Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1966, Az.: BVerwG II WD 43/65
Dienstvergehen durch gemeinschaftlich begangene Misshandlung und entwürdigende Behandlung eines Untergebenen; Rechtzeitige Verlängerung der Dienstzeit durch schlüssige Handlung; Pflicht des Vorgesetzten zur Fürsorge seiner Untergebenen sowie zu achtungswürdigem und ehrwürdigem Verhalten; Abträglichkeit der Untergebenenmisshandlung für die Disziplin der Truppe und das Ansehen der Bundeswehr; Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe und Versagung der Besoldungserhöhung als Disziplinarstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.01.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG II WD 43/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 12657
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG D - 22.06.1965
Rechtsgrundlagen
Der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Wehrdienstsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 26. Januar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Scherer als Vorsitzender,
Bundesrichter Lippold, Bundesrichter Dr. Jager als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Jennrich, ... Stabsunteroffizier Bartel, ..., als militärische Beisitzer,
Oberregierungsrat ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Verwaltungsangestellter ... als stellvertretender Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts wird das Urteil des Truppendienstgerichts D vom 22. Juni 1965 im Strafmaß geändert.
Der Beschuldigte wird in die Dienstaltersstufe 1 seiner Besoldungsgruppe zurückgestuft. Zugleich wird ihm das Aufsteigen im Gehalt für die Dauer eines Jahres versagt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten und dem Bund je zur Hälfte auferlegt.
Gründe
I.
Der jetzt 24 Jahre alte Beschuldigte, Sohn eines - im Mai 1945 als Hauptfeldwebel gefallenen - Berufssoldaten, besuchte von April 1947 bis März 1956 die Grundschule und die Oberschule praktischen Zweiges in Berlin-Spandau. Nach der Schulentlassung erlernte er in einer dortigen Eisengießerei das Formerhandwerk, bestand darin im März 1959 die Gesellenprüfung und blieb noch bis Dezember 1959 bei seinem früheren Lehrherrn als Kernmacher tätig.
Am 4.1.1960 wurde er auf Grund freiwilliger Meldung bei dem Fallschirmjägerbataillon ... in S. in die Bundeswehr eingestellt und am 5.1.1960 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Jäger ernannt. Dabei setzte der Kommandeur der .... Luftlandedivision die Dienstzeit des Beschuldigten, der sich seinerseits zu einem vierjährigen Wehrdienst verpflichtet hatte, auf sechs Monate fest. Die Dienstzeit wurde von der personalbearbeitenden Stelle unter dem 5.6.1960 auf vier Jahre, rechnend vom 4.1.1960 an, neu festgesetzt, die Mitteilung hierüber dem Beschuldigten aber erst am 27.7.1960 ausgehändigt. Durch weitere - ihm in jedem Falle rechtzeitig zugegangene - Mitteilungen verlängerte die personalbearbeitende Stelle seine Dienstzeit auf insgesamt zwölf Jahre, als Dienstzeitende wurde der 3.1.1972 festgesetzt. Der Beschuldigte wurde am 1.11.1960 zum Gefreiten und am 10.8.1962 zum Unteroffizier befördert. Er fand nach der Grundausbildung in der Kfz-Instandsetzung als S 3-Schreiber des Fallschirmjägerbataillons ..., als Kraftfahrer und als Gruppenführer in der Grund- und Vollausbildung Verwendung. Als solcher gehörte er vom 28.6.1962 bis zum 30.9.1963 der Ausbildungskompanie ... in N. an. Danach war er innerhalb des Fallschirmjägerbataillons ... eine Zeit lang als Planstellensachbearbeiter der Truppenverwaltung und dann wieder im Außendienst als Späh- und Erkundungsgruppenführer eingesetzt. Von Januar bis Oktober 1965 hatte er den Dienstposten eines Versorgungsunteroffiziers inne. Unterdessen nahm er im Frühjahr 1965 an einem Feldwebel-Vorauswahl-Lehrgang teil, den er bestand. Während dieses Lehrgangs wurde er laut seiner Darstellung vor dem Senat von den Stabsunteroffizieren als "schwarzes Schaf" behandelt, so daß er seine Versetzung erstrebte. Auf seinen Antrag wurde er mit Wirkung vom 1.11.1965 in die Teilstreitkraft Marine übergeführt und als Maat an die Kampfschwimmerschule in Eckernförde versetzt. Aus dringenden familiären Gründen betrieb er seine Rückversetzung zum Fallschirmjägerbataillon ... in N.. Sie wurde laut seinen Angaben zum 1.2.1966 ausgesprochen.
Von der Verurteilung im sachgleichen Strafverfahren abgesehen, ist der Beschuldigte gerichtlich durch Strafbefehl des Amtsgerichts in Clausthal-Zellerfeld vom 26.7.1961 - 3 Cs 158/61 - mit 60 DM. Geldbuße, ersatzweise zwölf Tagen Haft, wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr (§§ 230, 232 Abs. 1, 29. StGB, § 108 JGG) bestraft.
Disziplinare Vorstrafen hat er nicht zu verzeichnen.
Die dienstlichen Leistungen des Beschuldigten haben stets eine sehr günstige Beurteilung erfahren. In charakterlicher Hinsicht ist er während des Unterführer-Lehrgangs im September 1961 als temperamentvoll, manchmal zu ungezügelt und zu sprunghaft und als stark auf Lob und Tadel reagierend, bezeichnet worden. Auch in einer Beurteilung aus dem September 1964 heißt es, er müsse sein Temperament mehr unter Kontrolle halten. Sein letzter Disziplinarvorgesetzter innerhalb des Fallschirmjägerbataillons ..., Hauptmann Ge., hat den Beschuldigten, der schon in der Jugend als Leistungssportler hervorgetreten ist, dem Senat als einen sehr selbstbewußten und zielstrebigen Unteroffizier geschildert, der entschlossen sei, etwas aus sich zu machen und alles nach seinem Willen zu gestalten, in Konfliktsituationen aber leicht durchgehe, dann zornig werde und über die Stränge schlage, so daß er der Dienstaufsicht bedürfe. Doch ist der Beschuldigte wegen seiner Frische und seines mitreißenden Schwunges sowohl im Kameradenkreise wie bei seinen Untergebenen durchweg beliebt gewesen.
Seit Mai 1963 ist der Beschuldigte verheiratet. Aus der Ehe sind Kinder bisher nicht hervorgegangen. Die im 25. Lebensjahr stehende Ehefrau verdient als Schreibkraft bei der Truppenverwaltung des Fallschirmjägerbataillons ... in N. monatlich rund 450 DM netto. Die bei einem Besoldungsdienstalter vom 1.4.1962 seit dem 1.4.1964 aus der Dienstaltersstufe 2 der Besoldungsgruppe A 5 BBesG errechneten Dienstbezüge des Beschuldigten belaufen sich nach seinen Angaben zur Zeit auf etwa 525 DM netto je Monat. Für die ihm Anfang März 1965 zugewiesene Bundesbedienstetenwohnung in N., die aus zwei Zimmern und Küche besteht, muß er einen monatlichen Mietzins von 81 DM entrichten. Aus der Beschaffung von Hausrat hat er noch Schulden in Höhe von ungefähr 1.500 DM. Er hat ein zinsloses Bundesdarlehen in Höhe des Zehnfachen seines Monatsgehalts - das sind etwa 5.000 DM - erhalten, das er sich nach Ablauf seiner Verpflichtungszeit auf die Übergangsbeihilfe anrechnen lassen muß.
II.
Der Beschuldigte war in ein Strafverfahren gegen Ausbilder und Hilfsausbilder der ehemaligen Ausbildungskompanie ... in N. - Ms 135/63 a bis d StA T. - verwickelt. In diesem lag ihm nach dem Eröffnungsbeschluß des Amtsgerichte Calw vom 2.1.1964 zur Last,
- 1)
am 8.4.1963 auf einem Nachtmarsch, den die Ausbildungskompanie ... in N. mit den am 1.4.1963 neu eingetretenen Rekruten über 20 bis 25 km durchführte, vorsätzlich den ihm unterstellten und infolge Erschöpfung zusammengebrochenen Jäger Gerhard H. körperlich mißhandelt und zugleich entwürdigend behandelt zu haben,
- 2)
auf demselben Nachtmarsch fortgesetzt - teilweise gemeinschaftlich mit dem damaligen Obergefreiten L. - vorsätzlich den ihm unterstellten und infolge Erschöpfung etwas zurückgebliebenen Jäger Peter Sch. körperlich mißhandelt und zugleich entwürdigend behandelt zu haben,
- 3)
am 25.7.1963 auf einem sogenannten Gewöhnungsmarsch, den die Ausbildungskompanie ... in N. mit den am 1.7.1963 neu eingetretenen Rekruten durchführte, fahrlässig die Körperverletzung der ihm unterstellten Jäger Ke., M., Re. und Be. verursacht und es zugleich vorsätzlich pflichtwidrig geduldet zu haben, daß die ihm unterstellten Soldaten: Gefreiter Hei., Gefreiter Ma. und Jäger Pe. einen anderen Soldaten, den infolge Erschöpfung zurückgebliebenen Jäger Ke., entwürdigend behandelten.
Das Schöffengericht in Calw sah auf Grund der Hauptverhandlung vom 17., 20., 21. und 22.1.1964 im Falle 1) eine Straftat des Beschuldigten nicht für erwiesen an und sprach ihn in seinem Urteil vom 22.1.1964 insoweit frei. Hingegen erachtete es im Falle 2) den Beschuldigten der ihm zur Last gelegten Straftat für überführt. Im Falle 3) befand es ihn schuldig, vier tateinheitlich zusammentreffende Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung begangen und es zugleich fortgesetzt vorsätzlich geduldet zu haben, daß der Gefreite Hei. und der Jäger Pe. den erschöpften Jäger Ke. entwürdigend behandelten. Das Schöffengericht verurteilte den Beschuldigten daher wegen eines fortgesetzten gemeinschaftlichen Vergehens der Mißhandlung eines Untergebenen in Tateinheit mit einem fortgesetzten gemeinschaftlichen Vergehen der entwürdigenden Behandlung eines Untergebenen. (§§ 30, 31 WStG, §§ 47, 73 StGB) sowie wegen vier tateinheitlich zusammentreffender Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der entwürdigenden Behandlung eines Untergebenen (§ 230 StGB, § 31 WStG, § 73 StGB) zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis.
Auf die - unbeschränkt eingelegte - Berufung des Beschuldigten kam die II. große Strafkammer des Landgerichts in Tübingen auf Grund der Haupt Verhandlung vom 24. bis 26.6. 1964 zu dem Ergebnis, daß auch im Falle 3) ein Schuldbeweis nicht zu erbringen sei. Hingegen erachtete die Strafkammer - wie schon das Schöffengericht - den Beschuldigten im Fall 2) der ihm zur Last gelegten Verfehlungen für überführt, nur erblickte sie in ihnen nicht verschiedene Einzeltaten, die durch einen Gesamtvorsatz zusammengefaßt würden, sondern eine Handlung im natürlichen Sinne. Die Strafkammer hob daher in ihrem Urteil vom 26.6.1964 - II Ns 116/64 - das schöffengerichtliche Urteil auf, soweit der Beschuldigte darin verurteilt worden war, sprach ihn im Fall 3) frei und verurteilte ihn im Fall 2) wegen eines gemeinschaftlichen Vergehens der Mißhandlung eines Untergebenen in Tateinheit mit einem gemeinschaftlichen Vergehen der entwürdigenden Behandlung eines Untergebenen (§§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 WStG, §§ 47, 73 StGB) zu fünf Monaten Gefängnis. Das Strafkammerurteil wurde am 2.7.1964 rechtskräftig.
Der Beschuldigte verbüßte einen Teil der Freiheitsstrafe vom 7.9. bis 16.12.1964 im Landesgefängnis R. Der Strafrest wurde auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt.
III.
Ende Oktober 1963 hatte der Kommandeur der .... Luftlandedivision in E. wegen des Vorwurfs, der Beschuldigte habe in den drei Fällen, die den Gegenstand der strafgerichtlichen Untersuchung bildeten, seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt, das disziplinargerichtliche Verfahren gegen ihn eingeleitet, dieses Verfahren aber gleichzeitig bis zur rechtskräftigen. Beendigung des sachgleichen Strafverfahrens ausgesetzt (§ 62 Abs. 1 Satz 1 WDO). Unter dem 9.10.1964 stellte der Divisionskommandeur das disziplinargerichtliche Verfahren hinsichtlich des Schuldvorwarfs zu 1) und 3) der Einleitungsverfügung gemäß § 79 Abs. 1 WDO ein, weil der Beschuldigte insoweit von den Strafgerichten freigesprochen worden und ein darüber hinaus disziplinar zu würdigendes Fehlverhalten nicht feststellbar sei. In bezug auf den disziplinaren Schuldvorwurf zu 2) der Einleitungsverfügung, der weiter verfolgt wurde, legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Beschuldigten mit der Anschuldigungsschrift vom 19.12.1964 den strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt, auf dem seine rechtskräftige Verurteilung wegen gemeinschaftlicher. Mißhandlung und gemeinschaftlicher entwürdigender Behandlung eines Untergebenen beruhte, als Dienstvergehen zur Last.
Das Truppendienstgericht D verurteilte den Beschuldigten in der Hauptverhandlung vom 22.6.1965 - D 3 VL 20/65 - wegen eines Dienstvergehens zur Versagung des Aufsteigens im Gehalt auf die Dauer von zwei Jahren.
Es übernahm auf Grund seiner gesetzlichen Bindung aus § 62 Abs. 3 Satz 1 WDO die Tat- und Schuldfeststellungen der Strafkammer, welche die strafgerichtliche Verurteilung des Beschuldigten trugen. Sie lauten:
"Seit Oktober 1962 führte Oberleutnant Sc. die Ausbildungskompanie ... in N., in deren 3. Zug Unteroffizier F. Gruppenführer war. Zu Beginn eines jeden Vierteljahres wurden zu dieser Kompanie neue Rekruten eingezogen, um dort ihre dreimonatige Grundausbildung zu erhalten. So waren auch am 1. April 1963 neue Rekruten, zum Teil als Wehrpflichtige, zum Teil als Freiwillige zur Kompanie gekommen. In den ersten Tagen wurden sie eingekleidet, ärztlich untersucht, belehrt, herumgeführt und mit den Räumlichkeiten und Einrichtungen der Kaserne vertraut gemacht. Soweit dazwischen Zeit vorhanden war, wurde Sport getrieben. Die richtige Ausbildung begann erst am Montag, dem 8. April 1963. Der Tagesdienst war jedoch nicht besonders anstrengend. Im Laufe dieses Tages kam Leutnant Rö. dem Vertreter des Kompaniechefs, die Idee, mit den jungen und ungeübten Rekruten einen Nachtmarsch auf der bei der Kompanie üblichen 'Hausstrecke' zu machen. Er trug diesen Plan Oberleutnant Sc. vor, der sofort zustimmte und seinen Leutnant auf alte Kompaniebefehle für solche Nachtmärsche als Vorgang verwies. Auf Grund dieser Unterlagen arbeitete Leutnant Rö. einen Kompaniebefehl für diesen Nachtmarsch aus, in dem es u.a. hieß:
1.)
Übungszweck: Gewöhnungs- und Orientierungsmarach bei Nacht. Marschleistung ca. 20 km.2.)
Vorschrift: HDv 102/2 und ZDv 3/11.3.)
Übungsbestimmungen:
a) Leitender: Lt. Rö., b) Leitungsgehilfe: Uffz. Pf., Zugführer I-III Zug, c) Anzug: Kampfanzug, Stahlhelm, Sturmgepäck, Ausrüstung: ABC-Schutzmaske, G 3-Gewehr, für Ausbilder: Kampfanzug, Blaumütze, Trillerpfeife, Taschenlampe, zusätzlich je Gruppe Nachtmarschgerät und 1-2 Fackeln, d) Antreten: 18,50 Uhr, Meldung an Lt. Rö.: 19.30 Uhr, e) Übungsende: 1.00 Uhr, f) Waffenreinigen: 1.00 Uhr bis 2.00 Uhr, g) Stubendurchgang: 1.15 Uhr. Entsprechend dem Kompaniebefehl rückte die Einheit, bei der zwei englische Offiziere zu Gast waren, um 19.30 Uhr zum Marsch in den Raum Unter Ö.-Si.-Ober aus. An der Spitze ging Leutnant Rö. mix seinen Gästen und schlug ein ziemlich forsches Tempo an. Die Rekruten, die mit Eifer bei der Sache waren, bemühten sich nach Kräften, die an sie gestellten Anforderungen zu erfüllen. Das ungewohnte Marschieren querfeldein, das Gewicht des Gesamtgepäcks mit rund 11 kg, die noch nicht eingelaufenen Stiefel und die untrainierten Körper bewirkten aber schon vor der Hälfte der insgesamt 20 km langen Strecke, daß viele Rekruten, sei es wegen Erschöpfung, sei es wegen Fußschmerzen, immer weiter zurückfielen. So kam es zu einem heillosen Durcheinander. Die Kompanie zog sich auf eine Länge von einem Kilometer auseinander und Gruppenführer, die ihre Rekruten noch gar nicht kannten, riefen immer wieder mit lauter Stimme nach Angehörigen ihrer Gruppe.
Leutnant Rö. bestellte deshalb den Unteroffizier F. und den Obergefreiten La. als Schließende, die damit - wie sie wußten - Befehlsgewalt über alle Mannschaftsdienstgrade der Kompanie hatten. Ihre Aufgabe war es, dafür zu sorgen, daß niemand abhängte, und Zurückgebliebene wieder an die Kompanie heranzuführen. Besondere Vorkommnisse hatten sie nach vorne zu melden, damit dort notfalls angehalten werden konnte.
Trotz aller anfeuernden Worte der beiden Schließenden fielen aber verschiedene Soldaten immer weiter zurück, da sie fast am Ende ihrer Kräfte waren; darunter auch der Jäger Sch. Sch. ein 21-jähriger. Abiturient von geringen Körperkräften, war schon bald zurückgefallen und mußte von seinem Kameraden Ka. geschoben werden. Zu seiner Erschöpfung hatte nicht nur die verlangte Marschleistung, sondern auch das falsch sitzende Sturmgepäck beigetragen, das ihn beim Atmen einengte. Als Sch. trotz aller Hilfe des Ka. immer weiter zurückfiel, schickte der Angeklagte F. den Jäger Ka. nach vorne zu seiner Gruppe und nahm sich zusammen mit Lauster des Rekruten an. Sie trieben ihn mit anfeuernden Worten, aber auch mit derben Ausdrücken zum Weitergehen an. Als dies nichts mehr nützte und Sch. immer langsamer wurde, stießen sie ihn mit den Händen nach vorne, so daß der Taumelnde schließlich zu Fall kam. F. beschimpfte ihn darauf mit Ausdrücken wie: 'Tote Sau, toter Vogel, Penner' u.a. Nachdem es Sch. unter Aufbietung aller Kräfte gelungen war, wieder aufzustehen, wurde er von F. und La. weiter mit den Händen nach vorne gestoßen. Sch. brach aber bald wieder zusammen. Da er diesmal trotz ernstlichen Bemühens nicht mehr ohne fremde Hilfe aufstehen konnte, packte ihn F., der dies erkannt hatte, am Sturmgepäck, um ihn hochzuziehen und auf die Beine zu stellen. Dies gelang ihm aber nicht, weil einige Haken des Sturmgepäcks bei dem heftigen. Reißen ausrissen und Sch. deshalb wieder zu Boden glitt. F., der immer wütender wurde, riß nun das Koppel des Soldaten auf und das Sturmgepäck herunter. Mit dem aus Leinwand bestehenden und mit einem Metallschloß versehenen Koppel schlug er dann mindestens 5 mal auf den Rücken des Sch. heftig ein, was diesem Schmerzen bereitete. Möglicherweise schlug auch La. bei dieser Gelegenheit den Jäger Schuldt mit seinem Koppel, das er schon einige Zeit in der Hand getragen hatte. Um Sch. zum Aufstehen zu zwingen, trat ihm der Angeklagte F. mehrmals mit den Spitzen seiner Fallschirmspringer-Stiefel in die Seite. Kam Sch. nach solcher Behandlung dann wieder hoch, so trieb ihn F. mit einem Stock nach vorne, den er dem Rekruten auf die Wirbelsäule setzte und immer dann stärker drückte, wenn Sch. wieder schwächer zu werden drohte. Gleichwohl sank er noch zweimal erschöpft zu Boden. Beide Male wurde er von F. und diesmal auch von La. mit den beschuhten Füßen in die Seite getreten.
Allmählich überwand Sch. seine Erschöpfung, so daß er aus eigener Kraft die Kaserne noch erreichte. Er hatte aber noch einige Tage blaue Flecken von den Tritten, die ihn ebenso wie das Drücken mit dem Stock geschmerzt hatten.
...
Er (der Angeklagte) gibt zu, daß er bei dem Nachtmarsch den, Rekruten Sch. mit den Händen vorwärts gestoßen und mit einem Stock vorwärts gedrückt habe. Er bestreitet aber, Sch. beim Gehen in die Hacken und im Liegen in die Seite getreten und mit dem Koppel geschlagen zu haben. Daß er Sch. während des Gehens in die Hacken getreten hat, ist nicht erwiesen. Denn Sch. sagt aus, er habe bei der Dunkelheit nicht erkennen können, wer in diesem Augenblick gerade hinter ihm gegangen sei. Im übrigen wird der Angeklagte, aber durch die glaubhaften Aussagen des jetzigen Fahnenjunkers Sch. überführt. Der Zeuge Sch. hat bekundet, daß er genau gesehen habe, wie der Angeklagte F. mit einem mit einem Schloß versehenen Koppel auf ihn eingeschlagen habe. Er habe überdies auch gehört, daß es F. gewesen sei, denn er habe jeden Schlag mit Schimpfworten in seinem unverkennbaren Berliner Tonfall begleitet. Genau so Deutlich habe er gesehen und gespürt, daß er von F. in mindestens drei Fällen mit den Stiefelspitzen getreten worden sei. Dies sei kein zufälliges Anstoßen gewesen bei dem Bemühen, ihn aufzurichten.F. habe vielmehr mit Wucht jeweils mehrmals nach ihm getreten, wie man nach einem Ball trete. Zweimal habe auch La. solchermaßen nach ihm getreten; dabei habe er genau unterscheiden können, wer ihn jeweils gerade trete. Die Aussagen des Fahnenjunkers Sch. sind glaubhaft. Er hat peinlich genau unterschieden zwischen dem, was er genau wußte, und dem, was er nicht mehr ganz sicher sagen konnte. Man spürte bei jedem seiner Worte das Ringen um den möglichst genauen Ausdruck. Er hat, auch nicht etwa im Moment größter Erbitterung Anzeige erstattet, sondern nur einigen Kameraden und seinen Eltern berichtet, was ihm widerfahren war. Der Vorfall kam von ganz anderer Seite zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörde. So machte er auch nicht den Eindruck eines Anklagenden, der die vielleicht einmal vorschnell und unüberlegt erhobenen Vorwürfe nunmehr mühsam aufrecht erhalten will. Seine Aussagen waren vielmehr sehr sachlich und leidenschaftslos. Auf der anderen Seite bekundete der jetzige Kompanie-Chef des Angeklagten, Major L., er traue dem Angeklagten eine solche Handlung nach dem von ihm seit dem 1.10. 1963 gewonnenen Eindruck nicht zu. Das besagt aber nicht viel, denn es kann als selbstverständlich angenommen werden, daß sich der. Angeklagte nach dem Bekanntwerden seines Fehlverhaltens zusammengenommen hat. Der Angeklagte mußte aber immerhin selbst zugeben, daß er Sch. mit den Händen vorgestoßen und mit einem Stock vorwärtsgetrieben habe, Handlungen, die allein schon zu seiner Bestrafung ausgereicht hätten. Zudem hat er in der Hauptverhandlung besonders bei deinen Vorhalten gegenüber Sch. gezeigt, daß er sehr aufbrausend, ja aggressiv sein kann; Sonach ist ihm die gesamte Tat auch nach seiner Persönlichkeit zuzutrauen, zumal er als Schließender der Kompanie sicher sehr viel Arbeit hatte und - wie der Zeuge Sch. bekundete - zunehmend ärgerlicher wurde, weil die am Ende gehenden Rekruten immer weiter zurückhingen. Nach alledem hielt die Kammer die Aussagen des Zeugen Sch. für glaubhaft und den Angeklagten für überführt."
Die Einlassung des Beschuldigten, der wie schon bei der Strafkammer in Abrede gestellt hatte, den am Boden liegenden Jäger Sch. mit dem beschuhten Fuß in die Seite getreten und ihn mit dem Koppel geschlagen zu haben, gab dem Truppendienstgericht keine Veranlassung, sich durch einen Nachprüfungsbeschluß nach § 62 Abs. 3 Satz 2 WDO von der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des sachgleichen Strafkammerurteils zu lösen und in eine nochmalige Beweisaufnahme über den Geschehensablauf einzutreten.
Zusätzlich, konnte indes - so heißt es in den Urteilsgründen des Truppendienstgerichts weiter. - noch auf Grund der insoweit glaubhaften Darstellung des Beschuldigten als festgestellt angesehen werden, daß Sch. inzwischen zum, Leutnant befördert wurde. Dem Beschuldigten war seiner Einlassung entsprechend auch die HDv 102/2 zumindest insoweit bekannt, als sie verlangt, daß bei der Ausbildung Überforderungen vermieden werden sollen, weil sie abstumpfen, zur Oberflächlichkeit verleiten und das Vertrauen zum Ausbilder untergraben. Es ist auch gesagt, Rekruten seien zur Härte gegen sich, selbst, besonders zur Ertragung körperlicher Belastungen, zu erziehen. Diese Härte müsse aber ihre Grenzen an der Würde des Menschen und an den Geboten der Gesundheit finden.
Der Beschuldigte erinnert sich außerdem noch an die zu Beginn und am Ende jeden Ausbildungsquartals stattfindenden eingehenden Unterführerbesprechungen durch den Kompaniechef Oberleutnant Sch. der dabei immer, wieder das Verbot für Ausbilder und Hilfsausbilder ausgesprochen hat, Soldaten anzufassen - und damit natürlich auch die stärkste Form des Anfassens, die körperliche Beeinträchtigung durch Mißhandlung - oder durch Anwendung von Ausdrücken aus dem "Viehtreiber-Lexikon", d.h. ehrenkränkende Äußerungen zu beschimpfen.
Das Truppendienstgericht wertete den festgestellten Sachverhalt als vorsätzliche Verletzung der dem Beschuldigten - insbesondere als Soldaten in Vorgesetztenstellung - obliegenden Pflichten zum Gehorsam, zur Kameradschaft und zum treuen Dienen sowie als fahrlässige Verletzung seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§§ 11 Abs. 1 Satz 1, 12, 7, 17 Abs. 2 SG).
IV.
Gegen das Urteil, das dem Beschuldigten am 28.7.1965 und dem Wehrdisziplinaranwalt am 29.7.1965 zugestellt worden ist, hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit der am 11. 8.1965 eingegangenen Schrift Berufung eingelegt.
Er hat das Rechtsmittel auf das Strafmaß beschränkt und dazu in der Berufungsbegründungsschrift, die am 18.8.1965 eingegangen, ist, geltend gemacht, die vom Truppendienstgericht verhängte Strafe werde dem starken Unrechts- und Schuldgehalt des Dienstvergehens nicht gerecht. Dieses wiege schon in dem äußeren Tatgeschehen so schwer, daß die Frage aufzuwerfen sei, ob der Beschuldigte noch in der Bundeswehr verbleiben könne und weiterhin als Vorgesetzter tragbar erscheine. Gegenüber seinem groben Versagen fielen seine guten dienstlichen Leistungen und das Versagen seiner unmittelbaren Vorgesetzten nicht so stark ins Gewicht, daß von der - seitens des Wehrdisziplinaranwalts in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragten - Herabsetzung des Beschuldigten in den Dienstgrad eines Obergefreiten hätte abgesehen werden dürfen. Für die Bewertung des Dienstvergehens durch die Wehrdienstgerichte könne auch nicht vorgreiflich sein, daß die personalbearbeitenden Stellen die Dienstzeit des Beschuldigten Anfang 1965 auf zwölf Jahre verlängert hätten.
In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt beantragt
das angefochtene Urteil im Strafausspruch zu ändern und den Beschuldigten in den Dienstgrad eines Obergefreiten herabzusetzen.
Der Beschuldigte hat den Antrag auf
Zurückweisung der Berufung
gestellt und geltend gemacht, er sei zur Tatzeit erst 21 Jahre alt und bis dahin noch nie kritischen Situationen ausgesetzt gewesen. Die vom Truppendienstgericht verhängte Disziplinarstrafe treffe ihn wegen der mit ihr verbundenen mehrjährigen Beförderungssperre ohne hinzu hart.
V.
1.)
Die Förmlichkeiten der Berufung sind gewahrt (vgl. §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92, 93 Abs. 1 und 2 WDO).
2.)
Bedenken gegen die disziplinare Verfolgbarkeit von Tat und Täter bestehen nicht.
Dem Beschuldigten ist zwar vor Ablauf seiner bei der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit festgesetzten Dienstzeit von zunächst sechs Monaten, die am 3.7.1960 endeten, die schriftliche Mitteilung der personalbearbeitenden Stelle über die Dienstzeitverlängerung nicht zugegangen; dies ist vielmehr erst am 27.7.1960 geschehen. Die personalbearbeitende Stelle hat jedoch schon dadurch, daß sie bereits unter dem 5.6.1960 die Neufestsetzung der Dienstzeit des Beschuldigten, der sich seinerseits mit Zustimmung seiner Mutter unwiderruflich zu einem vierjährigen Wehrdienst verpflichtet hatte, auf vier Jahre verfügte und den Beschuldigten über den 3.7.1960 hinaus weiterdienen ließ, die rechtzeitige Verlängerung seiner Dienstzeit durch schlüssige Handlung bewirkt (vgl. § 40 Abs. 2 SG und Senatsurteil vom 10.2.1965 - II (I) WD 115/64 - i. DVBl 1965, 695). Da die weiteren Dienstzeitverlängerungen unzweifelhaft jeweils fristgerecht erfolgt sind, steht der Beschuldigte seit dem 4.1.1960 ununterbrochen im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.
Er ist daher wegen seiner Verfehlungen im disziplinargerichtlichen Verfahren verfolgbar.
3.)
Da die Berufung auf das Strafmaß beschränkt ist, sind die Tat- und Schuldfeststellungen, die das Truppendienstgericht in seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftig gewordenen Strafkammerurteils getroffen hat, zur unabänderlichen Entscheidungsgrundlage für den Senat geworden. Demgemäß konnte der Beschuldigte mit seinem auch in der Berufungsverhandlung wiederholten Vorbringen, den Jäger Sch. weder mit dem Koppel geschlagen noch mit dem Fuß getreten noch "tote Sau, toter Vogel, Penner" genannt zu haben, nicht mehr gehört werden. Auch, die Würdigung des festgestellten Sachverhalts als Dienstvergehen ist infolge der Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß für den Senat bindend. Dieser mußte es daher andererseits auch ohne Nachprüfungsmöglichkeit hinnehmen, daß das Truppendienstgericht dem Beschuldigten den Verlust seiner persönlichen Achtung und die Schädigung des Ansehens der Bundeswehr nur als in der Schuldform der Fahrlässigkeit herbeigeführt zugerechnet hat. Der Senat hatte sich nur noch mit der Frage zu befassen, welche Disziplinarstrafe für das bindend feststehende Dienstvergehen gerechtfertigt ist.
4.)
Dabei erwies sich die auf dessen strengere Ahndung gerichtete Berufung als teilweise begründet.
Das strafgerichtlich als Mißhandlung und entwürdigende Behandlung eines Untergebenen abgeurteilte Verhalten des Beschuldigten stellt sich zugleich als ein sehr ernst zu nehmendes Dienstvergehen dar; denn es rührt an die Wurzeln jeder militärischen Ordnung. Diese findet ihre Grundlage in dem unbedingten Gehorsam des Untergebenen. Dessen Gehorsamspflicht hat jedoch ihr Gegenstück in den Pflichten des Vorgesetzten, seine Dienstgewalt nicht zu mißbrauchen, für seine Untergebenen zu sorgen und die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten. Setzt er sich über diese Pflichten hinweg, so ist das seiner Autorität, der Gehorsamsbereitschaft seiner Untergebenen und damit der Disziplin in hohem Maße abträglich. Zugleich schädigt er sein Ansehen, dasjenige der Vorgesetzten überhaupt und das Ansehen der Bundeswehr als solcher ganz erheblich. Das ist in den Urteilen des Wehrdienstsenats vom 22.2.1963 - WD 2/63 - i. NZWehrr 1964, 77, vom 30.10.1963 - WD 101/63 - und vom 14.1.1964 - WD 117/63 - gerade für die Untergebenenimßhandlung mit allem Nachdruck herausgestellt worden. Der Wehrdienstsenat hat ferner schon in seinem Urteil vom 17.5.1962 - WD 20/62 - ausgesprochen, daß die Unantastbarkeit der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland bildet. Sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt und damit auch der Bundeswehr, deren oberste Führung den Vorgesetzten der Soldaten die menschenwürdige Behandlung ihrer Untergebenen immer wieder anbefohlen hat. Diese ist insbesondere bei einer Armee, die sich auf die allgemeine Wehrpflicht gründet, schlechthin unerläßlich und mit der Erziehung zu soldatischer Härte durchaus vereinbar. Dienstpflichtverletzungen, wie sie sich der Beschuldigte hat zuschulden kommen lassen, belasten daher einen Vorgesetzten sowohl nach der Eigenart und Schwere seines Dienstvergehens wie auch nach dessen Auswirkungen auf die militärische Ordnung im allgemeinen außerordentlich stark.
Für den Beschuldigten kommt, was das Maß seiner Schuld anbelangt, noch hinzu, daß er den an sich gutwilligen, aber marschungewohnten Jäger Sch. nicht nur immer wieder ohne jeden militärischen Sinn gequält und teilweise recht roh mißhandelt, sondern ihn - wie das Truppendienstgericht zutreffend ausgeführt hat - ohne jeden inneren Zusammenhang mit seiner dienstlichen Aufgabe in der unflätigsten Weise beschimpft hat, als er erschöpft am Boden lag. Damit hat er in der Tat auch vom Persönlichen her einen bedauerlichen Mangel an Fairneß gezeigt, die ihm als dem länger dienenden und sportgestählten Vorgesetzten ohne Gepäck gegenüber dem untrainierten und deshalb zu schwer bepackten jungen Rekruten wohl angestanden hätte.
Schon das Truppendienstgericht hat daher mit Recht die Frage angeschnitten, ob ein Beschuldigter unter solchen Umständen für seinen Dienstherrn wie für die Allgemeinheit als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit überhaupt noch tragbar oder jedenfalls noch als Soldat in Vorgesetztenstellung verwendbar ist. Bei der Entscheidung dieser Frage kann es auch nicht zugunsten des betroffenen Soldaten ins Gewicht fallen, daß er wegen der Wehrstraftaten, die in seinem Dienstvergehen liegen, schon strafgerichtlich mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe belegt worden ist. Denn auch bei der Dienstgradherabsetzung (§§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 47 WDO) ist, soweit Soldaten in Vorgesetztenstellung in Betracht kommen, der Reinigungsgedanke für den disziplinaren Strafzweck ausschlaggebend. Wird ein Unteroffizier wegen Mißhandlung oder entwürdigender Behandlung eines Untergebenen zu einer mehrmonatigen Gefängnisstrafe verurteilt und muß er diese auch zum größten Teil verbüßen, so wirft sich mithin eher die Frage auf, ob es für eine nach dem Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht aufgestellte Armee überhaupt zumutbar ist, daß ein solcher Vorgesetzter im Unteroffizierkorps verbleibt.
Wenn der Senat gleichwohl eine Abstandnahme von der Herabsetzung des Beschuldigten in einen Mannschaftsdienstgrad vertreten zu können geglaubt hat, so hat er die Gründe hierfür in Übereinstimmung mit dem Truppendienstgericht in folgendem gefunden:
Die Mißhandlung und entwürdigende Behandlung des Jägers Sch. auf dem Nachtmarsch der Ausbildungskompanie ... vom 8.4.1963 bildet den einzigen Fall, in dem der Beschuldigte nachgewiesenermaßen in so grober Weise versagt hat. Sonst hat er sich - von der hier nicht einschlägigen Bestrafung mit 60 DM Geldstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr abgesehen - straf- und tadelfrei geführt und seinen Untergebenen ausweislich der ihm von seinen Disziplinarvorgesetzten zuteil gewordenen Beurteilungen Verständnis und Fürsorge angedeihen lassen. Sein schweres Versagen erklärt sich daher in erster Linie aus der militärisch sinnlosen Anordnung des Nachtmarsches durch seine Vorgesetzten und dem ihm dann von dem Leitenden, Leutnant Rö., erteilten Befehl, für das Aufschließen der alsbald zurückgefallenen jungen Rekruten zu sorgen, die bei der Kürze ihrer Dienstzeit den Ausbildern und Hilfsausbildern persönlich kaum bekannt waren. Mit dieser Aufgabe war der Beschuldigte, der damals 21 Jahre alt und charakterlich noch nicht voll ausgereift gewesen ist, in dem während des Nachtmarsches eingetretenen allgemeinen Durcheinander, das bei der Sinnlosigkeit dieses Unternehmens unausbleiblich war, einfach überfordert.
Der Beschuldigte hatte zudem selbst eine sehr harte Ausbildung als Fallschirmjäger erfahren und diese zum Teil auch auf der Luftlande- und Transportschule Altenstadt zurückgelegt, auf der - wie gerichtsbekannt ist - zwecks Erzielung schneller und vollkommener Ausbildungserfolge jedenfalls anfänglich Methoden angewendet worden sind, die mit deutschen Verfassungsbestimmungen und den Grundsätzen über die Innere Führung nicht in Einklang zu bringen waren. Derartige Methoden haben auch seine Vorgesetzten bei der Ausbildungskompanie ..., bei welcher der Beschuldigte Unteroffizier geworden war, durchaus gutgeheißen. Das mag ihm den Blick für die Unerläßlichkeit einer menschenwürdigen Behandlung von Untergebenen auch in Ausnahme Situationen weitgehend getrübt und ihn die volle disziplinare Tragweite seines Mißverhaltens auf jenem Nachtmarsch nicht haben erkennen lassen. Immerhin hatte selbst Oberleutnant Sch., wie der Beschuldigte auch vor dem. Senat hat einräumen müssen, das Anfassen von Untergebenen und den Gebrauch von Ausdrücken aus dem "Viehtreiber-Lexikon" seinen Ausbildern und Hilfsausbildern vor Beginn der Rekrutenlehrgänge immer wieder verboten.
Der Senat hat dem Beschuldigten weiter zugute gehalten, daß er zufolge des frühen Verlustes seines Vaters ohne dessen führende Hand aufgewachsen ist, nach dem Zusammenbruch des Reiches in Berlin keine leichte Jugend gehabt hat, mit großem Idealismus Soldat geworden ist und als solcher durchweg gute dienstliche Beurteilungen erfahren hat. Er hat sich auch nach der Tat wieder gefangen, obwohl diese und ihre Folgen ihn noch psychisch stark belasten, und jedenfalls in seinem Schlußwort in der Berufungsverhandlung erklärt, daß ihm sein Mißverhalten sehr leid tue. Auch der Senat ist hiernach und nach dem Eindruck, den die Vollstreckung des größten Teiles der Gefängnisstrafe im Landesgefängnis R. auf den Beschuldigten hinterlassen hat, zu der Auffassung gelangt, daß ein Rückfälligwerden nicht zu besorgen sein wird. Ob es freilich angebracht war, daß die zuständige Stelle die Dienstzeit des Beschuldigten, dessen siebenjährige Dienstzeitverpflichtung noch bis zum 3.1.1967 lief, bereits vor rechtskräftigem Abschluß des disziplinargerichtlichen Verfahrens auf zwölf Jahre verlängert hat, steht auf einem anderen Blatt.
Schließlich hat der Senat zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt, daß er in jüngster Zeit von schweren Schicksalsschlägen innerhalb der Familie seiner Ehefrau heimgesucht worden ist und es ihm auch darum nicht erschwert werden soll, sein nunmehr fast drei Jahre zurückliegendes Dienstvergehen wieder wettzumachen und sich weiterhin als guter Soldat und pflichtgetreuer Vorgesetzter zu bewähren.
Aus allen diesen Erwägungen heraus hat auch der Senat die Dienstgradherabsetzung des Beschuldigten für vermeidbar erachtet.
Die vom Truppendienstgericht verhängte Disziplinarstrafe der Versagung des Aufsteigens im Gehalt für zwei Jahre wird jedoch der verbleibenden Schwere des Dienstvergehens nicht gerecht. Dieser war vielmehr durch die nächste unter der Dienstgradherabsetzung liegenden Strafe Rechnung zu tragen. Sie besteht in der Einstufung des Beschuldigten in eine niedrigere Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe, gekoppelt mit der Versagung des Aufsteigens im Gehalt (§§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2, 45, 46 WDO). Demgemäß war der Beschuldigte von der zweiten in die erste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe zurückzustufen und ihm zugleich das Aufsteigen im Gehalt auf die Dauer eines Jahres su versagen. Diese Bestrafung ist auch in ihren finanziellen Auswirkungen für den Beschuldigten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen tragbar. Die mit den Strafen gesetzlich verbundene mehrjährige Beförderungssperre (§§ 45 Satz 3, 46 Satz 3 WDO) muß er als Folge seiner groben Verfehlungen auf sich nehmen.
Nach alledem war das angefochtene Urteil im Strafausspruch zu ändern wie geschehen.
5.)
Bei der auf den §§ 111 Abs. 1 Satz 2, 113 Abs. 1 WDO beruhenden Kostenentscheidung ist berücksichtigt worden, daß der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit der schriftlichen Berufungsbegründung und seinem Antrag in der Berufungsverhandlung die Dienstgradherabsetzung begehrt, der Senat diesem Begehren aber mit den von ihm verhängten Strafen nicht voll entsprochen hat. Demnach ließ es sich nicht rechtfertigen, die Kosten des zweiten Rechtszuges voll dem Beschuldigten aufzuerlegen; vielmehr war das Ergebnis des Berufungsverfahrens in Vergleich zu setzen zu dem mit der Berufungsbegründung erstrebten Ziel. Dies folgt aus dem in § 93 WDO normierten Zwang zur Begründung der Berufung und aus der zum Formerfordernis erhobenen Pflicht, in der Berufungsbegründung anzugeben, welche Änderungen des angefochtenen Urteils beantragt werden (§ 93 Abs. 2 WDO). Ist mit dem Ausgang des zweiten Rechtszuges das Ziel, das sich die Berufungsbegründung gesteckt hatte, nicht voll erreicht worden, so hat das Rechtsmittel im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 2 WDO nur teilweise Erfolg gehabt (vgl. Urteil des I. Disziplinarsenats vom 11.2.1959 - I D 63/57 - und Senatsurteil vom 21.7.1965 - II WD 10/65 -). Demgemäß hat der Senat die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten und dem Bund je zur Hälfte auferlegt.
Dr. Scherer ist auf Urlaub und darum verhindert, zu unterschreiben. Lippold
Lippold
Dr. Jager
Jennrich
Bartel