Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.07.1981, Az.: 3 StR 254/81
Anforderungen an ein Handeln des Täters "nicht ohne eigene Schuld"; Voraussetzungen einer strafmildernden Provokation durch das Opfer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.07.1981
- Aktenzeichen
- 3 StR 254/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11210
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 22.01.1981
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1981, 479
- StV 1981, 546-547
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessgegner
Arbeiter Mario C. aus S., geboren am ... 1953 in So. Kreis L. (I.)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 22. Juli 1981
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22. Januar 1981 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit die Revision den Schuldspruch wegen versuchten Totschlags beanstandet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Sie führt jedoch aufgrund der allein erhobenen Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Nach den Feststellungen traf der Angeklagte am Morgen des Tattages im Wasch- und Umkleideraum seiner Arbeitgeberfirma mit den Brüdern Luigi, Severino und Cosimo Co. zusammen. Das Verhältnis des Angeklagten zu diesen Landsleuten, die er seit Jahren kannte, war seit einigen Wochen merklich abgekühlt. Die Ursache hierfür ist ungeklärt, jedoch geht das Landgericht von der dem Angeklagten günstigsten Darstellung, nämlich der seiner Ehefrau aus, wonach "abfällige Bemerkungen der Brüder Co. über die geringe Körpergröße des Angeklagten - er mißt ca. 160 cm -, seine schmächtige Gestalt und seine Fähigkeiten" die Abkühlung bewirkten (UA S. 10, 4). Beim Verlassen des Raumes schlug der Angeklagte die Tür laut hinter sich zu, worauf einer der Brüder ihm das deutsche Wort "Arschloch" nachrief. Kurz darauf trafen alle im Arbeitsraum erneut zusammen. Hier stellte Cosimo Co. den Angeklagten lautstark zur Rede und drohte ihm möglicherweise für den Fall einer Wiederholung seines Verhaltens, "seinen Kopf zwischen den Türrahmen beziehungsweise in den Cola-Automaten zu stecken". Ferner beschimpfte er ihn mit dem Ausdruck "Col." ("H."). Nun erwiderte der Angeklagte die Beschimpfungen. In die hitziger werdende Auseinandersetzung griffen dann auch die anderen Brüder Co. ein Luigi versetzte dem Angeklagten zwei Ohrfeigen. Schließlich faßte ihn Cosimo an die Revers und zog ihn von dem Tisch, auf dem er saß, herunter. Die Streitenden wurden daraufhin von einem Arbeitskollegen gewaltsam getrennt. Unmittelbar darauf führte der Angeklagte den zutreffend als versuchten Totschlag gewürdigten Messerstich gegen den Oberkörper Cosimos.
Das Landgericht meint, die erste Alternative der Strafmilderungsvorschrift des § 213 StGB sei nicht erfüllt. Es geht zwar davon aus, der Angeklagte sei durch die voraufgegangenen verbalen und tätlichen Angriffe Cosimo Co. zum Zorn gereizt und hierdurch zu seiner Tat hingerissen worden, ist aber der Ansicht, dies sei nicht ohne eigene Schuld des Angeklagten geschehen. Der Angeklagte habe vielmehr durch sein Türenschlagen die Auseinandersetzung veranlaßt und maßgeblich zur Eskalation des Streites beigetragen, indem er die "Beschimpfungen und Beleidigungen seitens der Brüder Co. mit eigenen Beschimpfungen erwiderte" (UA S. 27).
Diese Ausführungen können den Ausschluß einer Provokation i.S. des § 213 StGB nicht begründen. Nicht ohne eigene Schuld handelt der Täter, der das Opfer zu seinem Verhalten herausgefordert, ihm genügende Veranlassung dazu gegeben hat. Das ist dann der Fall, wenn das Verhalten des Opfers eine verständliche Reaktion auf vorangegangenes schuldhaftes Tun des Täters darstellt (BGH MDR 1961, 1027). Daher muß auch die Reaktion des Opfers unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit geprüft werden (vgl. Jähnke in LK 10. Aufl. § 213 Rdn 10 unter Bezugnahme auf BGH LM § 213 Nr. 6). Außerdem schließt eigene Schuld des Täters die Annahme einer strafmildernden Provokation nur aus, wenn sie sich gerade auf die ihm von dem Opfer zugefügte tatauslösende Kränkung bezieht (BGH bei Dallinger MDR 1974, 723; bei Holtz MDR 1979, 456; BGH NStZ 1981, 140; BGH, Urteil vom 13. Mai 1981 - 3 StR 42/81).
Gemessen an diesen Rechtsgrundsätzen liegt die Anwendung des § 213 erste Alternative StGB hier nahe. Nach der vom Landgericht seinen Feststellungen zugrundegelegten Darstellung der Ehefrau des Angeklagten haben die Brüder Co. die gespannten Beziehungen zwischen ihnen und dem Angeklagten durch herabsetzende Äußerungen verschuldet. Demgegenüber ist das Türenschlagen, das sie dem Angeklagten zum Vorwurf machten, von geringer Bedeutung, läßt jedenfalls das Verhalten Cosimo Co. nach Betreten des Arbeitsraums nicht als verständliche Reaktion erscheinen. Daß der zunächst ruhig bleibende Angeklagte seine Beschimpfungen schließlich erwiderte, gab deshalb noch keine genügende Veranlassung zu den weiteren Angriffen auf ihn, weder zu den Ohrfeigen Luigi Co. noch auch gerade zu der schließlich die Tat auslösenden Handgreiflichkeit Cosimo Co., bei welcher der Angeklagte gewaltsam von seinem Sitzplatz heruntergezogen wurde.
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Foth