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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1975, Az.: 1 StR 4/75

Voraussetzung der Mordqualifikation der Heimtücke; Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit durch einen erhöten Erregungszustand

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.02.1975
Aktenzeichen
1 StR 4/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11789
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ulm - 26.10.1973

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessgegner

Schneiderin Rita A. geb. F. aus A., geboren am ... 1948 in P., Provinz N./Italien

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. Februar 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus M. für Rechtsanwalt Dr. ... aus S. als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Ulm vom 26. Oktober 1973 wird verworfen.

Die Nebenkläger haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen.

Gründe

1

Die Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Die Nebenkläger Felice und Anna L., Eltern des Tatopfers, haben zuungunsten der Angeklagten Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung des materiellen Rechts.

2

I.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

3

1.

Nach den Feststellungen kam nur Verurteilung wegen Totschlags in Betracht. Die Mordqualifikation der Heimtücke ist nicht nachgewiesen. Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewußt zur Tötung ausnutzt (BGHSt 6, 120, 121; 11, 139, 144; 19, 321, 322). Die Stärke der Erregung, in welche die Angeklagte durch das provozierende Verhalten von Luigi L. geraten war, "ließ ihr mit aller Wahrscheinlichkeit nicht bewußt werden, daß L. sich möglicherweise eines tödlichen Angriffs von ihrer Seite nicht versah" (UA Bl. 12; vgl. auch UA Bl. 19). Das ist eine nach dem Sachverhalt nicht angreifbare Folgerung. Sie führt zur Verneinung heimtückischen Handelns der Angeklagten (vgl. BGHSt 11, 139, 144). Die übrigen Mordmerkmale liegen offensichtlich nicht vor.

4

2.

Auch gegen die Strafzumessung bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

5

a)

Das Schwurgericht hat zwar beide Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB a.F. (§ 21 StGB n.F.) bejaht, obgleich erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit ohne Bedeutung ist, wenn die Angeklagte sich des Unrechts ihrer Tat bewußt war, jedoch § 51 Abs. 1 StGB a.F. (§ 20 StGB n.F.) anzuwenden gewesen wäre, wenn die Verminderung der Einsichtsfähigkeit tatsächlich den Ausschluß der Einsicht in das Unrecht bewirkt hätte. Nach den Darlegungen des Schwurgerichts besteht jedoch kein Zweifel daran, daß der Angeklagten die Unrechtseinsicht nicht fehlte. Ihre hochgradige Erregung setzte nur ihr Hemmungsvermögen herab. Die Begründung der Annahme, daß die Herabsetzung zur erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt habe, ist rechtsfehlerfrei.

6

b)

Die Auffassung des Schwurgerichts, daß den zugunsten der Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten so viel Gewicht zukomme, daß der Strafrahmen des § 213 StGB heranzuziehen sei, unterliegt nur der Nachprüfung in rechtlicher Hinsicht und ist nach diesem Prüfungsmaßstab unbedenklich. Auch die Strafzumessungserwägungen sind frei von Rechtsfehlern.

7

II.

Auf Grund des Rechtsmittels der Nebenkläger war auch zu prüfen, ob das angefochtene Urteil Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufweist (RGSt 41, 349, 350; BGH NJW 1953, 1521 Nr. 20; BGH, Urteil vom 7. Januar 1975 - 1 StR 573/74 -).

8

Anlaß zu Erörterungen gibt nur die Strafzumessung. Auf die Bejahung beider Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB a.F. ist bereits eingegangen worden (vgl. I 2 a). Von einer Milderung des Strafrahmens des § 213 StGB nach §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB a.F. hat das Schwurgericht offensichtlich deshalb abgesehen, weil es in der verminderten Steuerungsfähigkeit der Angeklagten den wesentlichen entlastenden Umstand sah. Das kann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Nach der jetzt geltenden Regelung des § 50 StGB n.F. kommt die zur Begründung der Annahme mildernder Umstände herangezogene erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit für eine zweifache Berücksichtigung ohnehin nicht mehr in Betracht.

9

Die festgesetzte Strafe hält sich innerhalb des nunmehr durch § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 (i.V.m. § 21) StGB n.F. bestimmten Rahmens. Daß die Ermäßigung des Mindestmaßes (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB n.F.) des § 213 StGB zur Festsetzung einer niedrigeren Strafe geführt hätte, kann ausgeschlossen werden.

Pfeiffer
Loesdau
Mösl
Pikart
Herdegen