Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.01.1965, Az.: BVerwG VIII C 293.63

Anspruch auf Ausstellung eines Flüchtlingsausweises ; Rechtliche Voraussetzung für die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling; Flucht wegen unverschuldeter durch die politischen Verhältnisse bedingter besonderer Zwangslage; Beweislast für das Nichtvertretenmüssen der Zwangslage ; Verschuldete Verfolgung durch Eintritt in die SED und Annahme eines politischen Amtes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.01.1965
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 293.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10997
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 27.09.1961 - AZ: OS II 208/59

Fundstelle

  • BVerwGE 20, 211 - 219

Verfahrensgegenstand

Flüchtlingsrecht: Vertretenmüssen der Zwangslage
Materielle Beweislast für das Nichtvertretenmüssen der Zwangslage

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die (materielle) Beweislast dafür, daß die besondere Zwangslage durch Ursachen herbeigeführt wurde, für die er im Sinne des Vertretenmüssens nicht selbst einzustehen hat, trifft denjenigen, der unter Berufung auf das Vorliegen einer besonderen Zwangslage die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling begehrt.

  2. 2.

    Zur Frage des Vertretenmüssens der besonderen Zwangslage, der ein Geflüchteter wegen seiner Eigenschaft als politischer Funktionär in der SBZ ausgesetzt war.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 1961 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, die seit 1948 Mitglied der SEP war, hatte ihren Wohnsitz in einer kleinen Gemeinde der sowjetischen Besatzungszone, in der sie seit 1951 das Amt einer Vorsitzenden des Rates der Gemeinde (Bürgermeisterin) bekleidete. Im Dezember 1957 kam sie über West-Berlin in das Bundesgebiet. Sie beantragte die Ausstellung des Ausweises C für Sowjetzonenflüchtlinge. Zur Begründung gab sie an: Durch die Flucht ihres Sohnes im September 1957 sei sie in eine besondere Zwangslage geraten. Die Parteiinstanzen der SED hätten sie für die Flucht ihres Sohnes verantwortlich gemacht und ihr unter anderem angesonnen, sich politisch und persönlich von ihm loszusagen. Dem habe sie sich energisch widersetzt. Im Zuge der Auseinandersetzungen sei sie aus ihrem Amt als Vorsitzende des Rates zunächst beurlaubt und am 6. Dezember 1957 entlassen worden. Gleichzeitig habe man ihre Konten gesperrt. Sie habe darüber hinaus auch mit ihrer Verhaftung gerechnet, weil sie erfahren habe, daß ein Verfahren gegen sie eingeleitet worden sei. In dieser Lage, ohne alle Mittel zur Fristung ihres Lebens, habe ihr als einziger Ausweg die Flucht offengestanden.

2

Die Ausstellung des Flüchtlingsausweises wurde von den. Verwaltungsbehörden abgelehnt. Das Verwaltungsgericht gab ihrer Klage statt. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das erste Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. In den Urteilsgründen wird u.a. ausgeführt: Es sei zwar davon auszugehen, daß die Klägerin sich nach ihren glaubhaften Angaben in einer besonderen Zwangslage befunden habe. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, daß sie diese Zwangslage nicht zu vertreten habe. Nach den Gründen, die sie für das Entstehen ihrer Bedrängnis vorgetragen habe, liege die Annahme nahe, daß die ausschließliche Ursache für ihre besondere Zwangslage in ihrer Zugehörigkeit zur SED und in ihrer Stellung als politische Funktionärin zu suchen sei. Wenn diese Annahme zutreffe, habe sie die Zwangslage zu vertreten; denn bei der Übernahme des Amtes als Vorsitzende des Rates der Gemeinde habe sie voraussehen können, daß man eines Tages Anforderungen an sie in dieser Eigenschaft und als Mitglied der SED stellen werde, denen sie nicht nachkommen könne. Es sei andererseits auch nicht auszuschließen, daß die alleinige Ursache ihrer Zwangslage in der Flucht des Sohnes zu finden sei. In diesem Falle hätte sie die Zwangslage allerdings nicht zu vertreten. Auf welche Ursachen ihre Bedrängnis ausschlaggebend zurückzuführen sei, habe sich indes nicht klären lassen. Lasse sich in tatsächlicher Hinsicht nicht aufklären, ob eine besondere Zwangslage auf Ursachen zurückzuführen sei, für die der Antragsteller im Sinne des Vertretenmüssens einzustehen habe, oder auf Gründe, die er nicht zu vertreten habe, so gehe die verbleibende Ungewißheit zu Lasten desjenigen, der sich auf das Vorliegen einer nicht zu vertretenden Zwangslage für seine Flucht aus der sowjetischen Besatzungszone berufe. Der Klägerin sei der Ausweis C daher mit Recht versagt worden.

3

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie rügt, das Berufungsurteil beruhe auf einer Verletzung des materiellen Rechts. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Grundsätze für die Beurteilung der materiellen Beweislast verkannt. Sie beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.

4

Der Beklagte tritt der Revision entgegen und führt aus, die Klägerin sei nur in ihrer Eigenschaft als Bürgermeisterin und Mitglied der SED in die besondere Zwangslage geraten. Sie habe daher die Zwangslage zu vertreten, auf die sie sich berufe.

5

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht.

6

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der Passung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882), ist rechtliche Voraussetzung für die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling, daß der Antragsteller geflüchtet ist, um sich einer "von ihm nicht zu vertretenden" und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Das Berufungsurteil beruht auf der Erwägung, es gehe zu Lasten des Antragstellers, wenn sich nach Erschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten nicht feststellen lasse, daß die besondere Zwangslage, auf die der Antragsteller sich für seine Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling beruft, nicht eine "von ihm nicht zu vertretende" sei. Dieser Standpunkt ist rechtlich zu billigen. Die Revision bekämpft ihn erfolglos. Unter Berufung auf Rosenberg (Die Beweislast, 4. Aufl. 1956, S. 35 und 41) und Dahlinger (NJW 1957 S. 7) führt sie aus:

7

Die Lehre von der Verteilung der "Beweislast" beruhe auf der Unterscheidung zwischen rechtsbegründenden und rechtsvernichtenden Tatbeständen. § 3 BVFG enthalte keine festen Regeln darüber, wie die Beweislast für das Nichtvertretenmüssen der Zwangslage zu verteilen sei. Gehe man von dem gesetzlichen Tatbestand aus, so gehöre es zu den rechtsbegründenden Tatsachen, daß der Antragsteller wegen des Eintritts einer durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage geflüchtet sei; ein rechtsvernichtender Tatbestand sei es dagegen, daß er diese Zwangslage zu vertreten habe. Die Beweislast für das Vertretenmüssen der Zwangslage treffe daher die Behörde, die die Ausstellung des Ausweises mit dieser Begründung ablehne. Im vorliegenden Falle hätte der Klägerin der Ausweis daher nur dann versagt werden dürfen, wenn die Behörde - und im Verwaltungsprozeß das Gericht - zu der vollen Überzeugung gelangt seien, daß sie die Zwangslage zu vertreten habe. Bloße Zweifel über das Vertretenmüssen der Zwangslage könnten den Ausschluß der Klägerin von der in Anspruch genommenen Rechtsfolge nicht rechtfertigen. Es sei kein Grund ersichtlich, die Beweislast für das Nichtvertretenmüssen der Zwangslage im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG anders zu beurteilen als bei den Ausschlußtatbeständen des § 3 Abs. 2 BVFG; der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 BVFG aufgeführte Tatbestand des erheblichen Vorschubleistens sei nur eine Konkretisierung des Begriffs des Vertretenmüssens der besonderen Zwangslage. Das werde im angefochtenen Urteil zum Nachteil der Klägerin verkannt.

8

Diesen Darlegungen, mit denen die allgemeinen Grundsätze für die rechtliche Beurteilung der (materiellen) Beweislast im Verwaltungsprozeß allerdings zutreffend wiedergegeben werden, kann in ihrem auf den vorliegenden Fall bezogenen Ergebnis nicht beigepflichtet werden.

9

Es ist davon auszugehen, daß es in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozeß eine förmliche Beweislast im Sinne einer den Parteien obliegenden Beweisführungspflicht nicht gibt (so bereits BVerwGE 3, 245). Aber auch im Verwaltungsprozeß kann eine Entscheidung darüber erforderlich werden, zu Lasten welcher Partei es geht, daß eine bestimmte rechtserhebliche Tatsache nicht zur richterlichen Gewißheit hat festgestellt werden können. Die Revision geht zutreffend, davon aus, daß allgemeine Regeln darüber, wie in solchen Fällen die Frage nach der (materiellen) Beweislast zu beurteilen ist, im Verwaltungsprozeß ebensowenig aufgestellt werden können wie im Zivilprozeß. Von dieser Erwägung geht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus (vgl. z.B. BVerwGE 13, 36 [40]). Die Antwort auf die Frage, wer die (materielle) Beweislast trägt, kann sich - wie im Zivilprozeß, so auch im Verwaltungsrechtsstreit - nur aus dem anzuwendenden materiellen Recht ergeben derart, daß "die Unerweislichkeit der Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht, es sei denn, daß der Rechtssatz selbst eine besondere Regelung trifft" (BVerwGE 18, 66 [71] unter Hinweis auf BVerwGE 14, 181 [186, 187]). Der Revision kann indes nicht gefolgt werden in der Ansicht, die Anwendung dieser Grundsätze - bezogen auf § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG - ergebe, daß der Flüchtling lediglich darzutun habe, er sei geflüchtet, um sich einer besonderen, durch die politischen Verhältnisse bedingten Zwangslage zu entziehen; die materielle Beweislast für das Vertretenmüssen der geltend gemachten Zwangslage treffe dagegen die Behörde, die die Erteilung des Ausweises mit dieser Begründung versagt habe.

10

Der Standpunkt der Revision, das Vertretenmüssen der Zwangslage im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG sei - ebenso wie die Ausschlußtatbestände in § 3 Abs. 2 BVFG - ein "rechtsvernichtender" Tatbestand, ist unzutreffend. Er beruht auf einer Verkennung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG getroffenen Regelung, daß nur eine "nicht zu vertretende" Zwangslage zur Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling führt. Danach ist das Nichtvertretenmüssen der Zwangslage rechtsbegründend und nicht umgekehrt - wie die Revision meint - das Vertretenmüssen der Zwangslage rechtsvernichtend. Nicht jede Zwangslage schlechthin begründet die Eigenschaft als Sowjetzonenflüchtling, sondern nur eine solche, die in bestimmter Weise qualifiziert ist: positiv muß sie dadurch gekennzeichnet sein, daß sie durch die politischen Verhältnisse bedingt und eine sich von der allgemeinen Bedrängnis der mitteldeutschen Bevölkerung abhebende "besondere" war, negativ muß sie sich als eine von dem Geflüchteten "nicht zu vertretende" darstellen, d.h. als eine solche, die er nicht selbst herbeigeführt hat durch ein Verhalten, das zu unterlassen ihm im Hinblick auf dessen voraussehbare Folgen - unter Berücksichtigung der Lage, in der sich die Bevölkerung Mitteldeutschlands zum überwiegenden Teil allgemein befindet - hätte zugemutet werden können (vgl. u.a. BVerwGE 8, 292 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59] und das Urteil vom 22. Februar 1961 - BVerwG VIII C 287.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 Nr. 22 = JR 1961 S. 475 = NJW 1961 S. 1372 = DVBl. 1961 S. 552 = ZLA 1961 S. 222).

11

Daß es sich bei dem Erfordernis der "nicht zu vertretenden" Zwangslage um eine qualifizierte Anspruchsvoraussetzung und nicht um einen "rechtsvernichtenden" Tatbestand handelt nach Art. der in § 3 Abs. 2 BVFG aufgezählten Ausschlußtatbestände, ergibt sich auch aus dem systematischen Verhältnis zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 3 BVFG. In § 3 Abs. 1 BVFG wird der Personenkreis bezeichnet, dem das Gesetz die Eigenschaft als Sowjetzonenflüchtlinge zuerkennt. In § 3 Abs. 2 BVFG dagegen wird ein Personenkreis abgegrenzt, der als Ausnahme von der allgemeinen Regelung in § 3 Abs. 1 BVFG von der Anerkennung als Sowjetzonenflüchtlinge selbst dann ausgeschlossen ist, wenn er an sich die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 BVFG erfüllt. Das für die rechtliche Beurteilung der (materiellen) Beweislast in der Regel maßgebende Verhältnis von Regel und Ausnahme besteht also nur zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 3 BVFG, dagegen nicht innerhalb des § 3 Abs. 1 BVFG: Das Vertretenmüssen der Zwangslage führt nicht zu einer Ausnahme von der Möglichkeit der Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling, sondern die Eigenschaft als Sowjetzonenflüchtling ist von vornherein nur solchen Personen zugedacht, die wegen einer "nicht zu vertretenden" Zwangslage geflüchtet sind.

12

Die (materielle) Beweislast dafür, daß die besondere Zwangslage durch Ursachen herbeigeführt wurde, für die er im Sinne des Vertretenmüssens nicht selbst einzustehen hat, trifft daher denjenigen, der unter Berufung auf das Vorliegen einer besonderen Zwangslage seine Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling begehrt.

13

Diese rechtliche Beurteilung entspricht im Grundsätzlichen auch dem Standpunkt des Oberbundesanwalts, der in diesem Zusammenhang mit Recht hervorhebt, die einzelnen in § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG aufgezählten Anerkennungsvoraussetzungen seien als eine "Tatbestandskette" anzusehen, die nur in ihrer Gesamtheit einen Rechtsanspruch auf Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling begründe, so daß es zu Lasten des Antragstellers gehe, wenn ein Glied dieser Kette sich als nicht haltbar oder brüchig erweise. Nicht gefolgt werden kann allerdings seinem Vorbehalt, es hänge von den Umständen des Einzelfalles ab, ob das negative Tatbestandsmerkmal des. Nichtvertretenmüssens der Zwangslage anspruchsbegründenden oder anspruchsvernichtenden Charakter habe.

14

Die von ihm in diesem Zusammenhang angeführten Beispiele betreffen in Wirklichkeit nicht die (materielle) Beweislast, sondern die (verfahrensrechtliche) Frage der Beweiswürdigung. Eine rechtliche Vermutung für das Vertretenmüssen einer besonderen Zwangslage läßt sich aus § 3 Abs. 1 BVFG nicht ableiten. Die auf tatsächlichem Gebiet liegende Vermutung, daß eine besondere Zwangslage auf bestimmte Ursachen zurückzuführen ist, führt nur dann auf eine Beweislastfrage, wenn sich im Rahmen der Beweiswürdigung nach erschöpfender Sachaufklärung nicht feststellen läßt, ob die vermutete Ursache oder eine andere die besondere Zwangslage herbeigeführt hat. An der rechtlichen Beurteilung der materiellen Beweislast vermag dies jedoch nichts zu ändern.

15

Auch im übrigen hält das Berufungsurteil der rechtlichen Nachprüfung stand.

16

Als Ergebnis der Beweiswürdigung hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, es sei zwar nicht auszuschließen, daß die Klägerin lediglich in ihrer Eigenschaft als Mutter eines "republikflüchtigen" Sohnes zur Verantwortung gezogen wurde, näher liege jedoch die Annahme, sie sei aus diesem Grunde nur deshalb zur Rechenschaft gezogen worden, weil sie als Vorsitzende des Rates ihrer Gemeinde die Stellung einer politischen Funktionärin bekleidet und in dieser ihrer Eigenschaft und als Mitglied der SED im Zusammenhang mit der Flucht ihres Sohnes nach Ansicht der Parteiinstanzen der SED politisch versagt habe. Da von der Revision hiergegen keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht werden, ist das Revisionsgericht an dieses Ergebnis der Beweiswürdigung gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Für die rechtliche Beurteilung im Revisionsverfahren ist daher von der Möglichkeit auszugehen, daß die ausschließliche oder jedenfalls die ausschlaggebende Ursache für die besondere Zwangslage der Klägerin sich daraus ergeben hat, daß sie sich durch ihren Eintritt in die SED und durch die Annahme eines politischen Amtes in besonderer Weise den Forderungen unterworfen hatte, die von der SED an ihre Mitglieder, die politische Ämter bekleiden, gestellt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit rechtlich zutreffender Begründung entschieden, daß die Klägerin die von ihr geltend gemachte Zwangslage zu vertreten hat, wenn sie dieser ausschließlich oder jedenfalls ausschlaggebend aus diesem zuletzt erörterten Grunde ausgesetzt war.

17

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. BVerwGE 8, 292 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59] und das bereits erwähnte Urteil vom 22. Februar 1961) hat ein geflüchteter Sowjetzonenbewohner aus dem Gesichtspunkt des Vertretenmüssens auf den Flüchtlingsausweis und die mit seinem Besitz verbundenen Vergünstigungen im allgemeinen dann keinen Anspruch, wenn er die Verfolgung und Bestrafung - oder die sonstige Zwangslage, auf die er sich zur Begründung seiner Flucht beruft - selbst herbeigeführt hat durch ein Verhalten, dessen Unterlassen ihm nach den Umständen seines Falles bei Berücksichtigung der Lage der gesamten Bevölkerung der sowjetischen Besatzungszone hätte zugemutet werden können.

18

Für die Maßregelung der Klägerin war es nach ihrem eigenen Vorbringen entscheidend; daß sie sich der Forderung der Parteiinstanzen widersetzte, sich persönlich und politisch von ihrem geflüchteten Sohne loszusagen. Daß es ihr als Mutter nicht hätte zugemutet werden können, einem solchen Ansinnen nachzugeben, bedarf keiner Erörterung. Darauf kommt es für die rechtliche Beurteilung aber auch nicht entscheidend an. Für die rechtliche Würdigung maßgebend ist vielmehr der Umstand, daß die Parteiinstanzen der SED ihr ein solches Verhalten nur deshalb zumuten konnten, weil sie als Mitglied der SED und als Inhaberin eines politischen Amtes eine Exponentin des in der sowjetischen Besatzungszone herrschenden politischen Systems war, weil sie ferner in ihrer Stellung als Gemeindebürgermeisterin ständig auf das politische Wohlwollen der Parteiinstanzen angewiesen blieb und immer damit rechnen mußte, dieses Amt zu verlieren, wenn sie sich weigerte, den politischen Forderungen zu entsprechen, die von den Parteiinstanzen an politische Funktionäre allgemein oder aus besonderem Anlaß an sie persönlich gestellt wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, daß die Klägerin zu der Zeit, als ihr das politische Amt angetragen wurde, vorhersehen konnte, sie werde als politische Funktionärin später möglicherweise in Schwierigkeiten geraten, wenn die politischen Instanzen sie in dieser ihrer Eigenschaft einmal vor Anforderungen stellen könnten, denen sie aus Gründen ihres Gewissens nicht würde folgen können. Einer solchen Möglichkeit hätte die Klägerin sich nicht ausgesetzt, wenn sie die Übernahme des ihr angetragenen Amtes abgelehnt hätte. Da die Folgen, die sich für sie aus der Übernahme des Amtes ergeben konnten, für sie vorhersehbar waren, war es ihr zuzumuten, die Übernahme des Amtes zu unterlassen. Als ihr die Bürgermeisterstelle angetragen wurde, befand sie sich in ungekündigter Stellung beim Rate ihres Kreises. Daß auf sie ein unausweichlicher politischer Druck ausgeübt worden wäre, das ihr angetragene Amt anzunehmen, hat sie nicht vorgetragen. Wer es in der sowjetischen Besatzungszone ablehnt, ein öffentliches Amt anzunehmen, hat dort auch erfahrungsgemäß mit einer Verfolgung oder mit sonstigen persönlichen Nachteilen in der Regel nicht zu rechnen. Der Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs, die Klägerin habe die besondere Zwangslage zu vertreten, der sie in ihrer Eigenschaft als politische Funktionärin ausgesetzt war, ist daher rechtlich zu billigen; er entspricht den Grundsätzen, von denen das erkennende Gericht bei der Beurteilung dieser Frage in ständiger Rechtsprechung ausgegangen ist (vgl. die Urteile vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 149.59 -, ROW 1961 S. 118 = ZLA 1961 S. 254, und BVerwG VIII C 155-59, ROW 1961 S. 161 = ZLA 1961 S. 191, sowie BVerwG VIII C 138.59, ZLA 1961 S. 266; ferner die Urteile vom 24. April 1961 - BVerwG VIII C 296.59 -, ROW 1962 S. 33 = ZLA 1962 S. 26, und vom 28. Juni 1962 - BVerwG VIII C 139.60 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 Nr. 24).

19

Demgegenüber beruft die Klägerin sich vergeblich auf den in der Entscheidung BVerwGE 6, 357 [359] hervorgehobenen Grundsatz, daß die Ausübung von Berufen, die im sowjetischen Besatzungsgebiet im allgemeinen von politischen Bindungen abhängig sind, als solche in der Regel noch nicht zu vertreten ist. In diesem Urteil wird ausgeführt, es könne den Bewohnern Mitteldeutschlands unter den dort herrschenden politischen Verhältnissen nicht zugemutet werden, auf die Ausübung bestimmter Berufe zu verzichten, weil diese - wie fast alle Berufe unter dem dort herrschenden totalitären System - der Politisierung unterliegen. Daran ist zwar grundsätzlich festzuhalten, jedoch nur mit der Einschränkung, daß derjenige, der bereits bei der Aufnahme eines solchen Berufes erkennt oder damit rechnen muß, daß er sich durch die Ausübung des Berufes einer besonderen, durch die politischen Verhältnisse bedingten Gefahr oder einem schweren Gewissenskonflikt aussetzen wird, eine daraus sich ergebende besondere Zwangslage gleichwohl zu vertreten hat, wenn er den Beruf freiwillig aufgenommen hat und es ihm zuzumuten war, sich im Hinblick auf die mit der Berufsausübung voraussehbar verbundenen politisch bedingten Schwierigkeiten um eine andere berufliche Tätigkeit zu bemühen (vgl. das Urteil vom 24. Mai 1960 - BVerwG VIII C 21.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 Nr. 15 = JR 1961 S. 114 = ROW 1961 S. 26 = ZLA 1960 S. 316).

20

Es kommt auch nicht darauf an, ob die Klägerin vorhersehen konnte, ihr Sohn werde die sowjetische Besatzungszone eines Tages ohne förmliche Erlaubnis verlassen und ihr würden aus diesem Anlaß besondere Schwierigkeiten erwachsen; es genügt, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend entschieden hat, daß es für die Klägerin allgemein vorhersehbar war, sie könnte als Inhaberin eines politischen Amtes zukünftig einmal vor politische Forderungen gestellt werden, die zu befolgen sie aus Gründen ihres Gewissens werde ablehnen müssen. Auch aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 BVFG ist kein Gesichtspunkt herzuleiten, der zu dem dargelegten rechtlichen Ergebnis im Widerspruch stünde. Wenn nach der genannten Vorschrift von der Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling nur derjenige ausgeschlossen ist, der dem in der sowjetischen Besatzungszone (oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin) herrschenden System "erheblich Vorschub geleistet" hat, so bedeutet das allerdings, daß die Übernahme eines politischen Amtes in der sowjetischen Besatzungszone, die nicht zu einem solchen Erfolge führt, durch das Bundesvertriebenengesetz nicht allgemein und grundsätzlich mißbilligt wird. Wer in der sowjetischen Besatzungszone ein politisches Amt übernimmt, kann dazu im Einzelfall durch achtungswerte Gründe veranlaßt werden. Die Feststellung, daß er die für ihn dadurch entstandene besondere Zwangslage zu vertreten habe, enthält für ihn auch keinen Vorwurf und keine abwertende Beurteilung seines Verhaltens. Sie besagt, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, lediglich, daß derjenige, der sich einer besonderen Zwangslage durch die Flucht entzogen hat, aus dem Gesichtspunkt des Vertretenmüssens auf den Flüchtlingsausweis und die mit seinem Besitz verbundenen Vergünstigungen keinen Anspruch haben soll, weil ihm wegen der Vorhersehbarkeit der Zwangslage ein anderes Verhalten, durch das er ihren späteren Eintritt vermieden hätte, zuzumuten war. Das gilt auch für die Annahme politischer Ämter, solange mit ihrer Ausübung ein unter § 3 Abs. 2 Nr. 1 BVFG fallender Tatbestand nicht notwendig verbunden ist.

21

Der Verwaltungsgerichtshof hat danach die Klage unter Aufhebung des ihr stattgebenden Urteils mit Recht abgewiesen. Die Revision der Klägerin war deshalb zurückzuweisen.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000,00 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Schmidt