Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.06.1994, Az.: BVerwG 2 B 40.94

Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.06.1994
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 40.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 21376
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 21.12.1993 - AZ: 6 A 4050/92

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. Juni 1994
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1993 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 55 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Frage aufwirft, deren Klärung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint.

3

Mit der Frage, ob die Arzneimittel A. und A. nach § 4 Nr. 7 BVO i.d.F. der 7. Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 21. März 1988 (GV.NW. S. 156) beihilfefähig sind, formuliert die Beschwerde keine Rechtsfrage im oben bezeichneten Sinne. Ungeachtet dessen, daß mit dieser Frage sowohl eine Rechts- als auch eine Tatfrage formuliert wird, hebt die Beschwerde ausschließlich auf die im Berufungsverfahren allein streitige Frage des Einzelfalls ab und stellt damit in grundlegender Vernachlässigung des rechtssystematischen Unterschieds zwischen der Begründung einer Revision und der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde die Entscheidung insgesamt in Frage. Hinsichtlich der Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht, die die Beschwerde als fehlerhaft ansieht, legt das Berufungsgericht keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.

4

Soweit die Beschwerde im Rahmen ihres Vorbringens auf eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinweist, liegen die Voraussetzungen für eine Abweichungsrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ersichtlich nicht vor. Gleiches gilt, soweit die Beschwerde eine Abweichung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in seiner Rechtsprechung zum Arzneimittelbegriff zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufweist.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 55 DM festgesetzt. [D]ie Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes [folgt] aus § 13 Abs. 2 GKG.

Dr. Franke
Dr. Müller
Dr. Haas