Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1954, Az.: 5 StR 357/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.01.1954
Aktenzeichen
5 StR 357/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 11568
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 03.03.1953

Verfahrensgegenstand

Beleidigung

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 26. Januar 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 3. März 1953 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 300 DM, hilfsweise zu 60 Tagen Gefängnis, verurteilt und dem Beleidigten, dem Bundeskanzler Dr. Adenauer, die Befugnis zugesprochen, den erkennenden Teil des Urteils innerhalb eines Monats nach Mitteilung von der Rechtskraft des Urteils in der Braunschweiger Zeitung und in der Braunschweiger Presse auf Kosten des Angeklagten bekanntzumachen.

2

I.

Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der zur Zeit der Tat 22 Jahre alte Angeklagte hat am 29. Juli 1951 auf einer Versammlung der Frei-Sozialen Union in einer Gaststätte in Braunschweig, bei der über das Thema "Remilitarisierung, Dummheit oder Verbrechen" referiert wurde, als Diskussionsredner gesprochen. Im Verlaufe seiner Ausführungen hat er folgende Worte gebracht: "Adenauer sagt: Für die Hilfsbedürftigen ist kein Geld da ... Adenauer weiß aber, daß 800 Millionen in die Schweiz gegangen sind ... Adenauer ist in meinen Augen ein großer Betrüger des deutschen Volkes."

3

Die Strafkammer konnte nicht feststellen, ob der Angeklagte die Äußerungen in untrennbarem Zusammenhang als zusammenhängenden Abschnitt gebraucht hat, oder ob sie zeitlich getrennte Ausschnitte seiner Ausführungen darstellen.

4

Die Strafkammer kommt zu einer Verurteilung nur aus § 185 StGB, nicht aber wegen übler Nachrede gegenüber einer im öffentlichen Leben stehenden Person, weil sich nicht widerlegen lasse, daß die Ausführungen des Angeklagten, abgesehen von der formellen Beleidigung, Adenauer sei ein Betrüger, nur als Kritik aufzufassen waren, dahingehend, daß die Bundesregierung die angebliche Kapitalflucht in die Schweiz nicht verhindert habe.

5

II.

Das Revisionsgericht hatte von Amts wegen zu prüfen, ob der Strafantrag rechtzeitig gestellt ist. Hieran kann kein Zweifel sein. Nach der Erklärung des Bundeskanzlers vom 18.12.1951 (Bl 21 d.A.) hat dieser von den Behauptungen des Angeklagten am 18.12.1951 Kenntnis erhalten. Sein Strafantrag ist am 18.2.1952 bei der Staatsanwaltschaft in Braunschweig eingegangen. Wenn der Angeklagte darauf hinweist, daß die in dem maschinengeschriebenen Strafantrag handschriftlich eingefügten Baten nicht von der Hand des Bundeskanzlers stammten, sondern von einem anderen, so ist dies völlig unerheblich. Es liegt nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vor, daß etwa nach Unterschrift durch den Bundeskanzler jemand unrichtige Daten eingefügt hätte.

6

III.

Die Revision des Angeklagten

7

rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

8

1.)

Verfahrensrügen.

9

a)

Der Angeklagte beanstandet, daß der Strafantrag des Bundeskanzlers nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sei. Ob das tatsächlich der Fall war, ist unerheblich. Da es sich bei dem Strafantrag um eine Prozeßvoraussetzung handelt, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist, ist es nicht erforderlich, daß der Strafantrag ausdrücklich zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wird, sofern nicht von einem der Prozeßbeteiligten, insoweit ein ausdrücklicher Antrag gestellt wird. Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen.

10

b)

Weiter beanstandet der Angeklagte, das Urteil sei verkündet worden, ohne daß unmittelbar vor der Verkündung eine Beratung stattgefunden habe. Die Beratung habe vielmehr schon vor seinem Schlußwort stattgefunden. Auch diese Rüge ist unbegründet. Zwar wäre es ein Verfahrensverstoß, wenn die Beratung schon abschließend vor dem Schlußwort des Angeklagten stattgefunden hätte. Daß das aber der Fall ist, kann nicht durch Fehlen eines besonderen Vermerks in der Sitzungsniederschrift bewiesen werden. Die Beratung Ist kein Teil der Hauptverhandlung. Ebensowenig wie ein Vorgang innerhalb der Beratung in das Hauptverhandlungsprotokoll gehört (vgl RGSt 27.3 [5]), ist dies bei der Tatsache, daß und wann die Beratung stattgefunden hat, der Fall. Aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden ergibt sich einwandfrei, daß nach dem Schlußwort des Angeklagten nochmals beraten worden ist.

11

c)

Zu Unrecht rügt auch der Angeklagte, daß ihm entgegen seinem Antrag kein Plfichtverteidiger beigeordnet, daß trotz seines Antrages kein Amtsarzt zur Feststellung seiner Verhandlungsfähigkeit herbeigezogen und daß er auf sein Recht, Beschwerde gegen die Ablehnungsbeschlüsse einzulegen und Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, nicht hingewiesen worden sei. Der Angeklagte hatte bereits vor der Hauptverhandlung, nämlich am 3.2.1953, den Antrag gestellt, ihm Rechtsanwalt V. als Verteidiger von Amts wegen beizuordnen, weil er seit längerer Zeit lungenkrank sei und die Angelegenheit nur wegen der Bedeutung des Beleidigten vor dem Landgericht und nicht wie üblich vor dem Einzelrichter verhandelt werde. Diesen Antrag hat die Strafkammer mit Beschluß vom 14.2.1953 mit folgender Begründung abgelehnt:

"Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers sind nicht gegeben. Gegenstand der Anklage bildet ein Vergehen. Die Sach- und Rechtslage ist verhältnismäßig einfach, jedenfalls nicht so schwierig, als daß der durchaus gewandte Angeklagte sich nicht selbst genügend verteidigen könnte. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist weder nach § 140 Abs. 1 noch nach § 140 Abs. 2 StPO möglich."

12

Der Angeklagte hat alsdann in der Hauptverhandlung seinen Antrag zunächst nach Verlesung des Eröffnungsbeschlusses mit etwa der gleichen Begründung wiederholt und dabei vor allem wieder auf seine Krankheit hingewiesen. Die Strafkammer hat daraufhin folgenden Beschluß erlassen:

"Der Antrag des Angeklagten, ihm Rechtsanwalt Vasel als Pflichtverteidiger beizuordnen, wird abgelehnt, weil die Sach- und Rechtslage so einfach ist, daß der Angeklagte durchaus in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen."

13

Nach Schluß der Verhandlung hat der Angeklagte seinen Antrag nochmals wiederholt und gleichzeitig gebeten, einen Amtsarzt herbeizurufen, der feststellen solle, daß er erhöhte Temperatur habe und nicht mehr in der Lage sei, dem Gang der Verhandlung zu folgen. Diesen Antrag hat die Strafkammer mit folgender Begründung abgelehnt:

"Der erneute Antrag des Angeklagten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird abgelehnt, da auch jetzt kein Grund für diese Beiordnung gegeben ist.

Der Angeklagte hat unmittelbar nach der Pause und unmittelbar vor Stellung dieses erneuten Antrages erklärt, er fühle sich nicht verhandlungsfähig. Mit Rücksicht auf diese eigene Erklärung des Angeklagten und mit Rücksicht auf den persönlichen Eindruck, den das Gericht von der Gewandtheit des Angeklagten im Laufe der Hauptverhandlung gewonnen hat, ist der Angeklagte auch jetzt noch in der Lage, im vollen Umfange sich selbst zu verteidigen. Es bedarf keiner Hinzuziehung eines Amtsarztes, der nach dem Antrage des Angeklagten lediglich feststellen soll, daß der Angeklagte für seinen Schlußvortrag jetzt eines Verteidigers bedarf."

14

Der Angeklagte hat daraufhin wiederum erklärt: "Ich habe Fieber, ich bitte dies durch einen Amtsarzt feststellen zu lassen." Das Gericht hat den Beschluß verkündet, daß der Antrag auf Hinzuziehung eines Amtsarztes erneut abgelehnt werde. Der Angeklagte hat alsdann erklärt, daß er sich nicht verhandlungsfähig fühle und keinen Ton mehr sage. Schließlich hat er ein privatärztliches Attest, das er sich während einer Beratungspause besorgt hatte, vorgelegt und gebeten, noch einmal eine Unterbrechung von mindestens einer Stunde eintreten zu lassen und ihm danach Gelegenheit zu einem Schlußwort zu geben. Nach dieser Unterbrechung hat er erneut erklärt, er fühle sich nicht voll verhandlungsfähig, insbesondere unter der Berücksichtigung, daß er nicht mehr wegen übler Nachrede, sondern wegen Beleidigung angeklagt sei und dieserhalb erst mit einem Rechtsanwalt sprechen möchte, er auch in dieser Richtung nicht vorbereitet sei.

15

Ein erneuter Beschluß ist daraufhin nicht ergangen.

16

aa)

Die Nichtbeiordnung eines Verteidigers als solche rügt der Angeklagte nur, soweit es sich um den Ablehnungsbeschluß vom 14.2.1953 handelt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vor der Hauptverhandlung erfolgte Ablehnung der Verteidigerbestellung überhaupt mit der Revision oder nur mit der Beschwerde angefochten werden kann. Denn jedenfalls läßt die Ablehnung keinen Rechtsirrtum erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich nicht aus dem Beschluß, daß die Strafkammer davon ausgegangen sei, bei einem Vergehen dürfe ein Verteidiger niemals beigeordnet werden. Vielmehr brachte der Beschluß erkennbar zum Ausdruck, daß die Strafkammer in dem besonderen Fall wegen der verhältnismäßig einfachen Sach- und Rechtslage und der Gewandtheit des Angeklagten keine Veranlassung zur Verteidigerbestellung sehe. Allerdings enthält der Beschluß keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, daß die Strafkammer dabei auch die Krankheit des Angeklagten berücksichtigt habe. Daß sie dies aber getan hat, ergibt sich zur Überzeugung des Revisionsgerichts aus den weiteren in der Hauptverhandlung zu diesem Punkt ergangenen Beschlüssen. Denn der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung immer wieder auf seine Krankheit hingewiesen. Es erscheint ausgeschlossen, daß die Strafkammer übersehen haben sollte, daß auch diese Krankheit nach § 140 Abs. 2 StPO eine Rolle spielen konnte. Die Strafkammer hielt offenbar die Sach- und Rechtslage für so einfach und den Angeklagten für so gewandt, daß er auch unter Berücksichtigung seiner Krankheit sich selbst verteidigen konnte. Diese Würdigung läßt rechtliche Fehler nicht erkennen.

17

bb)

Soweit die in der Hauptverhandlung gestellten Anträge des Angeklagten, ihm einen Verteidiger zu bestellen, abgelehnt sind, rügt der Angeklagte nur, daß er nicht auf sein Beschwerderecht und auf die Möglichkeit hingewiesen worden sei, gemäß § 265 Abs. 4 StPO Aussetzung des Verfahrens zu beantragen. Auch diese Rüge ist unbegründet.

18

Bis zum 1.10.1953 - die Hauptverhandlung hat am 3.3. 1953 stattgefunden - kannte die Strafprozeßordnung nur in bestimmten, ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen Fällen eine Belehrungspflicht des Richters über Rechtsmittel oder sonstige Rechtsbehelfe. Daß der Richter einen Angeklagten über sein Beschwerderecht zu belehren hatte, wenn ein Antrag auf Verteidigerbestellung aus § 140 Abs. 2 StPO abgelehnt war, war nirgends vorgeschrieben, ebensowenig, daß der Angeklagte auf eine etwaige Möglichkeit hinzuweisen war, in einem solchen Falle Aussetzung des Verfahrens nach § 265 Abs. 4 StPO zu beantragen. Der seit dem 1.10.1953 in Kraft befindliche § 35 a StPO dehnt die Belehrungspflicht auf alle befristeten Rechtsmittel aus. Daraus folgt, daß das Gericht grundsätzlich auch gegenüber dem rechtsunkundigen Angeklagten weder seit dem 1.10.1953 die Pflicht hat noch gar sie vorher hatte, ihn allgemein auf die Möglichkeit nichtbefristeter Rechtsmittel oder auf bestimmte Antragsrechte hinzuweisen. Besondere Gründe, die im vorliegenden Fall eine solche Hinweispflicht hätten ergeben können, sind nicht ersichtlich. Zur Aussetzung des Verfahrens ist das Gericht gegebenenfalls auch ohne Antrag berechtigt und verpflichtet. Schon aus diesem Grunde kann in der Regel keine Verpflichtung des Gerichts bestehen, den Angeklagten darauf hinzuweisen, daß er einen solchen Antrag stellen könne.

19

cc)

Unrichtig ist auch die Auffassung des Angeklagten, die Strafkammer hätte seine Verhandlungsfähigkeit nicht bejahen dürfen, ohne entsprechend seinem Antrage einen Amtsarzt hinzuzuziehen, zumal sie in den Urteilsgründen selbst die Möglichkeit eingeräumt habe, daß der Angeklagte bei seinem Schlußwort erhöhte Temperatur gehabt habe. Die Feststellung der Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten, d.h. seiner Fähigkeit, in der Verhandlung seine Interessen vernünftig zu wahren und seine Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen, ist, soweit es sich um die Verhandlungsfähigkeit vor dem Tatrichter handelt, grundsätzlich dessen Sache und durch das Revisionsgericht nicht nachprüfbar (vgl RGSt 29, 324 [326]). Dieses kann nur prüfen, ob die Bejahung der Verhandlungsfähigkeit auf einem Rechtsfehler beruht. Die Begründung des in der Hauptverhandlung zu diesem Punkt ergangenen Beschlusses ist allerdings nicht bedenkenfrei. Warum die Strafkammer aus der unmittelbar vorangegangenen Erklärung des Angeklagten, er fühle sich nicht verhandlungsfähig, etwas für seine Verhandlungsfähigkeit herleiten will, ist unverständlich. Es kann sich insoweit auch nicht um einen Schreibfehler handeln, da in der Sitzungsniederschrift aus dem ursprünglichen "noch" ein "nicht" verbessert worden ist. Der Schlußsatz der Begründung könnte auch den Eindruck erwecken, als halte die Strafkammer die Verhandlungsfähigkeit noch dazu eines nichtverteidigten Angeklagten nicht mehr für wesentlich, wenn dieser nur noch sein Schlußwort zu sprechen habe. Das wäre rechtsirrig. Indessen kommt es auf diese. Bedenken nicht an. Die Verhandlungsfähigkeit eines Angeklagten ist in jeder Lage des Verfahrens, unabhängig von etwaigen Anträgen, von Amts wegen zu prüfen. Deshalb brauchte ein diesbezüglicher Antrag nicht in der Verhandlung beschieden zu werden (vgl RGSt 59, 36). Ergeht trotzdem ein Beschluß, so besteht kein Bedenken, ihn im Urteil zu erläutern und zu ergänzen. Aus den Ausführungen des Urteils ergibt sich aber deutlich, daß die Strafkammer gerade auch aus den Ausführungen des Angeklagten bei seinem Schlußwort die feste Überzeugung von seiner Verhandlungsfähigkeit gewonnen hat. Bei dieser Sachlage lag kein Rechtsfehler darin, daß die Strafkammer keinen Amtsarzt herbeigezogen hat.

20

Ob der Angeklagte gegen den Beschluß, der die Herbeiziehung eines Amtsarztes ablehnte, überhaupt ein Beschwerderecht hatte, kann dahingestellt bleiben. Entgegen seiner Revisionsrüge war jedenfalls die Strafkammer aus den zu bb) aufgeführten Gründen nicht verpflichtet, ihn auf ein etwaiges Beschwerderecht hinzuweisen.

21

d)

Der Angeklagte beanstandet weiter, die Notizen des Zeugen Be. seien im Urteil verwertet worden, obgleich sie nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden seien. Träfe dies zu, so hätte die Strafkammer zwar nicht, wie der Angeklagte meint, den § 249 StPO, wohl aber § 261 StPO verletzt. Indessen ist die Behauptung des Angeklagten unrichtig. Wie das Urteil ergibt, hat die Strafkammer nicht die Notizen des Zeugen, sondern seine an Hand dieser Notizen gemachte Aussage dem Urteil zugrunde gelegt. In einem solchen Falle handelt es sich nicht um einen Urkundensondern um einen Zeugenbeweis. Daß ein Zeuge bei seiner Aussage Notizen verwendet, die er sich früher über den Vorfall gemacht hat, ist weder durch § 249 StPO noch sonst verboten (vgl RGSt 20, 105). Die Sitzungsniederschrift braucht auch nichts darüber zu enthalten, ob und in welcher Weise ein Zeuge bei seiner Aussage eigene Notizen benutzt hat.

22

2.)

Sachrügen.

23

Auch sachlichrechtlich enthält das Urteil, entgegen der Auffassung des Angeklagten, keine Fehler, die sich zu seinen Ungunsten ausgewirkt haben können.

24

a)

Es ist dem Angeklagten zuzugeben, daß die Wendung des Urteils

"Deshalb ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß der Angeklagte die festgestellten Sätze im Verlauf seiner Ausführungen gebraucht hat"

25

für sich allein betrachtet den Eindruck erwecken könnte, die Strafkammer sei von der unrichtigen Auffassung ausgegangen, daß zur Verurteilung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genüge, während es in Wahrheit darauf ankommt, daß das Gericht von der Richtigkeit seiner Feststellungen überzeugt ist. Die weiteren Darlegungen des Urteils ergeben aber, daß die Strafkammer die erforderliche Überzeugung gewonnen hat.

26

b)

Auch bei der Abwägung der sich widersprechenden Zeugenaussagen läßt das Urteil Rechtsfehler nicht erkennen. Seine Ausführungen ergeben, daß das Urteil schon deshalb den Aussagen des Zeugen Berkle gefolgt ist und nicht den zum Teil abweichenden Aussagen der Zeugen R. und W., weil zur Zeit der Hauptverhandlung seit der Rede des Angeklagten 11/2 Jahre verflossen und die Zeugen R. und W. nur auf ihr Gedächtnis angewiesen waren, während der Zeuge Be. sich auf seine während der Rede des Angeklagten gemachten Notizen stützen konnte. Auf der von der Revision beanstandeten Wendung, R. und W. schienen dem Angeklagten auch politisch nahezustehen, beruht das Urteil daher nicht.

27

IV.

Die Revision der Staatsanwaltschaft

28

rügt nur Verletzung des sachlichen Strafrechts.

29

1.)

Gegen ihre Zulässigkeit bestehen, entgegen der Auffassung der Verteidigung, keine Bedenken.

30

a)

Die Staatsanwaltschaft ist an einer Revisionseinlegung mit der Begründung, daß der Angeklagte nicht nur aus § 185 StGB, sondern aus § 186 StGB in Verbindung mit § 1 Kap III Teil 8 der NotVO vom 8.12.1931 (RGBl I, 699 [743]) hätte verurteilt werden müssen, nicht dadurch gehindert, daß ihr Sitzungsvertreter die Verurteilung des Angeklagten aus § 185 StGB beantragt hatte. Für die Beurteilung, ob eine Beschwer vorhanden ist, kommt es nur auf den sachlichen Gehalt der Entscheidung, nicht auf den Standpunkt an, den der Rechtsmittelberechtigte vor ihrem Erlaß eingenommen hat. Das gilt insbesondere für die Staatsanwaltschaft, deren Aufgabe es ist, in jeder Lage des Verfahrens auf die richtige Anwendung der Gesetze hinzuwirken (vgl RGSt 48, 26).

31

b)

Es trifft zu, daß ein Teil der Ausführungen in der staatsanwaltschaftlichen Revision unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer enthält. Diese unzulässigen Ausführungen machen aber nicht die Revision als Ganzes unzulässig, da die Sachrüge ordnungsmäßig erhoben und zum Teil auch mit Rechtsausführungen begründet ist.

32

2.)

Die Revision ist aber im Ergebnis unbegründet.

33

a)

Daß die Strafkammer aus tatsächlichen Gründen keinen inneren Zusammenhang zwischen den Übrigen Sätzen des Angeklagten und seiner Erklärung "Adenauer ist in meinen Augen ein großer Betrüger des deutschen Volkes" hat feststellen können, beruht weder auf Verletzung uneingeschränkt gültiger Erfahrungssätze noch auf einem Denkfehler, Insoweit ist also die Beweiswürdigung der Strafkammer nicht angreifbar.

34

b)

Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer ausführt, dem Angeklagten sei nicht zu widerlegen, daß er mit seinen übrigen Ausführungen nur Kritik habe Üben wollen, dahingehend, daß die Bundesregierung die angebliche Kapitalflucht in die Schweiz nicht verhindert habe, und wenn sie deshalb hierin keine Tatsachenbehauptung sieht. Insbesondere liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß die Strafkammer etwa der Äußerung den Sinn beigelegt hätte, die Bundesregierung habe bewußt die Kapitalflucht nicht gehindert, und daß sie dabei übersehen hat, daß auch innere Tatsachen unter § 186 StGB fallen. Vielmehr hat die Strafkammer ersichtlich nicht mehr feststellen können, als daß der Angeklagte der Bundesregierung den Vorwurf nicht genügender Sorgfalt bei der Bekämpfung der Kapitalflucht gemacht hat. Dann aber durfte sie in dieser Äußerung ein bloßes Werturteil sehen.

35

c)

Auch die Strafzumessungsgründe sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es heißt in ihnen:

"Ausweislich des Strafregisters ist der Angeklagte noch nicht vorbestraft. Das ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Ferner ist zu berücksichtigen, daß der Angeklagte krank und leicht erregbar ist. Er ist auch noch jung. Wenn die Beleidigung von einer ausgereifteren Persönlichkeit stammte, wäre sie schwerwiegender zu beurteilen. Von einer Gefängnisstrafe kann daher abgesehen werden, zumal eine kurzzeitige Freiheitsstrafe der Tat auch nicht gerecht würde. Sie würde den Strafzweck u.U. auch deshalb nicht erreichen können, weil auf Grund der Erkrankung des Angeklagten Anlaß zu Zweifeln besteht, ob eine Gefängnisstrafe vollstreckt werden könnte."

36

Es ist der Staatsanwaltschaft zwar zuzugeben, daß es auf den ersten Blick widerspruchsvoll erscheint, wenn einerseits auf Grund strafmildernder Umstände von einer kurzfristigen Freiheitsstrafe abgesehen wird, von der andererseits ausgeführt wird, daß sie der Tat nicht gerecht würde. Offensichtlich meint aber die Strafkammer, die Tat an sich würde eine längere Freiheitsstrafe gerechtfertigt erscheinen lassen, mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Täters sei aber eine Geldstrafe ausreichend und auch praktisch am wirksamsten. Das ist nicht zu beanstanden. Es ist auch unbedenklich, wenn die Strafkammer bei Prüfung der Frage, welche Strafe für den Angeklagten am wirksamsten ist, berücksichtigt, daß eine Freiheitsstrafe gegen ihn möglicherweise nicht vollstreckt werden könnte.

Dr. Geier
Sarstedt
Dr. Koffka
Schmidt
Schmitt