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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.06.1962, Az.: BVerwG VIII C 139.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.06.1962
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 139.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14222
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 20.01.1959 - AZ: Bf. I 152.58

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, wann ein politischer Funktionär seine Zwangslage zu vertreten hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und die Bundesrichter Dr. Wolf, Vierhaus, Niesert und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Januar 1959 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind Eheleute. Der im Jahre 1919 geborene Kläger hat das Werkzeugmacher- und Maschinenschlosserhandwerk erlernt. Er wohnte mit der Klägerin im Kreise E. Im Jahre 1946 siedelten beide Kläger nach Mecklenburg über, um hier die von der kränklichen Mutter des Klägers bewirtschaftete Landstelle von 2,23 ha Größe nebst rund 8 ha Pachtland zu übernehmen. Der Kläger trat am neuen Wohnsitz in die SPD ein und wurde bald darauf in die SED übergeführt. Ihm wurde damals das bisherige Pachtland, das im Rahmen der Bodenreform enteignet worden war, gegen Zahlung eines in Raten zu entrichtenden Kaufpreises als Eigenland übertragen. Der Kläger war von 1946 bis zu der im Jahre 1950 erfolgten Eingemeindung des Dorfes nach dem Nachbardorf Bürgermeister seines Dorfes. Er gehörte auch der Gesellschaft für deutsch-sowjetische Freundschaft an. Im Herbst 1952 wurde er in der Gemeinde zum Parteisekretär der SED ernannt. Im Mai 1953 verließen die Kläger die sowjetische Besatzungszone.

2

Die Anträge der Kläger, ihnen Ausweise C für Sowjetzonenflüchtlinge zu erteilen, wurden von der Behörde abgelehnt. Das Landesverwaltungsgericht hat ihrer Klage stattgegeben. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren haben die Kläger für ihre Übersiedlung in die Bundesrepublik die folgende Begründung gegeben:

3

Sie hätten trotz der parteipolitischen Bindungen des Klägers in politischer Hinsicht als verdächtig gegolten, weil sie mit Großbauern verkehrt, aus dem Westen von ihren Verwandten Pakete erhalten und westdeutsche Zeitschriften gelesen hätten. Im Jahre 1952 sei der Kläger, vor allem infolge einer Erkrankung, mit der Feldbestellung und der Erfüllung seines Ablieferungssolls in Verzug geraten. Er sei wiederholt verwarnt worden. Schließlich habe ihm der Bürgermeister des Nachbardorfes zur sofortigen Flucht geraten mit dem Hinweise, daß seine Verhaftung unmittelbar bevorstehe. Daraufhin hätten sie, die Kläger, sich nach West-Berlin abgesetzt.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Landesverwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen, und zwar mit der folgenden Begründung:

5

Der Kläger habe sich infolge der Warnung, die ihm von Seiten des Bürgermeisters zugegangen sei, zumindest in einer subjektiven Zwangslage befunden. Diese sei auch durch die politischen Verhältnisse bedingt gewesen. Da jedoch die Schwierigkeiten, die dem Kläger erwachsen seien, allein dadurch herbeigeführt worden seien, daß er Mitglied und Parteisekretär der SED gewesen sei, habe er seine Zwangslage zu vertreten. Die Klägerin aber habe sich nicht in einer politisch bedingten besonderen Zwangslage befunden.

6

Gegen dieses Urteil haben die Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie verfolgen ihr Klagebegehren und rügen die Verletzung des materiellen Rechts. Außerdem machen sie geltend, daß die vom Oberverwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen in entscheidungserheblichen Punkten teils unvollständig, teils unrichtig seien.

7

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

8

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

9

Die Kläger begehren die Erteilung von Ausweisen C. Diese stehen ihnen nach § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, das jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882) gilt, dann zu, wenn sie Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne von § 3 BVFG sind.

10

Aus § 3 BVFG ergibt sich, daß die Kläger nur dann als Sowjetzonenflüchtlinge anzuerkennen sind, wenn sie von ihrem Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone geflüchtet sind, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, daß die Kläger nach dieser Vorschrift die Erteilung von Ausweisen C nicht verlangen können: Der Kläger habe sich zwar in einer zumindest subjektiv bedingten besonderen Zwangslage befunden, habe diese aber zu vertreten; bei der Klägerin habe eine politisch bedingte besondere Zwangslage im Sinne des Gesetzes nicht vorgelegen. Diese Entscheidung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

11

Die Kläger haben im Revisionsverfahren vorgetragen, sie hätten damit rechnen müssen, daß infolge der unverschuldeten Nichterfüllung des Ablieferungssolls ihre Landwirtschaft voraussichtlich der Sequestrierung und Wegnahme verfallen würde. Mit Rücksicht hierauf berufen sie sich auf eine entscheidende Beeinträchtigung ihrer Existenzgrundlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 4 BVFG. Dieser Gesichtspunkt kann schon deshalb nicht zu einer Anerkennung der Kläger als Sowjetzonenflüchtlinge führen, weil sie in der Tatsacheninstanz ihre Flucht nicht hiermit, sondern mit einer durch die Warnung des Bürgermeisters ausgelösten Besorgnis vor einer Verhaftung begründet haben. Mit neuem tatsächlichem Vorbringen, das dem in der Tatsacheninstanz vorgetragenen Sachverhalt widerspricht, können sie in der Revisionsinstanz nicht gehört werden, und zwar auch dann nicht, wenn der neue Sachvortrag einer während des Revisionsverfahrens eingetretenen Änderung des sachlichen Rechts Rechnung tragen soll.

12

Soweit ferner die Kläger sich zur Begründung ihrer Flucht darauf berufen haben, daß dem Kläger eine Verhaftung gedroht habe, kommt es nicht darauf an, ob der vom Oberverwaltungsgericht insoweit festgestellte Sachverhalt wirlich die Annahme einer politisch bedingten besonderen Zwangslage rechtfertigt. Denn in jedem Falle ist dem Oberverwaltungsgericht darin beizupflichten, daß der Kläger diese Zwangslage zu vertreten hat.

13

Der Kläger war in seiner Eigenschaft als Parteisekretär der SED ein politischer Funktionär des Sowjetzonenregimes. Wer sich jedoch in der sowjetischen Besatzungszone eine Funktionärsstellung übertragen läßt, der weiß von vornherein, daß er damit die Verpflichtung übernimmt, alle Weisungen der maßgebenden politischen Stellen uneingeschränkt und widerspruchslos zu befolgen, und daß er seine Freiheit gefährden würde, wenn er hiergegen in Zukunft verstoßen sollte. Auf Grund dieser Erwägung hat das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß ein politischer Funktionär der sowjetischen Besatzungszone eine Zwangslage, in die er durch Meinungsverschiedenheiten innerhalb der politischen Organisationen der sowjetischen Besatzungszone geraten ist, in der Regel zu vertreten hat (vgl. insbesondere die Urteile vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 149.59 -, ROW 1961 S. 118 = ZLA 1961 S. 254, und BVerwG VIII C 155.59, ROW 1961 S. 161 = ZLA 1961 S. 191 , vom 27. April 1961 - BVerwG VIII C 395.59 -, RGW 1962 S. 34 = ZLA 1961 S. 302, und vom 11. Januar 1962 - BVerwG VIII C 485.59 -, ZLA 1962 S. 238). Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt:

14

Der Kläger habe seine Pflichten als Mitglied und Parteisekretär der SED nicht zur Zufriedenheit der sowjetzonalen Machthaber erfüllt. So habe er den ihm von der SED erteilten Auftrag nicht ausgeführt, eine Familie, deren Mitglieder als Anhänger der Zeugen Jehovas bekannt gewesen seien, zu überwachen und zu bespitzeln. Außerdem habe er die ihm in seiner Eigenschaft als Parteimitglied und -funktionär auferlegte Überwachung von Großbauern nicht durchgeführt und sich persönlich auch nicht in dem ihm zur Pflicht gemachten Umfange von diesem Personenkreis distanziert. Desgleichen habe er sich nicht in dem geforderten Maße von westlichen Beziehungen freigemacht. Außerdem sei es möglich, daß er sich für einen Bauern eingesetzt habe, der im Zustande der Trunkenheit abfällige politische Äußerungen gemacht habe. Dieses gesamte Verhalten hätten die politischen Instanzen dem Kläger übelgenommen. Daß der Kläger in dieser Weise als Mitglied und Funktionär der SED versagt habe, sei auch die eigentlichte Ursache dafür gewesen, daß er möglicherweise mit einer Bedrohung seiner Freiheit habe rechnen können. Etwaige Schwierigkeiten ferner, die dem Kläger nach seiner Darstellung wegen einer Nichterfüllung des Ablieferungssolls gedroht haben konnten, könnten ebenfalls nur in diesem Zusammenhange gesehen werden. Solange der Kläger als zuverlässiger Anhänger und Funktionär der SED angesehen worden sei, habe er als solcher wegen der Nichterfüllung des Solls nichts zu befürchten gehabt. Dies habe sich allenfalls dann geändert, als sich herausgestellt habe, daß er nicht bereit gewesen sei, die ihm von der SED erteilten Aufträge auszuführen und auferlegten Pflichten zu erfüllen.

15

Hieraus ergibt sich, daß die Zwangslage, auf die der Kläger sich berufen hat, in der Tat nur durch auf seiner Funktionärseigenschaft beruhende Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und dem durch die SED repräsentierten politischen Regime der Sowjetzone herbeigeführt worden ist. Der Kläger hat die Funktionärsstellung freiwillig übernommen; er hat die Zwangslage daher zu vertreten.

16

Diese Frage wäre nach den bereits dargelegten Gedanken, die der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zugrunde liegen, allenfalls dann anders zu beurteilen gewesen, wenn der Kläger bei der Annahme seiner Stellung als Parteisekretär nicht damit hätte rechnen können, in seiner Eigenschaft als politischer Funktionär künftig Aufgaben der hier in Betracht kommenden Art erfüllen zu müssen. Diese Voraussetzung ist hier jedoch nicht gegeben. Die Aufgaben, deren Nichterfüllung für den Kläger die Schwierigkeiten mit dem maßgebenden politischen Stellen herbeigeführt hat, sind für eine jede Funktionärsstellung in der sowjetischen Besatzungszone charakteristisch. Es ist allgemein bekannt, daß dort von den politischen Funktionären die Ausführung von Spitzelaufträgen verlange und ein klassenkämpferisches, den Westmächten gegenüber feindseliges Verhalten erwartet wird. Der Kläger hat daher bei der Übernahme seiner Funktion als Parteisekretär mit Schwierigkeiten der Art, wie sie für ihn schließlich eingetreten sind, ohne weiteres rechnen müssen. Er hat sie jedoch in Kauf genommen, um die ihm angetragene politische Stellung zu erhalten.

17

Der Kläger hätte die Zwangslage allerdings auch dann nicht zu vertreten, wenn es ihm nicht hätte zugemutet werden können, auf die Übernahme des Amtes eines Parteisekretärs zu verzichten. Auch dies trifft jedoch nach den Umständen des Falles nicht zu. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt:

18

Der Kläger sei in die SPD eingetreten und nach deren Überführung in die SED Mitglied dieser Organisation geblieben, weil es ihm auf diese Weise leichter möglich gewesen sei, das bisher gepachtete und jetzt dem früheren Eigentümer enteignete Land zu Eigentum zu erwerben. Seine berufliche Lage habe den Eintritt in diese Organisation nicht erfordert. In der Folgezeit habe er sich dann dem SED-System hinreichend empfohlen, so daß er auch die Parteiüberprüfung des Jahres 1951 überstanden habe und schließlich gerade im Herbst 1952, also zu einer Zeit, als die vom SED-Regime ausgehenden Drangsalierungen nahezu ihren Höhepunkt erreicht hätten, zum Parteisekretär ernannt worden sei.

19

Aus diesen Feststellungen ergibt sich, daß die Übernahme der Funktionärsstellung durch den Kläger die Folge seiner bisherigen - aus persönlichen Beweggründen aufgenommenen - parteipolitischen Betätigung in der sowjetischen Besatzungszone war und auf derselben Linie lag wie diese. Es ist nichts dafür dargetan, daß der Kläger sich durch eine Ablehnung des Amtes einer Gefahr ausgesetzt haben würde. Auch ist nicht festgestellt worden, daß er das Amt übernommen hat in der einer politischen Überzeugung entsprungenen Absicht, das Sowjetzonenregime zu bekämpfen und dessen Auswirkungen auf die Bevölkerung zu mildern (vgl. das Urteil vom 11. Januar 1962 - BVerwG VIII C 71.60 -, MDR 1962 S. 603 = NJW 1962 S. 1361 = DÖV 1962 S. 623 = ROW 1962 S. 170 = ZLA 1962 S. 187, mit weiteren Nachweisen). Zwar haben die Kläger in diesem Zusammenhang vorgetragen, daß die Großbauern die Ernennung des Klägers zum Parteisekretär durchaus begrüßt hätten. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht jedoch die Feststellung getroffen, aus diesem Umstand sei allenfalls zu schließen, daß der Kläger in seiner parteipolitischen Tätigkeit nicht als besonders gefährlich angesehen worden sei.

20

Soweit die Kläger demgegenüber geltend machen, das Oberverwaltungsgericht habe zu solchen Vorgängen, die für die Beurteilung der Beweggründe des Klägers zur Übernahme seines politischen Amtes wesentlich seien, teilweise unrichtige tatsächliche Feststellungen getroffen, verkennen sie, daß der Nachprüfung einer Berufungsentscheidung durch das Revisionsgericht enge Grenzen gesetzt sind. Grundsätzlich beschränkt sich diese Nachprüfung auf die Frage, ob das angefochtene Urteil auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht (§ 137 Abs. 1 VwGO). An die von der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist das Bundesverwaltungsgericht dabei gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht worden sind. Dies aber ist hier nicht der Fall. Desgleichen verstoßen die vom Oberverwaltungsgericht, getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht gegen die Denkgesetze, gegen Erfahrungssätze oder gegen anerkannte Regeln der Beweiswürdigung.

21

Demnach hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend entschieden, daß dem Kläger der Ausweis C nicht zuerkannt werden könne. Das gleiche gilt hinsichtlich der Klägerin. Diese hat zwar behauptet, ihr sei in der Zeit zwischen dem November 1952 und dem Januar 1953 ein Wirtschaftsstrafverfahren angedroht worden, weil sie die Zuckerrüben nicht geerntet und die Kartoffeln nicht eingemietet gehabt habe. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht jedoch rechtlich zutreffend entschieden, daß die bloße Androhung eines Wirtschaftsstrafverfahrens, der weitere Maßnahmen nicht gefolgt seien, jedenfalls vier Monate später, zum Zeitpunkt der Flucht, gerechtfertigte subjektive Befürchtungen für die persönliche Freiheit der Klägerin nicht mehr habe begründen können. Diese Entscheidung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur subjektiven Zwangslage (vgl. BVerwGE 1, 195; Urteil vom 27. Januar 1960 - BVerwG VIII C 171.59 -, JR 1961 S. 33 = DÖV 1960 S. 906).

22

Nun mag es allerdings sein, daß die Klägerin ihrem aus der sowjetischen Besatzungszone flüchtenden Ehemanne gefolgt ist, um die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihm auch weiterhin aufrechterhalten zu können. Dieser Gesichtspunkt führt jedoch - anders als in dem in BVerwGE 7, 6 grundsätzlich entschiedenen Falle - nicht zu ihrer Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling. Denn wenn der geflüchtete Ehemann die Zwangslage, die ihn zur Flucht veranlaßte, zu vertreten hat, dann spricht keine Vermutung dafür, daß auch seine mit ihm geflohene Ehefrau sich in einer politisch bedingten besonderen Zwangslage befunden hat (Urteil vom 21. Juni 1961 - BVerwG VIII C 457.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 BVFG Nr. 23 = ZLA 1962 S. 58).

23

Daher mußt, die Revision hinsichtlich beider Kläger zurückgewiesen werden.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, § 100 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Senatspräsident Dr. Baring und Bundesrichter Vierhaus sind durch Urlaub an der Unterschrift verhindert Dr. Wolf
Dr. Wolf
Niesert
Dr. Raschke