Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.07.1979, Az.: BVerwG 5 C 35.78
Hilfe zum Lebensunterhalt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.07.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 35.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 14706
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 14.11.1974 - AZ: III A 595/73
- OVG Niedersachsen - 28.09.1977 - AZ: IV OVG A 109/75
Rechtsgrundlagen
- § 90 BSHG
- § 91 BSHG
- § 1611 Abs. 1 BGB
Fundstellen
- BVerwGE 58, 209 - 217
- DVBl 1980, 855 (Kurzinformation)
- FEVS 27, 441
- NDV 1980, 294
- ZfS 1979, 341
- ZfSH 1980, 84
Amtlicher Leitsatz
Eine "(besondere) Härte", aufgrund deren nach § 91 Abs. 3 BSHG der Träger der Sozialhilfe nach der Überleitung des Unterhaltsanspruchs von der Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen absehen kann, liegt unter dem Aspekt "soziale Solange" nicht schon dann vor, wenn "familiäre Bindungen" ausschließlich durch ein Verhalten des Unterhaltsberechtigten beeinträchtigt werden, welches bereits nach bürgerlichem Recht (insbesondere nach § 1611 Abs. 1 BGB) ganz oder teilweise der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs entgegensteht.
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das ohne mündliche Verhandlung ergangene Teilurteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28. September 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der 1941 geborene Kläger, Grundstücksmakler, wendet sich dagegen, daß die Beklagte ihn wegen der Leistung von Sozialhilfe in Gestalt der Hilfe zum Lebensunterhalt an den 1905 geborenen (geschiedenen) Vater nach Überleitung des Unterhaltsanspruchs in Anspruch nehmen will. Gegen die im Februar 1972 erlassene Überleitungsanzeige machte der Kläger unter Hinweis auf § 1611 Abs. 1 BGB und unter Berufung auf die Ergebnisse einer im Scheidungsrechtsstreit seiner Eltern durchgeführten Beweisaufnahme in erster Linie geltend, daß sein Vater keinen Anspruch auf Unterhalt mehr habe; denn er sei durch eigenes Verschulden bedürftig geworden, er sei trunksüchtig und arbeitsscheu, er habe seinerseits seine Unterhaltspflicht ihm (Kläger) gegenüber gröblich verletzt, und er habe sich schwerer Verfehlungen gegenüber seiner Familie schuldig gemacht. Aus denselben Gründen sah der Kläger in seiner Inanspruchnahme eine "besondere Härte" (§ 91 Abs. 3 BSHG Fassung 1969). Seine Anfechtungsklage nahm der Kläger zurück, nachdem die Beklagte erklärt hatte, daß die Verfügung vom 15. Februar 1972 lediglich eine Überleitungsanzeige, aber noch nicht einen Heranziehungsbescheid darstellen solle. Am 25. Juni 1973 beschied sie den Kläger dahin, daß in der Inanspruchnahme keine "besondere Härte" liege; denn es käme nicht einseitig auf fehlende familiäre Bindungen zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltsverpflichteten an; vielmehr müsse auch berücksichtigt werden, ob der Verpflichtete durch die Leistung von Unterhalt in seiner Lebensführung beeinträchtigt werde. Dies schloß die Beklagte in der Person des Klägers mit Rücksicht auf sein Einkommen als Grundstücksmakler aus.
Die nach Zurückweisung des Widerspruchs erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht, soweit es um die Inanspruchnahme vom 1. Januar 1971 an geht, zurückgewiesen. Dieses Teilurteil hat es im wesentlichen wie folgt begründet: Nicht Gegenstand des Rechtsstreits sei die Überleitungsanzeige vom 15. Februar 1972. Diese sei mit der Rücknahme der damals gegen sie erhobenen Anfechtungsklage unanfechtbar geworden. Am Erlaß des Bescheides über die Inanspruchnahme (Verneinung der besonderen Härte) sei die Beklagte nicht aus dem (vom Kläger geltend gemachten) Grund gehindert gewesen, daß sie sich etwa verpflichtet hätte, den übergeleiteten Unterhaltsanspruch zunächst vor dem Zivilgericht zu verfolgen. Verglichen hätten sich die Beteiligten nur dahin, daß es der Beklagten vorbehalten bleibe, den Kläger unter Berücksichtigung des § 91 Abs. 3 BSHG heranzuziehen; aus dem Überleitungsverfahren habe die Frage der Heranziehung ausgeklammert werden sollen. Für eine Vereinbarung darüber, in welcher Reihenfolge Klage vor dem Zivilgericht und Bescheidung nach § 91 Abs. 3 BSHG stehen sollten, gebe es keinen Anhalt. Eine solche - mündliche - Vereinbarung behaupte der Kläger selbst nicht. - Die Heranziehung des Klägers halte sich im Rahmen des § 91 Abs. 1 BSHG. Sie stelle auch keine "besondere Härte" oder - was die Zeit vom 1. April 1974 an angehe - "Härte" dar. Ob eine solche anzunehmen sei, sei nicht nur danach zu beurteilen, ob soziale Belange - darunter versteht das Oberverwaltungsgericht zwischenmenschliche Belange - berührt seien; es komme auch auf wirtschaftliche Gesichtspunkte an. Der Kläger habe sich aber in außerordentlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen befunden. Selbst bei Berücksichtigung des Umstandes, daß er seine Mutter unterstützt habe, sei es daher nicht unbillig, ihn heranzuziehen, auch wenn sich der Vater schwerer moralischsittlicher Verfehlungen der Familie gegenüber schuldig gemacht habe. Daß er die zwischenmenschlichen Beziehungen in besonders verwerflicher Weise belastet habe - dann könnte etwa anderes gelten -, könne nicht festgestellt werden.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger in dem durch das Teilurteil des Berufungsgerichts abgesteckten Rahmen sein Klagebegehren weiter. Er rügt mangelnde Sachaufklärung zu der Frage, ob die Beklagte entsprechend einer Vereinbarung vor der Bescheidung nach § 91 Abs. 3 BSHG den Zivilrechtsstreit hätte führen müssen. Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sieht er darin, daß das Oberverwaltungsgericht sich mit entscheidungserheblichem Vortrag nicht auseinandergesetzt habe. Zur Inanspruchnahme vertritt er die Ansicht, daß eine von der Überleitung gesonderte Bescheidung hierüber aus Rechtsgründen nicht möglich sei. Auf jeden Fall - so meint der Kläger - genüge der Bescheid vom 25. Juni 1973 nicht den an eine Ermessensentscheidung zu stellenden Anforderungen. In der Sache rügt er unrichtige Auslegung der Begriffe "besondere Härte" und "Härte".
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der sich am Verfahren beteiligende Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Gesamt Situation. Dem Kriterium "wirtschaftliche Verhältnisse" mißt er unter dem Aspekt des Nachrangs der Sozialhilfe vorrangige Bedeutung zu, wenn es um die Heranziehung eines sehr wohlhabenden Unterhaltsverpflichteten wegen vergleichsweise bescheidener Unterhaltsleistungen gehe. Das Tatbestandsmerkmal "soweit" in § 91 Abs. 3 BSHG gebietet seiner Ansicht nach aber, in einem solchen Fall sorgfältig zu prüfen, in welchem Umfange die Heranziehung gerechtfertigt sei.
II.
Die - zulässige - Revision ist unbegründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Verfahren vor dem Berufungsgericht leidet nicht an den vom Kläger geltend gemachten Mängeln (nachfolgend 1.); und das angefochtene Urteil verletzt nicht Bundesrecht (nachfolgend 2.).
1.
a)
Für die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe zur Frage, ob die Beteiligten in einem außergerichtlichen Vergleich eine bestimmte Reihenfolge von Zivilrechtsstreit und Entscheidung nach § 91 Abs. 3 BSHG vereinbart hätten, eine gebotene Beweiserhebung unterlassen, also entgegen § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO den Sachverhalt nicht von Amts wegen erforscht, fehlt es an einem schlüssigen Vortrag. Das Berufungsgericht hätte nur Beweis erheben müssen, wenn der Kläger behauptet hätte, die Beklagte habe sich in einer außergerichtlichen (mündlichen) Vereinbarung verpflichtet, vor einer Bescheidung in Anwendung des § 91 Abs. 3 BSHG Klage gegen ihn vor dem Zivilgericht zu erheben, und wenn die Beklagte das bestritten hätte. Der Umstand allein, daß eine solche Vereinbarung (auch außergerichtlich) hätte getroffen werden können, hat das Oberverwaltungsgericht nicht zu einer Beweisaufnahme genötigt. Es hat hierzu ausgeführt, der Kläger habe selbst nicht behauptet, daß die Beklagte eine derartige Verpflichtungserklärung abgegeben habe. Der Vortrag des Klägers im Revisionsverfahren geht nicht dahin, daß er im Berufungsverfahren eine solche Behauptung gleichwohl aufgestellt habe. Er macht unter Hinweis auf sein entsprechendes schriftsätzliches Vorbringen in der Vorinstanz geltend, ein im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage auf Anregung des die Verhandlung leitenden Richters abgeschlossener außergerichtlicher Vergleich der Beteiligten sei in dem Sinne zu verstehen, daß die Beklagte erst im Anschluß an einen über den Unterhaltsanspruch zu führenden Zivilprozeß über die Härtefrage zu entscheiden sich verpflichtet habe. Darin liegt aber lediglich eine Würdigung. Die abweichende Würdigung des Oberverwaltungsgerichts und die in seinem Urteil dafür angeführten Argumente lassen keinen Verfahrensmangel erkennen.
b)
Nicht begründet ist auch die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe seinen (des Klägers) Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, daß es sich nicht eingehend mit seinem Vortrag über vom Vater ausgehendes, die zwischenmenschlichen Beziehungen nicht nur in der Vergangenheit belastendes Verhalten auseinandergesetzt habe. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, jedoch nicht, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 1. Februar 1978 - NJW 1978, 989 [BVerfG 01.02.1978 - 1 BvR 426/77] - mit weiteren Nachweisen). Es sind keine Umstände zu erkennen, die mit der vom Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) geforderten Deutlichkeit ergeben, daß das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen hat.
2.
Zu Recht sieht das Oberverwaltungsgericht in der Heranziehung des Klägers keine wegen besonderer Härte (§ 91 Abs. 3 BSHG Fassung 1969) oder Härte (§ 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG Fassung 1974) rechtswidrige Inanspruchnahme, soweit es in zeitlicher Hinsicht die Heranziehung bisher zum Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemacht hat.
a)
Der Auffassung des Klägers, es sei aus Rechtsgründen nicht möglich, von der Überleitung des Unterhaltsanspruchs abgesondert die Frage der (besonderen) Härte noch nachträglich verbindlich zu regeln, kann nicht beigetreten werden. In BVerwGE 34, 219 (223) [BVerwG 26.11.1969 - V C 54/69] hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Verschiedenheit von Überleitung des Unterhaltsanspruchs und Realisierung (Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten) und auf die Möglichkeit, daß die Überleitung als solche und die Realisierung des übergeleiteten Anspruchs verschieden behandelt werden könnten, hingewiesen. Erörterungen der besonderen Härte in dieser Entscheidung (S. 225) und in BVerwGE 29, 229 (235) [BVerwG 27.03.1968 - V C 3/67]; 34, 260 (262) [BVerwG 05.12.1969 - V C 66/68]und 41, 26 (28) besagen nichts Gegenteiliges. Der Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle wird im Einzelfall dadurch bestimmt, ob der Träger der Sozialhilfe die Inanspruchnahme unter dem Aspekt "(besondere) Härte" zusammen mit der Überleitung geregelt hat oder nicht. (Der nach der zweiten Alternative verfahrende Sozialhilfeträger sollte dies dann allerdings schon in dem Überleitungsbescheid eindeutig klarstellen.) Eine Trennung der Bescheidung kann zweckmäßig sein, wenn die Umstände gebieten, den Gläubigerwechsel möglichst rasch zu bewirken, die Entscheidung über die Inanspruchnahme aber zeitraubende Feststellungen erfordert. Nur mittels der Überleitung des Unterhaltsanspruchs, nicht schon mittels der Rechtswahrungsanzeige (siehe § 91 Abs. 2 BSHG) kann z.B. verhindert werden, daß der Unterhaltsverpflichtete vielleicht doch noch Unterhaltszahlungen an den Sozialhilfeempfänger für einen Zeitraum leistet, für den der Sozialhilfeträger schon eingesprungen war. Außerdem muß einer Behörde, die schon zugleich mit der Überleitung eine Entscheidung über die Härtefrage getroffen hat, die Möglichkeit offenbleiben, aufgrund neuer Erkenntnisse über die Anerkennung eines Härtefalles erneut und anders zu entscheiden, und zwar nunmehr gesondert.
b)
Beanstandet werden kann die Heranziehung des Klägers auch nicht aus dem Grunde unzureichender Ermessensausübung oder unzureichender Darlegung der für eine Ermessensentscheidung maßgebenden Erwägungen. Wird nämlich, wie hier geschehen, ein Unterhaltsverpflichteter nach unanfechtbar gewordener Überleitung des Anspruchs unter Verneinung des Vorliegens von (besonderer) Härte in Anspruch genommen, so steht schon aus diesem Grunde eine Ausübung von Ermessen nicht in Frage (vgl. im übrigen BVerwGE 56, 220 [223]).
c)
Zur Rechtsfrage, ob Umstände vorliegen, die eine Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten besonders hart erscheinen lassen, hat das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 29, 229 (235) [BVerwG 27.03.1968 - V C 3/67] ausgeführt, daß eine sozialhilferechtliche Härte regelmäßig nur dann vorliegen werde, wenn mit der Inanspruchnahme soziale Belange vernachlässigt werden müßten. Entgegen der Begriffsdeutung des Oberverwaltungsgerichts sind soziale Belange allerdings nicht lediglich als "zwischenmenschliche Belange" zu verstehen. Ebensowenig beipflichten könnte der Senat aber einer Begriffsdeutung in dem Sinne von "familiären Bindungen", wenn diese ausschließlich durch ein Verhalten des Unterhaltsberechtigten beeinträchtigt sind, welches bereits nach bürgerlichem Recht (insbesondere nach § 1611 Abs. 1 BGB) ganz oder teilweise der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs entgegensteht.
Dem widerstreitet nicht, daß das Bundesverwaltungsgericht in der erwähnten Entscheidung eine Außerachtlassung sozialer Belange für den Fall angenommen hatte, daß der unterhaltsverpflichtete Sohn in Anspruch genommen werden soll, der von dem unterhaltsberechtigten Vater jahrelang vernachlässigt worden ist. Abgesehen davon, daß eine solche Fallgestaltung neben einer weiteren lediglich beispielhaft erwähnt worden ist, muß der Zeitpunkt dieser Entscheidung - März 1968 - berücksichtigt werden. Die Wertung des Begriffs "(besondere) Härte" kann sich ändern; er kann im Laufe der Zeit einen anderen Inhalt bekommen. Änderungen des Bundessozialhilfegesetzes selbst haben dazu geführt, daß Umstände, die früher einmal nur unter dem Aspekt der Härte berücksichtigt werden konnten, eine "Aufwertung" erfahren haben, indem sie Gegenstand einer eigenständigen Norm geworden sind. So sind Verwandte zweiten oder eines höheren Grades vom 1. April 1974 an von Gesetzes wegen nicht mehr heranzuziehen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG Fassung 1974), obwohl die bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht zwischen Verwandten in gerader Linie unverändert fortbesteht (§ 1601 BGB). Bis zu diesem Zeitpunkt war die Weitläufigkeit der Verwandtschaft - unterhielten der Hilfeempfänger und diese Verwandten seit längerem keine Beziehungen mehr - ein Härteaspekt, der in der Begründung zum damaligen § 84 des Entwurfs eines Bundessozialhilfegesetzes besonders hervorgehoben worden ist (Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, Drucks. 1799, S. 55; s. ferner BVerwGE 41, 26 [28]; Nr. 27 a der Empfehlungen für die Heranziehung Unterhaltsverpflichteter, Heft 17 der Kleineren Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, 1. Aufl. 1965; Jehle in ZfSH 1966, 8 [14]). Die Begründung für die am 1. April 1974 in Kraft getretene Gesetzesänderung (Deutscher Bundestag, 7. Wahlperiode, Drucks. 7/308 zu Nr. 30 [§ 91], S. 19) macht übrigens deutlich, daß der soziale Belang nicht vornehmlich in der Lockerung familiärer Bindungen, sondern darin zu sehen war, daß ältere Menschen trotz Bestehens sozialhilferechtlicher Bedürftigkeit sich gescheut haben, um Sozialhilfe nachzusuchen, weil sie befürchteten, daß zum Ausgleich erhaltener Sozialhilfe selbst ihre Enkel in Anspruch genommen werden könnten.
Umgekehrt können Gesetzesänderungen dazu führen, daß neue "Randfälle" entstehen, die nur über eine Härteregelung befriedigend gelöst werden können. Beispiel: Während nach Halbsatz 2 des § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG Fassung 1974 von Gesetzes wegen die Inanspruchnahme von Eltern wegen der Leistung von Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege an Kinder nach Vollendung des 21. Lebensjahres als Härte angesehen wird (vgl. BVerwGE 56, 220 [223]), gilt dies nicht für den umgekehrten Fall, nämlich wenn derartige Leistungen Eltern erbracht werden. Hier können bei der Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Kinder "soziale Belange" im sinne der Härte nach Halbsatz 1 des § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG Fassung 1974 beeinträchtigt sein.
Daß Umstände, die geeignet sind, "zwischenmenschliche Belange" als berührt erscheinen zu lassen, eine (besondere) Härte im Sinne des § 91 Abs. 3 BSHG nicht zu begründen vermögen, wenn "familiäre Bindungen" ausschließlich mit den oben aufgezeigten unterhaltsrechtlichen Konsequenzen betroffen sind, folgt insbesondere aus der umfassenden, am 1. Juli 1970 in Kraft getretenen Änderung des § 1611 BGB durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243). Danach braucht der Unterhaltsverpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht, wenn der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist, seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat; die Unterhaltsverpflichtung fällt sogar ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
Eine Störung zwischenmenschlicher Beziehungen der beschriebenen und nunmehr in § 1611 Abs. 1 BGB geregelten familiären Art mag vor dem 1. Juli 1970 auch eine besondere Härte im Sinne von § 91 Abs. 3 BSHG zu begründen geeignet gewesen sein (vgl. das in BVerwGE 29, 229 [235] angeführte Beispiel); seit dem 1. Juli 1970 ist ein in der geschilderten Weise gekennzeichneter Sachverhalt nicht mehr dem Begriff "(besondere) Härte" zu subsumieren. Auf jeden Fall lassen sich auf dem Boden des geänderten § 1611 BGB nunmehr diejenigen Kriterien, die für die Beurteilung des Bestehens des Unterhaltsanspruchs nach Grund und Höhe in Betracht zu ziehen sind, von denjenigen Kriterien deutlicher abgrenzen, die Maßstab dafür sein können, was im Sinne von § 91 Abs. 3 BSHG Fassung 1969 "besonders hart" und im Sinne von § 91 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG Fassung 1974 "hart" ist - eine Abgrenzung, die von jeher bei der Anwendung der §§ 90 und 91 BSHG geboten war.
Es war und ist ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Rechtmäßigkeit der Überleitung eines Unterhaltsanspruchs nicht von der Feststellung seines Bestehens nach Grund und Höhe abhängt. Die Überleitung dient dazu, den Gläubigerwechsel herbeizuführen. Dabei bleibt der bürgerlich-rechtliche Charakter des Anspruchs unverändert. Streit über das Bestehen des Anspruchs ist daher zwischen dem Sozialhilfeträger als Kläger und dem Unterhaltsverpflichteten als Beklagten vor dem Zivilgericht auszutragen (BVerwGE 50, 64 [67] mit weiteren Nachweisen und BVerwGE 56, 220 [222]). Der Träger der Sozialhilfe braucht also bei der Überleitung eines Unterhaltsanspruchs nicht zu prüfen, ob dieser wegen eines Verhaltens des Sozialhilfeempfängers (= Unterhaltsberechtigten), das sich § 1611 Abs. 1 BGB subsumieren läßt, gemindert oder sogar ganz weggefallen ist. Der Träger der Sozialhilfe kann unterstellen, daß der Unterhaltsanspruch besteht. Für die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Überleitungsanzeige gilt dasselbe.
Dieser klaren, durch die Rechtsnatur des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs nahegelegten Abgrenzung der Prüfungskompetenzen widerspräche es, wenn die Prüfung des Bestehens des Unterhaltsanspruchs nach Grund und Höhe dennoch zum Gegenstand einer öffentlich-rechtlichen Regelung gemacht würde; das aber geschähe, wenn eine Störung zwischenmenschlicher Beziehungen, die sich in dem oben aufgezeigten Sinne ausschließlich unterhaltsrechtlich auswirkt (insbesondere nach § 1611 Abs. 1 BGB), als ein "(besondere) Härte" begründender Umstand Bestandteil der Entscheidung über die Inanspruchnahme wäre; § 91 Abs. 3 BSHG ist im Anschluß an § 90 BSHG Teil der sozialhilferechtlichen, also der öffentlich-rechtlichen Regelung über die Herstellung des Nachrangs. Angesichts der aus diesem Grunde gebotenen unterscheidenden Betrachtung der maßgebenden Beurteilungskriterien für das Bestehen des Unterhaltsanspruchs nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einerseits und für das Absehen von der Inanspruchnahme nach Maßgabe des öffentlichen Rechts andererseits ist ein vergleichendes Inbeziehungsetzen von unbestimmten Rechtsbegriffen, die einerseits in § 1611 Abs. 1 BGB - "billig" und "grob unbillig" - und andererseits in § 91 Abs. 3 BSHG - "(besonders) hart" - verwendet sind, für die in Anwendung der letztgenannten Vorschrift zu treffende Entscheidung nicht geboten und auch nicht am Platze. Deswegen stellt sich auch nicht die vom Kläger aufgeworfene und bejahte Frage, ob "(besondere) Härte" nach § 91 Abs. 3 BSHG ein Weniger im Verhältnis zur "groben Unbilligkeit" (§ 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB) sei mit der Folge, daß bei Vorliegen grober Unbilligkeit ohne weiteres von der Inanspruchnahme wegen Härte abzusehen sei. Insoweit kann auch die Annahme (oder Verneinung) der besonderen Härte nicht davon abhängen, ob sich der Unterhaltsberechtigte gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten "nur" schwerer moralisch-sittlicher Verfehlungen schuldig gemacht oder ob der Unterhaltsberechtigte die zwischenmenschlichen Beziehungen zum Verpflichteten in besonders verwerflicher Weise belastet hat.
An dieser Beurteilung ändert nichts der Umstand, daß bei Verneinung des Unterhaltsanspruchs durch das Zivilgericht (unter den Voraussetzungen des § 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB) der sonst Unterhaltsberechtigte u.U. hilfebedürftig im Sinne des Sozialhilferechts wird mit der Folge, daß Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden muß. Darin liegt lediglich eine von Gesetzgeber in Kauf genommene Folge einer im Bereich des bürgerlichen Rechts vorgenommenen Interessenabwägung. Nicht gesagt ist damit, daß bei "grober Unbilligkeit" eine das Absehen von der Inanspruchnahme nahelegende "(besondere) Härte" gegeben ist. Der Sozialhilfeträger, der einem Unterhaltsberechtigten Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt, weil dieser nach Abweisung seiner auf Zahlung von Unterhalt gerichteten Klage (aus Gründen des § 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB) mittellos ist, sieht nicht von einer Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten deshalb ab, weil sie für diesen eine "(besondere) Härte" wäre; vielmehr unterläßt der Träger der Sozialhilfe die Überleitung, weil (aufgrund der zivilgerichtlichen Entscheidung) bereits feststeht, also offensichtlich ist, daß ein Unterhaltsanspruch nicht besteht (vgl. BVerwGE 50, 64 [67/68]).
Alle diese Überlegungen, zur Abgrenzung der für die Beurteilung der (besonderen) Härte maßgebenden Kriterien schließen allerdings nicht aus, daß im Rahmen der umfassenden Prüfung der Gesamt Situation des einzelnen Falles (vgl. Empfehlungen für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger, Heft 17 der Kleineren Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, 2. Aufl. 1978, S. 42) der Lebenssachverhalt, der für das Bestehen des Anspruchs auf Unterhalt nach Grund und Höhe erheblich ist, auch Bedeutung für die Inanspruchnahme unter dem Aspekt der (besonderen) Härte haben kann. Entscheidend für deren Annahme ist aber, daß aus der Sicht des Sozialhilferechts "soziale Belange" berührt sind. Dazu sind in den soeben erwähnten "Empfehlungen" unter Hinweis auf Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte genannt: Die Höhe des Heranziehungsbetrages steht in keinem Verhältnis zu einer etwa heraufbeschworenen nachhaltigen Störung des Familienfriedens; die Heranziehung gefährdet das weitere Verbleiben des Hilfeempfängers (Hilfesuchenden) im Familienverband; der Unterhaltsverpflichtete hat vor dem Eintreten der Sozialhilfe den Hilfesuchenden weit über das Maß seiner Unterhaltspflicht hinaus betreut und gepflegt, die ständige Heranziehung werben eines durch Schwere und Dauer gekennzeichneten Bedarfs führt zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der übrigen Familienangehörigen.
Aus keinem dieser Gründe kann aber die Inanspruchnahme des Klägers (besonders) hart sein, insbesondere nicht aus dem zuletzt genannten Grund (hinsichtlich der erstgenannten Gründe bedarf es nach Lage der Sache keiner näheren Darlegungen). Zum einen kann schon fraglich sein, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten - namentlich bei Würdigung einer anderen Familienangehörigen gegenüber bestehenden Unterhaltsverpflichtung - die ihnen im Rahmen der Prüfung der (besonderen) Härte vielerorts zugemessene Bedeutung haben können; denn der Träger der Sozialhilfe darf schon nach § 91 Abs. 1 Satz 2 BSHG den Übergang des Unterhaltsanspruchs nur in dem Umfange bewirken, in dem der Unterhaltsverpflichtete u.a. nach § 84 Abs. 1 BSHG sein Einkommen und Vermögen einzusetzen hat. Das besagt bezogen auf das Einkommen, daß die Aufbringung der Mittel dem Unterhaltsverpflichteten in angemessenem Umfange zuzumuten sein muß; und bei der Prüfung der Angemessenheit des Umfanges sind die Art des Bedarfs, die Dauer und die Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen des Unterhaltsverpflichteten und seiner (sonst) unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Wenn und soweit es danach gleichwohl im Stadium der Inanspruchnahme noch auf wirtschaftliche Verhältnisse ankommen kann, so kann jedenfalls bei einem Unterhaltsverpflichteten, der sich in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, die Heranziehung nur ausnahmsweise eine (besondere) Härte bedeuten, besonders dann, wenn es sich um vergleichsweise "bescheidene" Unterhaltsleistungen handelt (vgl. "Empfehlungen", a.a.O., S. 42 mit weiteren Nachweisen).
Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, an die das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist, da in bezug auf sie zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht worden sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), ist einerseits davon auszugehen, daß sich der Kläger während des in Frage stehenden Zeitraums in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen befunden hat. Andererseits enthält das angefochtene Urteil in tatsächlicher Hinsicht keine Feststellungen, die einen Anhalt für eine Ausnahme von der aufgezeigten Regelbeurteilung hergeben könnten; denn der Kläger hatte über das hinaus, was aus seiner Sicht das Bestehen des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs des Vaters in Frage stellt, nichts vorgetragen. Infolgedessen kann dahinstehen, ob wegen des Tatbestandsmerkmals "soweit" in § 91 Abs. 3 BSHG nur eine teilweise Inanspruchnahme in Betracht gezogen werden kann und muß - vorausgesetzt, daß einem derartigen Anliegen nicht bereits - wie dargelegt - in einem anderen Prüfungsstadium Rechnung zu tragen ist. Die Frage, ob in diesem Zusammenhang eine weitere Sachaufklärung durch das Oberverwaltungsgericht hätte stattfinden müssen, stellt sich daher nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz ist wegen Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Kellner
Dr. Schwarz
Rotter
Bermel