Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1982, Az.: VI ZR 293/79
Verfahren; Beweislast; Non liquet; Prozeß; Streitverkündung; Nachprozeß
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.11.1982
- Aktenzeichen
- VI ZR 293/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12337
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 85, 252 - 262
- MDR 1983, 220-221 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 820-822 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ist die Hauptpartei im Ausgangsprozeß aus Gründen der Beweislast unterlegen ("non liquet"), dann steht für den Nachprozeß gegen den Streitverkündeten nicht die logische Alternative der nicht festgestellten Tatsache fest. Die Hauptpartei kann also, wenn sie beweispflichtig ist, gegenüber dem Streitverkündeten abermals aus Gründen der Beweislast unterliegen.
2. Das gilt auch, wenn im Ausgangsprozeß das Gericht die Hauptpartei zu Unrecht als beweispflichtig behandelt hatte.