, 1166 m.w.N.). Trennungsbedingten Mehrbedarf, der zur Zubilligung eines darüber hinausgehenden Unterhalts Führen könnte (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1982 - IVb ZR 310/81 = FamRZ 1983, 146, 150), hat die Klägerin nicht geltend gemacht.
Das unterhaltserhebliche Nettoeinkommen des Beklagten beträgt nach der Feststellung des Berufungsgerichts monatlich im Durchschnitt 1.891,67 DM. Die Hälfte hiervon, die die Klägerin, wie ausgeführt, äußerstenfalls als Unterhaltsbedarf beanspruchen könnte, beliefe sich auf monatlich 945,85 DM. Auf diesen Betrag muß sie sich ihre eigenen, vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei in Höhe von monatlich 735 DM angesetzten Einkünfte anrechnen lassen. Danach verbliebe ein ungedeckter Restbetrag von monatlich 210,85 DM. Da dieser Betrag unter der der Klägerin in dem angefochtenen Urteil zugebilligten Unterhaltsrente von monatlich 386 DM liegt und eine Abänderung des Berufungsurteils zu Laster der Klägerin als Revisionsklägerin nicht in Betracht kommt, hat es nach alledem bei dem angefochtenen Urteil sein Bewenden.
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