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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1988, Az.: VI ZR 344/87

Tierzüchter; Futtermittelzusatzstoffe; Breitbandantibiotika

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.10.1988
Aktenzeichen
VI ZR 344/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13605
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 105, 346 - 357
  • JZ 1989, 638-641
  • MDR 1989, 244-245 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 707-709 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 476 (amtl. Leitsatz)
  • PharmaR 1989, 246-251
  • VersR 1989, 91-93 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Frage der Verletzung des Eigentums des Tierzüchters, wenn Tiere über das Futter pharmakologische Stoffe aufgenommen haben und deshalb gegen den Tierzüchter Verkaufsverbote verhängt werden.

2. Breitbandantibiotika dürfen nicht nur nicht gezielt und absichtlich einem Futtermittel als Zusatzstoff hinzugefügt werden. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gebietet es darüber hinaus auch, daß der Futtermittelhersteller zur Vermeidung einer Kontamination der mit seinem Futter ernährten Tiere alle ihm möglichen Vorkehrungen trifft, um zu verhindern, daß in seinem Betrieb verwendete Breitbandantibiotika unbeabsichtigt mit Futtermitteln vermischt werden.

3. § 3 Nr. 2a und § 3 Nr. 3b des Futtermittelgesetzes (FMG) vom 2.7.1975 (BGBl I 1745) sind Schutzgesetze i. S. des § 823 Abs. 2 BGB. In den Schutzbereich des § 3 Nr. 3b FMG sind auch Schäden einbezogen, die durch die amtliche Beschlagnahme von Futtermitteln entstehen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung nicht verkehrsfähig sind.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Inhaber eines Fischzuchtbetriebes. Die Erstbeklagte betreibt ein Futtermittelwerk, in dem sie auf einer Mischanlage Fischfutter herstellt. Die Zweitbeklagte ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten.

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Seit dem Jahre 1982 bezog der Kläger von der Erstbeklagten (im folgenden als »Beklagte« bezeichnet) verschiedene Arten von Futtermittel. Im Jahre 1984 überprüfte der Wirtschaftskontrolldienst im Rahmen der regelmäßigen Lebensmittelüberwachung wiederholt den Forellenbestand des Klägers. Dabei wurde sowohl in Forellenproben als auch in Proben der im Betrieb vorhandenen Futtermittel das Breitspektrum-Antibiotikum Chloramphenicol (CAP) in unterschiedlicher Konzentration festgestellt, und zwar bei den Forellen zwischen 0,005 - 0,157 mg/kg und im Futter bis zu 27,1 mg/kg. Aufgrund dieser Feststellungen verhängte das Regierungspräsidium gegen den Kläger am 4. Mai, 9. Juli und 27. Oktober 1984 ein jeweils 30-tägiges Vekaufsverbot für Forellen, wobei das letzte Verbot allerdings bereits nach 10 Tagen wieder aufgehoben wurde. Außerdem wurde im Betrieb des Klägers noch vorgefundenes Fischfutter beschlagnahmt.

3

Der Kläger hat behauptet, der CAP-Gehalt in seinen Forellen sei auf eine absichtliche Verunreinigung des von der Beklagten hergestellten Fischfutters in deren Betrieb zurückzuführen. Außerdem sei sein Bestand an Laichäschen und zweijährigen Äschen verendet. Deren Tod könne nur damit erklärt werden, daß in den von der Beklagten bezogenen Futtermitteln CAP-Zusätze enthalten gewesen seien, die diese Tiere nicht vertragen hätten.

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Mit der am 25. Juni 1985 den Beklagten zugestellten Klage hat der Kläger diese auf Ersatz des ihm durch die Verkaufsverbote und das Verenden der Äschen entstandenen Schadens sowie auf Erstattung aufgewendeter Untersuchungskosten, insgesamt 63 119,74 DM, in Anspruch genommen. Die Beklagten haben sich gegenüber vertraglichen Ansprüchen auf Verjährung berufen. Im übrigen haben sie eine absichtliche Beimischung von CAP sowie die Möglichkeit einer Kontrolle von CAP-Beimischungen in den vorgefundenen Größenordnungen in Abrede gestellt, die Meßergebnisse beanstandet und zudem behauptet, daß Futtermittel mit den vorgefundenen CAP-Werten biologisch unschädlich seien. Schäden an dem Äschenbestand beruhten darauf, daß der Kläger diese Fische mit dafür ungeeignetem Forellenfutter gefüttert habe.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Entscheidungsgründe

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I.

Etwaige vertragliche Schadensersatzansprüche des Klägers hält das Berufungsgericht für verjährt. Die Beklagten haften dem Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts aber auch weder aus § 823 Abs. 1 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 3 Nr. 1 a oder 2 a des Futtermittelgesetzes. Mit den Fischfutterlieferungen, die zu den Verkaufsverboten geführt hätten, so meint das Berufungsgericht, habe die Beklagte zwar das Recht des Klägers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch scheitere jedoch an den für § 823 Abs. 1 BGB notwendigen subjektiven Voraussetzungen. Zwar werde in Produkthaftpflichtfällen der Geschädigte davon entlastet, den Beweis für ein Verschulden des Herstellers zu erbringen, wenn er nachgewiesen habe, daß sein Schaden im Organisations- und Gefahrenbereich des Herstellers ausgelöst worden sei. Für ein vorsätzliches Einmischen von CAP bestünden aber keine Anhaltspunkte. Die Beklagte habe auch den Beweis für verkehrsgerechtes Verhalten erbracht. In dem fraglichen Zeitraum hätten die festgestellten geringen Spuren von CAP selbst durch die Chemische Landesuntersuchungsanstalt in Kiel nicht festgestellt werden können. Wenn aber eine Messung durch eine staatliche Prüfungsanstalt nicht möglich sei, könne eine Kontrolle erst recht nicht von einem Produzenten im laufenden Herstellungsprozeß gefordert werden. Damals sei es auch nicht notwendig gewesen, das Viehfutter von Lebensmitteluntersuchungsämtern kontrollieren bzw. die verwendeten Rohmaterialien überprüfen zu lassen. Bei der für die Landwirtschaft zuständigen Chemischen Landesuntersuchungsanstalt in Kiel sei man davon ausgegangen, daß geringe Mengen CAP biologisch unwirksam seien, so daß entsprechenden Proben noch im Herbst 1984 das Testat »nicht nachweisbar« erteilt worden sei. Im Hinblick darauf könne dahinstehen, ob geringe Spuren von CAP bei der Herstellung von Viehfutter unvermeidlich seien, wenn in dem Betrieb wie in dem der Beklagten zugleich auch Medizinalfutter hergestellt werde, und ob der in dem Futter festgestellte CAP-Gehalt über Tiermehl in die Futtermittel der Beklagten gelangt sein könne.

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Aufgrund der gleichen Überlegungen scheitere auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB.

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Der hinsichtlich der verendeten Äschen geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei schon deshalb nicht begründet, weil der Schaden außerhalb des Schutzbereiches des § 823 Abs. 1 BGB liege. Im übrigen gelte auch insoweit, daß der Beklagten eine Pflicht- und Sorgfaltswidrigkeit nicht nachgewiesen werden könne.

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Der Anspruch in Höhe von 1 216,44 DM auf Ersatz der Untersuchungskosten der Landesuntersuchungsanstalt in Kiel sei in der geltend gemachten Höhe nicht dargetan. Die Beklagte habe sich nur verpflichtet, für Kosten der Überprüfung der von ihr gelieferten Futtermittel aufzukommen, die von dem Kläger erwähnte Rechnung betreffe aber nicht nur Futtermittelproben aus dem Betrieb der Beklagten.

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II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

11

1. Sowohl die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz des durch das Verenden der Äschen als auch die Ansprüche auf Ersatz des durch die Verkaufsverbote bezüglich der Forellen entstandenen Schadens können gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Eigentumsverletzung gerechtfertigt sein. Einer Heranziehung des »Auffangtatbestandes« des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bedarf es deshalb im Streitfalle nicht (BGHZ 55, 153, 158[BGH 21.12.1970 - II ZR 133/68]; Senatsurteil vom 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76 - VersR 1977, 965, 966).

12

a) Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß der Kläger den hinsichtlich der verendeten Äschen geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf § 823 Abs. 1 BGB stützen kann, da er behauptet hatte, die Fische seien aufgrund des in dem von der Beklagten gelieferten Futtermittel enthaltenen CAP eingegangen.

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Bezüglich der von den Verkaufsverboten betroffenen Forellen kann die Beklagte dem Kläger ebenfalls eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zugefügt haben. Soweit die Forellen durch das CAP-haltige Futter mit diesem Antibiotikum kontaminiert waren, hatte sich ihre Befindlichkeit in einer Weise verändert, die ohne weiteres als Eigentumsverletzung angesehen werden kann. Aber auch die Fische, die möglicherweise mit der Nahrung kein CAP aufgenommen hatten, waren wegen der Beimengung des an sie verfütterten Futtermittels der Beklagten mit dem Makel belastet, ebenso wie die untersuchten Forellen einen CAP-Gehalt zu haben. Da sie infolgedessen vom Kläger zeitweise nicht veräußert und damit nicht bestimmungsgemäß verwertet werden durften, waren insoweit jedenfalls seine Eigentumsbefugnisse durch die Futterlieferungen verkürzt. Auch das reicht für eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB aus.

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b) Der Schaden des Klägers liegt auch im Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts betrifft dies auch den Schaden an dem Äschenbestand des Klägers. Er fällt nicht deshalb aus dem Schutzbereich heraus, weil der Kläger von der Beklagten nur verschiedene Sorten von Forellenfutter erworben hat und er - wie das Berufungsgericht meint - mit der Verfütterung an die Äschen davon einen bestimmungswidrigen Gebrauch gemacht hat. Für die Revisionsentscheidung mag dahinstehen, ob es sich insoweit tatsächlich um eine bestimmungswidrige Verwendung gehandelt hat. Das Berufungsgericht hat jedenfalls nicht festgestellt, daß die Beklagte irgendeine Bestimmung getroffen hatte, aus der hervorging, daß das Futter ausschließlich für Forellen verwendet werden durfte. Außerdem sind Äschen und Forellen artverwandt, da sie beide zur Gruppe der sogenannten Lachsfische (Salmoniden) gehören. Die Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB für fehlerhafte Produkte hat auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, zur Voraussetzung, daß die Rechtsgutverletzung bei bestimmungsgemäßem Ge- oder Verbrauch einer Sache entstanden ist. Ein Warenhersteller kann, wie der erkennende Senat bereits früher ausgesprochen hat, auch für die Folgen einer nichtbestimmungsgemäßen Verwendung seiner Produkte verantwortlich sein (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 1972 - VI ZR 194/70 - VersR 1972, 1075, 1077), soweit die Verwendung noch im Rahmen der allgemeinen Zweckbestimmung des Produkts als Futtermittel, Arzneimittel usw. liegt und von dem Hersteller objektiv vorausgesehen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 1981 - VI ZR 82/80 - VersR 1981, 957, 958; vgl. auch Papier, Der bestimmungsgemäße Gebrauch der Arzneimittel S. 21).

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Soweit eine deliktsrechtliche Gefahrabwendungspflicht besteht und sie nicht befolgt worden ist, liegt der hierauf beruhende Schaden in aller Regel innerhalb des Schutzbereichs des § 823 Abs. 1 BGB (vgl. v. Bar, Verkehrspflichten S. 193, 195).

16

c) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Schadensersatzansprüche des Klägers scheiterten an den für § 823 Abs. 1 BGB notwendigen subjektiven Voraussetzungen.

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aa) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings insoweit davon aus, daß die vom erkennenden Senat seit dem Urteil in BGHZ 51, 91, 108 f[BGH 26.11.1968 - VI ZR 212/66]ür Produkthaftpflichtfälle anerkannte Entlastung des Geschädigten vom Beweis des Herstellerverschuldens auch im Verhältnis zwischen Gewerbetreibenden gilt. Die Rechtsfortbildung ist zwar in erster Linie zum Schutz des privaten Verbrauchers erfolgt. Jedoch hat der Bundesgerichtshof schon in dem Urteil in BGHZ 51, 91[BGH 26.11.1968 - VI ZR 212/66] die Beweiserleichterung auch Unternehmern und Gewerbetreibenden, die durch Industrieprodukte geschädigt wurden, zugute kommen lassen. Es besteht kein sachlicher Grund, sie davon auszuschließen (a. A. Nickel, Produzentenhaftung bei mangelbehafteten Halbfabrikaten, 1985, S. 62). Diese Auffassung liegt auch der amtlichen Begründung zu dem Entwurf des künftigen Produkthaftungsgesetzes zugrunde (BT-Drucks. 11/2447 vom 9. Juni 1988, S. 13 rechte Spalte Abs. 1).

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bb) Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht jedoch an, die Beklagte habe den Beweis für »verkehrsgerechtes« Verhalten erbracht. Das Berufungsgericht prüft insoweit nur, ob die Beklagte durch Kontrollen im laufenden Herstellungsprozeß eine etwaige Kontamination hätte erkennen können, und verneint dies, weil zu dem damaligen Zeitpunkt keine ausreichenden Kontrollmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten. Es übersieht dabei, daß die Beklagte in erster Linie zur fehlerfreien Herstellung des Futtermittels verpflichtet war. Sie hatte dafür zu sorgen, daß eine Futterqualität erreicht wurde, wie sie die in ihren Abnehmerkreisen herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich erachtete (vgl. BGH Urteil vom 16. Februar 1972 - VI ZR 111/70 - Förderkorb - VersR 1972, 559).

19

1) Welche Sorgfaltspflichten die Beklagte dabei trafen, ist im Lichte des Futtermittelgesetzes (FMG) bzw. der Futtermittelverordnung zu bestimmen. Das Futtermittelgesetz vom 2. Juli 1975 (BGBl I 1745) und die Futtermittelverordnung vom 16. Juni 1976 (BGBl I 1497) wollten u. a. die EG-Richtlinie des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung vom 23. November 1970 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 270) umsetzen (vgl. BT-Drucks. 7/2920 vom 16. Dezember 1974 S. 12 und BR-Drucks. 271/76 vom 21. April 1976, S. 11). Die Richtlinie hat den Grundsatz aufgestellt, daß nur noch die in ihr ausdrücklich genannten Zusatzstoffe in den Futtermitteln enthalten sein dürfen und nur unter den darin festgelegten Bedingungen. Das Antibiotikum Chloramphenicol darf danach überhaupt nicht als Zusatzmittel einem Futtermittel zugefügt werden. Außerdem sollte sichergestellt werden, daß die nicht zugelassenen Zusatzstoffe auch nicht auf andere Weise im Rahmen der Tierernährung verabreicht werden (Präambel aaO S. 1 f.). § 4 Abs. 5 FMG hat deshalb bestimmt, daß Futtermittel nicht in den Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden dürfen, die nicht zugelassene Zusatzstoffe enthalten; § 14 Abs. 1 der Futtermittelverordnung, der in § 16 Abs. 1 der jetzt geltenden Fassung vom 8. April 1981 (BGBl I 352) fast unverändert übernommen worden ist, hat nur einige Zusatzstoffe zu bestimmten Verwendungszwecken zugelassen. Chloramphenicol gehört ebenso wie z. B. die gleichfalls zu den Breitbandantibiotika gehörenden Tetrazycline nicht dazu. Der Verzicht auf diese Antibiotika als Zusatzstoffe sollte dazu beitragen, der zunehmenden Entstehung resistenter Krankheitskeime bei Menschen Einhalt zu gebieten (vgl. Deutsche Forschungsgemeinschaft, Die Verwendung von Tetrazyclinen bei lebensmittelliefernden Tieren, 1978, S. 5, 30 f.). Diese Mittel dürfen also nicht nur nicht gezielt und absichtlich einem Futtermittel als Zusatzstoff hinzugefügt werden. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gebietet es darüber hinaus auch, daß der Futtermittelhersteller zur Vermeidung einer Kontamination der mit seinem Futter ernährten Tiere alle ihm möglichen Vorkehrungen trifft, um zu verhindern, daß in seinem Betrieb verwendete Breitbandantibiotika unbeabsichtigt mit Futtermitteln vermischt werden.

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b1) Die Beklagte durfte deshalb auch nicht Fischfutter auf einer Mischanlage herstellen, auf der auch CAP-haltiges Medizinalfutter hergestellt wurde, solange sich selbst bei gründlicher Reinigung der Mischanlage nach dem Chargenwechsel eine Verschleppung von CAP-Anteilen aus Medizinalfutter nicht vermeiden läßt. Die Beklagte trägt selbst vor, daß diese Gefahr besteht und daß dabei eine Kontamination von bis zu 10 % möglich ist. Für das Revisionsverfahren ist jedenfalls davon auszugehen, daß die Beklagte die an den Kläger gelieferten Futtermittel auf einer solchen Anlage hergestellt hat.

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Ist das aber der Fall, dann hätte die Beklagte den ihr obliegenden Beweis mangelnden Verschuldens nur geführt, wenn festgestellt werden könnte, daß ihr im Schadenszeitpunkt auch bei Anwendung der von einem derartigen Hersteller zu verlangenden Sorgfalt nicht bekannt sein konnte, daß eine Kontamination von Futtermitteln mit CAP trotz ordnungsgemäßer Reinigung der Mischanlage möglich war, oder daß davon auszugehen war, daß - ungeachtet der vorerwähnten umfassenden gesetzlichen Verbote - CAP-Verunreinigungen, wie sie über die Mischanlage in das Tierfutter gelangen konnten, nach dem Stand der Wissenschaft im Zeitpunkt der Auslieferung des Futtermittels biologisch unwirksam seien. Derartige Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es hat auch nicht - was die Beklagte ebenfalls entlasten könnte - festgestellt, daß das CAP für die Beklagte unerkennbar ausschließlich über Tiermehl in das Tierfutter gelangt ist.

22

c1) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß es deswegen an einem Verschulden der Beklagten fehle, weil die regelmäßigen amtlichen Überprüfungen Beanstandungen nicht ergeben haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats begründen derartige Überprüfungen keine Vermutung für die ordnungsgemäße Beschaffenheit eines Produktes, sondern besagen nur, daß der Kontrollbeamte nichts Vorschriftswidriges gefunden hat (vgl. zuletzt BGHZ 99, 167, 176[BGH 09.12.1986 - VI ZR 65/86] und Senatsurteil vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 187/85, VersR 1987, 102).

23

Das Verschulden der Beklagten entfällt auch nicht deshalb, weil in den Jahren 1983 und 1984 die Beamten der Futtermittelkontrolle der Chemischen Landesuntersuchungsanstalt in Kiel selbst davon ausgingen, daß CAP-Konzentrationen unter 50 mg/kg biologisch unwirksam seien. Es kann dahinstehen, ob ein Futtermittelhersteller sich auf eine entsprechende behördliche Auskunft hätte verlassen können trotz der vorerwähnten ausdrücklichen gesetzlichen Verbote jeder Kontaminierung des Futters mit derartigen Antibiotika und ungeachtet der ersichtlich auf anderen Vorgaben beruhenden Kontrollen der Lebensmittelüberwachungsämter, vor deren begründeten Beanstandungen der Hersteller seine Abnehmer insoweit zu bewahren hatte. Die Beklagte kann sich jedenfalls schon deswegen nicht auf einen solchen Vertrauenstatbestand berufen, weil sie nicht vorgetragen hat, sich wegen der Frage der biologischen Bedenklichkeit von CAP-Kontaminationen in Kiel erkundigt zu haben, insoweit also gar kein Vertrauen in Anspruch genommen hat.

24

Demgemäß hat sich die Beklagte bisher nicht ausreichend entlastet.

25

cc) Nach § 823 Abs. 1 BGB hat der Kläger allerdings nur Anspruch auf Ersatz des aus der Rechtsgutverletzung entstandenen Schadens. Folgen der Eigentumsverletzung und damit ersatzfähig sind aber nur der Mehraufwand durch den Zukauf von Portionsforellen, der Gewinnverlust durch Verkaufswertminderung der übergroß gewordenen Fische, die Verminderung der Setzlingsproduktion und der zusätzliche Arbeits- und Verwaltungsaufwand, soweit er durch die vorerwähnten Schadensposten erforderlich wurde. Nicht ersatzfähig sind insoweit dagegen die Kosten, die dem Kläger aufgrund der Futtermittelbeschlagnahme entstanden sind, sowie der Wert der beschlagnahmten Futtermittel; denn diese Schäden beruhen nicht auf der Verletzung des Eigentums des Klägers an den Forellen, sondern ausschließlich auf der Fehlerhaftigkeit des gelieferten Futtermittels. Da dieses von Anfang an für den Kläger unbrauchbar war, liegt in dessen Lieferung begrifflich noch keine Eigentumsverletzung.

26

2. Bezüglich der dem Kläger durch die Futtermittelbeschlagnahme entstandenen Schäden läßt sich ein Ersatzanspruch jedoch aus § 823 Abs. 2 BGB herleiten.

27

a) Ein solcher Anspruch kann sich allerdings nicht, wovon das Berufungsgericht ausgeht, aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 3 Nr. 2 Buchst. a FMG ergeben.

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aa) Zutreffend hält das Berufungsgericht diese Vorschrift zwar für ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

29

Hiernach ist es verboten, Futtermittel in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verfütterung geeignet sind, die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse zu beeinträchtigen. Ebenso wie § 3 Nr. 2 Buchst. b FMG, dessen Schutzgesetzeigenschaft der erkennende Senat bereits in einer früheren Entscheidung bejaht hat (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1986 - VI ZR 252/85 - Putenfutter - VersR 1987, 587, 588 f.), dient auch § 3 Nr. 2 Buchst. a FMG dem Individualrechtsschutz der Tierhalter und der Menschen, die tierische Erzeugnisse verzehren. Dies wird bezüglich dieser Vorschrift vor allem durch § 1 Nr. 1 Buchst. b des FMG verdeutlicht, wonach es u. a. auch Zweck des Gesetzes ist, die tierische Erzeugung so zu fördern, daß die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen, insbesondere den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen. Bereits im Entwurf des Futtermittelgesetzes ist als dessen Zielsetzung u. a. die Förderung der landwirtschaftlichen Produktion durch Bewirken einer ökonomisch sinnvollen und rationellen Qualitätsproduktion hervorgehoben worden (BT-Drucks. 7/2990 vom 16. Dezember 1974, S. 1, 12).

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bb) § 3 Nr. 2 Buchst. a FMG hat, da er Qualitätsbeeinträchtigungen tierischer Erzeugnisse verhindern will, auch den Zweck, Vermögensschäden bei Tierhaltern zu vermeiden, die dadurch entstehen, daß Futtermittel trotz bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verfütterung zu solchen Beeinträchtigungen bei den von ihnen gewonnenen Tierprodukten führen. In seinen Schutzbereich sind damit aber gerade nicht auch die Schäden einbezogen, die dem Kläger durch die Futtermittelbeschlagnahme entstanden sind, sondern nur der Aufwand für den Zukauf von Portionsforellen, der Gewinnverlust durch Verkaufswertminderung der übergroß gewordenen Fische, die Verminderung der Setzlingsproduktion und der diesbezügliche Arbeits- und Verwaltungsaufwand.

31

b) Der Anspruch ergibt sich jedoch insoweit aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 3 Nr. 3 Buchst. b FMG.

32

aa) Diese Vorschrift verbietet es, Futtermittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere ihrem Futterwert, oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind, ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. Auch hierbei handelt es sich aus den gleichen Gründen wie bei § 3 Nr. 2 a FMG um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, das - abweichend von diesem - sogar den Zweck hat, die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte deliktsrechtlich zu verstärken.

33

bb) In den Schutzbereich des § 3 Nr. 3 Buchst. b FMG sind auch Schäden einbezogen, die durch die amtliche Beschlagnahme von Futtermitteln entstehen, welche aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung nicht verkehrsfähig sind. Alle in Nr. 3 zusammengefaßten Tatbestände dienen dem Schutz des Käufers oder sonstigen Erwerbers von Futtermitteln. Es soll dadurch die berechtigte Erwartung der am Verkehr mit Futtermitteln Beteiligten geschützt werden, die diese in die normale handelsübliche Beschaffenheit oder Zusammensetzung eines Erzeugnisses setzen (vgl. BT-Drucks. 7/2990 vom 16. Dezember 1974, S. 15).

34

3. Soweit der Kläger den Ersatz von Untersuchungskosten verlangt, verkennt das Berufungsgericht, daß die Beklagte nicht nur aufgrund einer Vereinbarung mit dem Kläger zur Ersatzleistung verpflichtet sein kann. Der Anspruch kann sich auch als Folgeschaden der Verkaufsverbote oder der Futtermittelbeschlagnahme ergeben und damit von dem Anspruch aus § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB umfaßt sein.

35

4. Der Revisionserwiderung kann schließlich nicht dahin gefolgt werden, daß dem Kläger deliktische Schadensersatzansprüche schon deswegen nicht mehr zustehen, weil hierauf die Vorschrift des § 377 HGB analog angewendet werden müsse. Im Streitfalle braucht nicht darüber entschieden zu werden, ob die Voraussetzungen des § 377 HGB überhaupt vorlagen. Denn jedenfalls ist diese Vorschrift, wie der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem ausführlich begründeten und in BGHZ 101, 337[BGH 16.09.1987 - VIII ZR 334/86] abgedruckten Urteil vom 16. September 1987 - VIII ZR 334/86 - bereits entschieden hat, auf Deliktsansprüche nicht anwendbar. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an.