Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.1979, Az.: 5 StR 251/79
Revision; Besetzungsrüge; Prüfungsumfang; Benennung des richtigen Schöffen; Schöffenauslosung; Hilfsstrafkammer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.05.1979
- Aktenzeichen
- 5 StR 251/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10871
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- GA 1983, 180
Amtlicher Leitsatz
1. Das Revisionsgericht kann die Besetzung nur prüfen, wenn die Revision mitteilt, welche Schöffen bei richtiger Gesetzesanwendung zur Mitwirkung berufen gewesen wären.
2. Die Schöffen für eine während des Geschäftsjahres gebildete Hilfsstrafkammer sind nicht nach § 48 GVG a. F. (§ 46 GVG n. F.) auszulosen.