Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1988, Az.: VI ZR 328/87
Voraussetzungen einer Klageerweiterung oder Klageänderung in der Berufungsinstanz; Anspruch auf Widerruf einer ehrverletzenden Behauptung; Vorliegen eines eine Klageänderung darstellende, Berufungsbegehrens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.06.1988
- Aktenzeichen
- VI ZR 328/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 15272
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Zweibrücken - 10.11.1987
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Eleonore Z., R. gasse ..., S.
Prozessgegner
Gotthold B., H. Straße ..., G.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Eine Berufung, die die Richtigkeit der vorinstanzlichen Klageabweisung nicht in Frage stellt und ausschließlich einen neuen - bisher noch nicht geltend gemachten - Anspruch zum Gegenstand hat, ist in unzulässig.
- 2.
Prozesserklärung des Berufungsgerichts unterliegen der eigenständigen Auslegung durch das Revisionsgericht.
- 3.
Der Widerrufsanspruch ist nach seiner Funktion im Rechtssystem darauf gerichtet das Ansehen des Betroffenen in seiner sozialen Umwelt wieder herzustellen. Es gibt daher nur einen Anspruch auf Widerruf zur Beseitigung von "Außenwirkungen" und damit gegenüber denjenigen Dritten, vor denen die Äußerung erfolgt ist.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juni 1988
durch
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Dr. Birkmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 10. November 1987 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist als freie Mitarbeiterin des Malteser-Hilfsdienstes in der ambulanten Krankenpflege tätig. So versorgte sie die als Pflegefall aus stationärer Krankenhausbehandlung nach Hause entlassene Ehefrau des Beklagten. U.a. verabreichte sie ihr die von dem behandelnden Hausarzt verordneten Tabletten. Am 21. Oktober 1986 äußerte der Beklagte, durch die medikamentöse Behandlung werde seine Ehefrau vergiftet. Zugegen waren bei dieser Äußerung die - inzwischen verstorbene - Ehefrau des Beklagten, seine Schwester, seine Stieftochter, der Hausarzt und die Klägerin.
Die Klägerin hat geltend gemacht, sie fühle sich durch die Äußerung des Beklagten in ihrer Ehre getroffen. Sie hat daher vor dem Landgericht beantragt, den Beklagten zu verurteilen, "die gegenüber der Klägerin am 21. Oktober 1986 aufgestellte Behauptung, sie habe seine Ehefrau vergiften wollen", zu widerrufen sowie bei Meidung einer Ordnungsstrafe zu unterlassen, diese Behauptung weiter zu verbreiten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Beklagte die Klägerin nicht etwa eines versuchten Giftmordes bezichtigt, sondern lediglich seine Meinung zum Ausdruck gebracht, daß es zur Vergiftung seiner Ehefrau führe, wenn sie von morgens bis abends mit Tabletten vollgestopft werde. Damit habe er keinen Schuldvorwurf gegenüber der Klägerin erhoben, die als Schwesternhelferin ohnehin nur die Anordnungen des Hausarztes vollzogen habe.
Mit ihrer Berufung hat die Klägerin in der Berufungsbegründung angekündigt, sie werde beantragen, den Beklagten zu verurteilen, 1.) bei Meidung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen, die Behauptung aufzustellen, sie habe die Ehefrau des Beklagten vergiftet und sie so "entweder mit oder vorzeitig zu Tode gebracht", 2.) die "gegenüber Dritten in der Vergangenheit aufgestellte Behauptung, die der Beklagte der Klägerin am 21.10.1986 sowie danach machte", mit ihrer Hilfe werde seine Ehefrau langsam vergiftet, nämlich "von morgens bis abends mit Tabletten vollgepumpt und Eierlikör oben drauf", zu widerrufen, 3.) im Amtsblatt der Gemeinde diesen Widerruf mit dem Ausdruck des Bedauerns zweimal im Abstand von je einer Woche und zusätzlich einmal in der Zeitung "R.", Anzeigenteil der Ausgabe L., auf seine Kosten zu veröffentlichen und 4.) ihr ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Später hat die Klägerin auf Hinweis des Berufungsgerichts den Antrag zu 2) dahin modifiziert, daß der Beklagte zu verurteilen sei, seinen "gegenüber der Klägerin erstmals am 31. August 1986 und dann wiederholt aufgestellten Überdosierungsvorwurf, bezogen darauf, daß die Ehefrau des Beklagten zu viele Tabletten bekäme", gegenüber dem Malteser-Hilfsdienst und fünf im einzelnen benannten Personen - darunter der Hausarzt und die Stieftochter und die Schwester des Beklagten - sowie "die durch Zuruf aus der Küche am 21. Oktober 1986 aufgestellte Behauptung, mit Hilfe der Klägerin werde seine Ehefrau langsam vergiftet, von morgens bis abends mit Tabletten voll gepumpt und Eierlikör oben drauf" gegenüber dem Malteser-Hilfsdienst und gegenüber dem Hausarzt sowie der Stieftochter und der Schwester des Beklagten zu widerrufen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig angesehen, weil die Klägerin mit ihr nicht die Beseitigung der für sie in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer, sondern etwas von dem Streitgegenstand erster Instanz Verschiedenes erstrebe. Beschwert worden sei sie durch die Abweisung ihrer Klage. Diese sei, soweit es um Widerruf gehe, darauf gerichtet gewesen, daß der Beklagte ihr gegenüber die Äußerung vom 21. Oktober 1986 zu widerrufen habe. Gegen die Abweisung dieses Klagebegehrens richte sich die Berufung aber nicht. Vielmehr werde nunmehr mit dem Berufungsantrag zu 2) Widerruf gegenüber Dritten verlangt. Auch der mit der Berufung verfolgte Unterlassungsantrag betreffe einen anderen Streitgegenstand als in erster Instanz. Dort sei es darum gegangen, die Unterlassung der Äußerung vom 21. Oktober 1986 - die Klägerin habe (zu jener Zeit) versucht, die Ehefrau des Beklagten zu vergiften - zu erreichen, während nunmehr - mit dem Berufungsantrag zu 1) - die Unterlassung der Behauptung in Rede stehe, die Klägerin habe die Ehefrau des Beklagten vergiftet und sie so "mit oder vorzeitig" zu Tode gebracht; die damit behauptete Äußerung des Beklagten könne nur in der Zeit nach dem Tode seiner Ehefrau und damit nach dem 21. Oktober 1986 gefallen sein. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz erstmals die Veröffentlichung des Widerrufs in der Lokalpresse und ein Schmerzensgeld verlange, handele es sich (ebenfalls) um eine Klageänderung, deren Zulassung als sachdienlich nur im Rahmen einer zulässigen Berufung in Betracht gekommen wäre, an der es jedoch fehle.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.
1.
Richtig ist freilich, daß die Berufung nur zulässig ist, wenn mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer verfolgt wird (BGH Beschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 866/81 - NJW 1983, 179; RGZ 130, 100 f.; AK-ZPO/Ankermann vor § 511 Rdn. 12; Zöller/Schneider ZPO 15. Aufl. vor § 511 Rdn. 8). Dies bedeutet, daß nach einer Klageabweisung das vorinstanzliche Begehren zumindest teilweise weiterverfolgt werden muß. Eine Berufung, die die Richtigkeit der vorinstanzlichen Klageabweisung nicht in Frage stellt und ausschließlich einen neuen - bisher noch nicht geltend gemachten - Anspruch zum Gegenstand hat, ist in der Tat unzulässig (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 24. November 1987 - VI ZB 13/87 - VersR 1988, 417, 418). Ohne Weiterverfolgung wenigstens eines Teils des in erster Instanz erhobenen - und dort erfolglos gebliebenen - Klageanspruchs kommt auch eine Klageerweiterung oder Klageänderung in der Berufungsinstanz nicht in Betracht, weil das eine wie das andere eine zulässige Berufung voraussetzt.
2.
Vorliegend ist indes die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Klagebegehren in keiner Hinsicht mehr weiterverfolgt habe, nicht gerechtfertigt. Allerdings gehen sowohl das Veröffentlichungs- als auch das "Schmerzensgeld"begehren offensichtlich über die Anträge erster Instanz hinaus. Auch der Unterlassungsanspruch betrifft nunmehr, wie von dem Berufungsgericht zutreffend dargelegt, in Wahrheit einen anderen Streitgegenstand. Jedoch hält die Klägerin mit ihrem auf Widerruf gerichteten Berufungsantrag - dem Berufungsantrag zu 2) - teilweise an ihrem erstinstanzlichen Klagebegehren fest; demgemäß wendet sie sich insoweit gegen die Abweisung ihrer Klage und macht somit geltend, daß sie in dieser Hinsicht beschwert sei. Der Auslegung, die das Berufungsgericht dem erstinstanzlichen Widerrufsbegehren der Klägerin gegeben und aufgrund deren es eine auch nur teilweise Weiterverfolgung mit dem Berufungsantrag zu 2) verneint hat, vermag der Senat nicht beizupflichten. An die Auslegung des Berufungsgerichts ist er nicht gebunden, weil es um eine Prozeßerklärung geht, die der eigenständigen Auslegung durch das Revisionsgericht unterliegt (s. BGHZ 4, 328, 334 sowie Senatsurteil vom 1. Juli 1975 - VI ZR 251/74 - NJW 1975, 2013, 2014), welche nach den für die Auslegung von Willenserklärungen allgemein geltenden Regeln zu erfolgen hat (BGHZ 22, 267, 279).
Im Rahmen des Berufungsantrags zu 2) geht es unter anderem, insoweit übereinstimmend mit dem auf Widerruf gerichteten erstinstanzlichen Klagebegehren, um die Äußerung des Beklagten vom 21. Oktober 1986, mit der der Beklagte - nach dem Verständnis der Klägerin - zum Ausdruck gebracht haben soll, seine Frau werde durch die ihr verabreichten Medikamente unter Mithilfe der Klägerin vergiftet. Daß in dem Klageantrag von einer "gegenüber der Klägerin", in dem Berufungsantrag zu 2) (in der Fassung der Berufungsbegründung) dagegen von einer "gegenüber Dritten" aufgestellten Behauptung die Rede ist, ist zu vernachlässigen. Durch die eine wie die andere Fassung wird schon dem Sprachsinn nach nur beschrieben, wem gegenüber die in Rede stehende Äußerung des Beklagten gefallen ist, nicht aber gekennzeichnet, wem gegenüber der Widerruf erklärt werden soll. Über die Richtung, in der der Widerruf erfolgen soll, geben sowohl der Klageantrag als auch der Berufungsantrag zu 2) für sich allein keine Auskunft. Insoweit bedarf es daher der Auslegung. Sie führt hier zu dem Ergebnis, daß die Klägerin bereits in erster Instanz nach dem recht verstandenen Anliegen ihrer Klage, wie es sich aus dem zur Ausfüllung des Klageantrages heranzuziehenden Klagevorbringen (s. nur Thomas/Putzo ZPO 15. Aufl. § 253 Anm. 2 e; vgl. auch - zur Heranziehung des Berufungsvorbringens bei der Auslegung des Berufungsbegehrens - Senatsbeschluß vom 13. Juli 1982 - VI ZB 5/82 - VersR 1982, 974 f.; BGH, Urteile vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 51/85 - FamRZ 1987, 58, 59; vom 18. September 1986 - III ZR 124/85 - VersR 1987, 101 [BGH 18.09.1986 - III ZR 124/85]; vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86 - FamRZ 1987, 802 f.; AK-ZPO/Ankermann § 519 Rdn. 12) ergibt, mit dem von ihr eingeklagten Widerruf ihr Ansehen vor denjenigen wiederhergestellt sehen wollte, vor denen es nach ihrer Wertung durch die Äußerung des Beklagten vom 21. Oktober 1986 beschädigt worden ist. So hat es offensichtlich auch schon das Landgericht gesehen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Rechtsordnung einen Anspruch auf Widerruf einer ehrverletzenden Behauptung dem Betroffenen selbst gegenüber nicht kennt. Vielmehr ist der Widerrufsanspruch nach seiner Funktion im Rechtssystem darauf gerichtet, das Ansehen des Betroffenen in seiner sozialen Umwelt wieder herzustellen. Es gibt daher nur einen Anspruch auf Widerruf zur Beseitigung von "Außenwirkungen" und damit gegenüber denjenigen Dritten, vor denen die Äußerung erfolgt ist (s. zuletzt Senatsurteil vom 3. Mai 1988 - VI ZR 276/87 - zur Veröffentlichung bestimmt m.w.N.). Indem das Berufungsgericht das erstinstanzliche Widerrufsbegehren dahin auslegt, daß die Klägerin Widerruf nur sich selbst gegenüber verlangt habe, versteht sie es mithin in einem Sinne, in dem es von vornherein keinen Erfolg haben kann. Das verstößt gegen den Auslegungsgrundsatz, daß im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist (vgl. BGHZ 79, 16, 18 [BGH 20.11.1980 - VII ZR 70/80]; s. auch MK/Mayer-Maly 2. Aufl. § 133 Rdn. 52) und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGHZ 21, 319, 327 f.). Schon danach liegt hier eine Auslegung dahin nahe, daß die Klägerin von Anfang an die von ihr als Vorwurf empfundene Äußerung des Beklagten vom 21. Oktober 1986 so aus der Welt geschafft sehen wollte, wie dies die Rechtsordnung ggf. ermöglicht, nämlich durch Widerruf zur Wiederherstellung ihres Ansehens in ihrer sozialen Umwelt gegenüber denjenigen, vor denen jene Äußerung gefallen ist. Für diese Auslegung spricht weiter, daß die Klägerin ausweislich der Schilderung des streitgegenständlichen Sachverhalts in der Klageschrift und in dem nachfolgenden Schriftsatz vom 29. Dezember 1986 gerade auch darauf abgestellt hat, daß der Beklagte die in Frage stehende Äußerung in Gegenwart des Hausarztes sowie der Stieftochter und der Schwester des Beklagten getan hat. In diesem Sinne zielte ihr Widerrufsbegehren von Anfang an darauf ab, daß der Beklagte den ihr vor den genannten Personen gemachten Vorwurf zurückzunehmen habe. Damit genügte schon das erstinstanzliche Widerrufsbegehren der Klägerin zugleich der Voraussetzung, daß der auf Widerruf gerichtete Klageantrag erkennen lassen muß, wem gegenüber der Widerruf erklärt werden soll (BGH Urteil vom 1. Dezember 1965 - Ib 155/63 - MDR 1966, 213, 214; OLG Zweibrücken JurBüro 1985 Sp. 1878, 1879 f.; Helle, Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht, 2. Aufl., S. 32, 107; Palandt/Bassenge BGB 47. Aufl. § 1004 Anm. 5 b dd; Zöller/Stephan ZPO 15. Aufl. § 253 Rdn. 16). Aufgrund der namentlichen Benennung der bei dem Vorfall Anwesenden läßt sich der erstinstanzliche Widerrufsantrag auch in dieser Hinsicht zwanglos ausfüllen. Nach alledem hat das Berufungsgericht den mit der Klage erhobenen Widerrufsantrag der Klägerin zu Unrecht auf einen Widerruf "der Klägerin gegenüber" verengt.
3.
Dann aber verlangt die Klägerin mit ihrem in der Berufungsbegründung angekündigten Berufungsantrag zu 2), soweit er sich auf den Vorfall vom 21. Oktober 1986 bezieht und Widerruf gegenüber dem Hausarzt sowie der Stieftochter und der Schwester des Beklagten begehrt wird, der Sache nach dasselbe wie in erster Instanz; sie macht somit geltend, daß ihre diesbezügliche Klage zu Unrecht abgewiesen worden sei. Folglich erstrebt sie insoweit die Beseitigung der in dem landgerichtlichen Urteil liegenden Beschwer. Ihre Berufung ist daher, und zwar - da es sich bei dem Widerrufsanspruch um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Februar 1983 - VI ZR 116/82 - MDR 1983, 655) - unabhängig vom Wert der Beschwer (§ 511 a Abs. 1 ZPO), zulässig.
III.
Die angefochtene Entscheidung kann nach alledem keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu dem Widerrufsbegehren, soweit es sich auf die Äußerung des Beklagten vom 21. Oktober 1986 bezieht und Widerruf gegenüber dem Hausarzt sowie der Stieftochter und der Schwester des Beklagten verlangt wird, eine Sachentscheidung zu treffen und zugleich darüber zu befinden haben, wieweit es das weitergehende, eine Klageänderung darstellende, Berufungsbegehren als sachdienlich zulassen will.
Dr. Ankermann
Dr. Macke
Dr. Lepa
Dr. Birkmann