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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.1979, Az.: 5 StR 251/79

Revision; Besetzungsrüge; Prüfungsumfang; Benennung des richtigen Schöffen; Schöffenauslosung; Hilfsstrafkammer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.05.1979
Aktenzeichen
5 StR 251/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10871
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • GA 1983, 180

Amtlicher Leitsatz

1. Das Revisionsgericht kann die Besetzung nur prüfen, wenn die Revision mitteilt, welche Schöffen bei richtiger Gesetzesanwendung zur Mitwirkung berufen gewesen wären.

2. Die Schöffen für eine während des Geschäftsjahres gebildete Hilfsstrafkammer sind nicht nach § 48 GVG a. F. (§ 46 GVG n. F.) auszulosen.