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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.04.1993, Az.: XII ZR 244/91

Rechtliches Gehör; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Begründungsfrist; Zwischenurteil; Entscheidungsform; Stellungnahme; Rechtliche Wertung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.04.1993
Aktenzeichen
XII ZR 244/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 14903
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BezirksG Erfurt
KreisG Eisenach

Fundstelle

  • FamRZ 1993, 1191 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Das Gericht wird durch die Gewährung der Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Berufung gem. § 233 ZPO gebunden; unerheblich ist hierbei, ob die Entscheidung in der Form des Zwischenurteils gemäß § 303 ZPO nach Beschränkung des Verfahrens auf die Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag oder ohne einen förmlichen Zwischenstreit durch Beschluß erfolgt ist.

2. Bekommt eine Partei, zu deren Nachteil die Wiedereinsetzung gewährt worden ist, vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme und nutzt diese, so ist ihr Recht auf rechtliches Gehör nicht verletzt, auch wenn das Gericht aufgrund einer unzutreffenden rechtlichen Wertung die Ausführungen der Partei für unerheblich gehalten hat.

Tatbestand:

1

Durch Urteil des Kreisgerichts Eisenach vom 28. September 1990 wurde die im Jahre 1973 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und u.a. in Aufhebung der ehelichen Eigentumsgemeinschaft dem Antragsgegner (im folgenden: Ehemann das Alleineigentum an einem Hausgrundstück in W. und die Alleinnutzung der darin gelegenen Ehewohnung übertragen, die Antragstellerin (im folgenden: Ehefrau) zur Räumung dieser Wohnung und der Ehemann zur Zahlung eines Erstattungsbetrages von 25.250 DM an die Ehefrau und einer Rest schuld von 10.079, 86 DM nebst Zinsen an die örtliche Kreissparkasse verurteilt. Noch bevor dieses Urteil ihr am 16. Oktober 1990 zugestellt wurde, legte die Ehefrau Berufung gegen die Entscheidung über das Hausgrundstück, die Zahlung des Erstattungsbetrages und die Nutzung der Ehewohnung ein, die am 15. Oktober 1990 beim Bezirksgericht Erfurt einging. Durch Beschluß vom 19. Dezember 1990 verwarf das Bezirksgericht die Berufung als unzulässig, weil sie entgegen § 519 ZPO nicht innerhalb der bis zum 15. November 1990 laufenden Monatsfrist begründet worden sei. Nachdem ihrem Prozeßbevollmächtigten dieser Beschluß nach seinem Vortrag am 14. Januar 1991 zugegangen war, beantragte die Ehefrau mit einem am 25. Januar 1991 beim Bezirksgericht eingegangenen Schriftsatz die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Begründungsfrist. Sie machte geltend, ihr Prozeßbevollmächtigter habe eine Berufungsbegründung unter dem 25. Oktober 1990 verfaßt und am gleichen Tage auf dem Postweg an das Bezirksgericht abgesandt; ein mit "Abschrift" überstempeltes Exemplar eines Schriftsatzes mit Datum vom 25. Oktober 1990 sowie eine eigene Erklärung der Ehefrau waren dem Antrag beigefügt. Dieser enthielt auch die anwaltliche Versicherung, daß die tatsächlichen Angaben der Wahrheit entsprechen. Auf die ihm abschriftlich zur Stellungnahme übersandten Schriftstücke entgegnete der Prozeßbevollmächtigte des Ehemannes mit mehreren vom 26. Februar 1991 datierten Schriftsätzen, die 28. Februar 1991 beim Bezirksgericht eingingen; er beantragte, zunächst gemäß § 238 Abs. 1 Satz 2 ZPO der den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden und diesem nicht zu entsprechen, hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen. Er bestritt die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages vorgetragenen Tatsachen und begründete im einzelnen seine Überzeugung, daß es sich bei der von der Ehefrau nunmehr vorgelegten Berufungsbegründung um einen nachträglich verfaßten und zurückdatierten Schriftsatz handele.

2

Mit Beschluß vom 15. März 1991, der dem Prozeßbevollmächtigten des Ehemannes am 10. April 1991 und dem Prozeßbevollmächtigten der Ehefrau am 11. April 1991 zugestellt wurde, hob das Bezirksgericht seinen Beschluß vom 19. Dezember 1990 auf, weil es vor der Beschlußfassung unterlassen habe, die Parteien zu der beabsichtigten Verwerfung der Berufung zu hören (Art. 103 GG), und gewährte der Ehefrau die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dagegen wandte sich der Ehemann mit seinem Schriftsatz vom 13. Mai 1991, mit dem er unter Beweisantritten seine Behauptung erneuerte und vertiefte, die im Januar 1991 eingereichte Berufungsbegründung sei zurückdatiert.

3

Das Bezirksgericht hat die Einwände des Ehemannes als außerordentliche Beschwerde angesehen und Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, die es auf den Antrag über die Wiedereinsetzung beschränkt hat. Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme hat es durch Urteil vom 18. Oktober 1991 die im Beschluß vom 15. März 1991 gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgehoben und die Berufung der Ehefrau als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision, mit der die Ehefrau ihre Anträge aus der Berufungsbegründung weiterverfolgt. Für den Fall des Erfolges ihrer Revision beantragt sie, gemäß § 629c ZPO auch die Zuweisung des Nutzungsrechts an der Ehewohnung und ihre Verurteilung zur Räumung aufzuheben. Der Ehemann beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

I. Die angefochtene Entscheidung betrifft, soweit sie mit der Revision angegriffen wird, ein in der Berufungsinstanz erlassenes Endurteil über eine Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO. Die Revision findet daher gemäß § 621d Abs. 2 ZPO ohne Zulassung statt, weil das Bezirksgericht - das hier einem Oberlandesgericht gleichsteht (Einigungsvertrag Anlage I Kap. III Sachgeb. A Absch. III Nr. 1 b und h) - die Berufung als unzulässig verworfen hat.

5

II. Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

6

1. Das Bezirksgericht geht davon aus, daß es der Ehefrau mit dem Beschluß vom 15. März 1991 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist (richtig: der Frist zur Begründung der Berufung) gewährt habe, ohne das Vorbringen der Parteien zu den Gründen der Fristversäumung nachzuprüfen. Es führt aus, der Ehefrau hätte vor der Entscheidung über die Wiedereinsetzung Gelegenheit gegeben werden müssen, ihren zunächst weder ausreichend konkretisierten noch glaubhaft gemachten Vortrag zu ergänzen; auch sei bei der gegebenen Sach- und Rechtslage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten gewesen. Da in Fällen dieser Art. eine (außerordentliche) Beschwerdemöglichkeit bestehe und der Schriftsatz des Ehemannes vom 13. Mai 1991 als Einlegung einer solchen Beschwerde anzusehen sei, habe die unterlassene Nachprüfung der zur Begründung einer Wiedereinsetzung vorgetragenen Umstände nachgeholt werden können.

7

2. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, denn sie steht mit den Grundsätzen des Verfahrensrechts nicht im Einklang.

8

a) Gewährt das Gericht einer Partei gemäß § 233 ZPO die Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Berufung, so ist diese Entscheidung nicht nur grundsätzlich unanfechtbar (§ 238 Abs. 3 ZPO) , sondern auch für das Gericht selbst bindend. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Verfahren zunächst auf die Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag beschränkt war und in der Form des Zwischenurteils gemäß § 303 ZPO entschieden wurde oder ob die Wiedereinsetzung ohne förmlichen Zwischenstreit durch Beschluß gewährt wurde. Im ersteren Fall beruht die Bindung des Gerichts an seine Entscheidung unmittelbar auf § 318 ZPO, im zweiten Fall auf einer analogen Anwendung dieser Vorschrift. Der Bundesgerichtshof hat sich der bereits vom Reichsgericht (RGZ 125, 68, 71) vertretenen Ansicht angeschlossen, daß der Wiedereinsetzungsbeschluß im Gegensatz etwa zu frei abänderbaren prozeßleitenden Anordnungen eine unmittelbar wirksame Gestaltung des Prozeßverhältnisses zwischen den Parteien und eine uneingeschränkte Entscheidung über ein von der antragstellenden Partei in Anspruch genommenes Recht enthält (Beschlüsse vom 5. Februar 1954 - I ZB 12/53 - LM § 238 ZPO Nr. 2 - NJW 1954, 880 und vom 27. September 1990 - III ZB 34/90 - BGHR ZPO § 238 Abs. 3 Nachprüfbarkeit 1). Das Instanzgericht ist nicht befugt, spätere Ausführungen oder Gegenvorstellungen zu berücksichtigen und die Wiedereinsetzungsfrage neu zu prüfen und sie in einem weiteren Beschluß oder im Endurteil anders zu entscheiden (vgl. BVerfGE 8, 253, 254 f - JZ 1959, 59). Dieser Rechtsprechung, der sich auch das Bundesarbeitsgericht an geschlossen hat (NJW 1972, 1684), stimmt die Literatur ganz überwiegend zu (Zöller/Vollkommer ZPO 17. Aufl. § 318 Rdn. 9; Zöller/Stephan aaO. § 238 Rdn. 5; MünchKomm/Feiber ZPO § 238 Rdn. 15 und MünchKomm/Musielak aaO. § 329 Rdn. 11 bei Fußn. 42; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 51. Aufl. § 329 Rdn. 18; Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht 14. Aufl. § 70 IV 2 b S. 421; Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 238 Rdn. B III b 2). Ihr ist auch weiterhin zu folgen. Entgegen der von Baur an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (aaO.) geäußerten Kritik (JZ 1959, 60) führt sie nicht zu einer vermeidbaren Erstarrung des Verfahrens, sondern sie sichert den Bestand einer für das weitere Verfahren notwendigen Verfahrensvoraussetzung. Durch die Unanfechtbarkeit der gewährten Wiedereinsetzung und die Selbstbindung des Gerichts an seine einmal getroffene positive Entscheidung wird gewährleistet, daß das spätere Verfahren und insbesondere eine möglicherweise kostenaufwendige Sachprüfung auf einer prozessualen Grundlage durchgeführt wird, deren Bestand jedenfalls insoweit, wie die Wiedereinsetzung wirkt, nicht mehr in Frage steht.

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b) Da die Gewährung der Wiedereinsetzung in eine versäumte Notfrist oder Begründungsfrist zu Lasten der Gegenpartei in die Rechtskraft des angefochtenen Titels eingreift, wird die Frage erörtert, ob eine Ausnahme für den Fall zu gelten hat, daß der Gegner vor der Entscheidung über die Wiedereinsetzung entgegen dem Gebot aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht gehört worden ist (vgl. dazu BVerfGE aaO. und 63, 77, 78 f, 73, 322, 326 f, 329; BGH, Beschluß vom 27. September 1990 aaO. ZPO vor § 1/Rechtsmittel, Gesetzwidrigkeit, greifbare 9; s.a. Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. vor § 128 Rdn. 54, und 58 m.w.N. und Münch-Komm/Feiber aaO.). Zu dieser Frage braucht der Senat jedoch keine Stellung zu nehmen. Denn eine solche Ausnahme liegt hier schon deshalb nicht vor, weil das Bezirksgericht vor der Gewährung der Wiedereinsetzung durch den Beschluß vom 15. März 1991 dem Ehemann Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte und dieser davon auch Gebrauch gemacht hat. Daß das Berufungsgericht dessen Ausführungen aufgrund einer unzutreffenden rechtlichen Wertung für unerheblich gehalten hat, rechtfertigt nicht die Folgerung, daß die Entscheidung auf einer offenkundigen Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör beruhe. Auch die Bitte des Ehemannes in seinem Schriftsatz vom 26. Februar 1991, gemäß § 238 Abs. 1 Satz 2 ZPO das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zu beschränken, hinderte das Bezirksgericht nicht, die Wiedereinsetzung durch Beschluß vom 15. März 1991 zu gewähren und verpflichtete es auch nicht, den Ehemann zuvor von dieser Verfahrensweise zu unterrichten und ihm nochmals Gelegenheit zur Äußerung zu geben (vgl. Senatsbeschluß vom 1. April 1987 - IVb ZB 86/86 - BGHR ZPO § 519b Abs. 2, Gehör, rechtliches 1).

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Es kommt danach hier auch nicht auf die Frage an, ob die Eröffnung einer außerordentlichen Beschwerde wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG dem Instanzgericht ausnahmsweise die Möglichkeit einräumt, selbst eine verfahrensfehlerhafte Entscheidung zu ändern oder ob insoweit (nur) das zuständige Rechtsmittelgericht entscheiden könnte.

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3. Da nach alledem die der Ehefrau durch Beschluß vom 15. März 1991 wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährte Wiedereinsetzung wirksam bleibt, kann das angefochtene Urteil mit der gegebenen Begründung nicht bestehenbleiben. Es erweist sich auch nicht mit anderer Begründung als richtig. Insbesondere erweist sich die Berufung entgegen der in der Revisionsverhandlung dargelegten Auffassung der Revisionserwiderung nicht deshalb als unzulässig, weil das Rechtsmittel letztlich nicht begründet worden wäre. Vielmehr ist die Berufungsbegründung darin zu sehen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Ehefrau dem Wiedereinsetzungsantrag das mit "Abschrift" überstempelte, von ihm beglaubigte Schriftstück mit dem Datum des 25. Oktober 1990 beigefügt hat, das inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO entspricht, und daß er in dem Wiedereinsetzungsgesuch auf dieses Schriftstück ausdrücklich hingewiesen hat. Hierin liegt eine ausreichende Bezugnahme auf das Schriftstück, die zweifelsfrei erkennen läßt, daß der Prozeßbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt der beigefügten Schrift übernommen hat (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 55/88 - BGHR ZPO § 519 Abs. Satz 1 Begründungswille 1 m.w.N. sowie auch BGH, Beschluß vom 20. März 1986 - VII ZB 21/85 - NJW 1986, 1760, 1761).

12

Hiernach ist das Urteil aufzuheben und die Sache an das Bezirksgericht zurückzuverweisen, damit es die gebotene Sachprüfung vornehmen kann. Auf den Antrag der Revision hebt der Senat auch die Entscheidung über die Zuweisung und Räumung der Ehewohnung auf, weil darüber sachgerecht nur abgestimmt auf die Regelung der Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück entschieden werden kann (Senatsurteil BGHZ 117, 35, 61 und Senatsbeschluß vom 20. März 1991 - XII ZR 202/90 - FamRZ 1991, 794, 795).