Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1963, Az.: BVerwG WD 2/63
Voraussetzungen für die Durchführung eines wehrdisziplinargerichtlichen Verfahrens; Zurücktreten von der achten in die sechste Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 11 ; Anforderungen an die Überprüfung des Strafausspruches
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG WD 2/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10839
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG B - 21.09.1962
Rechtsgrundlagen
Der Bundesdisziplinarhof, Wehrdienstsenat,
hat in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 22. Februar 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Barth als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Grünewald, Bundesrichter Dr. Krönig als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Dr. Schönefeld, ...Hauptmann Bollow, ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Truppendienstgerichts B vom 21. September 1962 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschuldigte von der achten in die sechste Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 11 zurücktritt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beschuldigte.
Gründe
I.
Der 1923 geborene Beschuldigte erlernte nach Erlangung der mittleren Reife das Bankfach, bestand die Kaufmannsgehilfenprüfung und trat nach Ableistung des Arbeitsdienstes 1943 als Offizieranwärter in die Wehrmacht ein. 1944 wurde er zum Leutnant befördert. Im Fronteinsatz erhielt er das Panzerkampfabzeichen, das EK I, das Verwundetenabzeichen in Schwarz und die Nahkampfspange in Bronze. Nach Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft wurde er in M., wo sich seine evakuierte Familie befand, im Juli 1946 Angestellter beim Amtsgericht und war -nach Ablegung der Anstellungsprüfung für den mittleren Justizdienst mit der Note "gut" - an diesem Gericht zuletzt als Justizsekretär tätig.
Am 1.6.1956 trat er mit dem vorläufigen Dienstgrad als Oberleutnant in die Bundeswehr ein und wurde, während er beim MAD eingesetzt war, am 26.10.1956 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zum Oberleutnant ernannt. Am 24.3.1958 wurde er zum Hauptmann befördert. Am 1.12.1962 kam er - auf sein Gesuch um Versetzung zur Truppe - nach bestandenem Kompanieführerlehrgang zum Fanzergrenadierbataillon 351 nach H. und wurde zunächst als S 3, dann ab 1.7.1960 als Kompaniechef mit recht befriedigendem Erfolg eingesetzt. Auch im übrigen wurden seine Leistungen im wesentlichen mit "befriedigend" beurteilt. Im Zusammenhang mit dem ihm zur Last gelegten Dienstvergehen wurde der Beschuldigte 1962 zur Infanterieschule H. (Lehrgang für TV-Offiziere) kommandiert. Seit 1949 ist der Beschuldigte verheiratet, und hat zwei Kinder. Er wird seit dem 1.10.1962 aus der Dienstaltersstufe 8 der Besoldungsgruppe. A 11 besoldet.
Das Verfahren ist ordnungsgemäß eingeleitet durch Verfügung des Amtschefs Truppenamt vom 16.7.1962.
Die Anschuldigungsschrift erhebt folgende Vorwürfe:
"1)
Der Beschuldigte stellte am 20. Juni 1962 gegen 23.45 Uhr nach Abschluß einer Kp-Übung im Raum M. fest, daß mehrere Soldaten das Biwak-Lager unerlaubt verlassen hatten, um im Orte Gastwirtschaften aufzusuchen.Gemeinsam mit dem HptFw Sch. stellte er einige Soldaten und verfügte eine vorläufige Festnahme. Hierbei hat Hptm H.:
a)
den Gefr. G. bei der Festnahme am Kragen gefaßt und geschüttelt. G. erhielt dann den Befehl, im Laufschritt zu einem Kübelwagen zu laufen und hinten aufzusitzen. Nach kurzer Zeit mußte er wieder absteigen, wobei der Beschuldigte G. erneut am Kragen packte, so daß er stolperte und zu Boden fiel;b)
den Gefr. T. bei der Festnahme am Kragen gefaßt, geschüttelt, so daß er zu Boden fiel;c)
den Gefr. B. mit beiden Händen am Kragen gefaßt, geschüttelt, so daß er zu Boden fiel;d)
dem Fw B. den Befehl erteilt, den an seinem Fahrzeug im Biwak schlafenden Gefr. M. zu wecken, da er bei einer kurz vorher veranlaßten Vollzähligkeitsprüfung nicht da war, sondern außerhalb des Biwaklagers ausgetreten war.Die Soldaten zu a)-d) mußten bis zum Wecken Arbeitsdienst machen, Beseitigung von Flurschäden im Biwak, Abbau einer Seilbrücke sowie Waffenreinigen.
2)
Der Beschuldigte hat entgegen den Sicherheitsbestimmungen der ZDv 34/2 und einem Befehl des Kdr PzGrenLehrBtl 351 vom 17. Juli 1961 nicht verschossene Übungs- und Darstellungsmunition als verschossen gemeldet.Diese Meldungen wurden weisungsgemäß von den als WUG eingesetzten OGefr Kr. und Er. vorbereitet. Die überzähligen Munitionsbestände ließ der Beschuldigte durch den WUG im Keller der Kp-Unterkunft lagern, um für spätere Übungsvorhaben einen Vorrat zu haben. Vor einer Revision im Juli 1962 wurde dies festgestellt. Im Keller der Unterkunft lagerten somit:
41 St Rauchladung DM 18, für PzMine Üb DM 28 13 St Sprengkörper Üb 200 g, DM 28 63 St Handgranate Üb DM 28 5 St Panzermine DM 11 6 St Nebelkerze DM 1 5 St Signalpatr. H E-grün 30 St " M-weiß 10 St " M-rot 10 St " M-grün 10 St " E-rot 10 St Leuchtpatr., gelb 21 St Rauchstrichpatr., violett 25 St Rauchkörper, orange Bunker: 110 St Sprengkapsel Nr. 8 Alu (zusätzlich noch 40 St im Keller) 105 St Minenzünder DM 36 80 m Zündschnur DM 1."
Das Truppendienstgericht hat beide Vorwürfe für erwiesen angesehen und den Beschuldigten, über den Antrag des Wehrdisziplinaranwalts (Versagung des Aufsteigens im Gehalt für drei Jahre) hinausgehend, zur Zurückstufung aus der Dienstalterestufe 7 in die Stufe 5 der Besoldungsgruppe A 11 unter Versagung des Aufsteigens im Gehalt für ein Jahr verurteilt.
Die Berufung des Beschuldigten gegen dieses Urteil ist auf das Strafmaß beschränkt und macht geltend, daß der Beschuldigte auf diese Weise für sieben Jahre von jeder Beförderung ausgeschlossen sei, so daß ihm, obwohl überdurchschnittlich qualifiziert, auch der Besuch des Stabsoffizierlehrganges verschlossen, sei. Zu berücksichtigen sei auch, daß er keine unehrenhafte Handlung begangen habe, vielmehr nur die von den Untergebenen aufs schwerste verletzte Disziplin wieder habe herstellen wollen. Daher sei eine mildere Disziplinarstrafe angebracht.
II.
Die Berufung blieb erfolglos.
Auf Grund ihrer Beschränkung hatte der Senat nur noch den Strafausspruch zu überprüfen.
Das Truppendienstgericht hat folgenden Tatbestand festgestellt:
"Zu 1:
Der Beschuldigte, ein nach seinen bisherigen Beurteilungen wie auch dem Urteil seines letzten BtlKdrs überdurchschnittlich tüchtiger Offz., hatte eine 3-Tageübung angesetzt. Dabei sollte nach ihrer Beendigung am letzten Abend unweit von M. ein großes Biwak mit einer Übungsschlußfeier stattfinden, zu der Gäste aus der Bevölkerung von M. eingeladen wurden. Diese Übung wurde mit Übungsbeginn am Morgen des 18. im Raume M., in dem Hpt. H. gewöhnlich seine Übungen ansetzte, dann auch durchgeführt. Der Besch. wurde nun durch die Leitung dieser durchgehenden Übung körperlich erheblich überfordert, da er sich während der ca. 60 Std. betragenden Übungsdauer höchstens ungefähr 6 Stunden Schlaf gönnte. Als im Lauf des späten Nachmittags des 20.6.1962 die Vorbereitungen für das Biwak und den im Rahmen des Biwaks veranstalteten Abschiedsabend getroffen wurden, ließ Hptm H. seine Kompanie antreten und gab ihr das Programm dieses Biwak-Abends bekannt. Er wies seine Soldaten insbesondere darauf hin, daß sie sich als Gastgeber fühlen sollten und sich auch dementsprechend zu benehmen hätten. Soweit sich die einzelnen Soldaten nicht bei den im Lauf des Abends durchgeführten Vorführungen für die Gäste beteiligen mußten, waren sie angewiesen worden, sich zugweise um die Lagerfeuer zu versammeln, und in dieser Weise die Abschlußfeier der Übung durchzuführen, für die Hptm H. aus Stiftungen einer örtl. Brauerei Bier in ausreichendem, aber durchaus mässigem Umfang beschafft hatte. Besondere Anweisung dafür zu treffen, daß das Biwak nicht verlassen werden dürfe, sah der Beschuldigte keine Veranlassung; doch haben einzelne Zugführer in ihren Zügen derartige Befehle erlassen. Die Festlegung eines zeitlich bestimmten Zapfenstreiches ist bei der vorbereitenden Befehlsausgabe im Hinblick darauf, daß der Aufbruch der Gäste sich zeitlich nicht von vorneherein völlig eindeutig festlegen ließ, unterlassen worden; vielmehr hat der Beschuldigte lediglich erklärt, daß der Zapfenstreich noch ausdrücklich bekanntgegeben werde.Noch während des Verlaufs der Abschlußfeier hatte sich zunächst der Zeuge B. und später dann auch der Zeuge G. von der Feier entfernt und zu dem für sie vorgesehenen Platz zur Nachtruhe begeben. Als G. dort eintraf, traf er den Zeugen B. bereits schlafend an, worauf er ihn weckte und ihm den Vorschlag machte, mit ihm nach M. hineinzugehen und dort noch etwas zu trinken. Wann die beiden nun nach diesem Ort aufbrachen, hat sich nicht genau feststellen lassen; doch muß es entgegen den Bekundungen des Zeugen G. bereits nach Abschluß der Feier, und insbesondere sogar geraume Zeit nach dem Aufbruch der Gäste gewesen sein, weil G. und B. auf ihrem Weg nach M. bereits am Ortsrand den aus M. zurückkehrenden Zeugen T. antrafen. Dieser, T. hatte sich, nachdem zum Abschluß der Feier etwa gegen 23 Uhr der Zapfenstreich geblasen worden war, ohne Genehmigung seiner Vorgesetzten mit noch anderen Soldaten, darunter dem Zeugen M. den Gästen angeschlossen, die mit bundeswehreigenen Fahrzeugen in den Ort zurückgebracht wurden. Während M. in M. gleich wieder aufbrach, da dort nichts mehr los war, und zum Biwak-Platz zurückkehrte, wohin unbemerkt zurückzukehren ihm im Laufe der Nacht auch gelang, trank T. in M. noch ein Bier, trat aber dann gleichfalls den Rückmarsch an. Dabei traf er am Ortseingang M. auf die Zeugen B. und G., die sich dann ebenfalls zum Rückmarsch entschlossen, als er ihnen mitteilte, daß in M. nichts mehr los sei. Zu diesem Zeitpunkt zwischen 23 Uhr und 24 Uhr kamen vom Biwak-Platz her der Zeuge Sch. und der Beschuldigte in 2 Fahrzeugen, um sich noch zu einem Zusammensein mit einem Teil der Gäste nach M. zu begeben. Der vorausfahrende Kompaniefeldwebel, der Zeuge Sch. sah nun am Ortseingang M. zu seiner Überraschung plötzlich eine Reihe von Soldaten vor sich, die er in der Dunkelheit namentlich nicht erkannte, bei denen es sich aber nach. Sachlage nur um Kompanieangehörige handeln konnte. Als diese, darunter auch die Zangen B., G. und T. beim Herannahmen der Fahrzeuge flüchteten, versuchte es Sch. sofort, ihrer habhaft zu werden, nachdem sie seiner Aufforderung stehen zu bleiben, nicht nachgekommen waren. Es gelang Sch. jedoch nur, den Gefr F. festzunehmen, der in das Fahrzeug gesetzt und im weiteren Verlauf, dann auf dem Biwak-Platz eingeliefert wurde. Der KpFw nachte dem Beschuldigten Meldung von dem Vorfall, und Letzterer versuchte nunmehr, selbst mit seinem Fahrzeug die am Ortsrand M. verschwundenen Soldaten zu stellen, was ihm jedoch mißlang. Daraufhin kehrten Hptm H. und Fw Sch. sofort zum Biwak-Platz zurück, wo der Beschuldigte zunächst feststellen ließ, welche Soldaten fehlten. Dann begab er sich erneut nach M. zurück, um der Fehlenden habhaft zu werden. Bei dieser zweiten Fahrt ließ sich war die Anwesenheit von Soldaten feststellen, die sich gröhlend immer noch am Ortsausgang aufhielten. Es gelang jedoch weder Sch. noch Hptm H. eine Festnahme zu tätigen. Bei dieser Gelegenheit wurde übrigens dem Zeugen Sch. von einem Soldaten, den er festzuhalten versuchte, bei dessen Bemühen frei zu kommen, die Mütze vom Kopf geschlagen, worüber er dem Beschuldigten Meldung erstattete. Hptm H. war ohnehin durch diesen Mißklang, der wie er es empfand, nach dem Urteil seines Kdrs gut verlaufenen Übung, wie des in gleicher Weise verlaufenen Abends erheblich verärgert. Er geriet nun durch diese Meldung seines KpFw über eine an ihm begangene Tätlichkeit in eine noch viel größere Erregung. Er kehrte umgehend zum Biwak-Platz zurück, um dort eine Sperrkette aufstellen zu lassen zu dem Zweck, die aus M. zurückkehrenden Soldaten unmittelbar bei, ihrer Rückkehr dingfest zu machen. In der Zwischenzeit waren die Zeugen B. und T. bei ihrem Bemühen, unbemerkt den Biwak-Platz zu erreichen, an die Sperrkette herangekommen und zwar gerade an der Stelle, wo sich der Jeep des Beschuldigten und dieser selbst befand. Als Hptm H. diese Annäherung bemerkte, ließ er die Lichter seines Fahrzeugs anmachen und stürzte selbst mit dem Ruf "das sind die Kerle, die den Spiess geschlagen haben, nehmt sie fest" auf die in den Lichtkegel des Scheinwerfers geratenen Zeugen zu. Er packte zunächst T. und anschließend B., wobei er mit beiden Händen jeweils derart den Hals dieser Soldaten umfasst, daß sie sich gleichsam gewürgt fühlten, und warf sie dann über seinen ausgestreckten Fuß auf den Boden. Der Beschuldigte hat sich bezüglich dieser Handlungsweise dahin eingelassen, er habe die beiden Soldaten lediglich auf den Boden geworfen, um ihre weitere Flucht zu verhindern. Diese Einlassung ist unglaubwürdig. Auch ohne daß die Soldaten auf den Boden geworfen worden wären, war eine Flucht praktisch unmöglich, indem ja, wie der Beschuldigte selbst nach der örtlichen Sachlage festgestellt haben mußte, bereits die Soldaten der Sperrkette herbeigeeilt waren. Diese haben dann auch die obendrein im Scheinwerferlicht befindlichen Zeugen B. und T. auf das Geheiß des Beschuldigten abgeführt, als sie sich wieder vom Boden erhoben. Im übrigen haben B. wie T. in durchaus glaubwürdiger Weise bekundet, daß sie in dem Augenblick, in dem der Beschuldigte auf sie zustürzte, total verwirrt gewesen seien, und überhaupt keinerlei Abwehrbewegung gemacht hätten. B. und T. wurden nunmehr dem Zeugen R. zugeführt, bei dem sich bereits der Gefr F. als festgenommen gemeldet und der daraufhin ein behelfsmäßiges Arrestlokal eingerichtet hatte.
Wiederum kurze Zeit später war der Zeuge G. auf die Sperrkette gestossen, und hier von Fw O. festgenommen worden, der dies durch lautes Rufen anzeigte. Gerhardt wurde dann zum Kübelwagen des Beschuldigten geschickt. Ob er nun schon bevor er zum Kübelwagen kam und sich dort hineinsetzte, auf den Beschuldigten traf und Letzterer damit insgesamt 3 mal gegen ihn tätlich wurde, hat sich nicht mit Sicherheit feststellen lassen. In jedem Fall aber steht fest, daß Hptm H. als er G. zu Gesicht bekam, sich sofort bei Sch. erkundigte, ob dies der Mann seit der gegen ihn tätlich geworden sei. Als dann Sch. erwiderte, daß dies der Figur nach der Täter gewesen sein könnte, packte H. G. an der Brust und schüttelte ihn derart, daß er zu Boden fiel. Er liess ihn dann anschliessend mehrere Male auf dem Weg zwischen dem Kübelwagen und dem Biwak-Platz hin und her laufen und dabei in Stellung gehen, also sich auf den Boden werfen. Als nun H. die Ausführung dieses Befehls nicht ordnungsgemäss erschien, und er eine gewisse Renitenz G. festzustellen glaubte, stürzte er sich mit den Worten "ob er etwa gegen ihn auch noch tätlich werden wolle" auf ihn, und schüttelte ihn erneut. Dann erteilte er ihm den Befehl, sich im Laufschritt zu dem Zeugen R. zu begeben, was der Beschuldigte (richtig: Zeuge G.) auch tat. Bei der Vollzähligkeitsfeststellung war, wie bereits ausgeführt, der Zeuge M. als fehlend festgestellt worden. Er wurde dann im Laufe der Nacht von dem Zeugen R. auf dem Biwak-Platz schlafend angetroffen und auf Anordnung des Beschuldigten festgenommen und zu dem vorläufigen Arrestlokal verbracht. Die dort festgesetzten Soldaten, die Zeugen B., G., M. und T. sowie der zuerst festgenommene F. und ein weiterer nicht wegen Entfernung vom Biwak-Platz, sondern wegen anderer Disziplinwidrigkeiten festgenommener Soldat, mussten nunmehr, wahrend die übrige Kompanie ruhte, auf Anordnung des Beschuldigten bis zum Wecken um 5 Uhr im Wege des Arbeitsdienstes Aufräumungsarbeiten am Biwak-Platz, nie Abbrechen von zwei dort errichteten Zelten, sowie einer zu Vorführungszwecken errichteten Hängebrücke usw. vornehmen. Bei dem Abrücken der Kompanie nach M., wo sich die Kompanieangehörigen mit ihrem KpChef am nunmehrigen Fronleichnamstag-Morgen an der Fronleichnamsprozession beteiligten, blieben die Festgenommenen als Arbeitskommando zur Beseitigung der eingetretenen Flurschäden zurück. Fach Beendigung dieser Arbeiten wurden sie auf den Abstellplatz der Kompanie in M. verbracht, wo erst nach Rückkunft des Beschuldigten vom Kirchgang - gegen Mittag - ihre Festnahme aufgehoben wurde.
Zu 2:
Der Beschuldigte hatte schon bald nach Übernahme der Kompanie begonnen, sich zusätzlich Darstellungsmunition zu beschaffen, da er nach seinem unwiderlegbaren Vorbringen Darstellungsmunition weder schnell genug, noch in ausreichender Menge erhielt. Nach seinem ebenfalls unwiderlegbaren Vorbringen hatte er sich diese ausser durch Zurückhalten nicht verbrannter Munition auch von Bekannten beschafft; er ist jedoch in der Folge, als jeweils der Verschuss gemeldet werden musste, dazu übergegangen, falsche Verschussmeldungen durch die als WUG eingeteilten Zeugen Er. und Kr. erstellen zu lassen, die er dann unterzeichnete und dem Btl vorlegte. Bei der Ansammlung derartiger schwarzer Bestände hat sich Hptm H. nicht auf Darstellungsmunition beschränkt, sondern auch Übungshandgranaten und sogar Panzerminen derartig "beschafft". Dabei hat sich der Beschuldigte über die Bedenken, die der Zeuge Er. an ihn herangetragen hatte, einfach hinweggesetzt und weiter derartige Meldungen veranlasst. Per Beschuldigte hat es nun aber weiterhin unterlassen, diese überzähligen Bestände irgendwie zahlenmässig zu erfassen, so daß nicht einmal er selbst einen genauen Überblick über, den zahlenmässigen Umfang derartiger überzähliger Munition hatte. Er hat darüber hinaus fast die gesamte überzählige Munition einschliesslich der Panzerminen in dem Keller des WUG unterhalb der Kompanieunterkunft lagern lassen, da in den Munitionsbunkern hiefür kein Platz war. Die Kiste, in der die gehortete Munition gelagert war, wurde in dem betreffenden Unterbringungsraum von den WUG's dadurch getarnt, daß sogenannte Pappkameraden davor aufgestellt wurden, wobei Hptm H. allerdings eine ausdrückliche Erteilung des Befehls zu einer derartigen Tarnung nicht nachgewiesen werden kann. Erst als der Beschuldigte bereits im Zusammenhang mit den Vorfällen zu Ziffer 1 der Anschuldigungsschrift die Führung der Kompanie hatte abgeben müssen, wurde der Bestand an derartiger Munition bekannt. Als nämlich eine Revision der Munitionsbestände angekündigt wurde und der Zeuge Sch. nunmehr den Beschuldigten fragte, was mit der Munition geschehen, solle, hatte H. zunächst vorgeschlagen, diese Munition auf die Züge zu verteilen und bei einer Nachtübung zu verbrauchen. Erst als Sch. dies als unmöglich bezeichnete, riet nun der Beschuldigte selbst zur Abgabe. So sind dann dem Bataillon erstmals bekannt geworden nicht erfasste Munitionsbestände der Einheit des Beschuldigten im umfange von:a)
im Keller der Unterkunft:
41 St. Rauchladung DM 18, 13 St. Sprengkörper Üb 200 g 63 St. Handgranaten Üb DM 28 5 St. Panzerminen DM 11 6 St. Nebelkerzen DM 1 5 St. Signalpatr. H E - grün 30 St. " M - weiss 10 St. " M - rot 10 St. " M - grün 10 St. " E - rot 10 St. Leuchtpatr. gelb 21 St. Rauch-Patr. violett 25 St. Rauchkörper orange b)
im Bunker:
110 Sprengkapseln Nr. 8 Alu (zusätzl. noch 40 St. im Keller) 105 Minenzünder DM 36 80 m Zündschnur DM 1 Der Beschuldigte war sieh der Zuwiderhandlung gegen die ZDv 34/2 bezüglich der Lagerung der Munition bewusst und hat sich Insbesondere diesbezüglich auch über den Hinweis des Zeugen Sch. hinweggesetzt. Ebenso hat er bewusst dem Befehl seines BtlKdrs vom 17.1.61 über, die Ablieferung der nicht verschossenen Munition und die Erstellung der Verschussmeldung zuwidergehandelt."
Disziplinar hat das Truppendienstgericht die Handlungsweise des Beschuldigten im Anschuldigungspunkt 1 als Verstoß gegen die Dienstpflichten aus §§ 10 Abs. 3 und 4, 17 Abs. 2 i.V. mit § 10 Abs. 1 SG gewürdigt. Den Vorwurf des Anschuldigungspunktes 2 hat das Truppendienstgericht gewertet als bewußte Übertretung der ZDv 34/2 Ziffer 13, Nichtachtung eines Bataillonsbefehls, als vorsätzlichen Verstoß gegen die Gehorsams- und Wahrheitspflicht und insbesondere als bewußt falsche Erstattung einer dienstlichen Meldung.
III.
Bei der Strafzumessung ist das Truppendienstgericht zutreffend von der grundsätzlichen Schwere des Pflichtverstoßes im Anschuldigungspunkt 1 ausgegangen. Mit Recht weist das angefochtene Urteil darauf hin, daß der unbedingte Gehorsam des Untergebenen als Grundlage des militärischen Gefüges durch das Verhalten des Beschuldigten in Frage gestellt wurde. Hier kann für die Strafzumessung, auch nicht außer acht gelassen werden, daß sich die gewaltsamen Eingriffe des Beschuldigten in den Persönlichkeitsbereich seiner Untergebenen nach dem Grad ihrer Schwere als körperliche Mißhandlungen im Sinne des § 30 WStG darstellen. So betrachtet ist das Verhalten des Beschuldigten im Anschuldigungspunkt 1 schlechthin unvereinbar mit dem Leitbild eines militärischen Vorgesetzten, wie es der militärische Dienst unter allen Umständen fordert. Betrachtet man freilich die subjektiven Umstände des Falles, so ergibt sich, daß zwar das Verhalten, dagegen nicht so sehr die Persönlichkeit des Beschuldigten die gekennzeichneten erschwerenden Momente aufweist. Von der Persönlichkeit des Beschuldigten und seiner dienstlichen Beurteilung her gesehen erscheint die Tat als schwerer Exzeß einer besonders lebhaften, ja fast leidenschaftlichen Hingabe des Beschuldigten an das Wohl und Ansehen der von ihm geführten Truppe. Das Verhalten seiner Untergebenen in einem Augenblick, den er selbst mit Recht als Erfolg seiner Führung empfand, wirkte auf den Beschuldigten so unverständlich und für sein Bestreben vernichtend, daß er offensichtlich jede Besinnung auf seine dienstliche Haltung verlor. Das wurde besonders deutlich, als er sich zum zweiten Male auf den Gefreiten G. mit den Worten stürzte, ob dieser auch gegen ihn tätlich werden wolle, obwohl der Beschuldigte den. Gefreiten zuvor schon durch das vom Truppendienstgericht gekennzeichnete "Strafexerzieren" ermüdet hatte. Wenn auch die Beurteilungen des Beschuldigten gelegentlich eine gewisse Unüberlegtheit, einmal auch eine "Naßforschheit" vermerken, so besteht doch noch kein Anlaß, hieraus auf eine bedenkliche Neigung des Beschuldigten zur Heltungslosigkeit zu schließen.
Auf Grund dieser Würdigung der Dienstpflichtverletzung im Anschuldigungspunkt 1 ist weder eine Dienstgradherabsetzung in Betracht zu ziehen, wie sie unter anderen Umständen notwendig wäre, noch eine Strafe, welche die erfolgversprechende militärische Laufbahn des Beschuldigten abschneidet; vielmehr soll die Strafe ihm die Möglichkeit der Bewährung lassen. Andererseits kann aber auch die Strafe nicht allein auf das Persönlichkeitsbild des Beschuldigten abgestellt werden. Vielmehr muß die Bedeutung der Tat für die militärische Ordnung überwiegen. Der Zeuge Oberstleutnant Kri. hat in dieser Hinsicht mit Recht von einer Gefahr für die Autorität der anderen Bataillonsoffiziere gesprochen. Es muß Aufgabe der Wehrdienstgerichte sein, nachdrücklich dem alten militärischen Grundsatz Geltung zu verschaffen, daß ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel bleibt.
Gegenüber den Untergebenenmißhandlungen kommt den übrigen Dienstpflichtverletzungen vergleichsweise geringere Bedeutung zu. Es darf aber nicht übersehen werden, daß auch hier der dienstliche Übereifer des Beschuldigten schwere Gefahren heraufbeschworen hat, die nicht damit entschuldigt werden können, daß die Versuchung zur Sammlung schwarzer Bestände dem militärischen Bereich nicht fremd ist.
Auch in dieser Hinsicht muß die verhängte Strafe als ernster Hinweis auf die Schwere dieses Pflichtverstoßes verstanden werden.
Hiernach mußte es bei der vom Truppendienstgericht erkannten Zurückstufung des Beschuldigten um zwei Dienstaltersstufen unter Versagung des Aufsteigens im Gehalt für ein Jahr verbleiben.
Da aber der Beschuldigte seit Erlaß des angefochtenen Urteils in die sechste Dienstaltersstufe aufgestiegen ist, mußte klargestellt werden, daß die angeordnete Zurückstufung nunmehr bedeutet, daß der Beschuldigte von der achten in die sechste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe zurücktritt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 110, 111 WDO.
Dr. Grünewald
Dr. Krönig
Dr. Schönefeld
Bollow