Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1983, Az.: III ZR 166/82

Amtspflichten öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber beim Austausch besoldungsrechtlicher Vergleichsmitteilungen ; Pflicht gegenüber dem Arbeitgeber des geschiedenen Ehemanns zur Anzeige der Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Behörden obliegende Pflicht zur gesetzmäßigen Verwaltung als Amtspflicht; Rechtliche Einordnung der Übersendung einer Vergleichsmitteilung an eine andere Behörde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.11.1983
Aktenzeichen
III ZR 166/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12309
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 20.07.1982
LG Hildesheim

Fundstellen

  • DVBL 1984, 427-429 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1984, 427-429 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1984, 558-559 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2946-2947 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1985, 69 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1984, 278

Amtlicher Leitsatz

Öffentlich-rechtliche Arbeitgeber handeln beim Austausch sog. besoldungsrechtlicher Vergleichsmitteilungen in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Dabei obliegen ihnen Amtspflichten auch gegenüber dem einzelnen von einer Vergleichsmitteilung betroffenen Besoldungs- oder Gehaltsempfänger des öffentlichen Dienstes.

Redaktioneller Leitsatz

Zur Frage, ob beim Austausch besoldungsrechtlicher Vergleichsmitteilungen durch öffentlich-rechtliche Arbeitgeber ein öffentliches Amt iSv § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeübt wird.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juli 1982 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Angestellter im öffentlichen Dienst; er wird nach BAT bezahlt. Seit 1974 ist er rechtskräftig geschieden. Der Ehe entstammen vier in den Jahren 1956 bis 1961 geborene Kinder. Seine geschiedene Ehefrau war zeitweilig bei der beklagten Gemeinde beschäftigt. Mit Schreiben vom 4. März 1977 teilte die Beklagte der Arbeitgeberin des Klägers mit, daß und in welchem Umfang sie Ortszuschläge an die geschiedene Ehefrau des Klägers zahle. Der Kläger selbst erhielt daraufhin in der Folgezeit den Ortszuschlag einer geringeren Stufe.

2

Mit Ablauf des 30. April 1978 schied die frühere Ehefrau des Klägers aus den Diensten der Beklagten aus. Darüber wurde die Arbeitgeberin des Klägers erst durch eine - vom Kläger veranlaßte - Mitteilung der Beklagten im August 1980 unterrichtet. Der Kläger erhielt die Differenz zwischen den zuletzt ausgezahlten Beträgen der niedrigeren Ortszuschlagsstufe und den der früheren höheren Ortszuschlagsstufe für die Monate März bis einschließlich August 1980 nachgezahlt. Weitergehende Nachzahlungen lehnte die Arbeitgeberin des Klägers unter Berufung auf § 70 BAT ab.

3

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz der in den Monaten Mai 1978 bis einschließlich Februar 1980 erlittenen Bruttogehaltseinbuße in Anspruch.

4

Er hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe eine - auch ihm gegenüber bestehende - Amtspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, das Ausscheiden seiner geschiedenen Ehefrau aus dem öffentlichen Dienst unverzüglich seiner Arbeitgeberin anzuzeigen.

5

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 3.911,52 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

6

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.

7

Sie ist der Rechtsauffassung des Klägers entgegengetreten und hat den Einwand des Mitverschuldens erhoben. Dazu hat sie behauptet, dem Kläger sei die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Beklagten und seiner geschiedenen Ehefrau bekannt gewesen.

8

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

9

Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein bisheriges Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

11

I.

Das Berufungsgericht hat dem Kläger Amtshaftungsansprüche gemäß § 839 BGB in Verb. mit Art. 34 GG aus nachfolgenden Gründen versagt:

12

Die Amtshandlung, deren pflichtwidrige Verzögerung der Beklagten vorgeworfen werde, stelle sich nicht als Ausübung eines öffentlichen Amtes dar. Die Berechnung von Bezügen der im öffentlichen Dienst beschäftigten Angestellten gehöre zum Bereich des bürgerlichen Rechts. Der Austausch von Vergleichsmitteilungen als darauf gerichtete Vorbereitungshandlung teile diese Rechtsnatur. Es handele sich zudem um eine Kontrollmaßnahme der öffentlichen Hand, die ausschließlich im Allgemeininteresse vorgenommen werde.

13

Den dagegen gerichteten Angriffen der Revision kann der Erfolg nicht versagt bleiben.

14

II

1.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte verpflichtet gewesen sei, der Arbeitgeberin des Klägers die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses mit dessen geschiedener Ehefrau anzuzeigen.

15

Dieser rechtliche Ausgangspunkt, der von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen wird, hält im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

16

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts läßt sich diese Amtspflicht zum Tätigwerden allerdings nicht auf eine allgemeine Verwaltungsanordnung gründen. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) vom 23. November 1979 (GMBl 1980 S. 3 ff.), die einen behördeninternen Austausch von Vergleichsmitteilungen vorsieht, ist erst mit Wirkung vom 1. März 1980 in Kraft getreten. Eine Handlungspflicht der hier in Rede stehenden Art läßt sich aus ihr jedenfalls für den vorausgehenden Zeitabschnitt, für den der Kläger entschädigt zu werden begehrt, nicht herleiten. Der vom Berufungsgericht daneben in Bezug genommene Runderlaß des Niedersächsischen Ministers der Finanzen vom 23. Dezember 1975 ordnet eine wechselseitige Unterrichtung der öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber nicht an.

17

Der Beklagten oblag es dessenungeachtet, die Arbeitgeberin des Klägers über das Ausscheiden der geschiedenen Frau Z. aus ihren Diensten zu unterrichten.

18

Durch ihre voraufgegangene Mitteilung vom 4. März 1977 hatte die Beklagte auf die von der Arbeitgeberin des Klägers vorzunehmende Berechnung der ihm zu zahlenden familienstandsbezogenen Teile des Ortszuschlages eingewirkt und einwirken wollen. Veranlaßt aber eine Behörde wissentlich und willentlich den Erlaß oder Vollzug von Verwaltungsmaßnahmen, die zum Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde gehören, dann ist sie gehalten, ihre Mitwirkung so auszurichten, daß die zuständige Behörde in den Stand versetzt wird, eine gesetzesentsprechende und sachgerechte Entscheidung zu treffen. Diese aus der allen Behörden obliegenden Pflicht zur gesetzmäßigen Verwaltung abzuleitende Amtspflicht gebietet, die zur Entscheidung berufene Dienststelle über alle der mitwirkenden Behörde bekannten und für die Entscheidungsfindung erheblichen Umstände vollständig, wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu unterrichten (Senatsurteilevom 31. Januar 1963 - III ZR 119/61 - NJW 1963, 1199 undvom 29. September 1975 - III ZR 40/73 = BGHZ 65, 182, 188). Waren die Informationen im Zeitpunkt ihrer Übermittlung richtig und vollständig, erfährt die mitteilende Behörde aber später von einer tatsächlichen Änderung in den entscheidungserheblichen Umständen, dann ist sie gehalten, die zur Entscheidung berufene Behörde von diesen geänderten Umständen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Pflicht zur gesetzmäßigen Verwaltung gebietet, so zu handeln, daß zum Schaden des einzelnen Bürgers ergehende fehlerhafte. Verwaltungsmaßnahmen unterbleiben (Senatsurteil vom 31. Januar 1963 aaO) und nachträglich fehlerhaft gewordene Verwaltungsmaßnahmen alsbald aufgehoben werden.

19

Das Ausscheiden der geschiedenen Ehefrau des Klägers aus dem Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten ließ deren Mitteilung vom 4. März 1977 und die darauf gegründete - dem Kläger nachteilige - Gehaltsberechnung unrichtig werden. Darauf hatte die Beklagte durch eine unverzügliche Mitteilung der veränderten Umstände die Arbeitgeberin des Klägers hinzuweisen.

20

Diese Handlungspflicht verlangt von der Beklagten nicht etwa einen ihr unzumutbaren Verwaltungsaufwand. In einem Vermerk in der jeweiligen Personalakte können die öffentlichen Dienststellen festgehalten werden, die Empfänger besoldungsrechtlicher Vergleichsmitteilungen waren und damit zugleich Adressaten eventueller Änderungsanzeigen sind.

21

2.

Die Beklagte hat ihre Amtspflicht in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes verletzt.

22

Die angefochtene Entscheidung ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß die Berechnung, Überprüfung und Anweisung von Bezügen für im öffentlichen Dienst beschäftigte Angestellte - anders als für Beamte, Richter und Soldaten - zum bürgerlich-rechtlichen Geschäftskreis des Dienstherrn gehören und mithin nicht Ausübung eines öffentlichen Amtes sind (ganz überwiegende Meinung; vgl. Amtliche Begründung zur Neuregelung der Staatshaftung BT-Drucks. 8/2079 S. 81 f. zu § 43; BVerwG RiA 1973, 208; in diesem Sinne auch schon BVerwGE 34, 123, 128 f. [BVerwG 23.10.1969 - II C 80/65]; ferner OVG Lüneburg ZBR 1966, 23; OVG Münster ZBR 1969, 84, 85; BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rn. 116). Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht hingegen insoweit, als es deswegen aus dem Gesichtspunkt des "Funktionszusammenhanges" auch die Übersendung von Vergleichsmitteilungen dem bürgerlich-rechtlichen Geschäftskreis der öffentlichen Dienstherren zuordnet.

23

Die Übersendung einer Vergleichsmitteilung von einer öffentlich-rechtlichen an eine andere öffentlich-rechtliche Beschäftigungsstelle, wie sie in den Ziffern 40.5.0 und 40.6.0 der BBesGVwV vom 23. November 1979 nunmehr vorgeschrieben ist, soll bewirken, daß Überzahlungen der familienstandsbezogenen Teile des Ortszuschlages vermieden werden. Gemäß § 40 Abs. 5 und 6 BBesG (in Verb. mit § 29 BAT in der hier einschlägigen - bis zum 30. April 1982 gültigen - Fassung) nämlich mindert sich der ehegatten - and kinderbezogene Teil des Ortszuschlages für einen öffentlich Bediensteten, wenn auch sein Ehegatte (§ 40 Abs. 5 BBesG) oder eine andere kindergeldberechtigte Person (§ 40 Abs. 6 BBesG) eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausübt. Die Vergleichsmitteilungen bezwecken die von einer Mitteilung des Besoldungs- oder Gehaltsempfängers unabhängige gegenseitige Unterrichtung der von diesen Konkurrenzregelungen betroffenen öffentlich-rechtlichen Anstellungskörperschaften. Es handelt sich um eine vornehmlich dem Allgemeininteresse dienende Kontrolleinrichtung der öffentlichen Hand, die einer unrechtmäßigen Inanspruchnahme der öffentlichen Haushalte entgegenwirken soll (vgl. auch Kümmel/Pohl, Besoldungsrecht in Niedersachsen § 40 BBesG Rn. 38). Die Verwaltung und der schonende Einsatz öffentlicher Mittel aber gehören zum hoheitlichen, nicht zum fiskalischen Aufgabenbereich eines Trägers öffentlicher Gewalt.

24

Hinzu kommt folgendes: Die Konkurrenzregelungen des § 40 Abs. 5 und Abs. 6 BBesG (in Verb. mit § 29 BAT a.F.) beruhen auf dem Gedanken der Einheit des öffentlichen Dienstes (Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Bd. I, 30. Ergänzungslieferung April 1983, Teil II/1 § 40 Rn. 19). Dieser Gedanke findet auch in anderen gesetzlichen Bestimmungen seinen Niederschlag (bezüglich der §§ 66, 83 Abs. 1, 123 BRRG vgl. BVerwGE 40, 237, 245 f.) [BVerwG 12.07.1972 - VI C 38/70]. Er erklärt sich aus der "einen" Quelle der öffentlichen Mittel (BVerwGE 40, 237, 246) [BVerwG 12.07.1972 - VI C 38/70]. Die genannte Konkurrenzregelung ist somit eine Besonderheit des Vergütung- und Besoldungsrechts im öffentlichen Dienst, die es in vergleichbarer Form im Bereich der Privatwirtschaft nicht gibt und auch nicht geben kann, weil es an der Voraussetzung einer Einheit der privaten Arbeitgeber, begründet durch eine Einheit der verfügbaren Mittel, fehlt. Der Austausch von Vergleichsmitteilungen ist folglich eine Einrichtung, die nur der öffentliche Dienst kennt; Entsprechendes gibt es zwischen privaten Arbeitgebern nicht. Betätigt sich eine Behörde aber in einer Weise, die sozusagen ihrer Natur nach ausschließlich einem Träger hoheitlicher Gewalt vorbehalten ist, so spricht das - auch wenn es außerhalb des Anwendungsbereichs von Befehl und Zwang geschieht - für die Annahme hoheitlichen Tätigwerdens (Bender, Staatshaftungsrecht, 2. Aufl. 1974, Rn. 473, 480).

25

Die Übersendung einer Vergleichsmitteilung trägt unter Berücksichtigung all dessen nach Inhalt und Zweck ein so eindeutig öffentlich-rechtliches Gepräge, daß sie dem Bereich hoheitlicher Amtsausübung zuzurechnen ist, ungeachtet dessen, ob das Dienstverhältnis der jeweils von der Konkurrenzregel betroffenen Arbeitnehmer zu ihren Dienstherren bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist.

26

Für die Anzeige der Aufhebung eines Beschäftigungsverhältnisses, die das Spiegelbild der Vergleichsmitteilung über die Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses darstellt, gilt nichts anderes.

27

3.

Das Berufungsgericht hat das auf § 839 BGB in Verb. mit Art. 34 GG gegründete Schadensersatzbegehren des Klägers hilfsweise mit der Begründung abgewiesen, daß die Beklagte jedenfalls nicht dem Kläger gegenüber verpflichtet gewesen sei, seiner Arbeitgeberin rechtzeitig eine Vergleichsmitteilung zu übersenden.

28

Auch diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

29

Einem Dritten gegenüber besteht allerdings eine Amtspflicht nicht schon dann, wenn ihre Verletzung sich ihm gegenüber mehr oder weniger nachteilig auswirken kann, sondern nur, wenn "eine besondere Beziehung" zwischen der verletzten Amtspflicht und dem Geschädigten besteht (BGHZ 56, 40, 45 [BGH 29.03.1971 - III ZR 110/68]; 65, 182, 184) [BGH 29.09.1975 - III ZR 40/73]. Eine solche besondere Beziehung liegt vor, wenn die Amtshandlung, auf die die Pflicht sich bezieht, dazu bestimmt und geeignet ist, auf die Rechtsstellung eines bestimmten Dritten einzuwirken. Dies hat der Senat bereits für die Mitwirkung der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren bejaht, die dem öffentlichen Zweck des Schutzes der gemeindlichen Planungshoheit dient, aber notwendig und bestimmungsgemäß in die Rechtsstellung des einzelnen Bauwilligen eingreift (BGHZ 65, 182, 185 f.) [BGH 29.09.1975 - III ZR 40/73]. Dasselbe muß für die Abgabe von Vergleichsmitteilungen gelten, die dem Schutz der öffentlichen Haushalte dienen, aber notwendig und bestimmungsgemäß die Rechtsstellung einzelner Bediensteter beeinflussen.

30

Dem steht nicht entgegen, daß besoldungsrechtliche Vergleichsmitteilungen nur behördenintern ausgetauscht werden und keine unmittelbare Außenwirkung haben (vgl. Senatsurteilevom 4. Februar 1960 - III ZR 12/59 = WM 1960, 693, 695;vom 27. Januar 1975 - III ZR 112/72 = WM 1975, 426, 427; BGHZ 65, 182, 185) [BGH 29.09.1975 - III ZR 40/73].

31

Die Amtspflicht einer jeden Behörde, bei ihrer Mitwirkung an dem Tätigwerden einer anderen Behörde mit unmittelbarer Außenwirkung das Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu achten und zu wahren, obliegt ihr auch dem Einzelnen gegenüber, der von der angeregten oder veranlaßten behördlichen Maßnahme betroffen wird (Senatsurteilevom 31. Januar 1963 - III ZR 119/61 = NJW 1963, 1199; BGHZ 65, 182, 187 f.) [BGH 29.09.1975 - III ZR 40/73]. Die Pflicht, die unrichtig gewordene Vergleichsmitteilung vom 4. März 1977 gegenüber der Arbeitgeberin des Klägers zu widerrufen, oblag der Beklagten mithin auch gegenüber dem Kläger als dem von der dadurch veranlaßten Verwaltungsmaßnahme - Herabsetzung der familienbezogenen Ortszuschlagsanteile - unmittelbar Betroffenen.

32

Die klagabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts kann nach alledem mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten bleiben. Sie erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO).

33

Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Revisionsgericht verwehrt, weil es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen mangelt. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Krohn
Boujong
Engelhardt
Halstenberg
Werp