Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.01.1997, Az.: BVerwG 8 B 204.96
Anforderungen an die Einstufung eines Hundes als Kampfhund mit der Folge einer hohen Besteuerung; Unwiderlegbare Einordnung eines American Staffordshire Terriers zu den Kampfhunden; Vereinbarkeit einer Hundesteuersatzung mit Bundesverfassungsrecht ; Erdrosselungscharakter der Kampfhundebesteuerung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.01.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 204.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 23127
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 29.07.1996 - AZ: 4 B 95.1675
Rechtsgrundlagen
- § 5a Abs. 1 Hundesteuersatzung BY
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 VwGO
- § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO
- § 137 Abs. 1 VwGO
Fundstelle
- NVwZ 1997, 801-802 (Volltext mit red. LS)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 1997
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl und Sailer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juli 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung in der mit der Beschwerde bezeichneten Richtung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) noch weicht das Berufungsurteil von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde wirft lediglich die Frage auf, ob "der Hund des Klägers als Kampfhund eingestuft und extrem hoch besteuert werden darf oder nicht". Da nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs der Hund des Klägers als American Staffordshire Terrier gemäß § 5 a Abs. 1 und § 5 Satz 2 der Hundesteuersatzung der Beklagten in der Fassung vom 10. Dezember 1992 unwiderlegbar zu den Kampfhunden gerechnet wird und diese Rechtsgrundlage dem irrevisiblen Landesrecht angehört, fehlt es im Ausgangspunkt schon an einer hinreichend deutlich formulierten klärungsbedürftigen Frage des Bundesrechts, zumal sich die Vorinstanzen ausführlich mit den insoweit allein in Betracht kommenden (bundes-)verfassungsrechtlichen Fragen auseinandergesetzt haben. Selbst wenn dem Beschwerdevorbringen die Frage nach der Vereinbarkeit der Hundesteuersatzung mit Bundesverfassungsrecht zu entnehmen sein sollte, wäre es zur ausreichenden Bezeichnung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung erforderlich gewesen, die konkret für klärungsbedürftig gehaltenen Vorschriften des Bundesrechts im einzelnen zu benennen und im Hinblick auf deren Erörterung durch die Vorinstanzen den Klärungsbedarf unter Auseinandersetzung mit der hierzu vorliegenden Rechtsprechung zu belegen. Im übrigen wird eine Rechtsfrage des Landesrechts nicht schon dadurch zu einer grundsätzlichen Frage des revisiblen Rechts, daß geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe sie unter Verletzung von Bundesrecht beantwortet (Beschluß vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277 S. 19). Außerdem setzt die Klärungsbedürftigkeit der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage unter anderem voraus, daß die streitige Hunderasse bei typisierender Betrachtung die tatsächlichen Eigenschaften eines "Kampfhundes" (vgl. hierzu § 5 a Abs. 3 der Satzung der Beklagten) nicht aufweist und deshalb die ihr und anderen im einzelnen in § 5 a Abs. 1 der Satzung aufgezählten Hunderassen zugeordnete Vermutung der Gefährlichkeit nicht gerechtfertigt ist. An einer solchen Tatsachenfeststellung mangelt es jedoch. Hat aber das Berufungsgericht Tatsachen, die vorliegen müßten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage sich in einem Revisionsverfahren stellen könnte, nicht getroffen, kann die Revision nicht im Hinblick auf diese Rechtsfrage wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden (Beschluß vom 30. Juni 1992 - BVerwG 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 S. 43).
Die Revision kann auch nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen werden. Die Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) setzt voraus, daß die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (stRspr, vgl. Beschluß vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 S. 4 <5>). Hieran fehlt es. Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht sei "mit seinem Begriffsverständnis einer 'Erdrosselungssteuer' ... von der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts" abgewichen, weil es der Kampfhundebesteuerung den Charakter einer Erdrosselung abgesprochen und zu Unrecht den Umschlag der Steuervorschrift in eine reine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verneint habe. Die Beschwerde verkennt dabei, daß das Berufungsgericht - das die mit der Steuersatzung verfolgten sicherheits- und ordnungspolitischen Ziele nur als Nebenzwecke ansieht und der monatlichen Steuerbelastung eine erdrosselnde Wirkung abspricht - in seinem abstrakten rechtlichen Ansatz mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt. In Wahrheit greift sie lediglich die Sachverhaltswürdigung und die Tatsachenfeststellungen durch das Berufungsgericht an. Dies begründet jedoch keine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Beschluß vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302 S. 36).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200,00 DM festgesetzt.
Dr. Silberkuhl
Sailer