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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1967, Az.: BVerwG II WD 50/66

Fehlverhalten eines Ausbilders bei einer Fallschirmspringerschule der Bundeswehr während eines Springer-Lehrgangs; Pendent zum unbedingten Gehorsam des Untergebenen; Konsequenz der Nichtbefolgung der Pflichten eines Vorgesetzten gegenüber seinen Untergebenen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.02.1967
Aktenzeichen
BVerwG II WD 50/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12369
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Truppendienstgericht B - 04.11.1966

Der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Wehrdienstsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 24. Februar 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Scherer als Vorsitzender,
Bundesrichter Lippold,
Bundesrichter Dr. Jager als weitere richterliche Mitglieder,
Oberstleutnant Handrich, ... ...
Gefreiter Stecher, ... ... als militärische Beisitzer,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Regierungsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Rechterkannt:

Tenor:

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Truppendienstgerichts B vom 4. November 1966 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beschuldigten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

Der jetzt 27 Jahre alte Beschuldigte, dem der spätere Ehemann seiner Mutter im Mai 1949 seinen Familiennamen erteilte, wuchs im wesentlichen bei Pflegeeltern und in Heimen auf. Nach dem Volksschulbesuch stand er in S..., wo er im P...-Heim untergebracht war, in einem Lehrverhältnis als Schlosser. Da er das Heim wegen Meinungsverschiedenheiten mit dessen Leiter verlassen mußte, unterblieb auch die Ablegung der Gesellenprüfung. Von Februar 1957 bis Anfang Oktober 1960 war er als angelernter Arbeiter bei einer Fahrzeugfabrik in A... beschäftigt, wo er wieder bei seinen Pflegeeltern wohnte.

2

Am 3.10.1960 wurde der Beschuldigte bei der Luftlandeschule in A...-S... als Jäger in die Bundeswehr eingestellt und am 17.10.1960 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Dabei setzte die Stammdienststelle des Heeres seine Dienstzeit entsprechend seiner Verpflichtungserklärung auf 18 Monate fest. Im Juni 1961 wurde die Dienstzeit mit seinem Einverständnis auf zwei Jahre neu festgesetzt, die am 1.10.1960 beginnen sollten und demnach am 30.9.1962 endeten.

3

Der Beschuldigte gehörte zunächst der Luftlande-Lehr- und Versuchskompanie an und nahm nach der Grundausbildung mit Erfolg an einem vierwöchigen Springer-Lehrgang und einem zweiwöchigen Verlaste-Gehilfen-Lehrgang teil. Mit Wirkung vom 1.6.1961 wurde er zum Gefreiten befördert. In der Folge fand er bei einer Inspektion der Luftlande-Lufttransportschule in A..., an die er mit Wirkung vom 1.1.1962 versetzt wurde, als Gruppenführer in der Fallschirmspringerausfeildung Verwendung. Er nahm im Juli 1962 mit Erfolg auch noch an einem zweiwöchigen Absetzer-Lehrgang teil.

4

Nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr (30.9.1962) kehrte der Beschuldigte zu seinen Pflegeeltern nach A... zurück und arbeitete dort wieder bei der Fahrzeugfabrik. Im Frühjahr 1963 leistete er eine sechswöchige Wehrübung ab; er wurde als Verlaste-Gehilfe eingesetzt.

5

Seit August 1966 ist der jetzt in Mering ansässige Beschuldigte in bisher kinderloser Ehe verheiratet. Er arbeitet als Unimog-Fahrer bei einem Straßen- und Tiefbauunternehmen in U....

6

Von dem Gegenstand der Anschuldigung abgesehen, ist der Beschuldigte gerichtlich bestraft durch das am 27.8.1965 rechtskräftig gewordene Urteil des Amtsgerichts in A... vom 18.8.1965 - Cs 400/65 - wegen eines im April 1965 begangenen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung und zweier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung mit 200 DM Geldstrafe, ersatzweise 20 Tagen Gefängnis.

7

Disziplinarstrafen hat er nicht zu verzeichnen.

8

Seine dienstlichen Beurteilungen sind günstig. Sein Inspektionschef hat ihm Ende September 1962 das Gesamturteil "voll befriedigend" zuerkannt. Während der Wehrübung hat seine zusammenfassende Beurteilung "befriedigend" gelautet.

9

II.

Das Schöffengericht in K... verurteilte den Beschuldigten am 28.7.1963 - Ms 84/65 StA K... - wegen eines Vergehens der Mißhandlung eines Untergebenen - begangen Ende Mai oder Anfang Juni 1962 - zu drei Monaten Gefängnis und setzte die Strafe auf zwei Jahre zur Bewährung aus. Das Urteil ist seit dem 5.8.1965 rechtskräftig. Das Staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, welches dem Hauptverfahren gegen den Beschuldigten vorangegangen war, hatte sich auf Vorwürfe des Gefreiten R... (N...) hin zunächst gegen unbekannte Ausbilder der Fallschirmspringerschule in A... gerichtet.

10

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren, das der Befehlshaber im Wehrbereich ... am 7.5.1966 gegen den Beschuldigten eingeleitet hat, legte ihm der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 3.10.1966 den strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last.

11

Das Truppendienstgericht B befand den Beschuldigten in der Hauptverhandlung vom 4.11.1966 - B 2-VL 53/66 - eines Dienstvergehens schuldig, erkannte aber wegen Beschränkung des Strafrahmens auf Einstellung des Verfahrens und erlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auf.

12

Es ging für seine Entscheidung auf Grund seiner gesetzlichen Bindung an die Tat- und Schuldfeststellungen des sachgleichen Strafurteils (§ 62 Abs. 3 Satz 1 WDO) von folgendem Sachverhalt aus:

In der Zeit vom 22.5. bis 20.6.1962 fand auf der Luftlandeschule in A... ein Springer-Lehrgang statt, an welchem innerhalb der von dem damaligen Oberleutnant B... ... geführten sechsten Inspektion u.a. die Soldaten Heinz B..., Johann F..., Ernst A... und Karl F... teilnahmen. Sie gehörten zu dem Hörsaal, der von dem damaligen Feldwebel M... geleitet wurde. Bei den Übungen am Hänger war einer ihrer Ausbilder auch der Beschuldigte, der wahrend des Lehrgangs bei der sechsten Inspektion als Gruppenführer Dienst tat.

An einem nicht mehr genau feststellbaren Tage Ende Mai oder Anfang Juni 1962 hatte der Soldat Heinz B... vor dem Üben am Hänger die Gurte schlecht umgeschnallt. Demzufolge klemmte er sich, nachdem er von der Holzbühne abgesprungen war, beim Schweben im Hänger die Hoden ein. Er stöhnte vor Schmerz. Der Soldat Johann F... der vor ihm stand, ging auf ihn zu, um ihn anzuheben und ihn dadurch aus seiner unbequemen und schmerzhaften Lage zu befreien. Das bemerkte der Beschuldigte, der als Ausbilder neben F... stand, und stieß ihn zurück, um ihn daran zu hindern, dem B... zu helfen. Als B... erklärte, er wolle aus seinen Gurten heraus, erwiderte ihm der Beschuldigte, das gehe nicht, dann könne er sich gleich vom Lehrgang ablösen lassen, aber jetzt sei der Spieß nicht da. Der Beschuldigte ging seinerseits auf B... zu und drückte ihm die Knie zusammen. Dazu bemerkte er, B... solle lernen, daß man sich nicht so in die Gurte hänge. Durch das Zusammendrücken der Knie entstanden dem B... noch wesentlich stärkere Schmerzen an den eingeklemmten Hoden. Er schrie auf, und es standen ihm Tränen in den Augen. Nachdem er insgesamt mindestens zwei Minuten lang mit eingeklemmten Hoden gehangen hatte, erteilte der Beschuldigte dem Soldaten F... den Befehl, ihm zu helfen. Daraufhin hob F... den B... an, so daß dieser sich die Gurte zurechtrücken und sich aus seiner schmerzhaften Lage befreien konnte. B... setzte die Übung am Hänger fort; seine Hoden waren jedoch noch etwa acht Tage lang grün und blau verfärbt und schmerzten ihn stark. Gleichwohl ließ er sich von dem Springer-Lehrgang nicht ablösen und bestand ihn auch.

An einem Tage nach dem Vorfall fragte der Beschuldigte den Soldaten B... noch während des Lehrgangs: "Na, B..., was machen die Hoden?"

13

Das Truppendienstgericht wertete die Tat des Beschuldigten als vorsätzliche Verletzung der Pflichten zur Fürsorge und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, und zwar unter der erhöhten Verantwortlichkeit, welcher der Beschuldigte auf Grund seines Dienstgrades und vor allem auf Grund seiner Dienststellung als Gruppenführer unterlegen habe (§ 10 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 2 SG). Es hielt aber die gegen den Beschuldigten als Angehörigen der Reserve allein zulässige Strafe der Dienstgradherabsetzung nicht für verwirkt.

14

Gegen das Urteil, das dem Beschuldigten und dem Wehrdisziplinaranwalt am 18.11.1966 zugestellt worden ist, hat der Wehrdisziplinaranwalt mit der am 23.11.1966 eingegangenen Rechtsmittelschrift Berufung eingelegt.

15

Er hat die Berufung in demselben Schriftsatz ausdrücklich auf das Strafmaß beschränkt und sich gegen die Strafabwägung des Truppendienstgerichts gewandt.

16

In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt beantragt,

den Beschuldigten unter entsprechender Änderung des angefochtenen Urteils in den Dienstgrad eines Jägers d.R. herabzusetzen.

17

Der Beschuldigte war zur Berufungshauptverhandlung nicht erschienen.

18

III.

1.

Der Durchführung der Berufungsverhandlung stand das Ausbleiben des Beschuldigten nicht im Wege. Er ist zu dem Termin vom 24.2.1967 ausweislich der bei den Verfahrensakten befindlichen Postzustellungsurkunde am 25.1.1967 geladen worden, und zwar durch Übergabe des die Ladung enthaltenen Briefes an ihn selbst. Seine Ladung entspricht daher sowohl in förmlicher wie in zeitlicher Hinsicht den gesetzlichen Vorschriften (§ 68 Abs. 2 Nr. 3 WDO, §§ 208, 193, 195, 180 ZPO, § 83 Abs. 2, § 99 Satz 1 WDO). Eine Pflicht des Beschuldigten zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung kennt die Wehrdisziplinarordnung bei Angehörigen der Reserve oder Soldaten im Ruhestand nicht. Ihr § 84 Abs. 1 Nr. 3 schreibt vielmehr vor, daß die Hauptverhandlung in solchen Fällen auch ohne Anwesenheit des Beschuldigten stattfindet. Die Eigenständigkeit der für den Personenkreis des § 84 Abs. 1 Nr. 3 WDO getroffenen Bestimmung entspricht der für die Bundesbeamten allgemein geltenden Regelung in § 59 Abs. 1 BDO. Sollte ein Beschuldigter durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle am persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert worden sein, so wird sein Recht auf Anwesenheit dadurch gewahrt, daß er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Terminsversäumung betreiben kann (§ 70 WDO, § 235 StPO sowie Urteil des Ersten Wehrdienstsenats vom 13.8.1964 - I WD 191/63 - = NZWehrr 1967, 19, 20 und die darin zitierten Entscheidungen).

19

2.

Die Förmlichkeiten der Berufung sind gewahrt (§ 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Satz 1, § 93 Abs. 1 und 2 WDO).

20

Das disziplinargerichtliche Verfahren ist nach § 1 Abs. 2 Satz 2 WDO zulässig und wirksam eingeleitet (§ 72 Abs. 1 Nr. 3 WDO in Verbindung mit Abschnitt III Nr. 3 des Erlasses des Bundesministers der Verteidigung vom 28.1.1966 - VMBl S. 141 - über Einleitungsbehörden).

21

3.

Zufolge der Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß sind die Sachfeststellungen, die das Truppendienstgericht - in seiner gesetzlichen Bindung an die Tat- und Schuldfeststellungen des rechtskräftigen Strafurteils - getroffen hat und die Würdigung des festgestellten Sachverhalts als eines Dienstvergehens zur unabänderlichen Entscheidungsgrundlage für den Senat geworden. Er hatte sich nur mit der Strafabwägung zu befassen.

22

Dabei erwies sich die Berufung als unbegründet.

23

Das strafgerichtlich als Untergebenenmißhandlung (Vergehen gegen § 30 Abs. 1 WStG) abgeurteilte Verhalten des Beschuldigten stellt sich disziplinar ohne Frage als ein sehr ernst zu nehmendes Dienstvergehen dar. Dem unbedingten Gehorsam des Untergebenen, welcher die Grundlage jeder militärischen Ordnung bildet, muß - wie das Truppendienstgericht mit Recht ausgeführt hat - die Gewähr dafür gegenüberstehen, daß der Vorgesetzte seine Dienstgewalt nicht mißbraucht, sondern für seinen Untergebenen sorgt und dessen Würde, Ehre und Rechte achtet. Setzt sich ein Vorgesetzter über diese Pflichten hinweg, so ist das seiner Autorität, der Gehorsamsbereitschaft seiner Untergebenen und damit der Disziplin in hohem Maße abträglich; zugleich gefährdet er sein Ansehen, dasjenige der Vorgesetzten überhaupt und das Ansehen der Bundeswehr als solcher ganz erheblich. Das ist bereits in dem Urteil des Wehrdienstsenats vom 22.2.1963 - WD 2/63 - (NZWehrr 1964, 77) mit allem Nachdruck herausgestellt worden. Der Wehrdienstsenat hat ferner schon in seinem Urteil vom 17.5.1962 - WD 20/62 - ausgesprochen, daß die Unantastbarkeit der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland bildet und es Verpflichtung aller staatlichen Gewalt ist, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Darum hat auch die oberste Führung der Bundeswehr den Vorgesetzten der Soldaten immer wieder anbefohlen, ihren Untergebenen stets eine menschenwürdige Behandlung zuteil werden zu lassen. Diese ist in einem freiheitlichen, demokratischen Staatswesen schlechthin unerläßlich und mit der Erziehung zu soldatischer Härte durchaus vereinbar. Pflichtenverstöße, wie sie sich der Beschuldigte hat zuschulden kommen lassen, belasten daher einen Soldaten sowohl nach der Eigenart und Schwere seines Dienstvergehens wie auch nach dessen möglichen Auswirkungen auf die militärische Ordnung im allgemeinen sehr stark.

24

Andererseits ist das Maß der Schuld, die den Beschuldigten im vorliegenden Falle trifft, nicht allzu hoch zu veranschlagen. So hat bereits das Schöffengericht in den Strafzumessungsgründen des sachgleichen Strafurteils zutreffend darauf hingewiesen, daß es sich bei der Tat des Beschuldigten, der damals knapp 22 Jahre alt gewesen ist, um die einmalige Entgleisung eines sonst ordentlichen und zuverlässigen Soldaten handelt, die nur menschlicher Unzulänglichkeit und Unreife zuzuschreiben sein mag. Der Beschuldigte hatte zudem, wie sich aus der Darstellung seines Werdeganges unter I ergibt, nicht an einem Unterführeranwärter-Lehrgang teilgenommen und war deshalb in den Pflichten des Vorgesetzten nicht besonders unterwiesen worden. Er war Vorgesetzter der Soldaten bei den Übungen am Hänger nur auf Grund seiner Dienststellung, nicht kraft Dienstgrades. Schließlich kann auch hier nicht unberücksichtigt bleiben, daß auf der Luftlande- und Lufttransportschule in A... ..., auf welcher der Beschuldigte seine eigene Ausbildung als Fallschirmjäger erfahren hatte, zwecks Erzielung schneller und vollkommener Ausbildungserfolge jedenfalls anfänglich Methoden angewandt worden sind, die mit deutschen Verfassungsbestimmungen und den Grundsätzen über die innere Führung nicht immer in Einklang zu bringen waren. Das mag den dort ausgebildeten Unterführern den Blick für die Unerläßlichkeit einer menschenwürdigen Behandlung von Untergebenen nicht gehörig geöffnet haben und sie die volle disziplinare Tragweite eines diesbezüglichen Mißverhaltens nicht haben erkennen lassen. Der Senat hat deshalb selbst Soldaten, die kraft ihres Dienstgrades Vorgesetztenstellung eingenommen und sich schlimmerer einschlägiger Verfehlungen schuldig gemacht haben als der Beschuldigte, ihren Dienstgrad nicht genommen (vgl. Urteil des Senats vom 26.1.1966 - II WD 43/65 -).

25

Für den vorliegenden Fall kommt hinzu, daß seit der Tat mittlerweile fast fünf Jahre verstrichen sind. Zwar kennt die Wehrdisziplinarordnung ein Bestrafungsverbot zufolge Zeitablaufs nur für diejenigen Dienstvergehen, die keine Laufbahnstrafe rechtfertigen (§ 7 Abs. 2 aaO). Immerhin bleibt die heilende Wirkung der Zeit auch sonst im gewissen Umfange zu berücksichtigen. Wäre der Beschuldigte wegen seines Dienstvergehens alsbald nach dessen Begehung disziplinar zur Rechenschaft gezogen und mit der Dienstgradherabsetzung bestraft worden, so würde die mit dieser Strafe gesetzlich verbundene dreijährige Beförderungssperre (§ 47 Abs. 2 Satz 2 WDO) inzwischen längst wieder beseitigt sein. Nach so langer Zeit käme seiner Herabsetzung in den niedrigsten Mannschaftsdienstgrad auch keine allgemein abschreckende Wirkung mehr zu.

26

Das Truppendienstgericht hat nach alledem mit Recht eine Herabsetzung des Beschuldigten vom Gefreiten zum Jäger nicht für verwirkt erachtet. Da er als Angehöriger der Reserve mit einer anderen Disziplinarstrafe als der Dienstgradherabsetzung nicht belegt werden kann (§ 1 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 5 Satz 1 WDO), mußte das Verfahren zufolge Beschränkung des Strafrahmens eingestellt werden.

27

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts war daher mit der Kostenfolge aus § 111 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 1 WDO zurückzuweisen.

28

Die Entscheidung über die dem Beschuldigten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen - zu denen auch die Kosten eines etwa in Anspruch genommenen Verteidigers gehören - beruht auf § 112 Abs. 2 Satz 2 WDO.