Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.05.1981, Az.: 3 StR 42/81
Voraussetzungen des § 213 Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.05.1981
- Aktenzeichen
- 3 StR 42/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 14517
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 02.09.1980
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1981, 342-343
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Betriebsmeister Heribert Franz H., geboren am ... 1934 in W.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. Mai 1981,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schubath, Dr. Krauth, Laufhütte, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 2. September 1980 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat zum Schuldspruch einen Rechtsfehler nicht erkennen lassen. Dagegen erwecken die Ausführungen zur Strafzumessung Bedenken. Namentlich halten die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht eine Anwendung des § 213 StGB abgelehnt hat, rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1.
Das Landgericht hält die der Tat unmittelbar vorangegangene Äußerung des Opfers, und zwar objektiv, für eine Beleidigung, meint aber, sie stelle "aus der Sicht des Angeklagten" keine schwere Beleidigung dar (UA S. 49). Aufgrund einer Wertung der Entwicklung des Verhältnisses zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau gelangt es zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe "subjektiv diese letzte Beleidigung durch seine Frau nicht als schwer i.S. eines einfühlsamen Anlasses zu deren Tötung aufgefaßt" (UA S. 50). Damit verkennt das Landgericht, daß es im Rahmen der ersten Alternative des § 213 StGB nicht darauf ankommt, wie der Täter die Beleidigung auffaßt, sondern darauf, ob sie objektiv als schwer zu beurteilen ist (RGHRR 1936 Nr. 1390; BGH, Beschluß vom 24. Februar 1981 - 1 StR 834/80; vgl. auch RGSt 66, 159, 161/162). Ist sie das, so sind die Voraussetzungen der Vorschrift insoweit auch dann erfüllt, wenn der Täter die Beleidigung als nicht schwer wertet.
2.
Allerdings kommt ihm die Strafmilderung nur dann zugute, wenn er durch die - objektiv schwere, wenn auch subjektiv nicht so empfundene - Beleidigung zum Zorn gereizt worden ist und sich hierdurch auf der Stelle zur Tat hat hinreißen lassen. Hierzu sagt das Landgericht nichts. Seine Feststellung, der Angeklagte habe die Beleidigung nicht als schwer aufgefaßt, läßt sich nicht dahin deuten, sie sei deshalb auch nicht der Anlaß für die Tat gewesen, er habe sich durch den dadurch verursachten Zorn nicht zur Tat hinreißen lassen. Denn davon, daß die Beleidigung durch seine Frau der Anlaß zur Tat war, geht das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung ausdrücklich aus (UA S. 54). Ein Hingerissenwerden des Angeklagten zur Tat ist auch nicht etwa durch eine Feststellung des Landgerichts ausgeschlossen, er habe sie ohne eine ins Gewicht fallende Erregung begangen. Zwar geht das Schwurgericht davon aus, der Angeklagte sei seiner um ein Entkommen bemühten Frau in Weiterverfolgung seines Tötungsvorsatzes "bei bereits abgeklungener Erregung" gefolgt, um sie weiter zu würgen (UA S. 26). Dazu ist es aber im Rahmen der Prüfung gelangt, ob der Angeklagte aufgrund einer Kurzschlußreaktion im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt habe, wie sich aus den Ausführungen UA S. 45/46 ergibt. Darin kann also keine Feststellung gesehen werden, der Angeklagte sei nicht im Sinne des § 213 StGB zur Tat hingerissen worden.
3.
Zu Bedenken Anlaß gibt auch die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte sei "nicht ohne eigenes Verschulden der Steigerung der Beleidigungen durch seine Frau ausgesetzt" gewesen. Zur Begründung greift es auf das gesamte eheliche Verhalten des Angeklagten in der zurückliegenden Zeit zurück und stellt dem gegenüber ausdrücklich fest, daß ein unmittelbares Verschulden an der letzten beleidigenden Äußerung nicht feststellbar sei (UA S. 52/53). Im Rahmen der ersten Alternative des § 213 StGB kommt es aber rechtlich gerade darauf an, ob der Täter zu dem Verhalten des dann Getöteten in dem gegebenen Augenblick genügende Veranlassung gegeben hat (RG JW 1930, 919 Nr. 23; HRR 1936 Nr. 1390; BGH NStZ 1981, 140 Nr. 5; BGH MDR 1979, 456; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 667/72). Daran ist jedenfalls für die Fälle festzuhalten, in denen die Kränkung des Täters dessen Tat unmittelbar vorangeht; unter solchen Umständen greifen die in BGHSt 21, 14, 16 beiläufig geäußerten Bedenken nicht Platz.
4.
Rechtliche Bedenken bestehen schließlich dagegen, ohne besondere Gründe, die hier nicht dargetan sind, bei einem Täter, der ersichtlich sozial eingeordnet und erhöht strafempfänglich ist, den Strafzweck der Spezialprävention (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB) strafschärfend heranzuziehen (UA S. 56), wenn es um die Aburteilung einer Straftat geht, zu der es allein aus einer bestimmten vieljährigen partnerschaftlichen Beziehung heraus gekommen ist.
Nach allem kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Im Hinblick auf die erforderlich werdende neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat noch auf folgendes hin:
Die Möglichkeit, daß ein Täter sich durch eine Provokation zur Tat hinreißen läßt, ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Affekt, der so stark ist, daß er zu einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit führte, nicht vorliegt. Im Hinblick darauf, daß die rechtliche Erheblichkeit eines Affekts unter dem Gesichtspunkt des § 21 StGB und unter dem der ersten Alternative des § 213 StGB bei gleichem Schweregrad unterschiedlich zu beurteilen sein kann, könnte es der Sachaufklärung dienen, die Hilfe eines Sachverständigen zu einer unterscheidenden Wertung auch der Frage in Anspruch zu nehmen, ob die Voraussetzungen der zuletzt genannten Vorschrift anzunehmen oder jedenfalls nicht auszuschließen sind.
Dr. Schubath
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm