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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.10.1984, Az.: 1 StR 605/84

Strafbarkeit wegen Totschlags; Anforderungen an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts; Annahme einer strafmildernden Provokation

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.10.1984
Aktenzeichen
1 StR 605/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 14827
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hechingen - 19.06.1984

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Arbeiter Salvatore V. aus M., geboren am ... 1946 in P./I., zur Zeit in Untersuchungshaft

Rechtsanwalt ... aus ... in der Verhandlung als Verteidiger

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Verhandlung vom 30. Oktober 1984
in der Sitzung am 31. Oktober 1984,
woran teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Schimansky als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... in der Verhandlung als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 19. Juni 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten zu befinden.

  3. III.

    Die Revision des Nebenklägers wird verworfen. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die durch dieses Rechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Entscheidungsgründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an seiner Ehefrau, zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte, mit der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten hat Erfolg. Dagegen deckt die Revision des Nebenklägers einen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten nicht auf.

2

II.

Zu Recht geht das Schwurgericht davon aus, der Angeklagte sei von seiner Frau schwer beleidigt und hierdurch zum Zorn gereizt worden. Sie hatte ihn, bevor er sie erstach, u.a. als "Cornuto" (der Gehörnte) und in Anspielung auf das durchgemachte Lungenleiden und seine Herkunft als Findelkind als "Tuberculoso" und "Bastardo" bezeichnet, hatte zudem geäußert, nicht der Angeklagte, sondern ihr Freund C. sei nunmehr der Vater ihrer vier älteren Kinder. Daß ihr fünftes Kind von C. stammte, hatte sie dem Angeklagten einige Zeit zuvor eingestanden.

3

Durchgreifenden Bedenken begegnet nach den bisherigen Feststellungen jedoch die Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte sei deshalb nicht ohne eigene Schuld provoziert worden, weil er sich ohne Wissen seiner Frau Zutritt zur ehelichen Wohnung (aus der er einige Zeit zuvor ausgezogen war) verschafft hatte, weil er ferner "wußte, daß die Vorhalte, die er seiner Frau machen wollte, mit größter Wahrscheinlichkeit zu einer heftigen Auseinandersetzung führen würden, die schwere Folgen für die Beteiligten haben konnte ..." Das Tatgericht folgert: "Wenn der Angeklagte gleichwohl die Auseinandersetzung suchte, war er an der Situation, in die er durch die Beleidigungen seiner Frau geriet, nicht schuldlos" (UA S. 11). An anderer Stelle hält das Schwurgericht für möglich, daß der Angeklagte seine Frau lediglich deshalb zur Rede stellen wollte, weil sie ihm seine jüngste Tochter Angela vorenthielt, und daß er sein Fahrtenmesser nur mitnahm, um für alle Fälle, etwa für einen Angriff seiner Frau oder ihres Freundes, gerüstet zu sein (UA S. 9).

4

Nach ständiger Rechtsprechung schließt eigene Schuld des Täters die Annahme einer strafmildernden Provokation im Sinne von § 213 StPO nur aus, wenn sie sich gerade auf die ihm von dem Opfer zugefügte tatauslösende Kränkung bezieht (BGH, Beschluß vom 22. Juli 1981 - 3 StR 254/81 - Leitsatz NStZ 1981, 479; Urteil vom 15. Januar 1981 - 4 StR 663/80; Leitsatz NStZ 1981, 140). So war es hier nicht.

5

Wenn der Angeklagte sich auch heimlich Zutritt zur Wohnung verschafft hatte, mit einer "heftigen Auseinandersetzung" rechnete und deshalb an der Situation insgesamt nicht schuldlos war (UA S. 11), so kann ihm doch nicht ohne weiteres eine Schuld gerade an den von seiner Frau gebrauchten beleidigenden Äußerungen beigemessen werden, besonders wenn er seine Frau nur zu dem Zweck aufsuchte, über Angela zu sprechen. Die genannten Beleidigungen trafen "exakt seine empfindlichsten Punkte", wie das Schwurgericht mit Hilfe des psychiatrischen Sachverständigen feststellt. Daß der Angeklagte damit rechnete, seine Frau werde seine Vorhaltungen mit derartig schweren Beleidigungen beantworten, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.

6

Die Frage, ob § 213 StGB eingreift, ist daher - falls erforderlich, in beiden Alternativen - neu zu prüfen. Die Aufhebung betrifft nur den Strafausspruch und die ihn tragenden Feststellungen. Soweit Feststellungen zugleich den Schuldspruch und den Strafausspruch beeinflussen ("doppelrelevante Tatsachen"), bleiben sie bestehen (vgl. BGHSt 29, 359).

7

III.

Demgegenüber zeigt die Revision des Nebenklägers keinen Rechtsfehler auf. Der Nebenkläger bemängelt, das Schwurgericht habe zu Unrecht die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten - die als solche nicht in Frage gestellt wird - zum Anlaß genommen, die Strafe gemäß § 49 StGB zu mildern. Der Angeklagte hätte nach Meinung des Nebenklägers den seine Schuldfähigkeit mindernden Affektzustand ohne weiteres dadurch vermeiden können, daß er an diesem Abend seine Frau nicht aufsuchte.

8

Die Rüge geht fehl. Ursache der tiefgreifenden Bewußtseinsstörung waren die schweren Beleidigungen, welche die Ehefrau gegen den Angeklagten ausgestoßen hatte (UA S. 9/10). Daß der Angeklagte mit solchen Beleidigungen rechnete oder rechnen mußte, ist nicht festgestellt. Auch bei einer zu erwartenden "heftigen Auseinandersetzung" verstanden sie sich - wie schon ausgeführt - nicht von selbst. Es steht auch nicht fest, daß der Angeklagte in Erwägung zog oder ziehen mußte, er werde, wenn es zu solchen Beleidigungen komme, in einen die Schuldfähigkeit erheblich vermindernden Affekt geraten. Die Revision entfernt sich vom Sachverhalt, wenn sie meint, der Angeklagte habe "mindestens stillschweigend gebilligt", daß es "zu einer Affektsituation und einer in dieser erfolgenden Tötungshandlung kommen mußte". Die Mitnahme des Messers durch den Angeklagten besagt hierfür nichts (UA S. 9).

9

Der Generalbundesanwalt führt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend aus, daß verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB nicht ohne weiteres Strafrahmenmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB nach sich zieht, der Tatrichter diese Frage vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen hat. Indes hat sich das Schwurgericht dieser Aufgabe nicht entzogen. Wenn es die Milderung des Strafrahmens auch nicht in einem besonderen Abschnitt erörtert hat, so hat es doch im Rahmen der Strafzumessung die in Betracht kommenden Umstände umfassend erwogen. Anhaltspunkte dafür, das Landgericht könne die Rechtslage verkannt haben, bestehen nicht.

10

Freilich wird auch die Frage der Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 StGB im Rahmen der neuen Verhandlung erneut zu prüfen sein.

Herdegen
Ulsamer
Schikora
Foth
Schimansky