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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.1995, Az.: IV ZR 58/94

Falsa Demonstratio

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.02.1995
Aktenzeichen
IV ZR 58/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15596
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1995, 1155 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1995, 1603-1604 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1995, 1207 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1995, 859 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1995, 648-649 (Volltext mit amtl. LS)
  • zfs 1995, 219-220 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Es bedarf keiner Anfechtung des Erklärenden, wenn der Erklärungsempfänger erkannt hat, was der irrtümlich Erklärende in Wahrheit wollte.

Tatbestand:

1

Der Kläger verlangt Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag, dessen Inhalt und Wirksamkeit zwischen den Parteien streitig ist.

2

Der Kläger unterzeichnete am 31. März 1976 einen Antrag auf Abschluß einer Kapitallebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitsversicherung. Als Vertragsdauer waren 16 Jahre zu einer jährlichen Prämie von 6.177,40 DM eingetragen. Die Rente im Falle der Berufsunfähigkeit sollte jährlich 24% der Versicherungssumme betragen. Am 4. Mai 1976 unterzeichnete der Kläger einen weiteren Antrag, nach dem die Vertragsdauer 26 Jahre, die Prämie halbjährlich 1.828,10 DM und die Berufsunfähigkeitsrente 12% der Versicherungssumme betragen sollten. Als Versicherungssumme war in beiden Anträgen 75.000 DM genannt. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29. Juni 1976 mit, daß sie seinen Versicherungsantrag angenommen habe. Sie übersandte einen Versicherungsschein vom 23. Juni 1976, in dem die Laufzeit vom 1. Juli 1976 bis 1. Juli 1992, die Prämie mit 1.828,10 DM halbjährlich und die Berufsunfähigkeitsrente mit monatlich 1% der Versicherungssumme angegeben sind.

3

Unter dem 23. Juni 1992 wies die für den Kläger tätige C. GmbH die Beklagte darauf hin, daß die Lebensversicherung zum 1. Juli 1992 ablaufe. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 8. Juli 1992 unter anderem mit, daß der Versicherungsschein fehlerhaft sei. Korrekter Vertragsablauf sei der 1. Juli 2002. Dem widersprach die C. unter dem 15. Juli 1992. Mit Schreiben vom 25. September 1992 erklärte die Beklagte "die Anfechtung unserer Erklärung im Versicherungsschein vom 23.6.1976 gemäß § 119 Abs. 1 BGB".

4

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei aufgrund des Versicherungsvertrages zur Zahlung der Kapitalleistung von 75.000 DM und einer Überschußbeteiligung von 26.391,47 DM mit Wirkung vom 1. Juli 1992 verpflichtet. Der Inhalt des Versicherungsvertrages richte sich nach dem Versicherungsschein. Es liege kein Anfechtungsgrund für die Beklagte vor, da sie diesen Vertrag habe eingehen wollen. Die erklärte Anfechtung sei überdies verspätet. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 101.391,47 DM nebst 15% Zinsen seit dem 1. Juli 1992 zu zahlen.

5

Die Beklagte hat die Leistung verweigert. Sie hat vorgetragen, zwischen den Parteien sei ein Versicherungsvertrag entsprechend dem Antrag des Klägers vom 4. Mai 1976 zustande gekommen mit einer Versicherungsdauer von 26 Jahren.

6

Das Landgericht hat dem Hauptanspruch in vollem Umfang und dem Zinsanspruch in Höhe von 11,5% stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

1. a) Das Berufungsgericht ist aufgrund der Regelung des § 5 Abs. 1 VVG davon ausgegangen, daß ein Versicherungsvertrag mit dem Inhalt des Versicherungsscheins zustande gekommen sei. Es hat dazu ausgeführt, der vom Antrag abweichende Inhalt des Versicherungsscheins gelte als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats schriftlich widerspreche. Hier habe der Kläger nicht widersprochen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 5 Abs. 2 VVG, wonach eine Genehmigung des Versicherungsnehmers nur dann anzunehmen sei, wenn der Versicherer auf die Genehmigungsfiktion hinweise. Unterlasse er dies, so komme gemäß § 5 Abs. 3 VVG ein Versicherungsvertrag mit dem Inhalt des Antrags zustande. § 5 Abs. 2 VVG sei im vorliegenden Fall aber nicht anzuwenden, weil diese Bestimmung nur solche Abweichungen betreffe, die den Versicherungsnehmer benachteiligten.

9

Die dagegen vorgebrachten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 5 VVG entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 9. Mai 1990 - IV ZR 51/89 - VersR 1990, 887 unter I 2; vom 11. Januar 1989 - IVa ZR 245/87 - VersR 1989, 395 unter I 1; vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74 - VersR 1976, 477 unter II 1).

10

b) Zutreffend kommt das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis, die Beklagte habe nicht wirksam angefochten.

11

Es hat in dem Schreiben der Beklagten vom 8. Juli 1992 keine Anfechtungserklärung gesehen. Die Revision hält diese Auslegung für rechtsfehlerhaft. Sie meint, in diesem Schreiben komme unzweideutig zum Ausdruck, daß die Beklagte den "fehlerhaften Versicherungsschein" wegen Irrtums nicht gegen sich gelten lassen wolle. Dies ist nicht richtig.

12

Anfechtungserklärung ist jede Willenserklärung, die unzweideutig erkennen läßt, daß das Rechtsgeschäft rückwirkend beseitigt werden soll. Es bedarf nicht des Gebrauchs des Wortes "anfechten". Es kann je nach den Umständen genügen, wenn eine nach dem objektiven Erklärungswert der Willensäußerung übernommene Verpflichtung bestritten oder nicht anerkannt oder wenn ihr widersprochen wird. In jedem Fall ist aber erforderlich, daß sich unzweideutig der Wille ergibt, das Geschäft gerade wegen des Willensmangels nicht bestehenlassen zu wollen (BGHZ 91, 324, 331f. m.w.N., vgl. auch BGHZ 88, 240, 245) [BGH 22.09.1983 - VII ZR 43/83]. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

13

Mit ihrem Schreiben vom 8. Juli 1992 teilt die Beklagte mit, erst jetzt festgestellt zu haben, daß der Versicherungsschein fehlerhaft sei. Korrekter Vertragsablauf sei der 1. Juli 2002. Sie bittet um Übersendung des fehlerhaften Versicherungsscheins mit dem Versprechen, einen zutreffenden Schein auszustellen. Sie weist ferner auf die Höhe der Prämie und die Fälligkeitsdaten hin. Das Berufungsgericht legt das Schreiben dahin aus, daß die Beklagte weiterhin von der Wirksamkeit eines mit einem anderen Inhalt geschlossenen Versicherungsvertrages ausgehe und an dem Fortbestehen beiderseitiger Leistungsverpflichtungen festhalte. Dies sei nicht nur aus dem Hinweis auf den "korrekten Vertragsablauf 1.7.2002", sondern auch aus dem Verlangen weiterer Prämienzahlungen ersichtlich. Aus diesem Verhalten werde gerade nicht erkennbar, daß sich die Beklagte von dem Vertrag lösen wolle. Diese Auslegung ist möglich, sie liegt auch nahe. Mit ihr hat das Berufungsgericht anerkannte Auslegungsgrundsätze nicht verletzt.

14

Die Feststellung des Berufungsgerichts, die mit Schreiben vom 25. September 1992 erklärte Anfechtung sei verspätet, § 121 Abs. 1 BGB, ist rechtsfehlerfrei und wird auch von der Revision nicht angegriffen.

15

2. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist aber anerkannt, daß es keiner Anfechtung bedarf, wenn der Erklärungsempfänger erkannt hat, was der irrtümlich Erklärende in Wahrheit wollte. Dann ist - unabhängig von der Regelung des § 5 VVG - der wahre Wille des Erklärenden maßgebend (Urteile vom 21. Mai 1959 - II ZR 165/57 - VersR 1959, 497 unter I 2; vom 27. Oktober 1972 - V ZR 20/71 - WM 1972, 1422 unter II 1 a; vom 5. November 1982 - V ZR 166/81 - WM 1983, 92 unter II 1). Damit hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht befaßt, obwohl es unter den Besonderheiten dieses Falles dazu Anlaß gehabt hätte.

16

Die Beklagte hat vorgetragen, einer Anfechtung bedürfe es nicht. Das falsche Ablaufdatum sei als eine "falsa demonstratio" zu werten. Es sei treuwidrig, wenn der Kläger die Beklagte "an dem von ihm auch erkannten und erkennbaren Fehler" festhalten wolle (Bl. 21 GA II). Für die innere Tatsache, daß der Kläger den Fehler im Versicherungsschein erkannte, hat die Beklagte äußere Indiztatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt. Nach ihrem - zum Teil unstreitigen - Vortrag haben zwischen dem Kläger und der Vermittlerin K. mehrere Gespräche stattgefunden, bevor es zum Vertragsschluß kam. Dem Kläger seien verschiedene Angebote unterbreitet worden. Dem Kläger sei auch ein Vertrag mit einer Laufzeit von 16 Jahren und einer Jahresprämie von 6.177,40 DM angeboten worden. Das habe der Kläger aber als zu teuer abgelehnt. Daraufhin habe er die von der Beklagten als Zeugin benannte Frau K. angewiesen, den unterschriebenen Antrag vom 4. Mai 1976 der Beklagten einzureichen (Bl. 94 GA I, 13, 17, in Verbindung mit 19, 21 GA II). Die Beklagte hat einen vom Kläger unterschriebenen Originalantrag gleichen Datums vorgelegt (Hülle Bl. 96 GA I), in dem die Versicherungsdauer mit 26 Jahren und die Prämie mit halbjährlich 1.833,20 DM (mit Bleistift abgeändert in 1.828,10 DM) angegeben sind. Die Beklagte hat dazu unter Beweisantritt vorgetragen, Laufzeit und Prämie dieses Antrags seien mit dem Kläger besprochen und von ihm gewünscht worden (Bl. 21 GA II). Trifft das zu, so ist vor dem Hintergrund ausführlicher Vertragsverhandlungen über das Verhältnis von Prämie und Laufzeit nicht ausgeschlossen, daß der Kläger wußte, bei einer Prämie von 1.828,10 DM komme nur eine Laufzeit von 26 Jahren in Betracht und die im Versicherungsschein angegebene Laufzeit von 16 Jahren beruhe auf einem Irrtum. Dem wird das Berufungsgericht bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung nachzugehen haben.

17

3. Die Revision hält den Vortrag des Klägers zu seinem Anspruch auf Verzugszinsen für unschlüssig. Das ist teilweise richtig. Zur Begründung eines Anspruchs auf 15% Zinsen hat der Kläger vorgetragen, er sei Geschäftsführer und Gesellschafter der B. GmbH. Dieser GmbH habe er Darlehen zur Verfügung gestellt. Hätte die Beklagte rechtzeitig gezahlt, hätte er der GmbH erneut Darlehen gewährt. Aus einem Schreiben des Steuerberaters der GmbH geht hervor, daß diese kurzfristige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten habe, die zu 11, 5%, bei Überziehungen mit weiteren 4% zu verzinsen seien. Damit steht aber ein Zinsschaden des Klägers selbst noch nicht fest. Daß er von der GmbH Zinsen erhalten hat und gegebenenfalls in welcher Höhe, ist bislang nicht vorgetragen. Der Zinsanspruch ist deshalb nur zu 4% schlüssig, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.