Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.05.1996, Az.: BVerwG 2 C 5.95
Beihilfefähige Aufwendungen; Beihilfefähigkeit der Mittel "Acarosan" undn "Acarex-Test"; Allergie gegen Hausstaubmilben; Auslegung und Subsumtion des Begriffs "Arzneimittel"
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.05.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 5.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12980
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 21.04.1994 - AZ: 6 K 38/93
- OVG Rheinland-Pfalz - 09.12.1994 - AZ: 2 A 11791/94
Rechtsgrundlagen
- § 90 Abs. 1 Nr. 1 BG RP
- § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV
- § 2 Abs. 2 Nr. 4 AMG 1976
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO RP
- § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO RP
- § 2 Abs. 1 AMG
Fundstellen
- DVBl 1996, 1149-1150 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1997, 367-368 (Volltext mit amtl. LS)
- ZTR 1996, 526 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Mittel zur Befreiung der Wohnumgebung eines allergiekranken Beihilfeberechtigten von Hausstaubmilben gehören nicht zu den beihilfefähigen Aufwendungen.
In der Verwaltungssache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 1996
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. F r a n k e und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m h ö f e r, Dr. M ü l l e r, Dr. B a y e r und Dr. S c h m u t z l e r
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 1994 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger, der bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand Steueroberamtsrat im Dienst des Beklagten war, begehrt eine Beihilfe. Sein Arzt stellte bei ihm eine Allergie gegen Hausstaubmilben fest. Er empfahl, "Acarosan", ein Mittel zur gezielten Vernichtung von Hausstaubmilben und zur Bindung allergenhaltiger Exkremente, sowie "Acarex-Test", ein Mittel zum Testen der Belastung textiler Gegenstände mit Hausstaubmilben und deren Exkrementen, einzusetzen.
Den Antrag des Klägers, die Gewährung von Beihilfe auf die voraussichtlichen Anschaffungskosten zu bestätigen, lehnte der Beklagte ab, seinen Widerspruch wies er zurück, weil die Mittel nicht beihilfefähig seien.
Die Klage mit dem Antrag,
den Bescheid der Oberfinanzdirektion vom 17. Juni 1992 und den Widerspruchsbescheid des Ministeriums der Finanzen vom 9. Dezember 1992 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Aufwendungen für die Anschaffung der Mittel "Acarosan" und "Acarex-Test" als beihilfefähig anzuerkennen,
hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz - BVO - seien beihilfefähig unter anderem die Aufwendungen für die vom Arzt schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen (Abs. 1 Nr. 6), eine vom Arzt schriftlich angeordnete Entseuchung und die dabei verbrauchten Stoffe (Abs. 1 Nr. 7) und die Anschaffung der vom Arzt verordneten Hilfsmittel (Abs. 1 Nr. 9). Für "Acarosan" und "Acarex-Test" sei keine dieser Fallgruppen einschlägig.
Bei den beiden Präparaten handele es sich weder um Entseuchungsmittel noch um Hilfsmittel. Auch die Frage, ob die zur Milbenbekämpfung bestimmten Präparate Arzneimittel seien, sei mit der Vorinstanz und dem Beklagten zu verneinen. Die bestimmungsmäßige Wirkung eines Arzneimittels ziele unmittelbar auf den Zustand und die Funktionen des menschlichen Körpers, nicht dagegen auf die Schaffung gesundheitsförderlicher Verhältnisse im Umfeld des Menschen.
Dieses Auslegungsergebnis werde durch die in § 2 des Arzneimittelgesetzes - AMG - verwendeten Begriffsbestimmungen nicht widerlegt, sondern - unbeschadet der vollkommen anderen Zweckbestimmung dieses Gesetzes - eher bestätigt. § 2 AMG unterscheide Mittel, die Arzneimittel s i n d (eigentliche Arzneimittel, § 2 Abs. 1), und solche, die als Arzneimittel g e l t e n (fiktive Arzneimittel, § 2 Abs. 2). Nur die eigentlichen Arzneimittel, nicht aber die fiktiven, zählten zu den Arzneimitteln im beihilferechtlichen Sinne. Dies werde schon daran deutlich, daß § 4 Abs. 1 BVO neben den Arzneimitteln ausdrücklich Verbandmittel und dergleichen, Entseuchungsmittel, Hilfsmittel und Körperersatzstücke aufführe und damit zu erkennen gebe, daß nach seiner Systematik all diese Mittel gerade keine Arzneimittel seien.
Der Kläger könne auch nicht damit gehört werden, beide Präparate seien "dergleichen wie Arzneimittel". Der Zusatz "und dergleichen" beziehe sich auf die Verbandmittel und diene dazu, ihnen Gegenstände oder Stoffe mit ähnlicher oder sie unterstützender Wirkung, wie Binden, Verbandwatte, Schienen und ähnliches, im beihilferechtlichen Sinne gleichzustellen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides sowie des angegriffenen Bescheides und Widerspruchsbescheides den Beklagten zu verpflichten, die Aufwendungen für die Anschaffung der Mittel "Acarosan" und "Acarex-Test" als beihilfefähig anzuerkennen.
Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Gründe
II.
Die Revision, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 141, 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Beihilfefähigkeit der dem Kläger ärztlich verordneten Mittel zur Feststellung und Bekämpfung bzw. Beseitigung von Hausstaubmilben und deren Exkrementen in seiner Wohnung verneint.
Die dem Kläger zur Anwendung in seiner Wohnung ärztlich verordneten Mittel sind nicht als Arzneimittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz - BVO -, die aufgrund des § 90 des Landesbeamtengesetzes - LBG - ergangen ist, beihilfefähig. Als Arzneimittel im Sinne dieser Vorschrift kommen jedenfalls grundsätzlich - und so auch hier - nur Mittel in Betracht, die dazu bestimmt sind, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch Anwendung am oder im menschlichen Körper zu erzielen. Dies deckt sich im wesentlichen mit dem engeren (eigentlichen) Arzneimittelbegriff in § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes - AMG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl I S. 3018). Diese Begriffsbestimmung ist zwar angesichts des ganz andersartigen Zweckes des Arzneimittelgesetzes, für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln zu sorgen (§ 1 AMG), nicht ohne weiteres auf das Beihilferecht zu übertragen, das die Beteiligung des Dienstherrn an Kosten der Krankenbehandlung der Beamten und ihrer Angehörigen regelt. Sie kann aber als Ausgangspunkt für die Bestimmung der dort verwendeten gleichlautenden Begriffe dienen.
Die grundsätzliche Beschränkung des Arzneimittelbegriffs auf Mittel zur Anwendung am oder im menschlichen Körper entspricht der Zielsetzung und der Systematik des beamtenrechtlichen Beihilferechts. Dieses sieht aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn - der keine Beiträge oder Zuschüsse zur Krankenversicherung der Beamten zu leisten hat - in Krankheitsfällen (§ 90 Satz 1 Nr. 1 LBG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO) einen die zumutbare Eigenvorsorge durch Teilkosten-Versicherung ergänzenden Beitrag zu den konkret entstehenden Kosten der Krankenbehandlung vor (stRspr, vgl. etwa BVerwGE 57, 336[BVerwG 21.03.1979 - 6 C 25/76]<338>; 98, 106 <108>, jeweils m.w.N.). Die hiernach als beihilfefähig in Betracht kommenden Aufwendungen in Krankheitsfällen sind in den beihilferechtlichen Vorschriften (§§ 4, 5 bis 9 BVO; im wesentlichen entsprechend §§ 6 bis 8, 13, BhV des Bundes) im einzelnen und abschließend konkretisiert. Dabei ist, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, als einziger Fall einer nicht unmittelbar am oder im Körper des Patienten stattfindenden Anwendung von Mitteln eine angeordnete Entseuchung nebst den dabei verbrauchten Stoffen aufgeführt (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO; vgl. auch § 6 Abs. 1 Nr. 12 BhV des Bundes). Ferner sind außerhalb der eigentlichen Krankenbehandlung bestimmte Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge als beihilfefähig vorgesehen (§ 3 Abs. 1 Nrn. 4, 5 BVO; vgl. § 10 BhV des Bundes).
Diese Art der Konkretisierung der als beihilfefähig in Betracht kommenden Aufwendungen läßt keinen Raum dafür, Mittel beihilferechtlich als Arzneimittel einzuordnen, mit denen - wie hier bei allergischer Erkrankung - nicht unmittelbar der Körper des Patienten behandelt, sondern seine räumliche Umgebung von krankheitserregenden bzw. -auslösenden Faktoren befreit wird. Das soll im vorliegenden Falle durch eine krankheitsbedingt besonders intensive und gezielte Reinigung des Wohnumfeldes des Klägers, insbesondere von Textilflächen (Teppichen, Polstermöbeln) in der Wohnung, geschehen. Den vom Beihilferecht erfaßten Kosten der Krankenbehandlung ist dies ebensowenig zuzurechnen, als wenn krankheitsbedingt z.B. Teppichböden durch glatte Stein-, Holz- oder Kunststoffußböden und Stoffbezüge von Möbeln durch glatte Leder- oder Kunststoffbezüge ersetzt werden müßten (vgl. mit gleichem Ergebnis OVG Münster, Beschluß vom 21. Dezember 1993 - 6 A 4050/92 - <Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch Beschluß des Senats vom 15. Juni 1994 - BVerwG 2 B 40.94 ->; VGH München, Urteil vom 9. März 1994 - 3 B 93.1485 - <IÖD 1995, 261>; entsprechend zum Privatversicherungsrecht OLG Frankfurt/M., Urteil vom 23. September 1994 - 13 U 7/93 - <VersR 1995, 651>).
Unter diesen Umständen bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob die dem Kläger verordneten Mittel unter die Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen fallen, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 AMG arzneimittelrechtlich "als Arzneimittel gelten" (bejahend BSG, Urteil vom 21. November 1991 - 3 RK 18/90 - <SozR 3 - 2200 § 182 Nr. 11>; verneinend OLG Frankfurt/M., Urteil vom 23. September 1994 - 13 U 7/93 - <VersR 1995, 651 f.>). Denn einen entsprechenden Begriff enthält das Beihilferecht nicht. Für eine Einbeziehung in den beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff ist jedenfalls bei Mitteln wie den hier streitigen aus den dargelegten Gründen kein Raum.
Dem Ergebnis steht das bereits genannte Urteil des Bundessozialgerichts vom 21. November 1991 (a.a.O.) nicht entgegen. In diesem Urteil hat das Bundessozialgericht die hier streitigen Präparate für einen an Hausstaubmilbenallergie leidenden Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung als Arznei- oder Heilmittel angesehen, so daß der Versicherte auf die Versorgung mit diesen Mitteln nach § 182 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b RVO (heute = § 27 Satz 2 Nr. 3 SGB V) Anspruch habe. Dies hat das Bundessozialgericht auf die gegenüber dem Beihilferecht anders lautenden und anders aufgebauten, insbesondere erheblich weniger differenzierten Vorschriften des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung gestützt, nach denen es auch schon die Einordnung als Arzneimittel oder als Heilmittel grundsätzlich offenlassen konnte. Die Erwägungen sind daher auf das vorliegend anzuwendende Beihilferecht nicht übertragbar. Soweit sich danach eine unterschiedliche Behandlung der Kosten der hier streitigen Mittel im beamtenrechtlichen Beihilferecht einerseits und im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung andererseits ergibt, sind dagegen angesichts der grundsätzlichen Unterschiede beider Sicherungssysteme keine Bedenken aus übergeordnetem Recht zu erheben (vgl. BVerwGE 60, 212[BVerwG 18.06.1980 - 6 C 19/79]<222 f.>).
Die Aufwendungen für die streitigen Mittel sind auch nicht aus einem anderen beihilferechtlichen Gesichtspunkt als demjenigen der Beihilfegewährung für Arzneimittel beihilfefähig. Insbesondere hat das Berufungsgericht zutreffend den Zusatz "und dergleichen" in § 4 Abs. 1 Nr. 6 BVO nicht als Ergänzung des Begriffs "Arzneimittel", sondern allein des unmittelbar vorhergehenden Begriffs "Verbandmittel" angesehen; dies entspricht der dargelegten weitgehenden Konkretisierung der als beihilfefähig in Betracht kommenden Krankenbehandlungskosten. Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht die streitigen Mittel nicht als Hilfsmittel und ihre Anwendung nicht als Entseuchung (§ 4 Abs. 1 Nrn. 9, 7 BVO) eingeordnet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 325 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Bayer
Dr. Schmutzler