Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.10.1960, Az.: VII ZR 42/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.10.1960
- Aktenzeichen
- VII ZR 42/59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 12861
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1960, 1334 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1961, 48 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 2336 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei einer Klage auf Befreiung von einer Verbindlichkeit sind Zinsen des Anspruchs, von dem Befreiung begehrt wird, auch "Nebenforderungen" des Befreiungsanspruchs und bleiben daher bei dessen Wertfestsetzung unberücksichtigt (Abweichung von RG DR 1940, 2009).
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 6. Oktober 1960
beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 110.000 DM festgesetzt.
Gründe
Es handelt sich um eine Klage auf Befreiung von einer Verbindlichkeit, und zwar in Gestalt einer Feststellungsklage.
Die Hauptforderung des Anspruchs, von dem die Klägerin Befreiung begehrt, beträgt, wie jetzt rechtskräftig feststeht, 133.754,30 DM. Die Zinsen dieser Forderung können nach § 4 ZPO bei der Wertberechnung des Befreiungsanspruchs nicht berücksichtigt werden. Denn Nebenforderungen des Anspruchs, von dem Befreiung begehrt wird, sind auch Nebenforderungen des Befreiungsanspruchs.
Der gegenteiligen Auffassung des Reichsgerichts (DR 1940, 2009) vermag der Senat nicht zu folgen.
Der Zusammenhang zwischen dem Befreiungsanspruch und dem Anspruch, von dem Befreiung begehrt wird, ist so eng, daß es nicht gerechtfertigt erscheint, dieselben Zinsen bei dem einen Anspruch als Nebenforderungen anzusehen und bei dem anderen nicht.
In ähnlichen Fällen eines engen Zusammenhangs zweier Verfahren oder zweier Ansprüche hat der Bundesgerichtshof bereits den gleichen Standpunkt eingenommen. So hat er im Rechtsstreit auf Aufhebung eines Schiedsspruchs die im Schiedsverfahren zuerkannten Zinsen als "Nebenforderungen" angesehen (LM Nr. 3 zu § 9 GKG). Ebenso hat er bei der Klage auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils die in diesem Urteil zuerkannten Zinsen bei der Wertberechnung unberücksichtigt gelassen (LM Nr. 7 zu § 4 ZPO). Schließlich hat er bei der Klage des Gläubigers gegen den Bürgen die neben der Hauptschuld zu entrichtenden Zinsen ebenso behandelt (LM Nr. 11 zu § 4 ZPO).
Die Wertfestsetzung hat daher hier von der Hauptforderung im Prozeß der Bank gegen die Klägerin auszugehen (133.754,30 DM). Da es sich im vorliegenden Fall um eine Feststellungsklage handelt, die der Klägerin noch keine Vollstreckungsmöglichkeit eröffnet, ist hiervon ein Abschlag von 20 % zu machen, wie es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht.
Dr. Vogt