Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.05.1962, Az.: BVerwG WD 20/62
Zurückstufung eines Soldaten auf Zeit in die 3. Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe; Führen eines Kraftfahrzeugs in alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit ; Ahndung der Trunkenheit am Steuer mit einer Laufbahnstrafe ; Beschränkung auf eine Gehaltskürzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.05.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG WD 20/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10790
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Truppendienstgericht C - 08.08.1961
Rechtsgrundlagen
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Wehrdienstsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 17. Mai 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Barth als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Krönig,
Bundesrichter Scherübl als weitere richterliche Mitglieder,
Major Andrelang, ...,
Unteroffizier Gotza ..., als militärische Beisitzer,
..., als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
..., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beschuldigten wird das Urteil des Truppendienstgerichts C vom 8. August 1961 im Strafausspruch dahin abgeändert, daß der Beschuldigte zur Gehaltskürzung von einem Fünfzehntel für ein Jahr verurteilt wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Bund.
Tatbestand
I.
Der Beschuldigte wurde am ... als Sohn eines Polizeihauptwachtmeisters in K. geboren. Nach Besuch der Volks- und Mittelschule (ohne Abschlußprüfung) erlernte er den Beruf eines Tank- und Garagenwarts. Die Lehre schloß er Ende 1954 mit der Gesellenprüfung ab.
Am 15.11.1954 trat er in den Bundesgrenzschutz ein. Am 1.7.1956 wurde er in die Bundeswehr als Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad eines Unteroffiziers übernommen. Seine Dienstzeit endet am 15.11.1962. Seit dem 1.4.1959 gehört er der ... an. Am 13.3.1959 wurde er zum Stabsunteroffizier befördert.
In der Bundeswehr wurde er bis April 1959 als Gruppenführer verwendet, ab April 1959 war er als stellvertretender Zugführer und Zugführer eingesetzt. Vom 21.4. bis 20.7.1960 nahm er mit gutem Erfolg an einem Feldwebelpflichtlehrgang der Panzertruppenschule teil. Er wurde als zum Zugführer gut geeignet beurteilt. Seit dieser Zeit ist er als Zugführer, Kompanietruppführer und stellvertretender Kompaniefeldwebel verwendet.
Der Beschuldigte ist ledig. Bei einem Besoldungsdienstalter vom 1.3.1955 erhält er Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 5, 4. Dienstaltersstufe, mit Zulage. Da er auf einer Feldwebelplanstelle verwendet ist, erhält er außerdem die Zulage nach § 21 Abs. 2 BBesG.
II.
Dem Beschuldigten ist folgendes zur Last gelegt:
- 1.
Am 23.7.1960 habe er um 19.20 Uhr mit seinem Pkw in fahruntüchtigem Zustand (Blutalkoholgehalt 2,0 %o) in W. die M.straße befahren. Als er in die R.straße eingebogen sei, sei das Fahrzeug mit den Rädern gegen die Bordsteinkante geraten, ins Schleudern gekommen und auf der gegenüberliegenden Straßenseite gegen eine Hauswand geprallt. Es sei erheblich beschädigt worden,
- 2.
Am 26.12.1960 habe der Beschuldigte gegen 22.15 Uhr in der Stube 201 der Unterkunft der ... in B. dem Panzergrenadier B. mit der Hand einen Schlag in den Nacken versetzt, ihn am Arm gefaßt, ihn aus dem Zimmer herausgezogen und ihn etwa 6 m auf dem Flur mit beiden Händen ruckweise vor sich her und in das Zimmer des B. hinein geschoben.
Das Truppendienstgericht C, 3. Kammer, verurteilte den Beschuldigten am 8.8.1961 zur Zurückstufung in die 3. Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe. Wegen des Anschuldigungspunktes 1 legte es gemäß § 62 Abs. 3 WDO seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils zugrunde. Diese Feststellungen sind in den folgenden Ausführungen des Strafurteils enthalten:
"Der 26 Jahre alte, bislang unbestrafte Angeklagte besitzt seit 1952 den Führerschein der Klassen 1 und 3 und seit 1956 die Bundeswehrführerscheine B, C und D. Als Stabsunteroffizier der Bundeswehr verdient er monatlich 350,- DM netto.
Im Juli 1960 verbrachte der Angeklagte seinen Urlaub in seinem Heimatort W.. Am Nachmittag des 23.7.1960 fuhr er mit seinem Pkw zu einem verabredeten Treffen mit einem Kanadier. In der Zeit von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr trank der Angeklagte Bier in nicht mehr festzustellender Menge, nach seinen Angaben nur vier Flaschen. Anschließend sah er sich noch bis gegen 19.00 Uhr das Fernsehprogramm an, ohne weiter dem Alkohol zuzusprechen. Gegen 19.15 Uhr trat er mit seinem Pkw die Heimfahrt zur Wohnung seiner Mutter in W. an. Als er von der M.straße nach links in die R.straße eingebogen war, geriet er mit den rechten Radern des Fahrzeuges gegen die rechte Bordsteinkante. Das Fahrzeug kam dadurch ins Schleudern und prallte auf der gegenüberliegenden Straßenseite gegen eine Hauswand. Es wurde erheblich beschädigt. Die hinzugerufenen Polizeibeamten stellten fest, daß der Angeklagte unter Alkoholeinwirkung stand. Sie veranlaßten die Entnahme einer Blutprobe von ihm. Die Untersuchung der um 20.30 Uhr entnommenen Blutprobe durch das Chem. Untersuchungsamt der Stadt H. ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,82 %o. Danach betrug der Blutalkoholgehalt des Angeklagten im Zeitpunkt des Unfalles um 19.20 Uhr 2,0 %o.
Dieser Sachverhalt beruht auf der Einlassung des Angeklagten, auf dem schriftlichen Gutachten des Chem. Untersuchungsamtes der Stadt H. vom 27.7.1960 (Bl. 8 d.A.) und auf dem nicht beschworenen Gutachten des Oberchemierats Dr. M. vom Chem. Untersuchungsamt der Stadt D..
Bei dieser Sachlage hat sich der Angeklagte einer Übertretung gemäß §§ 2, 71 StVZO schuldig gemacht. Er hat als Pkw-Fahrer am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, obwohl er infolge des vorausgegangenen Alkoholgenusses zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeuges nicht mehr in der Lage war. Bei dem festgestellten Blutalkoholgehalt von 2,0 %o war er absolut fahruntüchtig. Er war deshalb zu bestrafen. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist eine Haftstrafe von einer Woche eine angemessene Sühne.
Der Angeklagte hat sich durch sein Verhalten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Gemäß § 42 m StGB mußte ihm deshalb die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen werden. Als Frist, während der die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf, erscheinen acht Monate als ausreichend."
Zu dem Anschuldigungspunkt 2 hat das Truppendienstgericht folgendes ausgeführt:
"Am 26.12.1960 verließ der Beschuldigte gegen 19.00 Uhr die Unterkunft seiner Einheit und ging in das Dorf B.. Dort aß er gegen 20.00 Uhr in einer Gaststätte zu Abend und trank 4 Glas Bier. Etwa um 22.00 Uhr war er wieder in der Kompanieunterkunft. Unmittelbar nach seinem Eintreffen sah er im UvD-Zimmer das Ausgangsbuch nach, um festzustellen, ob alle Soldaten seines 2. Zuges zurückgekommen wären, und ging dann auf seihe Stube. Gegen 22.10 Uhr verließ er sein Zimmer, um nochmal den Unteroffizierraum aufzusuchen. Auf dem Wege dorthin sah er den PzGrenadier B. aus Richtung des Fernsehraumes kommen und in eine Stube gehen, in die er nicht gehörte. B. war mit Diensthemd ohne Schlips, Diensthose und Halbschuhen bekleidet. Der Kompaniefeldwebel hatte gegen 22.00 Uhr die Erlaubnis erteilt, im Fernsehraum die Übertragung einer Operette über den Zapfenstreich hinaus zu Ende anzusehen. Da in der Fernsehübertragung eine Pause war, wollte der PzGrenadier B. die Unterbrechung nutzen, um den Gefreiten W. der nach seiner Meinung von der Erlaubnis des Kompaniefeldwebels nichts wußte, mitzuteilen, daß die Fernsehübertragung trotz des Zapfenstreiches zu Ende angesehen werden dürfe, und ging zu diesem Zweck in die Stube, auf der W. lag. Der Beschuldigte folgte dem Grenadier B. sofort auf die Stube, schlug ihn, der mit dem Rücken zur Tür stand, mit der flachen Hand in den Nacken, riß ihn herum und sagte etwa "was will der B. hier, hauen Sie ab, gehen Sie ins Bett!" Der Grenadier B. wollte ihm erklären, warum er noch nicht seine Stube zur Ruhe aufgesucht hatte und warum er sich jetzt auf einer fremden Stube befand. Der Beschuldigte, der in letzter Zeit mit dem Grenadier B. unzufrieden war und dessen Neigung zu Bemerkungen und Erklärungen kannte, meinte, daß B. die Gelegenheit zu einer widerspenstigen Auseinandersetzung suchte, und wollte sich darauf nicht einlassen. Der Beschuldigte zog den Grenadier B. an den Armen aus der Stube. Auf dem Flur schob er ihn dann ruckweise vor sich her und dann in seine, B., Stube. Auf der Stube wollte B. nochmal sein Verhalten erklären. Es kam zu einem im einzelnen nicht mehr festzustellenden Wortwechsel, in dessen Verlauf Grenadier B. etwa sagt: "Herr Stabsunteroffizier, fassen Sie mich nicht an, Sie sind betrunken." Der Beschuldigte nahm Grenadier B. schließlich zum UvD mit, bei dem B. erklärte, er wäre vom Beschuldigten vorläufig festgenommen und der UvD solle die Wache rufen.
Der Beschuldigte erklärte, er habe B. nicht festgenommen und schickte Grenadier B. wieder auf seine Stube, Dieser führte den Befehl aus.
Dieser Sachverhalt ist auf Grund der Einlassung des Beschuldigten sowie der Aussagen der Zeugen B., W., V., O., K. und Ko. festgestellt worden.
Der Beschuldigte bestreitet nicht, den PzGrenadier B. angefaßt zu haben. Er räumt auch ein, ihm einen ziemlich kräftigen Schlag nach Eintritt in die Stube gegeben zu haben, will aber auf die Schulter, nicht in den Nacken geschlagen haben. Er meint auch, den Zeugen B. nur am Arm aus der Stube geführt, nicht gezogen zu haben. Außer dem Zeugen B. haben aber auch die Zeugen O. und W. bekundet, daß der Schlag den Nacken traf, so daß die Kammer diesen glaubhaften Zeugenaussagen folgen mußte. Daß der Beschuldigte dem Zeugen noch einen zweiten Schlag in den Nacken versetzte, konnte die Kammer nicht mit ausreichender Gewißheit feststellen. Zwar hat der Zeuge B. dies behauptet, doch keiner der übrigen Zeugen konnte dies bestätigen. Daß der Beschuldigte den Zeugen B. nicht nur am Arm aus der Stube führte, sondern zog, haben die Zeugen O. K. und W. glaubhaft bekundet. Der Zeuge Ko. der bei dem Vorfall auf der Stube nicht anwesend war und nur zufällig ohne Kenntnis des vorher Vorgefallenen das Vorbringen des PzGrenadiers B. auf seine Stube durch den Beschuldigten sah, hat auch glaubhaft ausgesagt, daß der Beschuldigte den Zeugen B. an den Schultern ruckweise vor sich her schob.
Der Beschuldigte hat im übrigen einsichtig eingeräumt, sich falsch verhalten zu haben, und zur Erklärung seines. Verhaltens angegeben, er sei aufgeregt gewesen und habe daher die Grenzen seiner Möglichkeiten, Ruhe und Ordnung zu schaffen, nicht beachtet. Nach den unwiderlegten Angaben des Beschuldigten über das Ausmaß seines vorherigen Alkoholgenusses konnte die Kammer nicht feststellen, daß der Beschuldigte betrunken war. Eine gewisse Enthemmung des Beschuldigten durch den vorangegangenen Alkoholgenuß nahm die Kammer jedoch als vorliegend an."
Das Truppendienstgericht würdigte das festgestellte Verhalten des Beschuldigten als Dienstvergehen (§§ 10 Abs. 1, 12, 17 Abs. 1 und 2, 23 SG).
Gegen das Urteil hat der Beschuldigte Berufung eingelegt, die er auf das Strafmaß beschränkt hat.
Entscheidungsgründe
III.
Die Berufung hatte Erfolg.
Da die Berufung auf das Strafmaß beschränkt ist, sind die tatsächlichen Feststellungen zur Tat- und Schuldfrage und die disziplinarrechtliche Würdigung der Nachprüfung des Senats entzogen. Der Senat hatte nurmehr darüber zu entscheiden, welche Strafe angemessen ist.
Führen eines Kraftfahrzeugs in alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit kann, wie das Truppendienstgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Wehrdienstsenats zutreffend ausgeführt hat, nicht als leichtes Dienstvergehen angesehen werden, Trunkenheit am Steuer muß daher bei einem Soldaten in der Regel mit einer Laufbahnstrafe geahndet werden, Erschwerend fällt der erhebliche Trunkenheitsgrad (2,0 %o) hier ins Gewicht.
Eine erhebliche Pflichtverletzung liegt in der vorschriftswidrigen Behandlung des Grenadiers B.. Die Unantastbarkeit der Würde des Menschen (Art. 1 GG) ist auch Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik. Vor allem aber bei einer Armee, die sich auf die allgemeine Wehrpflicht gründet, ist die korrekte Behandlung der Soldaten durch ihre Vorgesetzten unerläßlich. Ein Verstoß gegen diese Pflicht muß grundsätzlich sehr ernst genommen werden. Im vorliegenden Fall lassen jedoch besondere Umstände eine mildere Beurteilung zu.
Bei dem Beschuldigten handelt es sich um einen ausgezeichnet beurteilten Soldaten, der sich insbesondere als Ausbilder und Zugführer hervorragend bewährt hat. Sein Persönlichkeitsbild läßt eine Schwäche gegenüber dem Alkohol nicht erkennen. Das Führen eines Kraftfahrzeugs in fahruntüchtigem Zustand (Anschuldigungspunkt 1) ereignete sich während seines Urlaubs unter besonderen Umständen; bei dem Verhalten gegenüber dem Grenadier B. konnte der Senat, entgegen der Auffassung des Truppendienstgerichts, nicht feststellen, daß der Beschuldigte durch Alkoholgenuß enthemmt war. Auch haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Beschuldigte zu einer gewissen Schärfe gegenüber seinen Untergebenen neigt. Er zeigt vielmehr in jeder Hinsicht eine tadellose Dienstauffassung und besonderes Pflichtbewußtsein. Hinzu kommt, daß sich unter den Untergebenen des Beschuldigten eine unverhältnismäßig große Zahl schwieriger Soldaten befand, zu denen auch der Grenadier B. zählte, was dieser nach seiner eigenen Aussage nicht zu verkennen scheint. B. hatte sich mehrfach kleinere Nachlässigkeiten zuschulden kommen lassen. Ein solcher Fall hatte sich erst zwei Tage vor dem 26.12. 1960 ereignet. B. hatte am Weihnachtsabend in der Unterkunft dem Alkohol etwas zu sehr zugesprochen und in seinem angetrunkenen Zustand einzelne Stubenkameradschaften gestört. Dem äußeren Anschein nach handelte es sich auch am 26.12. um eine neue Disziplinwidrigkeit des B. denn an sich hatte B. nach dem Zapfenstreich auf einer fremden Stube nichts mehr zu suchen. Der Beschuldigte hielt sich daher für verpflichtet, sofort einzugreifen. Dabei hat er freilich die Grenzen des Zulässigen erheblich überschritten, wohl auch fortgerissen von seinem Temperament, das sich im übrigen in seinen gesamten dienstlichen Leistungen als Vorzug erweist.
Der Beschuldigte sieht seine Verfehlung ein. Nach Einleitung des Verfahrens hat er sich weiterhin als pflichtgetreu und einsatzbereit erwiesen, unbeeinflußt auch davon, daß seine bereits Ende 1960 beabsichtigte Beförderung zum Feldwebel nunmehr bis auf weiteres zurückgestellt werden mußte.
Aus diesen besonderen Gründen hielt es der Senat für vertretbar, von einer schwereren Laufbahnstrafe abzusehen und es bei einer Gehaltskürzung bewenden zu lassen. Bei der Persönlichkeit des Beschuldigten war es nicht angebracht, eine Strafe auszusprechen, die als zusätzliche Folge eine Beförderungssperre bewirkt. Freilich muß dem Beschuldigten durch die Höhe und Dauer der Gehaltskürzung die Schwere seiner Verfehlung nachdrücklich zu Bewußtsein gebracht werden. Eine Gehaltskürzung von 1/15 für ein Jahr war erforderlich, aber auch ausreichend.
Auf die Berufung des Beschuldigten war das Urteil im Strafausspruch entsprechend abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 WDO.
gez. Dr. Krönig
gez. Scherübl
gez. Andrelang
gez. Gotza