Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1990, Az.: VI ZR 358/89

Voraussetzungen eines Gesamtschuldverhältnisses; Abgrenzung von Eigentumsschäden und Vermögensschäden; Schadensersatzansprüche als Folge eines Stromausfalls; Darlegungspflichten und Beweispflichten in Produkthaftpflichtfällen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.04.1990
Aktenzeichen
VI ZR 358/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14267
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 27.09.1989

Fundstellen

  • BauR 1990, 516 (amtl. Leitsatz)
  • IBR 1990, 339 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • IBR 1992, 70 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NJW 1992, 41-42 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1990, 1283-1284 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die durch die Grundsätze des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützte Organisationstruktur kommt auch einer ARGE (BGB-Gesellschaft) zu.

Redaktioneller Leitsatz

Zu den Ersatzansprüchen einer Bau-ARGE wegen Folgeschäden aus Produktionsausfall infolge der Lieferung eines fehlerhaften Baustromverteilers.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Bischoff
am 24. April 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung
durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. September 1989 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

1

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Rechtsmittel verspricht im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.

2

1.

Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß auf den Kläger gemäß § 67 VVG ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGBübergegangen ist, welcher seiner Versicherungsnehmerin, der B., gegen die Beklagte zustand.

3

Wenn auch die Versicherungsnehmerin des Klägers gegenüber der A. nur gemäß § 463 BGB wegen Nichtvorhandenseins einer zugesicherten Eigenschaft (Eignung der Baustromverteiler zum Dauerbetrieb) auf Schadensersatz haftete, der Kläger von der Beklagten aber Schadensersatz aus § 823 BGB verlangt, so hat dennoch ein Gesamtschuldverhältnis zwischen der B. und der Beklagten gegenüber der A. bestanden, das einen Ausgleichsanspruch begründen kann. Es ist nämlich für die Gesamtschuld nicht erforderlich, daß die Forderungen gegen die mehreren Schuldner auf demselben Rechtsgrund beruhen (BGHZ 59, 97, 101) [BGH 29.06.1972 - VII ZR 190/71].

4

2.

Mit Recht wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der A. hätten gegen die Beklagte in Höhe der Klageforderung Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB wegen Eigentumsverletzung zugestanden. Die A. hätte von der Beklagten Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung nur hinsichtlich der Schäden beanspruchen können, welche an dem Baustromverteiler durch den Kurzschluß eingetreten sind (an Geräteteilen, die vorher einwandfrei waren), sowie wegen etwaiger Folgeschäden. Bei den an der Baustelle eingetretenen Schäden, die Gegenstand der Klage sind (Aufwendungen für das Herauspumpen des Wassers, Produktionsausfall usw.), handelte es sich jedoch nicht um Folgeschäden der Eigentumsverletzung, sondern um reine Vermögensschäden, die der ARGE durch den Kurzschluß und den damit zusammenhängenden Stromausfall entstanden sind.

5

Insoweit handelt es sich auch nicht, wie die Revisionserwiderung meint, um Folgeschäden einer Besitzverletzung.

6

3.

Die Beklagte haftete der ARGE gegenüber jedoch wegen Verletzung eines sonstigen Rechts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, nämlich wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dieser Auffangtatbestand greift hier ein, da keine andere Rechtsgrundlage für eine Haftung der Beklagten gegeben ist (BGHZ 105, 346, 350) [BGH 25.10.1988 - VI ZR 344/87].

7

a)

Bei der A. handelte es sich zwar nur um eine BGB-Gesellschaft, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Die durch die Grundsätze des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützte Organisationsstruktur kommt aber auch einer BGB-Gesellschaft zu. Der Eingriff war auch betriebsbezogen, da der Betrieb auf der Baustelle infolge des Kurzschlusses in dem Baustromverteiler für 6 Wochen zum Erliegen gekommen war (vgl. OLG München, VersR 1977, 1111 mit Nichtannahmebeschluß des Senatsvom 4. Oktober 1977 - VI ZR 22/77; Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung, Kennzahl 1520 unter BV 1 b).

8

b)

Die Beklagte hatte auch einen Haftungsgrund für die Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB gesetzt. Das Berufungsgericht verweist insoweit mit Recht auf die Interventionswirkung des Urteils in dem Rechtsstreit zwischen der A. und der Versicherungsnehmerin des Klägers. In diesem Urteil ist festgestellt, daß der Baustromverteiler A eine Reihe von Mängeln aufwies. Der gravierendste und zum Kurzschluß führende Mangel bestand darin, daß die Leistungstrenner nicht sachgerecht montiert waren. Darüber hinaus seien die Anschlüsse locker gewesen, weil bei der im Herstellerwerk des Baustromverteilers vorzunehmenden Verdrahtung des Verteilers entweder versäumt wurde, die Muttern richtig anzuziehen, oder die untere Mutter, welche der Schalterbefestigung diente, beim Befestigen des Kabelschuhs mit einem geeigneten Schlüssel gegen Verdrehen zu sichern. Wenn die Versicherungsnehmerin des Klägers auch wegen Nichtvorhandenseins einer zugesicherten Eigenschaft zur Leistung von Schadensersatz verurteilt wurde, so gehören diese Feststellungen doch zu den tragenden Gründen der Entscheidung und nehmen daher an der Interventionswirkung teil (BGHZ 85, 252, 255) [BGH 09.11.1982 - VI ZR 293/79], weil nach Auffassung des damaligen Berufungsgerichts infolge dieser Mängel die Eignung zum Dauerbetrieb nicht hätte zugesichert werden dürfen.

9

c)

Es liegt auch kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht ein Verschulden der Beklagten unterstellt. In Produkthaftpflichtfällen ist es Sache des Herstellers, im einzelnen darzulegen und zu beweisen, daß ihn an einem Fabrikationsfehler kein Verschulden trifft (BGHZ 51, 91, 102 ff. [BGH 26.11.1968 - VI ZR 212/66]; 67, 359, 362 [BGH 24.11.1976 - VIII ZR 137/75]; 80, 186, 196) [BGH 17.03.1981 - VI ZR 191/79]. Einen solchen Beweis hat die Beklagte jedoch nicht angetreten. Ihr Beweisangebot bezog sich nur darauf, daß die Montage der Leistungstrenner in Tausenden von Baustromverteilern auf die gleiche Art vorgenommen worden sei, daß die Muttern richtig angezogen gewesen seien und der Meister, der dieÜberprüfung der Anschlüsse vorgenommen habe, diese Tätigkeit schon mehr als 15 Jahre ausübe. Damit allein konnte die Beklagte ein Organisationsverschulden ihrerseits nicht ausschließen.

10

d)

Auch die weiteren Rügen der Revision, insbesondere zum Mitverschulden, greifen nicht durch.

Dr. Steffen,
Dr. Kulimann,
Dr. Macke,
Dr. Lepa,
Bischoff