Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.03.2025, Az.: B 8 SO 18/24 B
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen); Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 21.03.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 18/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 16760
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:210325BB8SO1824B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Hamburg - 24.07.2024 - AZ: L 4 SO 29/23 D
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Kosten für private Versicherungen sind bei fehlendem Einkommen, abgesehen von den in § 22 SGB XII ausdrücklich geregelten Fällen, bei den Grundsicherungsleistungen grds. nicht bedarfserhöhend zu berücksichtigen.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin Krauß sowie die Richter Prof. Dr. Luik und Stäbler beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K, H beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für den Zeitraum vom 1.11.2018 bis 30.4.2020.
Die Beklagte bewilligte der 1965 geborenen, einkommens- und vermögenslosen Klägerin für die Zeit vom 1.11.2018 bis 30.4.2020 Grundsicherungsleistungen. Die bedarfserhöhende Berücksichtigung von Kosten für eine Privathaftpflicht-, eine Hausrat- und eine Haushaltsglasversicherung lehnte sie dabei ab (Bescheide vom 4.10.2018, 12.12.2018, 25.1.2019, 11.2.2019, 4.3.2019 und 1.4.2019, Widerspruchsbescheid vom 13.9.2019). Die auf höhere Leistungen unter Berücksichtigung dieser Kosten gerichtete Klage ist erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Hamburg vom 9.5.2023; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Hamburg vom 24.7.2024).
Gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht. Zugleich beantragt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Frage formuliert, ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit, ihre konkrete Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur Bundessozialgericht <BSG> vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B- SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf auch des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG vom 2.3.1976 - 12/11 BA 116/75 - SozR 1500 § 160 Nr 17; BSG vom 26.6.1975 -12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG vom 25.9.1975 - 12 BJ 94/75 - SozR 1500 § 160a Nr 13; BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31; BSG vom 19.1.1981 - 7 BAr 69/80 - SozR 1500 § 160a Nr 39; BSG vom 9.10.1986 - 5b BJ 174/86 - SozR 1500 § 160a Nr 59; BSG vom 22.7.1988 - 7 BAr 104/87 - SozR 1500 § 160a Nr 65). Diesen Darlegungserfordernissen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht.
Die Klägerin wirft folgende Fragen auf:
"Stellt es tatsächlich keine besondere Härte dar, wenn ein Mensch, der auf Leistungen nach dem SGB XII angewiesen ist, keine Unterstützung für die Kostenübernahme von Privathaftpflicht-, Hausrat- und Haushaltsglasversicherungen erhalten?
Wenn Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit gewähren soll, warum soll Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG nicht auch den Schutz dieser physischen Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit durch geeignete Versicherungen schützen soll, deren Aufwendungen im Vergleich zur Kompensation aus Mitteln der Öffentlichkeit nur marginal sind?
Ist es mit dem Gleichheitsgebot vereinbar, dass die Beklagte die Kosten einer Versicherung zum Schutz gegen den Verlust der Wohnung übernimmt, nicht aber die Kosten übernehmen soll, die die Klägerin gegen den Verlust des eigenen Hausrates oder den ihrer unmittelbaren Nachbarn absichern sollen?
Ist es tatsächlich mit dem Gleichheitsgebot vereinbar, wenn einem Teil der Menschen verwehrt sein soll, sich und seine Mitmenschen vor Schaden zu schützen?"
Es ist schon fraglich, ob in den in dieser Allgemeinheit gestellten Fragen überhaupt eine konkrete Fragestellung liegt oder der Vortrag der Klägerin auf allgemeine Erläuterungen durch den Senat abzielt. Jedenfalls fehlt es angesichts der bereits vorliegenden Rechtsprechung an ausreichenden Darlegungen zur abstrakten Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen. Die Klägerin setzt sich nicht ansatzweise mit der Rechtsprechung des Senats auseinander, wonach Kosten für private Versicherungen bei fehlendem Einkommen - von den in § 33 SGB XII ausdrücklich geregelten Fällen abgesehen - grundsätzlich nicht bedarfserhöhend berücksichtigt werden können (BSG vom 20.9.2023 - B 8 SO 19/22 R - BSGE 136, 288 <vorgesehen> = SozR 4-3500 § 82 Nr 14 <vorgesehen>, RdNr 17). Zudem fehlt es angesichts ihrer Behauptung, es gehöre zur "Selbstverständlichkeit" des von ihr bewohnten Wohnstifts, dass die Bewohner sich und die anderen Bewohner durch Haftpflicht- und Hausratversicherung schützten, an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate, wonach die Berücksichtigung von Beiträgen zu einer Privathaftpflichtversicherung als Unterkunftsbedarf (nur) bei entsprechender mietvertraglicher Verpflichtung in Betracht kommt (vgl BSG vom 30.6.2021 - B 4 AS 76/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 116 RdNr 18 in Abgrenzung zu BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 51/10 R - RdNr 17). Weshalb es vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung im Anwendungsbereich von § 27a SGB XII und § 35 SGB XII einer Fortentwicklung im Grundsätzlichen durch das BSG bedürfen sollte, führt die Klägerin nicht aus (ebenso zur fehlenden grundsätzlichen Bedeutung für den Fall einer Hausratsversicherung im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - <SGB II> BSG vom 31.10.2023 - B 7 AS 186/23 BH - RdNr 2).
Aus den dargelegten Gründen kann der Klägerin auch PKH nicht bewilligt werden. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz1 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.