Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.07.1990, Az.: 5 StR 221/89
Feststellung des Bedarfs an einem Ergänzungsschöffen durch den Richter; Ableitung der Befangenheit eines Richters aus der Ablehnung eines Beweisantrags ; Einlegung eines Rechtsmitttels wegen nicht ausreichend langer Urteilsberatung der Strafkammer der Vorinstanz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.07.1990
- Aktenzeichen
- 5 StR 221/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12007
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 20.06.1988
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1990, 1036 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1990, 1030-1031 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 50-52 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1990, 550-551 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1991, 193 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
1. Kaufmann Johannes-Georg S., geboren am ... 1947 in B.,
2. den Steuerberater Wolfgang D. aus H., geboren am ... 1948 in M.,
Amtlicher Leitsatz
Die Dauer der Urteilsberatung ist nicht Gegenstand revisionsrechtlicher Überprüfung.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 24. Juli 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr. Fuhrmann Horstkotte Häger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten S.,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten D.,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 20. Juni 1988 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Wirtschaftsstrafkammer hat den Angeklagten S. wegen falscher Angaben nach § 82 GmbHG in neun Fällen, Bankrotts in vier Fällen, Verletzung der Konkursantragspflicht in drei Fällen, Untreue in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Gläubigerbegünstigung, und Betruges in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten D. hat das Landgericht wegen Bankrotts in vier Fällen, Betruges in zwei Fällen und Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt; die Vollstreckung dieser Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Beide Angeklagte beanstanden mit ihren Revisionen das Verfahren und die Anwendung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I.
Die von beiden Angeklagten mit nahezu gleichlautenden Begründungen erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1.
Die Beschwerdeführer rügen die Besetzung des Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) und beanstanden, daß der Ergänzungsschöffe A. der an dem Urteil mitwirkte, aus der Hilfsschöffenliste des Jahres 1986 herangezogen worden sei, obwohl die Hauptverhandlung im Jahre 1987 begonnen habe.
Die Rüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Revisionen nicht mitteilen, welcher Schöffe bei richtiger Gesetzesanwendung zur Mitwirkung berufen war. Eine solche Mitteilung ist jedoch erforderlich, damit das Revisionsgericht nach §§ 338 Nr. 1, 352 Abs. 1 StPO prüfen kann, ob die Strafkammer infolge der Heranziehung des Schöffen nicht vorschriftsmäßig besetzt war (BGHSt 36, 138 [BGH 07.03.1989 - 5 StR 576/88]; BGH GA 1983, 180 m. Anm. Kathclnigg; Hanack in Löwe/ Rosenberg StPO 24. Aufl. § 338 Rdn. 134; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 338 Rdn. 21). Diese Anforderung an die Darlegungspflicht legt den Beschwerdeführern nichts Unmögliches auf und begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1989 - 2 BvR 565/89-). Beachtliche Besonderheiten ergeben sich hier nicht daraus, daß der Senat - nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist in vorliegender Sache - durch Beschluß vom 7. März 1989 (BGHSt 36, 138 [BGH 07.03.1989 - 5 StR 576/88]) entschieden hat, daß die Hilfsschöffen nicht jährlich, sondern nur einmal für die gesamte Wahlperiode (die hier mit dem Geschäftsjahr 1985 begann) auszulosen sind. Die Beschwerdeführer haben weder die Gerichtsbesetzung mitgeteilt, die nach ihrer ursprünglichen Ansicht die vorschriftsmäßige gewesen wäre, noch haben sie die genannte Entscheidung zum Anlaß genommen, ihren Vortrag zu ergänzen. Darauf, ob dies gemäß § 33 a StPO zu beachten gewesen wäre, kommt es deshalb nicht an.
2.
Unbegründet ist auch die auf § 338 Nr. 5 StPO gestützte Rüge, § 192 Abs. 1 GVG sei deshalb verletzt, weil über das Einrücken des Ergänzungsschöffen A. in die Richterbank nicht der Vorsitzende, sondern die Strafkammer entschieden habe, die dabei, weil der Ergänzungsschöffe nicht mitgewirkt habe, unvollständig besetzt gewesen sei.
Die Feststellung, daß ein Schöffe verhindert ist - mit der Folge, daß für ihn der zugezogene Ergänzungsschöffe in die Richterbank eintritt (§ 192 Abs. 2 und 3 GVG) - obliegt dem Vorsitzenden (BGHSt 35, 366, 368). Der Vorsitzende hat diese Feststellung hier nicht ausdrücklich, aber durch schlüssiges Verhalten getroffen. Das ergibt sich aus dem Verfahrensgang, wie er in der Sitzungsniederschrift protokolliert worden ist. Danach hat der Vorsitzende zu Beginn des 84. Verhandlungstages die Abwesenheit des Schöffen S. mitgeteilt und anschließend seine Vermerke vom 17. und 20. Juni 1988 verlesen. Mit ihnen teilte der Vorsitzende die Gründe mit, aus denen der Schöffe an der weiteren Sitzung nicht mehr mitwirken konnte. Nachdem den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, zog sich die Strafkammer zur Beratung zurück. An dieser nahm auch der bisherige Ergänzungsschöffe A. teil, wie sich aus den dienstlichen Äußerungen der drei Berufsrichter ergibt. Nach der Beratung hat die Strafkammer unter Mitwirkung des Ergänzungsschöffen verkündet, daß dieser anstelle des Schöffen St. in die Kammer "eintritt". Spätestens dadurch, daß der Vorsitzende den bisherigen Ergänzungsschöffen A. zu der Beratung hinzuzog, hat er
für die Verfahrensbeteiligten und das Revisionsgericht eindeutig zu erkennen gegeben, daß er den Hauptschöffen als verhindert ansah und er deshalb die Hauptverhandlung ohne ihn fortsetzen wollte. Das genügt für eine Feststellung nach § 192 GVG (BGH a.a.O. S. 372). Auf den späteren Beschluß der Strafkammer, die im Sinne des Vorsitzenden entschieden hat, kommt es deshalb nicht an. Der Umstand, daß die Strafkammer die Entscheidung verkündet hat, legt zwar die Annahme nahe, daß sie von ihrer Zuständigkeit ausging, was der damals im Schrifttum herrschenden Meinung entsprach (vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg 23. Aufl. § 192 GVG Rdn. 14; Mayr in KK 2. Aufl. § 192 GVG Rdn. 6; Kleinknecht/Meyer 39. Aufl. § 192 GVG Rdn. 7; Kissel GVG § 192 Rdn. 18). Dies ändert aber nichts daran, daß der Vorsitzende vor Verkündung des seine Entscheidung bestätigenden Beschlusses der Strafkammer die erforderliche Feststellung getroffen hat.
3.
Die Rügen aus § 338 Nr. 3 StPO greifen nicht durch.
a)
Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten D. gegen die Mitglieder der Strafkammer war unzulässig, weil es verspätet angebracht worden war. Es knüpfte an einen am 17. März 1988 verkündeten Beschluß der Strafkammer an und wurde noch am selben Tage schriftsätzlich gefertigt, jedoch erst am nächsten Verhandlungstag, dem 21. März 1988, angebracht. Dem Erfordernis, daß Ablehnungsgründe unverzüglich geltend gemacht werden müssen (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO), wäre, zumal es hier keiner längeren Überlegungszeit bedurfte, nur Rechnung getragen worden, wenn die Ablehnung noch vor dem nächsten Sitzungstag - außerhalb der Hauptverhandlung notfalls zu Protokoll der Geschäftsstelle - angebracht worden wäre (vgl. BGH StV 1981, 163; BGH VRS 34, 200, 201). Im übrigen ist das Ablehnungsgesuch, wie das Landgericht in seinem Beschluß vom 24. März 1988 zutreffend ausgeführt hat, unbegründet.
b)
Das zulässige Ablehnungsgesuch des Angeklagten S. hat das Landgericht mit Beschluß vom 7. April 1988, ergänzt durch Beschluß vom 8. April 1988, mit Recht verworfen. Es ist im Kern auf die Behauptung gestützt, ein Beschluß der Strafkammer, durch den die Unerreichbarkeit des Zeugen Dr. Henry D. festgestellt worden ist, sei bereits vor Stellung des letzten Beweisantrages zu diesem Zeugen schriftlieh vorbereitet gewesen. Daraus kann der Angeklagte aber nicht die Besorgnis der Befangenheit eines Richters herleiten. Der Beschlußfassung gingen umfangreiche, fast ein Jahr andauernde, jedoch ergebnislose Bemühungen des Gerichts voraus, den in Rumänien weilenden Zeugen Dr. Henry D. zu veranlassen, einer Zeugenladung nachzukommen. In einer solchen Situation kann ein Angeklagter vernünftigerweise die Befangenheit eines Richters nicht daraus herleiten, daß dieser zur Vorbereitung der Beschlußfassung über die Frage, ob den Beweisanträgen nachzugehen ist, schriftliche Aufzeichnungen gefertigt hat, die bei der Beratung zugrundegelegt werden konnten.
4.
Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge beider Beschwerdeführer, das Urteil sei ohne Beratung zustande gekommen (§ 260 Abs. 1 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG).
a)
Sie stützen sich dabei auf folgenden Verfahrensverlauf: Am Morgen des letzten Verhandlungstages trat der Ergänzungsschöffe A. für den verhinderten Schöffen Stahlhut in die Richterbank ein. Anschließend wurde die Hauptverhandlung von 9.30 Uhr bis 15.00 Uhr unterbrochen. Danach erhielten die Verfahrensbeteiligten (erneut) Gelegenheit zu Ausführungen und Anträgen. Der Angeklagte S. und die Verteidiger des abwesenden Angeklagten D. hatten Gelegenheit zum letzten Wort. Danach wurde die Sitzung für fünf Minuten unterbrochen und anschließend das Urteil verkündet.
Die Beschwerdeführer behaupten, daß in der Zeit zwischen 9.30 Uhr und 15.00 Uhr bestimmte Mitglieder der Kammer im Gerichtsgebäude außerhalb des Beratungszimmers gesehen worden seien. Sie errechnen u.a. hieraus, daß in dem genannten Zeitraum höchstens drei Stunden verblieben seien, in denen eine Urteilsberatung stattgefunden haben könne, und meinen, daß angesichts des Umfangs der Sache in diesem Zeitraum eine Beratung in der gesetzlich gebotenen Art nicht möglich gewesen sei, eine Beratung im gesetzlichen Sinne mithin überhaupt nicht stattgefunden habe.
b)
Daß die endgültige Urteilsberatung nur fünf Minuten gedauert hat, ist schon aus folgendem Grund nicht zu beanstanden: Die Mitglieder des Spruchkörpers können sich darauf verständigt haben, das in der vorausgegangenen Beratung gefundene vorläufige Beratungsergebnis, auf das zurückgegriffen werden durfte (RGSt 42, 85; BGHSt 17, 337, 339; BGH NJW 1974, 308 [BVerfG 12.12.1973 - 2 BvR 558/73]; BGH Urteil vom 9. August 1960 - 1 StR 320/60 -), zu bestätigen.
Auf die Behauptung, die Strafkammer habe in der übrigen ihr zur Verfügung stehenden Zeit die Sache nicht ausreichend beraten können, kann die Revision nicht gestützt werden.
aa)
Der Senat hat die Frage, ob die Beratungsdauer überhaupt Gegenstand einer revisionsrechtlichen Überprüfung sein kann, bereits mit dem Hinweis verneint, weder durch Gesetz noch durch allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze sei dem Tatrichter vorgeschrieben, wie lange er zu beraten hat (BGH Urteil vom 9. November 1971 - 5 StR 374/71-). Schon vorher hatte er entschieden, daß ein Verstoß gegen die §§ 260, 261, 264 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG nicht damit dargetan werden kann, das Gericht habe sich zwischen dem Schlußwort des Angeklagten und der Urteilsverkündung nur kurze Zeit im Beratungszimmer aufgehalten und der Vorsitzende habe alsdann die mündliche Urteilsbegründung von einer Niederschrift abgelesen, deren Verlesung länger gedauert habe als der Aufenthalt des Gerichts im Beratungszimmer (BGH Urteil vom 29. November 1960 - 5 StR 263/60 -). Der 1. Strafsenat hat ebenfalls in zwei Entscheidungen darauf hingewiesen, daß weder die Strafprozeßordnung noch das Gerichtsverfassungsgesetz eine bestimmte Dauer der Beratung verlangt (BGH Urteil vom 9. August 1960 - 1 StR 320/60 -; Urteil vom 1. Juli 1971 - 1 StR 362/70-). Schon das Reichsgericht hat betont, daß die unerläßliche Verständigung der Gerichtsmitglieder an keine Form gebunden und ihre Art der Kritik der Prozeßbeteiligten entzogen sei (vgl. RGSt 42, 85).
Das Gesetz regelt die Urteilsberatung lediglich in der Weise, daß es das Stattfinden der Beratung zwischen dem letzten Wort des Angeklagten und der Urteilsverkündung gebietet (§ 260 Abs. 1 StPO), unter Bestimmung der gleichberechtigten Mitwirkung der Schöffen das interne Beratungsverfahren einschließlich der Abstimmung regelt (§§ 192 bis 197 GVG, § 263 StPO) und als Prüfungsrahmen den Inbegriff der Verhandlung vorschreibt (§§ 261, 264 StPO). Dabei folgt zudem aus dem Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) die Pflicht, das Vorbringen des Angeklagten umfassend zu würdigen. Darüber hinausgehende Regelungen, insbesondere zum Umfang, gar zur Dauer der Beratung enthält das Gesetz nicht. Dem entspricht, daß die Urteilsberatung als solche (RGSt 27, 3, 5; BGHSt 5, 294; BGH Urteil vom 26. Januar 1954 - 5 StR 357/53 -; Schäfer in Löwe/Rosenberg 23. Aufl. § 193 GVG Rdn. 7) und deren Dauer nicht protokollierungsbedürftig sind. Danach ist jenseits der genannten gesetzlichen Regelungen die Gestaltung der Beratung allein dem Gericht überlassen.
bb)
Somit fehlt schon jedes meßbare Verhältnis zwischen der Sache und einer etwa gebotenen Beratungsdauer. Einen solchen Maßstab ergeben auch nicht die schriftlichen Urteilsgründe oder ihr Umfang. Allerdings haben diese die Ergebnisse der Hauptverhandlung so, wie sie bei der für die Verkündung des Urteils grundlegenden Beratung gesehen und gewürdigt wurden, vollständig und wahrheitsgetreu wiederzugeben (BGHSt 12, 374, 376). Indes gelten für die Beratung einerseits und die schriftlichen Urteilsgründe andererseits zu unterschiedliche Regeln, als daß eine Umrechnung des Umfangs der Urteilsgründe auf eine vermeintlich erforderliche Dauer der Urteilsberatung erfolgen könnte. Auch verpflichtet das Gesetz nur die Berufsrichter und nicht die Schöffen, das Urteil mit den Gründen entsprechend den Anforderungen des § 267 StPO rechtzeitig zu den Akten zu bringen (§ 275 Abs. 1 StPO) und zu unterschreiben (§ 275 Abs. 2 Satz 1 StPO).
cc)
Vor allem hindert das Beratungsgeheimnis (§§ 43, 45 Abs. 1 Satz 2 DRiG) den Zugang zum Inhalt der Beratung.
Damit ist es ausgeschlossen, mit der Revision einen Maßstab an die Dauer der Beratung anzulegen. Anderes kann nur gelten, wenn eine Beratung im Sinne des Gesetzes schlechthin auszuschließen ist. Ein solcher Fall liegt indes hier nicht vor. Zwar ist den Revisionen zuzugeben, daß der Beratungsgegenstand nach Zahl der Vorwürfe, Kompliziertheit der Sachverhalte, Zahl der verwendeten Beweismittel und nicht zuletzt nach Dauer der Hauptverhandlung außerordentlich umfangreich war. Dennoch ist nicht ausgeschlossen, daß in der zur Verfügung stehenden Zeit eine Beratung im Sinne des Gesetzes stattgefunden hat. Der Schöffe Algermissen hat zwar erstmalig in dieser Zeit an einer Beschlußfassung der Strafkammer teilgenommen und konnte deshalb auf frühere Beratungen, also auf Zwischenergebnisse, nicht zurückgreifen. Er kann jedoch über die Beratungsergebnisse informiert worden sein und sie sich zu eigen gemacht haben. Wie er das gemacht hat und welche Überlegungen er selbst für notwendig gehalten hat, um sich eine Überzeugung zu verschaffen, ist der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Maßgebend ist vielmehr die Gewissensprüfung des Richters. Sie ist von Rechts wegen hinzunehmen.
5.
Unbegründet sind auch die Rügen, die an die Auffassung der Strafkammer anknüpfen, daß der Zeuge Dr. Henry D. sowohl für eine Vernehmung vor der Kammer als auch für eine Vernehmung durch die Deutsche Botschaft in Bukarest unerreichbar war. Dabei durfte die Strafkammer aus dem Verhalten des Zeugen den Schluß ziehen, daß dessen erklärte Aussagebereitschaft vorgetäuscht war und er in Wirklichkeit nicht bereit war, als Zeuge auszusagen.
II.
Die darüber hinaus vom Angeklagten S. erhobene Verfahrensrüge und seine Sachrüge sind unbegründet.
1.
Eine Verletzung des Beweisantragsrechts liegt nicht vor. Der Zeuge M. war in der Hauptverhandlung zweimal vernommen worden, hatte zur Sache ausgesagt und teilweise von seinem Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 Abs. 1 StPO Gebrauch gemacht. Den Beweisantrag der Verteidigung des Angeklagten S. auf erneute Vernehmung des Zeugen M. durfte die Kammer deshalb wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels ablehnen, weil das benannte Beweisthema vom Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen gedeckt war und dieser sich mehrfach hierauf berufen hatte. Das bei Holtz MDR 1978, 281 mitgeteilte Senatsurteil steht dem nicht entgegen. Dort war eine andere Sachlage gegeben, weil der Zeuge noch nicht vernommen worden war.
Die Frage, ob die Kammer das Verfahren gleichwohl - wie beantragt - hinsichtlich des betreffenden Einzelfalls abzutrennen hatte, ist allein nach den Grundsätzen des § 244 Abs. 2 StPO zu beantworten. Zwar war zu erwarten, daß das Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen M. erlöschen würde, wenn das gegen ihn betriebene Strafverfahren nach Erfüllung der ihm gemäß § 153 a StPO erteilten Auflagen endgültig eingestellt werden würde. Gleichwohl lag es nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen eher fern, von einer erneuten Vernehmung des Zeugen M. entscheidungserhebliche Aussagen zu erwarten. Schließlich durfte die Kammer auch in Betracht ziehen, daß der Zeuge Meier den Zeitpunkt des Abschlusses des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens durch beliebige Verzögerung der Erfüllung der ihm erteilten Auflage weit hinausschieben konnte. Danach drängte eine Aussetzung des Verfahrens sich der Strafkammer jedenfalls nicht auf.
2.
Die Sachrüge des Beschwerdeführers S. ist unbegründet. Die Taten sind nicht verjährt. Die Einzelausführungen, die insbesondere den Fall der Kommanditbeteiligungen des Dr. Sch. an der HWB KG (B II 8 d der Urteilsgründe) betreffen, decken Rechtsfehler nicht auf. Die Ausführungen der Strafkammer dazu sind folgerichtig, ihre Schlüsse sind möglich, sogar naheliegend. Die Auffassung der Verteidigung, das Urteil enthalte Widersprüche oder Lücken, trifft im Ergebnis nicht zu. Die Strafkammer hat ihre Auffassung mit Erwägungen begründet, die in Einzelpunkten - wenn sie isoliert vom Gesamtzusammenhang beurteilt werden - Anlaß zu Bedenken geben mögen, die aber insgesamt die Schuldsprüche tragen.
III.
Unbegründet sind auch die nur vom Angeklagten D. erhobenen Verfahrensrügen und seine Sachrüge.
1.
Verfahrensrügen
a)
Den nachträglich durch einen Sachverständigen und einen sachverständigen Zeugen zu ermittelnden "Gesamtvermögenswert der von der Fa. L. Verwaltungs GmbH i.G. von der L. F.- und F. GmbH übernommenen Werte" durfte die Kammer aus den von ihr dargelegten Gründen für rechtlich bedeutungslos halten, weil es allein auf die Werte ankam, die die Beteiligten bei den von ihnen abgeschlossenen Vereinbarungen zugrunde gelegt hatten.
b)
Den Antrag auf erneute Vernehmung bereits vernommener Zeugen hat die Kammer aus den von ihr genannten Gründen ohne Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO abgelehnt.
c)
Die zum Komplex der St.-Firmen und zum Komplex Fa. Sch. Markenspirituosen GmbH erhobenen Aufklärungsrügen sind unzulässig, weil sie weder anzuwendende Beweismittel noch ein erwartetes Beweisergebnis bezeichnen.
d)
Mit den als Rügen aus § 261 StPO bezeichneten Beanstandungen versucht die Revision unzulässigerweise im wesentlichen, die Feststellungen am Maßstab verlesener Urkunden oder des Akteninhalts zu messen.
2.
Sachrüge
Sie deckt auch unter Berücksichtigung der gesondert erhobenen und der in die Verfahrensrügen eingestreuten sachlich-rechtlichen Beanstandungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Ausführung bedarf nur folgendes:
Die Voraussetzungen der Verantwortlichkeit des Angeklagten Dudek nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind hinreichend festgestellt und zutreffend rechtlich gewürdigt.
Im Komplex St.-Tiernahrungsprodukte GmbH bzw. St.-Fleischnahrungsprodukte GmbH ist die Kammer zutreffend davon ausgegangen, daß die Buchführungspflicht erst mit Abschluß der Abwicklung der Gesellschaft erlischt (Rowedder/Wiedmann GmbHG 2. Aufl. § 41 Rdn. 9 mit weiteren Nachweisen). Daß die Abwicklung dieser Gesellschaft, die am 24. September 1979 ihre Geschäfte einstellte (UA S. 224), über dieses Datum hinaus andauerte, versteht sich von selbst und bedurfte daher keiner ausdrücklichen Feststellung.
Die Schätzung der Einkommensverhältnisse des Angeklagten D. (UA S. 10, 580) ist frei von Rechtsfehlern.
Angesichts der Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten D. (insbesondere UA S. 9) ist auszuschließen, daß das Landgericht bei seinen Strafzumessungserwägungen (insbesondere UA S. 578) etwa übersehen hätte, daß der Angeklagte D. erst im Jahre 1982 Steuerberater wurde.
Die Festsetzung der Höhe eines Tagessatzes auf 300,- DM (UA S. 580) bezieht sich erkennbar auf alle verhängten Einzelstrafen.
Fleischmann
Fuhrmann
Horstkotte
Häger