Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.03.1989, Az.: 5 StR 576/88
Rechtliche Wirkungen der Nichtigkeit einer Forderung auf den Bestand einer Verurteilung wegen Prozessbetrugs; Umfang der Verpflichtung zur Auslosung von Hilfsschöffen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.03.1989
- Aktenzeichen
- 5 StR 576/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 11892
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 15.04.1988
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 36, 138 - 139
- JR 1989, 479
- MDR 1989, 659-660 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1989, 379
- StV 1989, 240-241
Verfahrensgegenstand
Betrug
Amtlicher Leitsatz
Die Hilfsschöffen sind nicht jährlich, sondern nur einmal für die gesamte Wahlperiode auszulosen.
Redaktioneller Leitsatz
Hilfsschöffen sind nicht nur für das Geschäftsjahr sondern für die gesamte Wahlperiode auszulosen.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und zu II auf seinen Antrag
am 7. März 1989
nach § 349 Absätze 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
I.
Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. April 1988 wie folgt aufgehoben
- 1.
im Schuldspruch, soweit dieser Angeklagte und der Angeklagte A. im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden sind; insoweit werden beide Angeklagte freigesprochen;
- 2.
im Ausspruch
- a)
über die Gesamtstrafe für den Angeklagten E. von zwei Jahren und
- b)
über die Gesamtstrafe für den Angeklagten A.
jeweils mit den zugehörigen Feststellungen; in diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
- Die Verurteilung wegen Prozeßbetruges kann jedenfalls deswegen keinen Bestand haben, weil die von K. eingeklagte Forderung nichtig war. Hierzu wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 13. Februar 1989 (S. 10) verwiesen. Die Teilaufhebung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der in der Beschlußformel bezeichneten Gesamtstrafen, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Tatrichter sie bei zutreffender Gesetzesanwendung geringer bemessen hätte. -
II.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Rüge des Angeklagten E., die Strafkammer sei mit dem Schöffen Henryk G. nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), dringt nicht durch. Dieser Schöffe ist der Kammer anstelle der von der Dienstleistung am 3. März 1988 entbundenen Hauptschöffin Uta S. aus der Liste der für das Geschäftsjahr 1988 ausgelosten Hilfsschöffen zugewiesen worden. Die Revision hat allerdings damit recht, daß diese Zuweisung fehlerhaft war. Sie meint aber zu Unrecht, der an die Stelle der weggefallenen Hauptschöffin tretende Hilfsschöffe hätte aus der Liste der für das Geschäftsjahr 1987 ausgelosten Hilfsschöffen zugewiesen werden müssen, weil die Befreiung der Hauptschöffin der Schöffengeschäftsstelle noch in diesem Jahr mitgeteilt worden war. Das wäre ebenso fehlerhaft gewesen.
Die Hilfsschöffen sind - anders als die Hauptschöffen - nicht für jedes Geschäftsjahr, sondern nur einmal für die vierjährige Wahlperiode auszulosen. § 45 Abs. 2 Satz 4 GVG besagt entgegen der Ansicht von Kissel (Gerichtsverfassungsgesetz § 45 Rn. 17 und KK-StPO 2. Aufl. § 45 GVG Rn. 7) und Meyer (Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl. § 45 GVG Rn. 10) nichts anderes. Die Verweisung auf Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift bezieht sich nicht auf den darin enthaltenen Relativsatz, da die Hilfsschöffen nicht für die "einzelnen ordentlichen Sitzungen des Jahres" auszulosen sind, sondern nur "die Reihenfolge, in der die Hilfsschöffen an die Stelle wegfallender Schöffen treten", durch das Los zu bestimmen ist. Eine jährliche Auslosung der Hilfsschöffen hat keinen Sinn. Sie würde auch der Vorschrift des § 49 Abs. 4 GVG widersprechen. Danach ist ein Hilfsschöffe, der einem Sitzungstag zugewiesen worden ist, erst wieder heranzuziehen, nachdem alle anderen Hilfsschöffen ebenfalls zugewiesen oder von der Dienstleistung entbunden oder nicht erreichbar gewesen sind. Dieses Umlaufprinzip gilt für die ganze Wahlperiode, nicht nur für ein Geschäftsjahr. Nur so ist es möglich, alle Hilfsschöffen gleichmäßig zur Dienstleistung heranzuziehen.
Der Hilfsschöffe, der an die Stelle der befreiten Hauptschöffin zu treten hatte, war daher der Liste zu entnehmen, die erstmals für die 1985 begonnene Wahlperiode ausgelost war. Die späteren Auslosungen waren ungültig. Da die Revision nicht mitteilt, welcher Hilfsschöffe danach an der Reihe war, kann sie nach § 352 Abs. 1 StPO keinen Erfolg haben (vgl. BGH Beschluß vom 22. Mai 1979 - 5 StR 251/79 - GA 1983, 180 mit Anm. Katholnigg; Hanack bei Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 338 Rn. 134; Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 338 Rn. 21).
III.
Soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Landeskasse zur Last.
Der Verteidigerschriftsatz vom 3. März 1989 hat vorgelegen.
Schuster
Horstkotte
Rebitzki
Niepel