Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1958, Az.: VIII ZR 198/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.04.1958
- Aktenzeichen
- VIII ZR 198/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13935
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin
- Kammergericht - 14.12.1956
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 27, 190 - 197
- DVBl 1958, 717-719 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1958, 507-508 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 511 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1293-1294 (Volltext mit amtl. LS) "Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte"
Prozessführer
der Schneidermeisterin und Fachlehrerin Margarete C. geb. L. in B., Bu.platz ...,
Prozessgegner
den Textilhändler Friedrich C. in B., S.straße ... bei R.,
Amtlicher Leitsatz
Ist zwischen geschiedenen Eheleuten streitig, wer von ihnen Eigentümer zerstörten oder verlorenen Hausrats und Betriebsvermögens gewesen ist, und haben beide wegen desselben Verlustes Anträge auf Entschädigung aus dem Lastenausgleich gestellt, so ist eine Feststellungsklage zwischen ihnen zur Klärung der Eigentumsverhältnisse vor den ordentlichen Gerichten zulässig, wenn das Ausgleichsamt eine solche Klage angeregt hat.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Spieler und Dr. Dorschel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Dezember 1956 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien waren seit dem 22. Juli 1944 miteinander verheiratet. Ihre Ehe wurde im Oktober 1949 geschieden.
Die Klägerin bewohnte seit 1931 in B.-W. eine Mietwohnung, die sie mit eigenem Hausrat eingerichtet hatte. Im Herbst 1938 erwarb sie ein Textileinzelhandelsgeschäft in B.-W., das sie bis zu seiner Zerstörung im April 1945 unter der Firma Kaufhaus A. betrieb. Die Klägerin war ferner Mieterin eines Landhauses in Wi. bei L. an der Wa., das sie ebenfalls mit eigenem Hausrat versehen hatte. Der gesamte, zum Teil verlagerte Hausrat ging in der letzten Zeit des Krieges, insbesondere durch Plünderung, verloren.
Am 30. Dezember 1952 stellte die Klägerin bei dem Ausgleichsamt in B.-W. einen Antrag auf Entschädigung wegen des Verlustes des Geschäfts sowie des Hausrats, der sich in der Wohnung in B. und im Landhaus befunden hatte. Im März 1955 teilte ihr das Amt auf Rückfrage mit, daß der Beklagte wegen derselben Verluste ebenfalls Anträge gestellt habe, und bedeutete ihr, die Berechtigung der Parteien müsse durch eine Feststellungsklage vor den ordentlichen Gerichten geklärt werden.
Darauf hat die Klägerin eine entsprechende Feststellungsklage gegen den Beklagten erhoben. Nachdem dieser erklärt hatte, daß er nicht behaupte und sich auch niemals berühmt habe, Eigentümer der Einrichtung des Landhauses in Wi. gewesen zu sein, hat die Klägerin ihren Anspruch, soweit er diese Gegenstände betrifft, für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat den Klageanspruch als erledigt angesehen, soweit es sich um den Hausrat des Landhauses handelt, und hat festgestellt, daß das Einzelhandelsgeschäft zur Zeit der Zerstörung allein der Klägerin gehört habe und die Wohnungseinrichtung der Wohnung in B.-W. Eigentum der Klägerin gewesen sei.
Das Kammergericht hat dagegen die Klage abgewiesen, soweit sie nicht vom Landgericht für erledigt erklärt worden war.
Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte erstrebt, verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage schon bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision stellt (vgl. RGZ 160, 204, 210; BGH Urt. v. 20. November 1956 - VI ZR 238/55 - LM ZPO § 546 Nr. 21), denn dieses Bedürfnis ist auf alle Fälle zu bejahen, wie die nachstehenden Ausführungen ergeben. Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen daher keine Bedenken.
II.
Die Revision ist auch begründet.
1)
Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten bejaht. Dieser Auffassung, die von der Revision geteilt wird, ist zuzustimmen. Gemäß § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Bei einem Rechtsstreit, der zwischen gleichgeordneten natürlichen Personen geführt wird und die Feststellung zum Inhalt hat, daß eine Partei Eigentümer bestimmt bezeichneter beweglicher Sachen und sonstiger zu einem Geschäftsvermögen gehörender Gegenstände gewesen ist, handelt es sich seiner Natur nach um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Da die Zuständigkeit besonderer Gerichte ausscheidet, bleibt nur noch zu prüfen, ob für den Rechtsstreit die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden und von Verwaltungsgerichten gegeben ist, weil die begehrte Feststellung der Klärung der Frage dienen soll, welcher Partei Entschädigungsansprüche aus dem Lastenausgleich zustehen. Nach dem Vortrage beider Parteien ist das Einzelhandelsgeschäft, in der Begriffsbestimmung des Lastenausgleichsgesetzes: "Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen gehören", durch einen Luftangriff, also durch eine unmittelbare Kriegshandlung zerstört worden, während der Hausrat der B. er Wohnung im wesentlichen durch Plünderung anläßlich der Eroberung deutschen Gebiets durch russische Truppen abhanden gekommen ist. Wegnahme durch Plünderung ist aber ebenfalls ein Kriegssachschaden im Sinne von § 13 LAG (Kühne/Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Bd. B LAG § 13 Anm. 3). Ansprüche auf Entschädigung wegen Kriegssachschäden dürfen ausschließlich im Wege des Lastenausgleichs vor den Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, nicht aber im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden (BGH Urt. v. 15. Mai 1953 - V ZR 109/51 - und v. 30. April 1953 - III ZR 360/52 - LM LAG § 13 Nr. 4 und 5). In der Rechtsprechung ist deshalb die Auffassung vertreten worden, daß auch der sogenannte Prätendentenstreit, d.h. der Streit zwischen Personen, von denen jede unter Ausschluß der anderen die Entschädigung aus dem Lastenausgleich für einen bestimmten Schaden für sich allein beansprucht, von den Verwaltungsbehörden und -Gerichten entschieden werden müsse und deshalb hierfür der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen sei (LG Braunschweig MDR 1954, 682; LG Bremen, Der Lastenausgleich 1955, 72; OLG Hamm, NJW 1955, 427; OLG München, NJW 1955, 1561; AG Verden MDR 1955, 426 [AG Verden 04.05.1955 - 2 C 419/54]). Der erkennende Senat vermag sich diesem Standpunkt nicht anzuschließen. Er folgt vielmehr der in der Rechtsprechung (OLG Celle, NJW 1955, 426 [OLG Celle 14.01.1955 - 2 U 220/54] und 1957, 109; LG Essen, MDR 1955, 173; LG Hamburg, MDR 1955, 173 - Anm. zu der vorstehenden Entscheidung; LG Traunstein, NJW 1954, 1249; LG Hannover, MDR 1955, 680; LG Göttingen, NdsRpfl 1955, 76; LG Duisburg JMBl NRW 1955, 244) überwiegend vertretenen Gegenmeinung, die im Schrifttum von Petermann (Rpfleger 1955, 98) und Bettermann (NJW 1957, 508 - Anm. zu OLG Celle NJW 1957, 109 [OLG Celle 25.05.1956 - 11 U 80/56]) geteilt worden ist. Wer Anspruchsberechtigter auf Entschädigungsleistungen ist, hängt bei Vermögensschäden davon ab, wem das Eigentum im Zeitpunkt des Schadenseintritts zugestanden hat (§ 229 Abs. 2 LAG). Für die Hausratsentschädigung gilt bei geschiedenen Ehegatten die Sondervorschrift des § 293 Abs. 2 LAG, wonach dann, wenn die Ehe am 1. April 1952 bereits geschieden war, jeder Ehegatte grundsätzlich die Hälfte der Hausratsentschädigung beanspruchen kann, es sei denn, daß einer der Ehegatten nachweist, er sei Alleineigentümer des verlorenen Hausrats gewesen. Hier besteht zwischen den Parteien darüber Streit, wer Eigentümer des Geschäfts und des Hausrats gewesen ist. Vor Klärung dieser Frage können daher Entschädigungsleistungen weder an die eine noch an die andere Partei ausgezahlt werden. Wenn nun auch die Lastenausgleichsbehörden im Rahmen des von ihnen unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 325 ff LAG durchzuführenden Verfahrens über Anträge auf Gewährung von Ausgleichsleistungen unbestritten zur Entscheidung der Vortrage berufen sind, wer Eigentümer der Gegenstände war, wegen deren Verlustes die Entschädigung begehrt wird, so ergibt sich jedoch hieraus noch nicht, daß für den sogenannten Prätendentenstreit der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten verschlossen ist. Entscheidend kommt es nämlich darauf an, ob sich dem Lastenausgleichsgesetz entnehmen läßt, daß nicht nur für den Anspruch auf Ausgleichsleistungen selbst, sondern auch für den Streit zwischen mehreren Prätendenten über die Vortrage, wem das Eigentum an den durch Kriegseinwirkung zerstörten oder verloren gegangenen Gegenständen zustand, der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten unzulässig sein soll. Eine ausdrückliche Regelung dieser Frage enthält das Lastenausgleichsgesetz nicht. Insbesondere ist aus der Vorschrift des § 315 LAG nicht zu entnehmen, daß die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges auch für die Entscheidung des Prätendentenstreits über das Eigentum an zerstörten oder verloren gegangenen Gegenständen ausgeschlossen werden sollte. Ebensowenig läßt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien auf einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers schließen, der offenbar an die hier zu entscheidende Rechtsfrage überhaupt nicht gedacht hat (BT Drucks 1. Wahlperiode Nr. 1800, Anl. 1 b, S. 114, 125 ff; zu Nr. 3300, Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich S. 32, 37; ebenso Petermann a.a.O. S. 98 r. Sp.). Sinn und Zweck des Gesetzes zwingen ebenfalls nicht zu einer derartigen Auslegung. Insbesondere ist es nicht angängig, mit dem Oberlandesgericht Hamm (a.a.O.) allein aus dem Umstand, daß es dem Gesetzgeber darauf angekommen ist, eine schnelle und großzügige Lösung zu finden, den Schluß herzuleiten, der Gesetzgeber habe auch für den Prätendentenstreit den ordentlichen Rechtsweg ausschliessen wollen, wie Petermann (a.a.O.) überzeugend dargelegt hat. Die praktische Handhabung der Lastenausgleichsbehörden zeigt, daß sie wenig geneigt sind, diese Vortrage, deren Beantwortung ihnen vielfach kaum zu überwindende Schwierigkeiten bereiten wird, selbst zu entscheiden, vielmehr Wert darauf legen, daß sie im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten geklärt wird. Der Bejahung des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten steht auch nicht entgegen, daß im Verfahren vor den Lastenausgleichsbehörden und Verwaltungsgerichten der Grundsatz der Amtsermittlung gilt und der "Parteieid" ausgeschlossen ist (§ 330 Abs. 1 und 2 LAG). Das öffentliche Interesse, das zu diesen von der Regelung des Zivilprozeßrechts abweichenden Bestimmungen Anlaß gegeben hat, beschränkt sich darauf, die Bewilligungen von Leistungen zu verhindern, die nicht oder nicht in der geforderten Höhe durch Kriegssachschäden oder sonstige Entschädigungstatbestände gerechtfertigt sind. Dagegen ist es für die Allgemeinheit - von besonderen Ausnahmefällen abgesehen - in der Regel gleichgültig, ob der eine oder der andere Anspruchsprätendent die Entschädigung erhält. Die Erwägungen, die dazu Anlaß gegeben haben, für das Lastenausgleichsverfahren die Amtsermittlung einzuführen und den Parteieid auszuschließen, gelten daher regelmäßig nicht für den Prätendentenstreit. Unter diesen Umständen läßt es keinen Rechtsfehler erkennen, daß das Berufungsgericht den ordentlichen Rechtsweg für den mit der Klage geltend gemachten Feststellungsanspruch als zulässig angesehen hat.
2)
Ungeprüft geblieben ist in dem angefochtenen Urteil ebenso wie in den oben angeführten, die Zulässigkeit des Rechtswegs bejahenden Entscheidungen das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für den erhobenen Anspruch, das für Klagen aller Art dann fehlt, wenn der Kläger das von ihm erstrebte Ziel auf einem einfacheren Wege erreichen kann (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 7. Aufl., § 85 II 2 b S. 386; Stein/Jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. Einl. vor § 1 D III 2 b; vgl. auch RGZ 160, 204, 208). Unter diesem Gesichtspunkte könnte hier das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis deshalb zu verneinen sein, weil für die Klägerin die Möglichkeit einer Abhilfe im Bereich der Verwaltung durch die Lastenausgleichsbehörden vorhanden ist. Es kann indes dahingestellt bleiben, ob mit Rosenberg (a.a.O. S. 387; vgl. auch Schönke, das Rechtsschutzbedürfnis, 1950, S. 25; LG Essen DRZ 1946, 193 mit ablehnender Anmerkung von Schönke; Kleinrahm DRZ 1947, 140 und MDR 1948, 109, 111) anzunehmen ist, ein Rechtsschutzbedürfnis fehle bereits dann, wenn die Verwaltungsbehörde verpflichtet sei, das gleiche Ziel zu verfolgen wie der Kläger mit seiner Klage, oder ob Stein/Jonas/Schönke (a.a.O. α; vgl. auch LG Hamburg MDR 1950, 96 mit ablehnender Anmerkung von Kleinrahm S. 99) darin zu folgen ist, daß im Verhältnis zwischen Zivilgerichtsbarkeit und Verwaltung trotz der Möglichkeit der Entscheidung durch eine Verwaltungsbehörde das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anrufung der ordentlichen Gerichte stets zu bejahen ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist nämlich, wie allgemein anerkannt ist (Schönke a.a.O. S. 26; Rosenberg a.a.O. S. 387; vgl. auch Kleinrahm MDR 1950, 99), jedenfalls dann gegeben, wenn die Verwaltungsbehörde ein Tätigwerden ablehnt oder ihr Verfahren infolge unvorhergesehener Schwierigkeiten oder aus anderen Gründen zu lange dauern würde. Hier hat das Ausgleichsamt der Klägerin ausdrücklich nahegelegt, sie möge die Frage, welche der Parteien Eigentümer der in Betracht kommenden Gegenstände gewesen ist, im ordentlichen Rechtswege klären lassen. Es hat damit also zu erkennen gegeben, daß es diese bürgerlich-rechtliche Vortrage der Entscheidung der ordentlichen Gerichte überlassen und bis zur Herbeiführung einer solchen Entscheidung selbst nicht tätig werden wolle. Bei dieser Sachlage ist aber das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis auch dann vorhanden, wenn zu Ungunsten der Klägerin der Meinung von Rosenberg (a.a.O.) und Kleinrahm (a.a.O.) der Vorzug gegeben würde.
3)
Ist mithin der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten für die erhobene Klage zulässig und läßt sich auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nicht verneinen, so hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage lediglich noch davon ab, ob die Klägerin ein rechtliches Interesse daran hat, daß ihr Eigentum an den in Frage stehenden Gegenständen alsbald festgestellt werde (§ 256 ZPO). Das Berufungsgericht hat angenommen, an einem solchen Interesse der Klägerin fehle es hier schon deshalb, weil sie durch die Klage nicht den mit dieser verfolgten Zweck erreichen könne, den ihr obliegenden Beweis für ihr Eigentum zu erbringen. Denn ein von der Klägerin erwirktes obsiegendes Urteil wurde, so meint das Berufungsgericht, nur für und gegen die Parteien wirken, nicht aber würde es die Lastenausgleichsbehörden binden und diese nicht der Verpflichtung entheben, ihrerseits in eigener Verantwortung darüber zu entscheiden, welcher Partei die Entschädigungsforderungen zustanden. Außerdem, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, müsse auch eine Verlagerung der den Lastenausgleichsbehörden obliegenden Entscheidung auf die ordentlichen Gerichte daran scheitern, daß die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausgleichsleistungen von Amts wegen ohne Rücksicht auf das Verhalten der Parteien festzustellen seien. Diesen Anforderungen könne aber der Zivilprozeß nicht gerecht werden.
Diese Erwägungen halten, wie der Revision zuzugeben ist, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 121, 154, 158 mit weiteren Nachweisen) ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein rechtliches Feststellungsinteresse schon dann als vorhanden anzusehen, wenn zu erwarten steht, daß durch den Richterspruch des ordentlichen Gerichts eine gesicherte Grundlage für die Anerkennung eines vor einer anderen Behörde zu verfolgenden Anspruchs geschaffen werden wird. Hier ist aber der Klägerin von dem Ausgleichsamt eine Klage im ordentlichen Rechtswege zwecks Klärung der Eigentumsverhältnisse ausdrücklich nahegelegt worden. Dieses Verhalten des Ausgleichsamts läßt mit aller Deutlichkeit erkennen, daß es sich die von den ordentlichen Gerichten getroffene Entscheidung zu eigen machen will und bereit ist, sie zu beachten. Bei dieser Sachlage läßt sich daher ein Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung nicht mit der Begründung verneinen, daß das Ausgleichsamt sich an die Entscheidung der ordentlichen Gerichte nicht zu halten brauche. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Ansicht von Bettermann (a.a.O.) zu folgen ist, daß die Entscheidung des ordentlichen Gerichts darüber, wer Eigentümer der zerstörten oder in Verlust geratenen Gegenstände gewesen ist, weder die Ausgleichsbehörden noch die Verwaltungsgerichte binde, oder ob die gegenteilige Auffassung des Landgerichts Bremen (a.a.O.) zutreffend ist, das sich hierfür auf Jellinek, Verwaltungsrecht 3. Aufl. S. 17, 18 beruft.
Daß auch die Bedenken unbegründet sind, die das Berufungsgericht daraus herleitet, daß für das Verfahren vor den Lastenausgleichsbehörden und den Verwaltungsgerichten der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, während das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach den Regeln der Parteiherrschaft gestaltet ist, ist bereits oben unter 1 dargelegt worden.
Ein rechtliches Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung entfällt schließlich auch nicht deshalb, weil ihr früher etwa bestehendes Eigentum an den Gegenständen durch ihre Vernichtung untergegangen ist. Denn eine Klage auf Feststellung von Rechtsverhältnissen, die der Vergangenheit angehören, ist jedenfalls dann zulässig, wenn, wie es hier der Fall ist, das frühere Bestehen der Rechtsverhältnisse die Grundlage für einen von der Klägerin jetzt verfolgten Anspruch bildet (RGZ 27, 204; RG JW 1927, 2853, 2854 r. Sp. a.E. mit weiteren Nachweisen, insoweit in RGZ 111, 22 nicht mit abgedruckt).
4)
Das Berufungsgericht hat mithin die Feststellungsklage der Klägerin zu Unrecht als unzulässig angesehen. Auf diesem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil, so daß es aufgehoben werden muß. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem erkennenden Senat nicht möglich, weil es auf die tatsächliche Würdigung des von den Parteien unterbreiteten Streitstoffes ankommt, die von dem Berufungsgericht vorgenommen werden muß. Auf die von dem Bundesverwaltungsgericht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegte Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs. 3 FeststG in Verbindung mit § 293 Abs. 2 LAG (NJW 1957, 1256) kann es nur dann ankommen, wenn keine der Parteien Alleineigentümer des Geschäfts und des Hausrats gewesen sein sollte. Bei dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens besteht daher kein Anlaß, auf diese Frage einzugehen.
5)
Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage scheitert auch nicht daran, daß die einzelnen zum Hausrat und Betriebsvermögen gehörigen Gegenstände im Klageantrage nicht angegeben sind. Entgegen Petermann (a.a.O. S. 99) ist eine solche nähere Kennzeichnung der verloren gegangenen Gegenstände nicht erforderlich. Die Lastenausgleichsgesetzgebung begnügt sich mit einer summarischen Berechnung der Entschädigung. Es wäre aber übertriebene Förmelei, wenn in einem Forderungsprätendentenstreit Anforderungen an die Substantiierung der Klage gestellt würden, die für den Zweck, dem die Klage dient, ersichtlich ohne jede Bedeutung sind. Was den in der Lastenausgleichsgesetzgebung verwendeten Begriff "Hausrat" anbelangt, sei zudem bemerkt, daß bereits in der 6. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz dieser Begriff enthalten ist, da er dem Richter aufgibt, "den Hausrat, der beiden Ehegatten gemeinsam gehört", gerecht und zweckmäßig zu verteilen. Der Gesetzgeber hat also bereits früher Vorschriften erlassen, die das Eigentum an diesem "Sachinbegriff" voraussetzen, ohne daß sich in der Praxis hieraus Schwierigkeiten ergeben hätten.
III.
Die Sache muß mithin zur anderweiten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen ist.