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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.03.1986, Az.: VII ZB 21/85

Nachweis dafür, dass eine Berufungsbegründungsschrift von einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt herrührt und dieser die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt; Fehlende Unterzeichnung einer Berufungsbegründungsschrift durch einen Anwalt; Nachweis der Urheberschaft eines bei einem Berufungsgericht zugelassenen Anwalts durch ein unterzeichnetes Begleitschreiben, das mit einer nicht unterschriebenen Berufungsbegründung fest verbunden ist ; Verbindung eines unterzeichneten Begleitschreibens mit einer nicht unterschriebenen Berufungsbegründung mittels einer Loch-Heftleiste

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.1986
Aktenzeichen
VII ZB 21/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 13573
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 12.11.1985

Fundstellen

  • BGHZ 97, 251 - 255
  • JZ 1986, 650
  • MDR 1986, 667-668 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 176
  • NJW 1986, 1760-1761 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1986, 816 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Nachweis dafür, daß die Berufungsbegründungsschrift von einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt herrührt und dieser die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt, kann ausnahmsweise durch ein von einem solchen Anwalt unterzeichnetes Begleitschreiben geführt werden, das mit der nicht unterschriebenen Berufungsbegründung fest (hier: mittels einer Loch-Heftleiste) verbunden ist (Ergänzung zu BGHZ 37, 156).

Redaktioneller Leitsatz

Die Berufungsbegründungsschrift kann ausnahmsweise auch bei fehlender Unterzeichnung durch den Rechtsanwalt wirksam sein, wenn die Schrift mit einem unterzeichneten Begleitschreiben fest verbunden ist.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Dr. Recken, Obenhaus, Prof. Dr. Walchshöfer und Quack
am 20. März 1986
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. November 1985 aufgehoben.

Beschwerdewert: 459.380,13 DM.

Gründe

1

Die auf Zahlung von 459.380,13 DM (nebst Zinsen) gerichtete Klage ist durch Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 1985 abgewiesen worden. Dagegen hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist ist bis zum 18. Juli 1985 verlängert worden. Am 18. Juli 1985 haben die (erst- und) zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin dem Berufungsgericht einen von Rechtsanwalt Buchholz, einem der beiden in einer Anwaltssozietät verbundenen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, unterzeichneten Schriftsatz vom 18. Juli 1985 zugeleitet, der folgenden Inhalt hat:

"In Sachen

Balduin W. AG

./.

Fa. Aq.

21 U 2581/85

überreichen wir in der Anlage Berufungsbegründungsschrift vom 20.06.1985.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei".

2

Diesem Schriftsatz waren angeheftet ein 41 Seiten starker, an das Berufungsgericht gerichteter Schriftsatz vom 20. Juni 1985, der die Überschrift "Berufungsbegründung" trägt, jedoch den Verfertiger nicht erkennen läßt - es fehlt die Absenderangabe - und keine Unterschrift aufweist; ferner waren angeheftet 13 Anlagen.

3

Das Anschreiben, der als "Berufungsbegründung" überschriebene Schriftsatz und die 13 Anlagen waren auf die Weise zusammengeheftet, daß die einzelnen Seiten zweifach gelocht und durch die beiden Löcher mit einem Plastik-Leitzhefter (Heftleiste) verbunden waren. Die Beglaubigungsvermerke auf den beigefügten Abschriften waren ebenfalls nicht unterzeichnet.

4

Auf das Fehlen der Unterschriften, die auch nicht nachgeholt worden sind, hat das Berufungsgericht die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unter dem 1. Oktober 1985 hingewiesen. Diese haben daraufhin die Ansicht vertreten, wegen der Verbindung des nicht unterzeichneten Schriftsatzes vom 20. Juni 1985 mit dem unterzeichneten Anschreiben vom 18. Juli 1985 müsse die Berufungsbegründungsschrift als insgesamt formgerecht behandelt werden.

5

Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen.

6

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat Erfolg.

7

1)

Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, daß weder das vom Berufungsanwalt unterzeichnete Anschreiben vom 18. Juli 1985, noch der nicht unterzeichnete, als Berufungsbegründung überschriebene Schriftsatz vom 20. Juni 1985, jeweils für sich allein betrachtet, als ordnungsgemäße Berufungsbegründungsschrift gewertet werden können.

8

a)

Das unterzeichnete Anschreiben vom 18. Juli 1985 stellt seinem Inhalt nach eine Berufungsbegründung nicht dar.

9

b)

Dem Schriftsatz vom 20. Juni 1985 fehlt die Unterschrift eines am Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts. Rechtsmittelbegründungsschriften als bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozeß müssen von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Mit der Unterschrift wird der Nachweis geführt, daß der Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt (BGHZ 37, 156 ff; Senatsbeschluß vom 6. Dezember 1979 - VII ZB 13/79 = VersR 1980, 331, m.w.N.). Für sich allein betrachtet erfüllt der nicht unterzeichnete Schriftsatz vom 20. Juni 1985 deshalb ebenfalls nicht die an eine wirksame Berufungsbegründungsschrift zu stellenden Anforderungen.

10

2)

Hier kann jedoch trotz fehlender Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift durch den Berufungsanwalt ausnahmsweise als nachgewiesen angesehen werden, daß dieser die Verantwortung für den Inhalt des nicht unterzeichneten Schriftsatzes übernommen hat.

11

a)

Rechtsmittelbegründungsschriften müssen nicht von einem am Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt gefertigt sein. Sie werden denn auch vielfach von Korrespondenzanwälten, wissenschaftlichen Mitarbeitern oder nicht am Rechtsmittelgericht zugelassenen Sozien vorbereitet. Erforderlich ist lediglich, daß der Berufungs- oder Revisionsanwalt sich den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift zu eigen macht und die Verantwortung dafür übernimmt. Schon dann rührt die Rechtsmittelbegründungsschrift von ihm her.

12

Zum Nachweis dafür, daß die Rechtsmittelbegründungsschrift in diesem Sinne vom Berufungs- oder Revisionsanwalt herrührt, begnügt sich das Gesetz mit einem äußeren Merkmal, nämlich mit der Unterzeichnung der Rechtsmittelbegründungsschrift durch den Rechtsmittelanwalt. Dieser damit sehr erleichterte Nachweis kann grundsätzlich nur mit der Unterschrift geführt werden (BGHZ 37, 156, 159, 160).

13

b)

Auch von diesem Grundsatz sind jedoch Ausnahmen möglich. Wenn auch ohne die Unterschrift des Rechtsmittelanwalts aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen, zweifelsfrei feststeht, daß der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernommen hat, darf deren Wirksamkeit nicht allein deshalb verneint werden, weil es an der Unterschrift fehlt.

14

Deshalb hat der Bundesgerichtshof schon in BGHZ 37, 156, 160 die Frage aufgeworfen, aber noch offen lassen können, ob ausnahmsweise der Nachweis dafür, daß der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt der nicht unterzeichneten Rechtsmittelbegründungsschrift übernommen hat, durch ein von ihm unterzeichnetes und mit der Rechtsmittelbegründungsschrift fest verbundenes Begleitschreiben geführt werden kann. Diese Frage muß jetzt entschieden werden. Denn ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor.

15

Das "Paket", bestehend aus dem vom Berufungsanwalt unterzeichneten Anschreiben vom 18. Juli 1985, der nicht unterzeichneten "Berufungsbegründungsschrift" und den 13 Anlagen, war nicht nur lose, etwa durch große, leicht abnehmbare Heftklammern und nicht nur in dem Sinne verbunden, daß es bei der büromäßigen Behandlung in der Anwaltskanzlei und der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts als zusammengehörig zu erkennen sein sollte. Die Schriftstücke waren vielmehr fest verbunden, nämlich mittels eines durch die von der Anwaltskanzlei hergestellten Doppellochungen und zwei Plastikleisten geführten Metallstreifens. Damit waren alle auf diese Weise fest verbundenen Schriftstücke als gewollte Einheit gekennzeichnet. Es war auch zweifelsfrei erkennbar gemacht, daß der beim Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwalt B. die Verantwortung für den Inhalt der seinem Anschreiben unmittelbar nachgehefteten umfangreichen Berufungsbegründung übernehmen wollte.

16

Deshalb ist hier ausnahmsweise trotz fehlender Unterzeichnung der Berufungsbegründung der Nachweis für die Verantwortlichkeit des Berufungsanwaltes und dafür erbracht, daß die Berufungsbegründung von ihm herrührt.

17

3)

Das Berufungsgericht durfte die Berufung danach nicht als unzulässig verwerfen. Sein Beschluß muß deshalb aufgehoben werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten der Hauptsache.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 459.380,13 DM.

Girisch
Recken
Obenhaus
Walchshöfer
Quack