Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.01.1985, Az.: 3 StR 502/84
Übergang der Nebenklagebefugnis hinsichtlich einer vorsätzlichen Körperverletzung beim Tode des Verletzten; Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts; Voraussetzungen für eine zusätzliche Verurteilung wegen gefährlicher und schwerer Körperverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.01.1985
- Aktenzeichen
- 3 StR 502/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11673
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 03.08.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 33, 114 - 118
- MDR 1985, 510-511 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 1175-1177 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Totschlag u.a.
Prozessgegner
Anton W. aus M., geboren am ... 1948 in A.
Amtlicher Leitsatz
Die Nebenklagebefugnis hinsichtlich einer vorsätzlichen Körperverletzung kann beim Tode des Verletzten auf die in § 77 Abs. 2 StGB bezeichneten nahen Angehörigen des Verletzten übergehen.
In einem solchen Fall kann ein Rechtsmittel eines als Nebenkläger auftretenden Angehörigen darauf gestützt werden, daß der Angeklagte nicht wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. Januar 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg Laufhütte Zschockelt Kutzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Rechtsanwalt ... als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 3. August 1984 wird verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags an dem Sohn der Nebenklägerin in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Nebenklägerin, mit der sie erreichen will, daß der Angeklagte auch wegen gefährlicher und schwerer Körperverletzung verurteilt und höher bestraft wird. Die Revision ist unbegründet.
Nach den Feststellungen suchten der Angeklagte und sein Freund E. am 7. Februar 1984 nach vorangegangenem Alkoholgenuß kurz nach Mitternacht die Wohnung der Zeugin Karin M. auf, in der sich der später getötete Reimund S. aufhielt. Wegen dessen Schwester kam es zunächst in dem Treppenhaus und dann in der Einfahrt vor dem Hauseingang zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen E. und S.. Als dieser auf den erschöpft auf dem Boden kauernden E. in drohender Haltung zuging, versetzte ihm der Angeklagte aus Ärger über dessen hartnäckiges Vorgehen eine Ohrfeige. Später brachte er S. mit einem Messer zwei Schnittverletzungen am Kopf bei und stach ihn sodann mit bedingtem Tötungsvorsatz in den Bauch. An den Folgen dieses Stichs verstarb S..
I.
Zulässigkeit der Revision
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts bestehen gegen die Zulässigkeit der Revision keine Bedenken. Der Nebenkläger kann ein Rechtsmittel einlegen, wenn seine Anschlußbefugnis gegeben ist und er in seiner Funktion als Nebenkläger beschwert ist (BGHSt 29, 216, 217/218). Diese vom Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen liegen sowohl im Hinblick auf die von der Nebenklägerin erstrebte Erweiterung des Schuldspruchs wegen Körperverletzung (nachfolgend unter Ziffer 1) wie auch im Hinblick auf die erstrebte höhere Bestrafung wegen Totschlags (nachfolgend, unter Ziffer 2) vor.
1.
Zulässigkeit des Angriffs gegen den Schuldspruch
a)
Die Nebenklägerin ist zum Anschluß berechtigt, soweit eine Körperverletzung an ihrem Sohn vor Beginn der Tötungshandlung in Betracht kommt.
Sie erstrebt eine zusätzliche Verurteilung wegen gefährlicher und schwerer Körperverletzung (§§ 223 a, 224 StGB). Die schwere Körperverletzung ist kein Privatklage- und daher auch kein Nebenklagedelikt nach § 395 Abs. 1 (§ 374 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Dies steht der Anschlußberechtigung jedoch nicht entgegen. Hierfür genügt es, daß das Grunddelikt der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 StGB der Nebenklage zugänglich ist (vgl. BGH bei Holtz MDR 1978, 461 für den Fall der Gesetzeskonkurrenz von versuchtem Totschlag und Körperverletzung; BGH NJW 1970, 205 für die Gesetzeskonkurrenz von Bedrohung und versuchter Nötigung). Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der vorsätzlichen Körperverletzung steht der Nebenklägerin als Mutter des verstorbenen Verletzten eine selbständige Nebenklagebefugnis zu.
aa)
Bis zur Neuregelung der Strafantragsberechtigung durch § 77 Abs. 2 StGB idF des am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen 2. StrRG stand nur dem Opfer einer vorsätzlichen Körperverletzung die Privatklage und damit nach § 395 Abs. 1 StPU auch die Nebenklage zu. Bei seinem Tode kam ein Übergang seines Rechts auf Angehörige nicht in Betracht. Das 2. StrRG und das EGStGB haben dies geändert, indem § 77 Abs. 2, § 77 b Abs. 4, § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB in der neuen Fassung nunmehr für den Fall einer vorsätzlichen Körperverletzung einen Übergang der Antragsberechtigung auf die in § 77 Abs. 2 StGB genannten Angehörigen vorsehen. Damit sollte ein besserer Rechtsschutz bei Angriffen auf bestimmte höchstpersönliche Rechtsgüter geschaffen werden (vgl. die Begründung zu dem im wesentlichen mit § 77 Abs. 2 StGB nF übereinstimmenden § 121 Abs. 2 E 1962). Durch das gleichzeitig in Kraft getretene EGStGB wollte der Gesetzgeber den Kreis der zur Privatklage Berechtigten in gleicher Weise erweitern, wie dies im materiellen Recht hinsichtlich der zum Strafantrag Berechtigten geschehen ist (BTDrucks. 7/550, Begründung zu Art. 19 Nr. 86 des Regierungsentwurfs). Deswegen wurde § 374 Abs. 2 StPO durch Art. 21 Nr. 92 EGStGB neu gefaßt. Diese Erweiterung des Privatklagerechts erstreckt sich infolge der unverändert gebliebenen Globalverweisung des § 395 Abs. 1 StPO auch auf den Kreis der Nebenklageberechtigten. Daraus folgt: Da das verletzte Tatopfer bei seinem Tode weder einen Ehegatten noch Kinder hinterlassen hat, steht der Nebenklägerin als Mutter des Verletzten ein eigenes Nebenklagerecht hinsichtlich der an ihrem Sohn begangenen vorsätzlichen Körperverletzung zu.
bb)
Dieses Recht war nicht durch Fristablauf erloschen. Denn die Nebenklägerin hat rechtzeitig Strafantrag gestellt. Zwar ist dies nicht ausdrücklich geschehen. Der fristgerechte Strafantrag liegt aber in der am 7. Mai 1984 bei dem Landgericht eingegangenen Anschlußerklärung (Bd. I Bl. 174 d.A.). Der Anschluß als Nebenkläger genügt den Formerfordernissen, die § 158 Abs. 2 StPO für den Strafantrag vorschreibt (RGSt 38, 39, 41; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 77 Rdn. 24; Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 77 Rdn. 38). Da eine Beschränkung der von der Nebenklägerin gewünschten Strafverfolgung auf das Tötungsdelikt weder erklärt noch sonst eindeutig erkennbar war, umfaßte das Nebenklagebegehren und damit der Strafantrag den gesamten geschichtlichen Vorgang, welcher der Beschuldigung zugrunde lag (vgl. BGH NJW 1951, 368; Urt. vom 19. Januar 1968 - 4 StR 559/67 - m. w. Nachw.).
b)
Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit des Angriffs gegen den Schuldspruch ist, daß er die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Nebenklägerin beschwert, weil sie ihn gerade im Hinblick auf die Behandlung eines nebenklagefähigen Delikts für rechtsfehlerhaft hält (BGHSt 29, 216, 217/218; BGH NJW 1970, 205).
aa)
Die Rüge der Nebenklägerin, § 224 StGB hätte angewandt werden müssen, vermag eine zulässige Beschwer nicht zu begründen. Diese Strafvorschrift ist in § 374 StPO nicht aufgeführt und daher der Nebenklage nicht zugänglich.
bb)
Die Nichtanwendung des der Beschwerdeführerin ein selbständiges Nebenklagerecht gewährenden § 223 StGB (Verabreichen einer Ohrfeige) - siehe oben unter Ziffer 1 a -, beschwert sie.
cc)
Die Beschwerdeführerin macht eine zulässige Beschwer auch dadurch geltend, daß sie meint, der Angeklagte hätte wegen der Messerschnitte am Kopf zusätzlich wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223 a StGB bestraft werden müssen. Die neuen Vorschriften, die seit dem 1. Januar 1975 bei dem Tode des Opfers einer vorsätzlichen Körperverletzung einen Übergang der Privat- und Nebenklagebefugnis auf die nahen Angehörigen vorsehen, führen dazu, diesen auch hinsichtlich des Qualifikationstatbestands des § 223 a StGB ein eigenes Nebenklagerecht einzuräumen, dessen sie beschwerende Verletzung von ihnen als Nebenkläger mit einem Rechtsmittel gerügt werden kann. Gegen eine solche Gesetzesauslegung könnte sprechen, daß § 223 a StGB zwar ein Privatklage-, aber kein Antragsdelikt ist und daher eine Strafantragsberechtigung eines Verletzten auch nicht nach § 77 Abs. 2 StGB auf nahe Angehörige übergehen kann. Es ist jedoch kein sachlicher Grund erkennbar, eine Privat- und Nebenklagebefugnis der Angehörigen des verstorbenen Verletzten zwar unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 StGB, nicht aber unter dem eine erhöhte Strafbarkeit begründenden Gesichtspunkt des den Tatbestand des § 223 StGB mit enthaltenden § 223 a StGB zuzulassen. Beide Vergehen sind Privat- und Nebenklagedelikte und werden - anders als das Offizialdelikt der schweren Körperverletzung nach § 224 StGB - von der Staatsanwaltschaft nur dann verfolgt, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO).
Der Gesetzeszweck, die Strafverfolgung auch beim Tode des Verletzten durch Gewährung eigener Mitwirkungsrechte der nahen Angehörigen zu sichern, trifft daher auf beide Delikte in gleicher Weise zu.
2.
Zulässigkeit des Angriffs gegen den Strafausspruch wegen Totschlags
a)
Soweit der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt worden ist, ergibt sich die Anschlußbefugnis der Nebenklägerin aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, weil sie die Mutter des Getöteten ist.
b)
Insoweit macht die Nebenklägerin in zulässiger Weise eine Beschwer dadurch geltend, daß sie beanstandet, das Landgericht habe bei der Strafzumessung den Strafrahmen nach den §§ 21, 49 StGB gemildert und außerdem die vor dem tödlichen Stich beigebrachten Verletzungen nicht strafschärfend berücksichtigt. Der die Zulässigkeit verneinenden Auffassung des Generalbundesanwalts vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der Nebenkläger ist nämlich durch jeden sich zum Vorteil des Angeklagten auswirkenden Rechtsfehler bei der Behandlung des den Anschluß rechtfertigenden Nebenklagedelikts beschwert. Er kann daher - ebenso wie die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger - auch den Strafausspruch mit dem Ziel einer höheren Bestrafung als rechtsfehlerhaft angreifen. Diese Ansicht entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Sie liegt beispielsweise den Entscheidungen vom 7. Januar 1975 - 1 StR 573/74, vom 25. Februar 1975 - 1 StR 4/75 - und vom 31. Oktober 1984 - 1 StR 605/84 - zugrunde. Unzulässig ist ein den Strafausspruch angreifendes Rechtsmittel des Nebenklägers nur dann, wenn er eine höhere Bestrafung wegen Straftaten erreichen will, die der Nebenklage nicht zugänglich sind (BGH GA 1962, 116 f.).
II.
Begründetheit der Revision
1.
Die auf die Sachrüge hin vorgenommene Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder Nachteil des Angeklagten ergeben.
Das Landgericht hat auch zu Recht davon abgesehen, den Angeklagten zusätzlich wegen eines Körperverletzungsdelikts zu verurteilen. Dadurch daß der Angeklagte dem Sohn der Nebenklägerin eine zur Beendigung des Angriffs auf E. nicht erforderliche Ohrfeige gab, hat er eine vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB begangen. Zu diesem Zeitpunkt hatte er noch keinen Tötungsvorsatz. Ob dies auch für die Messerschnitte am Kopf des Opfers gilt, welche den Tatbestand des § 223 a StGB und nach Auffassung der Revision auch den des § 224 StGB erfüllen, hat das Landgericht nicht klären können (vgl. UA S. 30 f.). Das ist jedoch unerheblich. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs treten Körperverletzungsdelikte nach den §§ 223, 223 a, 224 StGB jedenfalls dann hinter der vollendeten oder versuchten Tötung zurück, wenn der Täter während eines einheitlichen Tatgeschehens zunächst nur vom Körperverletzungsvorsatz beherrscht war und den bedingten oder unbedingten Tötungsvorsatz erst während der weiteren Tatausführung faßte (BGH bei Dallinger MDR 1969, 902; bei Holtz MDR 1981, 99). So lag es hier.
2.
Die Revision der Nebenklägerin ist auch zum Strafausspruch unbegründet.
a)
Die Anwendung des § 21 StGB läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
aa)
Die in diesem Zusammenhang von der Nebenklägerin erhobene Aufklärungsrüge ist schon deswegen unzulässig, weil es an einer bestimmten Beweisbehauptung fehlt (vgl. Herdegen in KK § 244 Rdn. 44). Denn die Revision meint, die von ihr genannten Zeugen hätten befragt werden müssen, inwieweit bei dem Angeklagten eine Alkoholbeeinflussung feststellbar war.
bb)
Soweit die Revision behauptet, die Alkoholisierung des Angeklagten sei so unerheblich gewesen, daß nicht nur die Voraussetzungen des § 20 StGB, sondern auch die des § 21 StGB hätten ausgeschlossen werden müssen, setzt sie unzulässigerweise ihre eigene Wertung an die Stelle der den Senat bindenden Beweiswürdigung des Tatrichters.
b)
Auch die übrigen Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar hat das Landgericht die Messerschnitte am Kopf des Sohnes der Nebenklägerin nicht ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. Hierin liegt jedoch kein Rechtsfehler. Bei der Abhandlung des § 227 StGB geht das Landgericht auf die dem tödlichen Stich vorangehenden Körperverletzungen ein (UA S. 38, 43). Es ist daher nicht zu besorgen, daß es sie bei der Bemessung der Strafe übersehen hätte. Welches Gewicht ihnen im Hinblick auf das die Tat kennzeichnende Unrecht des Totschlags einzuräumen war, unterlag seinem tatrichterlichen, nicht revisiblen Ermessen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, § 471 Abs. 2 (analog) StPO (vgl. BGHSt 11, 189 f.).
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Zschockelt
Kutzer