Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.1976, Az.: IV ZR 123/74
Anspruch auf Befreiung von der Urteilssumme und den zugunsten des Geschädigten festgesetzten Kosten; Einklagung des Deckungsanspruchs auf Grund eines Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses; Voraussetzungen zur Geltendmachung eines Versicherungsanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.01.1976
- Aktenzeichen
- IV ZR 123/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11509
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 21.05.1974
- LG Ravensburg - 07.06.1973
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1976, 1220-1222 (Volltext mit red./amtl. LS)
- MDR 1976, 649-650 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Klagt ein rechtskräftig zum Schadenersatz verurteilter Versicherungsnehmer gegen seinen Haftpflichtversicherer auf Befreiung von der Urteilssumme und den zugunsten des Geschädigten festgesetzten Kosten, dann sind die festgesetzten Kosten dem Streitwert hinzuzurechnen. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der Geschädigte den Deckungsanspruch aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einklagt.
- b)
§ 5 Abs. 1 VVG findet auf alle Abweichungen des Versicherungsscheins vom Versicherungsantrag Anwendung ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherungsnehmer durch die Abweichung benachteiligt oder begünstigt wird.
- c)
Dagegen betreffen die in § 5 Abs. 2 und 3 VVG enthaltenen Vorschriften nur solche Abweichungen, die den Versicherungsnehmer benachteiligen.
- d)
Verzichtet der Versicherungsnehmer gegenüber seinem Haftpflichtversicherer auf den vereinbarten Versicherungsschutz für in der Vergangenheit liegende Schadensereignisse, bevor ein Haftpflichtanspruch aufgrund eines solchen Schadensereignisses vom Geschädigten erstmals gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht worden ist, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für den gemäß § 156 Abs. 1 Satz 1 VVG zugunsten des Geschädigten fortbestehenden Versicherungsanspruch erst in dem Zeitpunkt, bis zu dem der Geschädigte ohne schuldhaftes Zögern alle Voraussetzungen zur eigenen Geltendmachung dieses Versicherungsanspruchs hat schaffen können.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und
die Richter Dr. Bukow, Dr. Buchholz, Dr. Hoegen und Dehner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Mai 1974 teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 7. Juni 1973 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Unter Klageabweisung im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin
- a)
DM 22.398,96 nebst 4 % Zinsen seit dem 11. August 1971
- b)
DM 1.034,95 nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Januar 1972
- c)
DM 253,98 nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Dezember 1972
zu zahlen.
Soweit die Klägerin mit ihren Berufungs- und Revisionsanträgen eine weitergehende Abänderung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, werden ihre Rechtsmittel zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 9/10, die Klägerin 1/10 der Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Der bei der Klägerin gegen berufliche Haftpflicht versicherte Architekt Heinrich M. war in den Jahren 1963 und 1964 von der Stadt U. mit den Architektenleistungen beim Neubau des städtischen Vieh- und Schlachthofs beauftragt worden. Ihm waren sämtliche, in § 19 Ziff. 1 GOA bezeichneten Teilleistungen sowie die örtliche Bauführung übertragen worden.
Am 15. Oktober 1964 schloß der Architekt Meyer mit dem Baumeister Franz Mr. einen Mitarbeitervertrag, der unter anderem folgende Bestimmungen enthält:
"Ziff. 1 Gegenstand des Vertrages: Dieser Vertrag wird geschlossen für die Durchführung der Bauleitung beim Schlacht- und Viehhof-Neubau der Stadt U.
2.
Leistungen des Bauleiters:2.1:
Der Bauleiter übernimmt die Bauführung (örtliche Bauaufsicht) mit allen dazu gehörenden Leistungen wie Maßkontrolle an der Baustelle, Abnahme von Baustoffen und fertigen Leistungen, Arbeitseinsatz und Organisation an der Baustelle, Aufmaß im Einvernehmen mit dem Unternehmer, Rechnungsprüfung auf technische, fachliche und vertragsmäßige Richtigkeit, Zahlungsanweisung bis zur schlüsselfertigen Übergabe der Baustelle.2.2:
Er ist für dieses Teilgebiet selbständig und dem Architekten sowie dem Bauherrn hierfür voll verantwortlich.2.12:
Der Bauleiter überwacht die Erstellung des Bauwerks nach den Plänen, Leistungsverzeichnissen und den Regeln der Baukunst und haftet dafür dem Architekten und damit auch der Bauherrschaft. Eine Haftpflichtversicherung für DM 300.000,- Personenschäden und DM 30.000,- Sach- oder Vermögensschaden ist abzuschließen und während der Bauzeit zu unterhalten. Die Police ist dem Architekten zur Kenntnis vorzulegen."
Ferner wurde in dem Vertrag bestimmt, daß Änderungen der vorgesehenen Ausführung oder Planung nur mit Zustimmung des Architekten M. vorgenommen werden dürfen.
Mr. hatte bereits am 8. Januar 1964 an die Beklagte einen Versicherungsantrag gerichtet, in dem er Versicherungsschutz
"für die gesetzliche Haftpflicht als selbständiger Architekt ohne eigene Bauausführung"
erbeten hatte. Darauf übersandte ihm die Beklagte den Versicherungsschein vom 30. Januar 1964. Dieser enthielt folgende, mit Schreibmaschine eingesetzten "Besondere Bedingungen":
"Die Versicherung bezieht sich ausschließlich auf die selbständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers.
...
1.
Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Architekt (Lieferung von Bauplänen und dergleichen und Überwachung der Ausführung).2.
Mitversichert sind abweichend von § 4 II 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, im übrigen aber nach Maßgabe der letzteren Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die lediglich infolge Mängel (Konstruktionsfehlern) in den vom Versicherungsnehmer gelieferten Bauplänen und Zeichnungen an den betreffenden Bauwerken selbst sowie an den im Auftrage des Versicherungsnehmers hergestellten Gebäudeteilen, gelieferten Arbeiten und Materialien, entstehen, sofern die Bauwerke pp. durch fremde Unternehmer (nicht durch den Versicherungsnehmer selbst) erstellt werden....
3.
Ausgeschlossen von der Versicherung ist die Haftpflicht:...
c)
aus Vermögensschadend)
aus der Ausführung von Bauten aller Art4.
Der Versicherungsnehmer hat sich an jedem bedingungsgemäßen Schaden mit 10 %, mindestens DM 200,- selbst zu beteiligen."
Mr. ließ - nach der bestrittenen Behauptung der Klägerin - in den Jahren 1966 und 1967 bei der Auffüllung des Schlachthaushofes zuviel Boden anfahren. Hierdurch wurde die weitere Benutzung des Geländes behindert. Das zuviel angefahrene Material wurde deshalb wieder abgefahren, wofür die Firma B. der Stadt U. unter dem 21. Oktober 1967 DM 30.292,61 und unter dem 28. Dezember 1967 weitere DM 10.282,22 in Rechnung stellte.
Im November 1967 verließ Mr. ohne vorherige Kündigung seines Vertragsverhältnisses die Baustelle und begab sich nach Südwestafrika. Bereits vorher hatte er dem Agenten der Klägerin, Kurt A., eine Verzichtserklärung mit folgendem Wortlaut übergeben:
"Mit der Aufhebung des obigen, bei der A. und M. Feuer Versicherungsgesellschaft bestehenden Versicherungsvertrages ab 1. Dezember 1967 bin ich einverstanden und verzichte hiermit auf alle Ansprüche aus diesem Vertrage.
Grund: Durch Wegzug ins Ausland."
A. übersandte diese Erklärung am 2. Oktober 1967 an die Bezirksdirektion der Beklagten in Stuttgart. Die Parteien sind sich in der Berufungsinstanz darüber einig geworden, daß nach dem Willen des Versicherungsnehmers Mr. der Verzicht rückwirkende Kraft haben sollte und daß die Beklagte die Erklärung auch in diesem Sinne verstanden hat.
In der Folgezeit beanstandete das Rechnungsprüfungsamt der Stadt U., daß der Stadt durch die übermäßige Auffüllung des Bodens unnötige Mehrkosten entstanden waren. Es fanden deshalb Verhandlungen der städtischen Behörden mit dem Architekten M. statt. Dieser unterrichtete hiervon die Beklagte mit einem Schreiben vom 29. Juli 1969.
Mit Schreiben vom 2. September 1970 machte das Hochbauamt der Stadt U. gegen den Architekten M. einen Anspruch auf Ersatz der Abfuhrkosten geltend. Es zog von dem Gesamtrechnungsbetrag von DM 40.574,83 einen Betrag von DM 6.743,10 für "Abfuhr zum Fleischmarkt" und einen Betrag von DM 9.044,- als "Toleranz" ab. Den Restbetrag von DM 24.887,73 werde es bei der Honorarabrechnung des Architekten M. in Abzug bringen.
Am 22. Juli 1971 reichte die Klägerin eine Klage gegen Mr. ein, mit der sie einen angeblich auf sie übergegangenen Anspruch des Architekten M. von DM 24.887,73 geltend machte. Die Klageschrift wurde Mr. am 11. August 1971 durch das Deutsche Konsulat in Windhuk zugestellt. Am 18. Januar 1972 erging in diesem Rechtsstreit ein Versäumnisurteil, durch das Mr. verurteilt wurde, an die Klägerin DM 24.887,73 nebst 4 % Zinsen seit dem 11. August 1971 zu zahlen. Die von Mr. an die Klägerin zu erstattenden Kosten wurden durch Beschluß vom 26. Januar 1972 auf DM 1.034,95 nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Januar 1972 festgesetzt.
Aufgrund des Versäumnisurteils vom 18. Januar 1972 erließ das Amtsgericht Ravensburg am 15. September 1972 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, durch den die Ansprüche des Versicherungsnehmers Mr. gegen die Beklagte auf Schadensdeckung gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen wurden.
Am 29. Dezember 1972 erhob die Klägerin die vorliegende Klage.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung des im Vorprozeß gegen Mr. zugesprochenen Betrages (DM 24.887,73 nebst 4 % Zinsen seit dem 11. August 1971), der im Vorprozeß zugunsten der Klägerin festgesetzten Kosten (DM 1.034,95 nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Januar 1972) sowie Erstattung der Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (DM 253,89 nebst 4 % Prozeßzinsen seit dem 29. Dezember 1971).
Die Beklagte hält den geltend gemachten Anspruch aus folgenden Gründen für unbegründet: Aus dem Vertrag zwischen M. und Mr. ergebe sich, daß dieser Arbeitnehmer des ersteren gewesen sei; er habe also keine selbständige Architektentätigkeit - wie sie der Versicherungsvertrag voraussetzt - ausgeübt. Im übrigen handele es sich bei dem der Stadt U. entstandenen Schaden um einen Vermögensschaden, der von der Versicherung ausgeschlossen sei. Die Klägerin müsse sich ferner den vom Versicherungsnehmer Mr. erklärten Verzicht auf alle Versicherungsansprüche entgegenhalten lassen. Mr. habe auch seine Schadensanzeigepflicht verletzt; dadurch sei sie, die Beklagte leistungsfrei geworden, wenn sie jemals zur Leistung verpflichtet gewesen sein sollte. Schließlich sei der Deckungsanspruch verjährt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision ist zulässig, insbesondere ist die Revisionssumme erreicht. Bei der Berechnung des Beschwerdewerts ist nicht nur der von der Stadt U. geltend gemachte Schadensersatzanspruch von DM 24.887,73, sondern auch der zugunsten der Klägerin im Vorprozeß festgesetzte Kostenerstattungsanspruch von DM 1.034,95 zu berücksichtigen. § 4 Abs. 1 (in Verbindung mit § 546 Abs. 3 Satz 1) ZPO steht der Zusammenrechnung dieser Beträge nicht entgegen.
Gemäß § 4 Abs. 1 ZPO bleiben Kosten für die Wertberechnung nur dann außer Betracht, wenn sie in dem betreffenden Prozeß "als Nebenforderungen" geltend gemacht werden. Ob ein miteingeklagter Anspruch "Nebenforderung" ist, kann nur aus seinem Verhältnis zu dem als "Hauptforderung" in Betracht kommenden Anspruch heraus beurteilt werden. Zur "Hauptforderung" muß die "Nebenforderung" in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, sie muß von ihr sachlich-rechtlich abhängen (vgl. Wieczorek, Großkommentar zur ZPO 2. Aufl., § 4 Anm. C III a m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 34. Aufl., § 4 Anm. 3 A). Sind die Forderungen dagegen nach materiellem Recht - auch im Hinblick auf ihre Entstehung - gleichrangig, so ist keine von ihnen "Nebenforderung". Dabei kommt es auf dasjenige materielle Recht an, das für den jeweiligen Streitgegenstand maßgeblich ist (vgl. Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19. Aufl., § 4 Anm. II).
Infolgedessen ist es im vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, daß die Kosten des Vorprozesses vom Standpunkt der Klägerin aus gesehen Aufwendungen zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf Erstattung des Haftpflichtschadens von DM 24.887,73 gewesen sind, was - für sich betrachtet - zu ihrer Einordnung als "Nebenforderung" führen würde (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 4 Anm. 3 C d). Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist nicht der Haftpflichtanspruch, sondern der - von der Klägerin gepfändete - Anspruch des Versicherungsnehmers Mr. auf Gewährung von Versicherungsschutz. Der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Haftpflichtversicherer, ihn von seiner Verpflichtung zur Zahlung der nach verlorenem Haftpflichtprozeß festgesetzten Kosten zu befreien oder ihm diese zu ersetzen, sofern er sie selbst schon entrichtet hat, ist keine Nebenforderung zum Versicherungsschutzanspruch, sondern ein wesentlicher, hauptsächlicher Bestandteil dieses Anspruchs selbst. Die Kostenerstattungspflicht des Versicherers (§§ 150 Abs. 1, 154 Abs. 1 Satz 2 VVG) ist eine Folge seiner Rechtsschutzgewährungspflicht (vgl. RGZ 124, 235, 237). Wie schon aus dem Gesetz (§§ 149, 150 VVG) hervorgeht, handelt es sich hierbei um eine der beiden Hauptleistungen des Versicherers aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag; die Rechtsschutzgewährungspflicht steht gleichrangig neben der Pflicht, den Versicherungsnehmer von begründeten Schadensersatzansprüchen des Geschädigten freizuhalten (vgl. BGH VersR 1971, 333; Prölss/Martin, VVG 20. Aufl., § 149 Anm. 1 b). Demnach hätte der Kostenbetrag von DM 1.034,95 dem Schadensbetrag von DM 24.887,73 für die Streitwertberechnung hinzugerechnet werden müssen, wenn der Versicherungsnehmer Mr. nach Abschluß des Vorprozesses gegen die Beklagte auf Befreiung von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Urteilssumme und der festgesetzten Kosten geklagt hätte. Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum Beschluß des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 1960 (VII ZR 42/59 - NJW 1960, 2336 = VersR 1960, 1049); dort ist entschieden worden, daß bei einem Anspruch auf Befreiung von einer Hauptschuld nebst Zinsen die Zinsen bei der Wertberechnung gemäß § 4 ZPO unberücksichtigt bleiben. Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall in seiner rechtlichen Ausgangslage, weil die Rechtsschutzgewährung und die daraus resultierende Kostenerstattung einen Hauptteil des Versicherungsschutzes darstellen. Für die Streitwertberechnung kann schließlich nichts anderes gelten, wenn nicht der Versicherungsnehmer, sondern der Geschädigte (oder dessen Rechtsnachfolger) aus dem gepfändeten Deckungsanspruch gegen den Versicherer auf Erstattung des Haftpflichtschadens und der Kosten des Haftpflichtprozesses klagt.
Rechnet man die festgesetzten Kosten von DM 1.034,95 dem Haftpflichtschaden von DM 24.887,73 hinzu, dann ist die Revisionssumme erreicht. Ob die Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Streitwertberechnung ebenfalls zu berücksichtigen sind oder gemäß § 4 Abs. 1 ZPO außer Betracht zu bleiben haben, kann im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung dahingestellt bleiben.
II.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Baumeister Mr. für seine Tätigkeit beim Neubau des städtischen Vieh- und Schlachthofs in U. keinen Haftpflichtversicherungsschutz genossen habe. Versichert gewesen sei lediglich die selbständig planende Architektentätigkeit des Versicherungsnehmers; Mr. habe aber den Neubau nicht geplant und er sei auch nicht selbständig gewesen, da er ohne die Zustimmung des Architekten M. keine Änderungen in der vorgesehenen Ausführung habe vornehmen dürfen. Diese Feststellungen sind durch Rechtsirrtümer beeinflußt.
1.
Den Inhalt des Versicherungsvertrages hat das Berufungsgericht in der Weise ermittelt, daß es den Versicherungsagenten A. über seine Verhandlungen mit Mr. vernommen hat. Aus dessen Aussage ergebe sich - so führt es im Urteil aus -, daß man bei den Verhandlungen, die dem Vertragsabschluß vorausgingen, deutlich unterschieden habe zwischen einer Tätigkeit des Baumeisters Mr. für andere Architekten bei größeren Bauvorhaben und einer selbständigen planenden Nebentätigkeit des Versicherungsnehmers. Obwohl der Zeuge für die Beklagte tätig sei, bestehe kein Anlaß, an der Richtigkeit seiner Aussage zu zweifeln; denn seine Angaben würden durch den Inhalt des Versicherungsantrags und des Versicherungsscheins bestätigt. Das Berufungsgericht hat demnach als maßgeblich für die vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten das angesehen, was der Versicherungsnehmer mit dem Versicherungsagenten besprochen hat; den Wortlaut des Versicherungsantrags und des Versicherungsscheins hat es daneben nur als ein Indiz für die Glaubwürdigkeit des Zeugen berücksichtigt. Das war fehlerhaft. Der Versicherungsvertrag zwischen Mr. und der Beklagten ist dadurch zustande gekommen, daß Mr. an die Bezirksdirektion der Beklagten einen schriftlichen Versicherungsantrag gerichtet hat und daß die Bezirksdirektion diesen Antrag durch Übersendung eines Versicherungsscheins annahm, dessen Inhalt Mr. in der Folgezeit nicht widersprochen hat. Die Besprechungen zwischen Mr. und dem Zeugen A. hatten lediglich vorbereitenden Charakter. Ob A. überhaupt zur Vertretung der Beklagten berechtigt war, steht nicht fest; er ist auf jeden Fall nicht rechtsgeschäftlich handelnd in Erscheinung getreten. Durch Ziffer 6 des Versicherungsantrags sind mündliche Nebenabreden ausdrücklich für ungültig erklärt worden; die im Antragsformular enthaltene Frage, ob der Antragsteller mit dem Vermittler irgendeine, in dem Antrag nicht besonders erwähnte Vereinbarung getroffen habe, hat Mr. verneint. Damit ist klargestellt, daß das, was Mr. mit dem Zeugen A. besprochen hat, nur insoweit Bestandteil des Versicherungsvertrages werden sollte, als es in dem Versicherungsantrag seinen schriftlichen Niederschlag gefunden hatte. Versicherungsantrag und Versicherungsschein müssen daher aus sich selbst heraus ausgelegt werden.
Das Berufungsgericht meint, die Angaben in dem Versicherungsantrag zu der Art der versicherten Tätigkeit seien eindeutig und klar (In der letzten Zeile von S. 12 des Berufungsurteils ist zwar vom "Versicherungsschein" die Rede; hierbei handelt es sich jedoch um einen offensichtlichen Schreibfehler; wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, war "Versicherungsantrag" gemeint.). Das Berufungsgericht scheint sich damit der Auffassung der Beklagten anschließen zu wollen, durch die im Versicherungsantrag gebrauchten Worte "als selbständiger Architekt ohne eigene Bauausführung" sei der Versicherungsschutz für eine Tätigkeit des Baumeisters Mr. bei der Leitung eines Baues oder bei der örtlichen Bauaufsicht ausgeschlossen. Das ergibt sich jedoch keineswegs eindeutig aus der gewählten Formulierung. Dem reinen Wortsinn nach bezeichnet "Bauausführung" die Tätigkeit des Bauunternehmers, somit etwas anderes als die dem mit der örtlichen Bauaufsicht betrauten Architekten obliegende "Überwachung der Bauausführung". Selbst wenn man es für denkbar halten würde, daß bei einer nachlässigen Ausdrucksweise das Wort "Bauausführung" als Synonym für örtliche Bauaufsicht im Sinne des § 19 Abs. 4 GOA gebraucht wird, so hätte es in diesem Falle einer besonderen Begründung für die vom Wortsinn abweichende Auslegung bedurft.
Hierauf braucht jedoch nicht weiter eingegangen zu werden. Für den Umfang der gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag kommt es in erster Linie nicht auf den Inhalt des Versicherungsantrags, sondern auf den des Versicherungsscheins an. Der Wortlaut des Versicherungsscheins läßt aber keinen Zweifel darüber, daß Mr. nicht nur bei seiner planenden Tätigkeit, sondern auch bei der Bauleitung (§ 19 Ziff. 1 f und g GOA) und der örtlichen Bauaufsicht (§ 19 Abs. 4 GOA) Versicherungsschutz genießen sollte.
Nach § 5 Abs. 1 VVG gilt bei einer Abweichung des Versicherungsscheins vom Versicherungsantrag die Abweichung als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins schriftlich widerspricht. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer auf die Abweichung in einer besonderen, im Gesetz näher geregelten Weise hinzuweisen; geschieht dies nicht, so soll die Abweichung für den Versicherungsnehmer unverbindlich und insoweit der Inhalt des Versicherungsantrags als vereinbart anzusehen sein.
Die Frage, ob diese Vorschrift nur für den Versicherungsnehmer nachteilige oder auch für ihn vorteilhafte Abweichungen betrifft, ist umstritten (Prölss/Martin, VVG, 20. Aufl., Anm. 2 zu § 5). Der Bundesgerichtshof hat sie in der im VersR 1959, 497 abgedruckten Entscheidung dahingestellt gelassen. Die Frage kann für Absatz 1 und 2 der genannten Gesetzesvorschrift nicht einheitlich beantwortet werden. Absatz 1 soll der Rechtssicherheit dienen: Es soll sichergestellt werden, daß alle Bedingungen eines Versicherungsvertrages in einer einheitlichen Urkunde niedergelegt werden und damit im Streitfall leicht beweisbar sind. Ein Bedürfnis hierfür besteht in gleicher Weise bei Abweichungen zugunsten des Versicherers wie bei solchen zugunsten des Versicherungsnehmers. Absatz 2 ist dagegen eine Schutzvorschrift für den Versicherungsnehmer. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb ein Versicherer aus der Verletzung dieser Schutzvorschrift sollte Rechte herleiten können. Ihre Anwendung muß deshalb auf für den Versicherungsnehmer ungünstige Abweichungen beschränkt bleiben. Dafür spricht auch die - allerdings etwas unscharfe - Formulierung in Absatz 3, nach der Abweichungen des Versicherungsscheins vom Versicherungsvertrag bei Nichtbeachtung von Absatz 2 "für den Versicherungsnehmer" unverbindlich sein sollen.
Nach Ziffer 1 der Besonderen Bedingungen des Versicherungsscheins umfaßte der Haftpflichtversicherungsschutz auch die Tätigkeit des Versicherungsnehmers bei der "Überwachung der (Bau-) Ausführung". Darüber, wie diese Klausel auszulegen ist, enthält das Berufungsurteil keine Ausführungen. Das Revisionsgericht ist daher berechtigt, die Auslegung selbst vorzunehmen (BGHZ 16, 04, 11; BGH LM BGB § 133 [A] Nr. 2; BGH WN 1970, 877, 878; jetzt auch der VII. Senat im Urteil vom 25. September 1975 - VII ZR 179/73 - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung - WM 1975, 470). Der Sinn der Klausel ist klar: Sie läßt keinen Zweifel darüber, daß nicht nur die planende, sondern auch die leitende und beaufsichtigende Tätigkeit des Architekten unter Versicherungsschutz steht. Selbst wenn also der Versicherungsantrag dahin auszulegen wäre, daß er sich nur auf die Haftpflicht wegen fehlerhafter Planung bezieht, wäre nach § 5 Abs. 1 VVG ein Versicherungsvertrag mit erweitertem Inhalt zustande gekommen.
2.
Der Versicherungsschutz erstreckte sich allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, nur auf die selbständige Architektentätigkeit des Versicherungsnehmers Mr. Das Berufungsgericht setzt jedoch in unzulässiger Weise die selbständige Architektentätigkeit mit der planenden Architektentätigkeit gleich. Die Frage, ob ein Architekt selbständig ist, hat mit der Frage, ob er eine planende, leitende oder beaufsichtigende Tätigkeit ausübt, nichts zu tun. Auf der einen Seite muß ein Architekt, der die Pläne für ein Bauvorhaben entwirft, nicht notwendigerweise selbständig sein; diese Aufgabe kann vielmehr auch einem bei einem anderen Architekten oder beim Bauherrn angestellten Architekten übertragen werden. Andererseits ist ein Architekt nicht schon deshalb unselbständig, weil sich seine Aufgabe auf die Überwachung der Bauausführung (= örtliche Bauaufsicht im Sinne von § 19 Abs. 4 GOA) beschränkt. Die örtliche Bauaufsicht hat in den letzten Jahren eine immer größere Bedeutung erlangt; insbesondere bei größeren Bauobjekten ist es nicht selten, daß die Architektenaufgaben zwischen einem planenden und einem Architekten für die örtliche Bauaufsicht geteilt werden. Viele Architekten übernehmen überhaupt nur die örtliche Bauführung (vgl. Fabricius/von Nordenflycht/Bindhardt, Kommentar zu GOA 8. Aufl., § 19 Rdn. 59). Daß die Bauüberwachung zum Berufsbild des Architekten gehört, ergibt sich bereits aus § 19 Abs. 4 GOA. Auch der Architekt, der sich auf die örtliche Bauaufsicht spezialisiert hat, übt demnach einen freien Beruf und somit eine selbständige Tätigkeit aus.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts spricht gegen die Selbständigkeit der Tätigkeit des Baumeisters Mr. entscheidend Ziffer 2.14 des Mitarbeitervertrages zwischen M. und Mr. Danach durfte Mr. etwaige Änderungen in der vorgesehenen Ausführung nur mit schriftlicher Zustimmung des planenden Architekten vornehmen. Deutlicher könne, so meint das Berufungsgericht, die Unselbständigkeit der Tätigkeit des Baumeisters Mr. nicht zum Ausdruck gebracht werden. Damit wird das Wesen der örtlichen Bauaufsicht verkannt. Die Aufgabe des aufsichtsführenden Architekten besteht gerade darin, darüber zu wachen, daß die Bauaufsicht mit den "Zeichnungen, Angaben und Anweisungen des Architekten in technischer Hinsicht" übereinstimmt (§ 19 Abs. 4 GOA). Er würde vertragswidrig handeln, wenn er ohne Zustimmung des planenden Architekten etwas an der vorgesehenen Ausführung ändern würde. Die in Ziffer 2.14 des Mitarbeitervertrages zwischen M. und Mr. enthaltene Bestimmung besagt daher nichts anderes, als was sich ohnehin aus dem Wesen eines die örtliche Bauaufsicht betreffenden Dienstvertrages ergibt.
Unselbständig wäre die Tätigkeit des Versicherungsnehmers Mr. bei dem Neubau des Vieh- und Schlachthofs in U. allerdings dann gewesen, wenn er, wie die Beklagte meint, als Arbeitnehmer des Architekten M. anzusehen wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt ein Arbeitsverhältnis vor, wenn die Leistung in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird; eine wirtschaftliche Abhängigkeit ist weder erforderlich noch ausreichend (BAGE 19, 324, 330 = NJW 1967, 1982). Bei der Frage, ob jemand Dienstleistungen als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter erbringt, kommt es auf den Grad der persönlichen Abhängigkeit an, der nur im Einzelfall aufgrund der gesamten Würdigung aller Umstände festgestellt werden kann. Dabei sind folgende Umstände in Betracht zu ziehen: Umfang der Weisungsgebundenheit, Unterordnung unter andere im Dienst des Geschäftsherrn stehende Personen, Bindung an feste Arbeitszeiten, Rechtspflicht zum regelmäßigen Erscheinen, Zulässigkeit von Nebentätigkeiten, Ort der Erledigung der Tätigkeit, Form der Vergütung (Einzelhonorar oder Monatsentgelt, Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, Gewährung von Urlaub, Zurverfügungstellung von Arbeitsgeräten, Führung von Personalunterlagen.) Aus den von den Parteien mitgeteilten Bestimmungen des Mitarbeitervertrages ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine arbeitnehmerähnliche Stellung des Baumeisters Mr. Es ist dort weder die Zahlung einer nach bestimmten Zeitabschnitten (Monaten, Wochentagen) bemessenen Vergütung noch die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen noch die Gewährung von Urlaub vorgesehen. Im Vertrag wird hervorgehoben, daß Mr. bei der Erfüllung seiner Vertragspflichten selbständig sein soll; damit ist zum Ausdruck gebracht, daß er weder an feste Arbeitszeiten noch - über die für einen örtlichen Bauleiter selbstverständliche Bindung an die Planung des Architekten hinaus - an Weisungen des Architekten M. oder eines seiner Angestellten gebunden sein sollte. Nun kommt es zwar für die Arbeitnehmereigenschaft nicht ausschließlich auf den Inhalt des Dienstvertrages, sondern auch auf die tatsächliche Handhabung an. Es wird jedoch von keiner Seite behauptet, daß die Vertragsparteien ihre Beziehungen tatsächlich anders gehandhabt hätten, als es im Vertrag vorgesehen war.
Unzutreffend ist die Ansicht der Beklagten, aus dem von ihr als "Lohnabrechnung" bezeichneten Schreiben des Architekten M. an den Baumeister Mr. vom 22. Dezember 1967 ergebe sich, daß dieser die Stellung eines Arbeitnehmers gehabt habe. Bei dem Schreiben handelt es sich vielmehr um eine Abrechnung nach der Gebührenordnung für Architekten; es zeigt also deutlich, daß Mr. nicht wie ein Arbeitnehmer eine nach Zeitabschnitten bemessene laufende Vergütung, sondern vielmehr ein Gesamthonorar wie ein selbständiger Architekt erhalten hat.
Daß der Versicherungsnehmer der Beklagten den Auftrag zur örtlichen Bauaufsicht nicht unmittelbar vom Bauherrn, sondern (gleichsam als Subunternehmer) vom planenden Architekten erhalten hatte, kann für die Beurteilung der Frage, ob seine Tätigkeit eine selbständige war, nicht entscheidend sein. Auch wenn er in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis zur Stadt U. gestanden hätte, wäre seine Stellung keine wesentlich andere gewesen; insbesondere wäre er in diesem Falle in gleicher Weise an die Planung des Architekten M. gebunden gewesen.
III.
Auch die weiteren, von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen gegen den Klageanspruch sind nicht begründet.
1.
Die Beklagte beruft sich darauf, daß nach Ziffer 3 c der "Besonderen Bedingungen" zum Versicherungsschein die Haftpflicht aus Vermögensschaden von der Versicherung ausgeschlossen ist. Sie meint, bei dem Schadensfall handle es sich um einen "Vermögensschaden" im Sinne dieser Bedingung. Dies ist unzutreffend. Der Schaden, zu dessen Ersatz der Versicherungsnehmer Mr. herangezogen wurde, ist vielmehr ein Sachschaden im Sinne des § 1 Nr. 1 AHB. Für den Begriff des Sachschadens genügt eine wertmindernde Wirkung auf die Sachsubstanz, durch die die Brauchbarkeit der Sache zur Erfüllung des ihr eigentümlichen Zwecks beeinträchtigt wird. Die Sachschadenhaftpflichtversicherung für Architekten umfaßt daher auch die Haftpflichtansprüche wegen solcher Schäden am Bauwerk, die während der Herstellung durch einen Konstruktionsfehler oder durch ungenügende Bauaufsicht des Architekten verursacht worden sind (BGH VersR 1960, 1074; 1961, 265; Prölss/Martin, VVG, 20. Aufl., § 1 AHB Anm. 3). Würde man anders entscheiden und den Begriff der Sachbeschädigung in der Architektenhaftpflichtversicherung enger ziehen, so würde gerade das Haupthaftpflichtrisiko des Architekten, nämlich die Haftung für die durch Planungsfehler oder unzureichende Bauüberwachung entstandenen Baumängel, aus dem Versicherungsschutz herausfallen.
Ein solcher Sachschaden lag hier vor. Mr. ist im Haftpflichtprozeß dafür verantwortlich gemacht worden, daß er bei der Auffüllung des Schlachthaushofes zuviel Boden hatte anfahren lassen. Durch diese Einwirkung auf die Sachsubstanz wurde die Benutzung des Schlachthofgeländes behindert.
An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, daß der Schadenersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer nicht vom Bauherrn selbst, sondern von dem vom Bauherrn auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Architekten erhoben wird. Für die Entscheidung der Frage, ob ein Sach- oder Vermögensschaden vorliegt, kommt es nur darauf an, ob der Grund des Haftpflichtanspruchs in der Beschädigung einer Sache liegt; ohne Bedeutung ist es dagegen, ob der Haftpflichtanspruch vom Eigentümer der Sache oder - im Wege des Rückgriffs - von einem anderen Ersatzpflichtigen erhoben wird (Brück/Möller/Johannsen, Kommentar zu den AHB und den §§ 149 bis 158 a VVG, 8. Aufl. Anm. G 72).
Soweit die Beklagte bestreitet, daß infolge eines Verschuldens ihres Versicherungsnehmers der Schlachthaushof zu hoch aufgefüllt worden sei, setzt sie sich in unzulässiger Weise mit dem rechtskräftigen Urteil im Haftpflichtprozeß in Widerspruch.
2.
Es ist unstreitig, daß Mr. am oder kurz vor dem 2. Oktober 1967 gegenüber der Beklagten eine schriftliche Erklärung abgegeben hat, durch die er auf alle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verzichtete. Die Parteien sind sich darüber einig, daß dieser Verzicht rückwirkende Kraft haben soll, also auch die auf schuldhafte Handlungen vor dem 2. Oktober 1967 zurückgehende Haftpflichtansprüche umfassen sollte. Die in dem Verzicht liegende Verfügung über den Deckungsanspruch ist jedoch gemäß § 156 Abs. 1 Satz 1 VVG gegenüber dem Geschädigten, dem Architekten M., und damit auch gegenüber seiner Rechtsnachfolgerin, der Klägerin, unwirksam. Unerheblich ist dabei, daß in dem Zeitpunkt, in dem der Verzicht erklärt wurde, die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen war. Auch eine im voraus getroffene Verfügung über einen erst künftig fällig werdenden Deckungsanspruch fällt unter den Schutzbereich des § 156 Abs. 1 Satz 1 VVG (Brück/Möller/Johannsen 8. Aufl., Kommentar zu den AHB und den §§ 149 bis 158 a VVG; Anm. B 88; Prölss/Martin, VVG, 20. Aufl., § 156 Anm. 2).
3.
Der Umstand, daß Mr. der Beklagten den Schaden niemals angezeigt hat, berechtigt die Beklagte nicht zur Verweigerung des Versicherungsschutzes.
Nach §§ 153 Abs. 1 VVG, 5 Ziff. 2 AHB hat der Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben können. Die Anzeigepflicht setzt nicht voraus, daß ein Haftpflichtanspruch bereits geltend gemacht worden ist. Mr. hatte also der Beklagten bereits anzuzeigen, daß infolge der von ihm gegebenen unsachgemäßen Weisungen der Schlachthaushof zu hoch aufgefüllt worden war. Die Beklagte behauptet jedoch nicht, daß dies Mr. bereits vor dem 2. Oktober 1967 erfahren habe; nach ihrer Sachdarstellung soll Mr. vielmehr erst im November 1967 davon Kenntnis erhalten haben. Soweit Mr. nach dem 2. Oktober 1967 seine Anzeigepflicht verletzt haben sollte, kann sich die Klägerin gemäß §§ 6 Abs. 3 Satz 1 VVG, 6 Satz 1 AHB auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. Mr. konnte als Laie davon ausgehen, daß die Klägerin nach dem von ihm erklärten Verzicht auf sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag für den Schaden nicht mehr einzustehen brauchte. Den Umständen nach muß angenommen werden, daß ihm die Vorschrift des § 156 Abs. 1 VVG nicht bekannt war. Die Beklagte behauptet auch nicht, daß sie ihn über die durch seinen Verzicht entstandene Rechtslage aufgeklärt hätte. Es kann ihm daher kein Schuldvorwurf gemacht werden, wenn er eine Schadensanzeige an die Beklagte für unnötig hielt.
4.
Unbegründet ist auch die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung.
Die Verjährung des Deckungsanspruchs in der Haftpflichtversicherung beginnt frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Haftpflichtanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer erstmals geltend gemacht wird (BGH LM AHaftpflichtVB § 2 Nr. 3, BGH VersR 1971, 333). Die Beklagte meint, daß dies bereits im November 1967 geschehen sei.
Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, daß der Architekt M. bereits in der Besprechung vom 11. November 1967 gegenüber Mr. einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht habe, wäre dadurch die Verjährung nicht in Lauf gesetzt worden. Denn die Verjährung setzt einen fälligen Anspruch voraus; fällig kann aber ein Anspruch nur sein, wenn ein Berechtigter die Leistung verlangen kann. In der Zeit zwischen dem 2. Oktober 1967 und dem 29. September 1972 war jedoch kein Berechtigter vorhanden. Mr. stand wegen seines Verzichts kein Anspruch auf Versicherungsschutz mehr zu; M. und die später an seine Stelle tretende Klägerin waren wiederum bis zur Pfändung des Versicherungsanspruchs Mr. nicht berechtigt, von der Beklagten Ersatz zu verlangen, weil § 156 Abs. 1 Satz 1 VVG dem Geschädigten keinen Direktanspruch und kein unmittelbares Klägerecht gewährt. Die Pfändung ist aber erst am 29. September 1972 bewirkt worden.
Dennoch muß als Verjährungsbeginn ein früherer Zeitpunkt zugrunde gelegt werden. Bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, die dadurch geprägt wird, daß über einen langen Zeitraum hinweg überhaupt kein materiell Anspruchsberechtigter und damit an sich kein verjährbarer Anspruch vorhanden ist, darf das Interesse des Versicherers an einer kurzen Verjährungszeit, das der Gesetzgeber durch § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG hat schützen wollen, nicht ganz außer acht gelassen werden. In der vergleichbaren Situation, die § 158 c Abs. 1 VVG für das "kranke" Haftpflichtversicherungsverhältnis in der Pflichtversicherung geschaffen hat, hat der Bundesgerichtshof in Fällen, die (noch) nicht nach dem neuen Pflichtversicherungsgesetz zu beurteilen waren, entschieden, es könne dem Dritten nicht freistehen, wann er das Erforderliche unternehme, um Berechtigter des Versicherungsanspruchs zu werden. Der Beginn der Verjährung werde maßgeblich durch den Zeitpunkt bestimmt, bis zu dem der geschädigte Dritte ohne schuldhaftes Zögern die Voraussetzungen für seine Berechtigung habe schaffen können (BGH VersR 1965, 1167, 1168 f; 1968, 361, 362 f; 1969, 127, 128). Dieser Grundsatz muß auch auf den Fall des § 156 Abs. 1 Satz 1 VVG angewandt werden. Der eingeklagte Anspruch kann jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als verjährt angesehen werden.
Um einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zu erwirken, benötigt M. (bzw. die an seine Stelle tretende Klägerin) einen auf Zahlung oder zumindest Schuldbefreiung lautenden Vollstreckungstitel. Auf Zahlung konnte aber erst in dem Zeitpunkt geklagt werden, in dem die Schadensersatzforderung der Stadt U. befriedigt wurde, auf Schuldbefreiung frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die Stadt U. einen ziffernmäßig bestimmten Anspruch gegen Meyer erhoben hatte. Endgültig hat die Stadt ihren Anspruch aber erst im Schreiben vom 2. September 1970 fixiert. Das städtische Rechnungsprüfungsamt hatte zwar schon im Jahre 1969 die entstandenen Mehrkosten für die Erdabfuhr beanstandet und es haben im Anschluß daran, wie aus dem Schreiben des Architekten M. an die Beklagte vom 29. Juli 1969 hervorgeht, Verhandlungen zwischen dem Architekten, dem Unternehmer und den beteiligten städtischen Ämtern stattgefunden mit dem Ziel, "die Angelegenheit zu bereinigen". Daß in diesem Verhandlungsstadium noch keine hinreichend konkretisierten Zahlungsansprüche erhoben wurden, ergibt sich aus der Bemerkung in dem genannten Schreiben, es sei "zu erwarten, daß ein gewisser Schadensersatz gefordert" werde.
Die Beklagte behauptet allerdings im Schriftsatz vom 26. März 1973 auf S. 17, daß die Stadt U. bereits im Jahre 1968 einen bezifferten Schadensersatzanspruch erhoben habe; nach dem Schriftsatz vom 22. Januar 1973 (S. 9) soll dies sogar schon im Jahre 1967 geschehen sein. Die letztere Behauptung ist nicht nur völlig unsubstantiiert, sondern auch offensichtlich unzutreffend; denn da die letzte Abfuhrrechnung vom 28. Dezember 1967 datiert, war die Stadt U. vor dem Ablauf des Jahres 1967 zu einer Bezifferung des Schadens nicht imstande. Daß im Jahre 1969 zwischen der Stadt U. und dem Versicherungsnehmer Verhandlungen über die Schadensersatzleistung geführt und dabei auch bestimmte Beträge genannt wurden, steht aufgrund des vorgelegten Schriftwechsels fest; daß diese Verhandlungen bereits im Jahre 1968 begonnen haben, ist zwar unwahrscheinlich, kann jedoch zugunsten der Beklagten unterstellt werden. Aus dem Schriftwechsel ergibt sich aber, daß die Stadt U. sich selbst im Jahre 1969 noch nicht auf eine bestimmte Forderung festgelegt hatte, sondern zu Verhandlungen darüber bereit war. Solange diese noch nicht abgeschlossen waren, solange also noch die Möglichkeit bestand, daß die Stadt U. von Schadensersatzansprüchen ganz absah oder sie wenigstens ermäßigte, wäre es unsachgemäß und auch nicht im Interesse der Beklagten gewesen, gegen Mr. Klage auf Schuldbefreiung zu erheben. Tatsächlich hat M. durch diese Verhandlungen auch erreicht, daß ihm eine "Toleranz" von rund DM 9.000,- zugebilligt wurde.
Der Verjährungsbeginn wurde weiter noch um denjenigen Zeitraum hinausgeschoben, den die Klägerin nach dem 2. September 1970 benötigte, um einen rechtskräftigen Titel gegenüber Mr. zu erstreiten und die Pfändung des Versicherungsanspruchs zu erwirken. In dem tatsächlich ab 21. Juli 1971 geführten Prozeß Klägerin ./. Mr. sind rund sechs Monate bis zum Erlaß des Versäumnisurteils vergangen. Daher liegt der Verjährungsbeginn erst im Jahre 1971. Das hat zur Folge, daß die zweijährige Verjährungsfrist aus § 12 Abs. 1 VVG nicht vor dem 31. Dezember 1973 ablaufen konnte. Sie wurde aber bereits durch die am 29. Dezember 1972 erhobene Klage unterbrochen.
IV.
Ohne Bedeutung ist es für die Entscheidung des Rechtsstreits, daß die Klägerin gegenüber Mr. DM 24.887,73 eingeklagt hat, obwohl sie nach dem vorgelegten Schriftwechsel nur DM 22.398,96 an M. gezahlt und daher auch nur in dieser Höhe einen Anspruch gegen Mr. erworben hat (§ 67 VVG). Durch das gegen Mr. ergangene Urteil steht im Verhältnis zwischen Mr. und der Klägerin fest, daß diese gegen ihn einen Anspruch in Höhe von DM 24.887,73 hat. Die im Haftpflichtprozeß ergangene Entscheidung ist für den Deckungsprozeß bindend (Prölss/Martin, 20. Aufl., § 149 Anm. 5 A). Ob die Klägerin verpflichtet ist, von dem erstrittenen Betrag einen Teil von DM 2.488,72 an ihren Versicherungsnehmer abzuführen, ist hier nicht zu erörtern.
Dennoch ist die Klage nicht in voller Höhe begründet. In dem Versicherungsvertrag zwischen Mr. und der Beklagten war ebenfalls eine Selbstbeteiligung von 10 % vereinbart. Die Beklagte war daher nur in Höhe von DM 22.898,96 zur Befriedigung des auf die Klägerin übergegangenen Haftpflichtanspruchs des Architekten M. verpflichtet. Durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß konnte die Klägerin nur insoweit einen Zahlungsanspruch erwerben, als ein (gemäß § 156 Abs. 1 Satz 1 VVG zu fingierender) Deckungsanspruch bestand. Die Klage muß daher in Höhe von DM 2.488,72 abgewiesen werden.
Die Beträge von DM 1.034,95 und DM 253,89 sind dagegen der Klägerin im vollen Umfange zuzusprechen. Auf die durch den Haftpflichtprozeß und die Vollstreckung aus dem Haftpflichturteil entstehenden Kosten erstreckt sich die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers im Zweifel nicht (Prölss/Martin, 20. Aufl., § 150 VVG Anm. 4 A). Dafür, daß im vorliegenden Fall etwas anderes gelten sollte, ergibt sich weder aus dem Versicherungsantrag noch aus dem Versicherungsschein ein Anhaltspunkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Richter am BGH Dr. Bukow ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Hauß
Dr. Buchholz
Dr. Hoegen
Dehner