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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1960, Az.: 5 StR 263/60

Auswirkungen einer Rücknahmeerklärung eines Angeklagten auf die Revisionseinlegung des gesetzlichen Vertreters; Rechtmäßigkeit der Nichtanhörung eines Vertreters der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung; Rechtmäßigkeit eines Ausschlusses der Öffentlichkeit; Beratungsdauer zwischen dem Schlusswort eines Angeklagten und der Urteilsverkündung; Anforderungen an die Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) a. F.

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.11.1960
Aktenzeichen
5 StR 263/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 11289
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 19.02.1960

Verfahrensgegenstand

Mord

In der Strafsache
wegen Mordes
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 29. November 1960
durch
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Schmitt,
Bundesrichter Dr. Börker,
Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft und
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Rechtsanwalts S. aus B. (gesetzlicher Vertreter des Angeklagten) gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 19. Februar 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Dem Angeklagten wird die nach dem 19. Februar 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

1

Die Jugendkammer hat den am ... 1941 geborenen Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen; begangen am 5. April 1959, zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt, auf die sie fünf Monate der Untersuchungshaft angerechnet hat.

2

Der Verteidiger hat gegen das Urteil Revision eingelegt und diese in einem späteren Schriftsatz begründet. Der Angeklagte hat alsdann die Revision zurückgenommen.

3

Der Senat legt die Revisionseinlegung und ihre Begründung durch den Verteidiger dahin aus, daß dieser die Revision sowohl für den Angeklagten als auch für dessen gesetzlichen Vertreter, Rechtsanwalt S., eingelegt und begründet hat. Dies schließt der Senat daraus, daß der Verteidiger zuvor Vollmachten des Angeklagten und des gesetzlichen Vertreters zu den Akten eingereicht hatte, sowie aus dem Umstand, daß die Revisionseinlegung keine Beschränkung auf eine dieser beiden Personen erkennen läßt. Das gleiche gilt für die Revisionsbegründung. Daß es in ihr heißt, die "für den Angeklagten" eingelegte Revision wird begründet, steht nicht entgegen. Die Worte "für den Angeklagten" sind mehrdeutig. Der Verteidiger hat glaubhaft erklärt, er habe mit ihnen sagen wollen, daß die "zugunsten des Angeklagten (von ihm und dem Vormund)" eingelegte Revision begründet werde.

4

Der gesetzliche Vertreter hat gemäß § 298 StPO selbständig Revision eingelegt. Dafür, daß er die Revision im Namen des Angeklagten hätte einlegen wollen, bieten weder die Revisionseinlegung noch ihre Begründung einen Anhalt. Die Rücknahmeerklärung des Angeklagten berührt hiernach die Revision des gesetzlichen Vertreters nicht.

5

Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

6

I.

Verfahrensrügen.

7

1.

Der Einwand, die §§ 109 Abs. 1, 50 Abs. 3, 43, 38 Abs. 2 und 3 JGG, 244 Abs. 2 StPO seien verletzt worden, ist ohne Erfolg.

8

Die Akten ergeben, daß vor der Hauptverhandlung ein Bericht der Jugendgerichtshilfe beigezogen worden ist (vgl. den Bericht Bd. II Bl. 27-31 d.A.) und daß der Vertreter der Jugendgerichtshilfe Terminsnachricht erhalten hat (vgl. Bd. II Bl. 13 R d.A.). Dies stellt die Revision auch nicht in Abrede. Sie meint nur, die Jugendkammer hätte in der Hauptverhandlung den Vertreter der Jugendgerichtshilfe hören müssen. Hierzu war die Jugendkammer jedoch nicht verpflichtet.

9

§ 50 Abs. 3 Satz 2 JGG bestimmt nur, daß der Vertreter der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort erhält. Daß im vorliegenden Fall der Vertreter der Jugendgerichtshilfe ein solches Verlangen gestellt hätte, behauptet die Revision nicht.

10

Die Jugendkammer hat durch die Nichtanhörung des Vertreters der Jugendgerichtshilfe auch nicht ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt. Der bei den Akten befindliche Bericht der Jugendgerichtshilfe enthält keine wesentlichen für den Angeklagten sprechenden Tatsachen, welche die Jugendkammer nicht ohnehin festgestellt hat. Dies ergibt ein Vergleich des Berichts mit den Urteilsgründen. Bei dieser Sachlage brauchte sich der Jugendkammer nicht aufzudrängen, von Amts wegen den Vertreter der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung zu hören.

11

2.

Zu Unrecht meint die Revision, die §§ 109 Abs. 1, 67 Abs. 1 JGG seien verletzt worden, weil für den ersten Tag der Hauptverhandlung, den 16. Februar 1960, die Öffentlichkeit ausgeschlossen gewesen sei und Frau H., die Bevollmächtigte des gesetzlichen Vertreters des Angeklagten (Rechtsanwalts S.), trotz dessen vorheriger schriftlicher Bitte an das Gericht, Frau H. zur Verhandlung zuzulassen, an diesem Teil der Hauptverhandlung nicht habe teilnehmen können. Die §§ 109 Abs. 1, 67 Abs. 1 JGG bestimmen nur, daß die in § 67 Abs. 1 JGG genannten Rechte dem gesetzlichen Vertreter zustehen. Die Akten ergeben, daß Rechtsanwalt S. Terminsnachricht erhalten hat (vgl. Bd. II Bl. 13 R d.A.). Damit ist ihm die Gelegenheit gegeben worden, seine Rechte aus § 67 Abs. 1 JGG in der Hauptverhandlung wahrzunehmen. Daß der gesetzliche Vertreter sich bei der Wahrnehmung dieser Rechte durch einen anderen vertreten lassen kann, sieht das Gesetz nicht vor.

12

Im übrigen ergeben die Akten, daß Rechtsanwalt S. entgegen dem Vorbringen der Revision das Gericht erst mit Schreiben vom 17. Februar 1960 gebeten hat, Frau H. zur Verhandlung zuzulassen (vgl. Bd. II Bl. 83 d.A.). Am zweiten Tage der Hauptverhandlung, dem 19. Februar 1960, war die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen.

13

3.

Ein Verstoß gegen die §§ 260, 261, 264, 338 Nr. 8 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht damit dargetan werden, daß die Jugendkammer sich zwischen dem Schlußwort des Angeklagten und der Urteilsverkündung nur kurze Zeit im Beratungszimmer aufgehalten und der Vorsitzende alsdann die mündliche Urteilsbegründung von einer Niederschrift abgelesen hat, deren Verlesung länger dauerte als der Aufenthalt des Gerichts im Beratungszimmer.

14

Die Revision läßt außer acht, daß bei der Beratung eines Kollegialgerichts sich nicht selten schon bei Beginn der Beratung oder kurze Zeit später eine Übereinstimmung der endgültigen Meinungen aller Richter ergibt. Sie verkennt außerdem, daß es dem Vorsitzenden eines Kollegialgerichts ebensowenig wie dem Einzelrichter verwehrt werden kann, die Gründe seiner vorläufigen Meinung schriftlich niederzulegen und die Niederschrift, wenn sie der endgültigen Meinung des Gerichts entspricht, bei der Urteilsbegründung zu verlesen (vgl. hierzu BGHSt 11, 74).

15

Die Kürze der Beratung und der Umstand, daß der Vorsitzende eine Urteilsbegründung verliest, deren Verlesung länger dauert als die Beratung, beweisen daher nicht, daß die Jugendkammer das Plädoyer des Verteidigers, das Schlußwort des Angeklagten oder irgendwelche anderen Verhandlungsvorgänge bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hätte.

16

4.

Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor der Jugendkammer beantragt,

  1. 1.

    bei der Verurteilung des Angeklagten gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden,

  2. 2.

    die Strafe gemäß § 51 Abs. 2 StGB zu mildern.

17

Er hat außerdem für den Fall, daß diesen Anträgen nicht stattgegeben werde, hilfsweise beantragt, einen Jugendpsychologen als Sachverständigen zu hören, "um die im Gesetz, vorgesehenen Ermittlungsmöglichkeiten voll auszuschöpfen (§§ 43, 73, 105, 109 JGG)". Die Revision beanstandet, daß die Jugendkammer dem Hilfsantrag nicht stattgegeben hat.

18

Die Jugendkammer hat die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG als erfüllt angesehen und demgemäß Jugendstrafrecht angewandt, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB dagegen nach Anhörung zweier ärztlicher (neurologischer und psychiatrischer) Sachverständiger verneint. Der Hilfsantrag hatte hiernach nur noch insoweit Bedeutung, als durch die beantragte Vernehmung eines Jugendpsychologen als (weiteren) Sachverständigen bewiesen werden sollte, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB gegeben seien. Die Jugendkammer hat in den Urteilsgründen dargelegt, aus welchen Erwägungen sie dem Antrag nicht stattgegeben hat. Ihre Entscheidung hierzu entspricht der Vorschrift des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO. Sie ist im Ergebnis ohne Rechtsgehler.

19

Aufgabe eines Sachverständigen ist es nur, dem Tatrichter ein besonderes Fachwissen zu vermitteln, das dieser für seine Entscheidung benötigt, bislang aber nicht besitzt. § 51 Abs. 2 StGB stellt es ebenso wie Abs. 1 dieser Vorschrift auf das Vorhandensein einer Bewußtseinsstörung, krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche ab. Hieraus folgt, daß das besondere Fachwissen, welches der Tatrichter in diesem Zusammenhang benötigt, nicht das Fachwissen eines Psychologen, sondern das Fachwissen eines Arztes ist. Dies gilt auch, wenn es sich darum handelt, ob bei einem Heranwachsenden zur Tatzeit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorlagen. Die Jugendkammer brauchte daher zu dieser Frage keinen Jugendpsychologen als (weiteren) Sachverständigen zu vernehmen.

20

Dem kann die Revision nicht entgegenhalten, daß die beiden ärztlichen Sachverständigen, welche die Jugendkammer in der Hauptverhandlung gehört hat, ausweislich der Urteilsgründe bei der Vorbereitung ihres Gutachtens außerhalb der Hauptverhandlung eine Diplompsychologin zugezogen haben, die sich "auf breitester Basis mit dem jugendpsychologischen Fragenkomplex auseinandergesetzt" hat (vgl. UA S. 23). Dies bedeutet nur, daß sich die ärztlichen Sachverständigen durch Zuziehung einer Psychologin und unter Verwertung des ihnen von dieser übermittelten Fachwissens über die jugendpsychologischen Eigenarten des Angeklagten unterrichtet haben, bevor sie ihr ärztliches Gutachten zu § 51 Abs. 2 StGB erstatteten. Es verpflichtet die Jugendkammer nicht, in der Hauptverhandlung einen Jugendpsychologen als (weiteren) Sachverständigen zu vernehmen. Daß die ärztlichen Sachverständigen, die sie in der Hauptverhandlung zu § 51 Abs. 2 StGB gehört hat, bei ihrem Gutachten hinsichtlich der jugendpsychologischen Eigenheiten des Angeklagten von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen wären, war in dem Hilfsbeweisantrag nicht behauptet worden.

21

Auch die §§ 109 Abs. 1, 43, 73 JGG, 244 Abs. 2 StPO verpflichteten die Jugendkammer nicht zur Anhörung eines jugendpsychologischen Sachverständigen. Hierbei braucht nicht erörtert zu werden, ob die §§ 43, 73 JGG sich überhaupt auf Beweiserhebungen beziehen, die § 51 StGB betreffen. § 43 JGG hat jedenfalls für die Hauptverhandlung gegen Jugendliche und Heranwachsende nur die Bedeutung, daß das Gericht innerhalb seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) prüfen muß, ob die daselbst vorgesehenen Beweiserhebungen zur Erforschung des Persönlichkeitsbildes des Beschuldigten und für eine gerechte Urteilsfindung erforderlich sind. Die Verletzung des § 43 JGG kann also nur im Zusammenhang mit einer Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht einen Aufhebungsgrund im Revisionsverfahren bilden (vgl. BGHSt 6, 326, 328 [BGH 05.10.1954 - 2 StR 194/54]/329). Das gleiche muß für § 73 JGG gelten. Die Jugendkammer hat im vorliegenden Fall ihrer Aufklärungspflicht dadurch genügt, daß sie zur Frage, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB gegeben seien, in der Hauptverhandlung zwei ärztliche Sachverständige vernommen hat.

22

5.

Die Revision meint, der (unbedingte) Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liege vor, weil der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt Sc., der an der Haupt Verhandlung vor der Jugendkammer teilgenommen hat, kein Jugendstaatsanwalt im Sinne des § 36 JGG sei, sondern der Abteilung Kapitalverbrechen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in Berlin angehöre. Die Rüge hat keinen Erfolg.

23

Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO setzt voraus, daß die Hauptverhandlung "in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft" stattgefunden hat. Das ist hier nicht geschehen. Die Staatsanwaltschaft war nicht abwesend. Sie war durch Staatsanwalt Sc. vertreten.

24

Daß Staatsahwalt Sc., wie die Revision meint, kein gemäß § 36 JGG bestellter Jugendstaatsanwalt war, kann der Revision nicht zum Erfolge verhelfen. Der Senat braucht hierbei nicht zu entscheiden, ob es den §§ 36, 37 JGG entspricht, wenn der erste Beamte der Staatsanwaltschaft lediglich bestimmt, daß bei Kapitalverbrechen Jugendlicher oder Heranwachsender die Sachbearbeiter der Abteilung für Kapitalverbrechen als Jugendstaatsanwälte Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft sind. Das kann allerdings zweifelhaft sein. Hierauf kommt es jedoch in diesem Zusammenhang nicht an.

25

Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinem Urteil 1 StR 602/57 vom 21. Januar 1958 (LM Nr. 1 zu § 37 JGG) entschieden, daß § 37 JGG eine bloße Ordnungsvorschrift ist, deren Verletzung für sich allein die Revision nicht begründen kann. Die Vorschrift bestimmt, daß die Jugendstaatsanwälte erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein sollen. Das gleiche muß für § 36 JGG gelten, der die Justizverwaltungen anweist, für die Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, solche Jugendstaatsanwälte zu bestellen.

26

II.

Sachrügen.

27

1.

Die Revisionsausführungen, die sich gegen die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB und gegen die Bemessung der Strafe richten, sind offensichtlich unbegründet.

28

2.

Zu Unrecht beanstandet die Revision auch, daß die Jugendkammer die Untersuchungshaft nur teilweise auf die Strafe angerechnet hat. Gemäß § 60 StGB hat der Tatrichter grundsätzlich nach pflichtmäßigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang eine Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet wird. Die Entscheidung, welche die Jugendkammer insoweit getroffen hat, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Urteilsgründe ergeben, im Gegensatz zum Vorbringen der Revision, daß die Jugendkammer bei dieser Entscheidung auch die Umstände berücksichtigt hat, die nach den §§ 109 Abs. 2, 52 Abs. 2 JGG bei der Verurteilung eines Heranwachsenden in diesem Zusammenhang zu beachten sind.

29

3.

Die allgemeine Überprüfung des Urteils hat gleichfalls keinen sachlichrechtlichen Mangel ergeben.

30

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Der Beschwerdeführer haftet für die Kosten seines Rechtsmittels nur mit dem Vermögen des Angeklagten (vgl. RGSt 53, 345, 346; BGH NJW 1956, 520).

31

IV.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt
Siemer
Schmitt
Börker
Faller