Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.05.1990, Az.: IV ZR 51/89
Brennbare und explosible Stoffe; Vorschriftswidriger Umgang
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.05.1990
- Aktenzeichen
- IV ZR 51/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13906
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1990, 1446 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1991, 34 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 1115-1116 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1990, 887-888 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff des "vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren und explosiblen Stoffen".
Tatbestand:
Der Kläger hat als Arbeitnehmer des Malermeisters T. in U. am 4. Januar 1987 im Hause Sch.straße in U. Arbeiten verrichtet, bei denen ein Brand entstanden ist. Er verlangt aufgrund eines von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages für dieses Schadensereignis Haftpflichtversicherungsschutz.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Aufgrund eines von T. gestellten Versicherungsantrags erteilte die Beklagte diesem am 27. Juni 1985 einen Versicherungsschein, in dem es unter anderem heißt:
"Die L.kasse gewährt nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den sonstigen, unten genannten Anlagen wie den gesetzlichen Bestimmungen Versicherungsschutz auf Grund Ihres Antrages.
...
Neben den beigefügten Erläuterungen und Hinweisen zum Vertrag - Druckstück HU 3.03 gelten folgende Bedingungen - sie sind beigefügt, sofern sie Ihnen nicht bereits vorliegen -
1. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung - AHB - - Ausgabe April 1984 - sowie die auf der Rückseite der AHB abgedruckten Besonderen Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden, Abschnitt A bzw. B.
2. Vertragsübersicht zur Bauhandwerkerpolice - Ausgabe November 1984 -
3. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung - BBR 1 - Ausgabe November 1982 -
..."
Die im Versicherungsschein genannten Bedingungswerke sind im Rechtsstreit nicht vorgelegt worden. Vorgelegt wurde dagegen ein Druckstück mit der Überschrift
"Besondere Vereinbarungen zur Bauhandwerkerpolice",
das die Parteien übereinstimmend ihren Rechtsausführungen zugrunde legen. In ihm heißt es unter anderem:
"3. Deckungsumfang
3.1 Dem Vertrag liegen außer diesen Besonderen Vereinbarungen folgende Bedingungen zugrunde:
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) - Ausgabe Januar 1982,
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privat-Haftpflichtversicherung (BBR 1, Ziff. 1).
...
3.3.1 Eingeschlossen ist nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen die persönliche gesetzliche Haftpflicht
3.3.1.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat in dieser Eigenschaft;
3.3.1.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen.
...
4.1 ....
Mitversichert ist ... auch die gesetzliche Haftpflicht
...
4.4 aus Besitz und Verwendung giftiger, feuergefährlicher und explosibler Stoffe (siehe Ziff. 8.1 und 8.4);
...
8. Nicht versichert wird die Haftpflicht
8.1 bei Schäden infolge vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiblen Stoffen. Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des Versicherungsnehmers begangen wurde;
...
10. Versehensklausel
Unabsichtliche Fehler oder Versehen des Versicherungsnehmers bei Erfüllung von ihm obliegenden Pflichten, insbesondere unterbliebene Anmeldung oder Anzeigen irgendwelcher Art, beeinträchtigen die Leistungsverpflichtung des Versicherers nicht. Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, unverzüglich das Versäumte nachzuholen.
Ansprüche gegen die Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben, sind von der Versicherung ausgeschlossen. Jedoch bleibt der Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer bestehen, wenn die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens ohne Wissen und Willen des Versicherungsnehmers erfolgte."
Am 4. Februar 1987 hatte der Kläger im Hause Sch.straße in U. in Wohnräumen des Erdgeschosses Teppichboden zu verlegen und zunächst den Fußboden mit Neoprene, einem sehr feuer- und explosionsgefährlichen Material, vorzustreichen. In dem Wohnzimmer, in dem der Kläger mit der Arbeit begann, stand ein Ölofen, der mit einem runden Drehschalter, auf dem eine kleine Griffleiste angebracht war, ein- und auszuschalten war. Mit dem Schalter konnte der Ölzulauf freigegeben und dosiert, das Öl jedoch nicht gezündet werden. Nach der Mittagspause von 12.00 Uhr bis 12.30 Uhr begann der Kläger im Wohnzimmer mit dem Vorstreichen. Er strich dann den Fußboden im Vorraum und war hiermit fast fertig, als es gegen 13.15 Uhr eine Explosion gab und der Wohnraum in Brand geriet. Es entstanden erhebliche Schäden am Inventar und am Gebäude.
Am 29. April 1987 richtete die Beklagte an den Kläger ein Schreiben, in dem es unter anderem heißt:
"Nach den Bedingungen des bei uns bestehenden Versicherungsvertrages ist nicht versichert die Haftpflicht bei Schäden infolge vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiblen Stoffen.
Da diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, sind wir Ihnen gegenüber von jeglicher Verpflichtung zur Leistung frei. Wir versagen Ihnen hiermit ausdrücklich für das genannte Schadensereignis den Versicherungsschutz."
Der Kläger hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben, in der er die Feststellung begehrte, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihn von allen Ansprüchen freizuhalten, soweit sie den Brandschaden vom 4. Februar 1987 im Hause Sch.straße in U. betreffen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat hiergegen Berufung eingelegt und in der Berufungsinstanz beantragt das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. März 1988 - 19 O 376/87 - abzuändern und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, den Kläger von allen Ansprüchen freizustellen, soweit sie den Brandschaden vom 4.2.1987 im Hause Sch.straße, U., betreffen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren für den Schadensfall vom 4.2.1987, Sch.straße, U., aufgrund des zwischen der Beklagten und Herrn Malermeister T. B.straße, U., geschlossenen Versicherungsvertrages, Versicherungsschein-Nr. ...
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
I. Die Parteien und die Vorinstanzen legen ihren Rechtsausführungen übereinstimmend die als Anlage zur Klageschrift vorgelegten "Besonderen Vereinbarungen zur Bauhandwerkerpolice" zugrunde. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß diese Bestandteile des Versicherungsvertrages zwischen dem Arbeitgeber des Klägers und der Beklagten geworden sind.
1. Die Bedingungen, die für das Versicherungsverhältnis gelten sollen, sind im Versicherungsschein erschöpfend aufgezählt. Die dort erwähnten "Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen der Haftpflichtversicherung - BBR 1" sind offenbar mit den "Besonderen Vereinbarungen" nicht identisch; denn in den letzteren wird unter Ziffer 3.1 ausdrücklich. auf BBR 1 Ziff. 1 Bezug genommen. Auch mit den "Erläuterungen und Hinweisen zum Vertrag - Druckstück HU 3.03" können die "Besonderen Vereinbarungen" nicht gemeint sein; denn abgesehen von der abweichenden Überschrift fehlt auf dem vorgelegten Exemplar die Bezeichnung HU 3.03. Daß sich der Hinweis auf die "Vertragsübersicht zur Bauhandwerkerpolice - Ausgabe November 1984" auf die "Besonderen Vereinbarungen" beziehen sollte, ist nicht ersichtlich; gegen eine solche Annahme sprechen sowohl Überschrift als auch Inhalt des letztgenannter Schriftstücks.
2. Ob der Versicherungsnehmer im Versicherungsantrag auf die "Besonderen Vereinbarungen zur Bauhandwerkerpolice" Bezug genommen hat, läßt sich nicht feststellen, da keine der beiden Parteien den Versicherungsantrag vorgelegt hat. Sollte dies geschehen sein, so würde der Versicherungsschein vom Antrag abweichen. Da der Versicherungsnehmer - soweit ersichtlich - der Abweichung nicht widersprochen hat, ist gemäß § 5 VVG der Inhalt des Versicherungsscheins maßgeblich. Daß der Versicherungsschein keinen Hinweis gemäß § 5 Abs. 2 VVG enthielt, ist insoweit ohne Bedeutung, als die Abweichung vom Versicherungsantrag für den Versicherungsnehmer günstig war (BGH, Urteil vom 21. Januar 1976 - i.V. ZR 123/74 - VersR 1976, 477, 478).
3. Früher wurde zwar angenommen, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmter Unternehmen (Banken, Versicherungen, Verkehrsbetriebe) auch ohne Bezugnahme zum Bestandteil des Einzelvertrages werden können (vgl. Prölss/ Martin, VVG 21. Aufl. Vorb. I 6 m.w.N.). Gemäß §§ 2, 23 Abs. 3 AGBG kann dies jedoch heute nur noch für solche Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten, die von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind. Eine solche Genehmigung ist jedoch, wie die Beklagte selbst angibt, für die "Besonderen Vereinbarungen zur Bauhandwerkerpolice" nicht erteilt worden. Sie meint zwar, daß Ziffer 8.1 der "Besonderen Vereinbarungen" mit einer Klausel übereinstimme, die das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen am 20. Mai 1981 genehmigt habe (VerBAV 1981, 188). Dies ist in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend und in rechtlicher Hinsicht unerheblich:
a) Der Wortlaut der Ziffer 8.1 der "Besonderen Vereinbarungen" entspricht der Fassung, die die Explosionsklausel in verschiedenen, vom Bundesaufsichtsamt genehmigten Bedingungswerken bis 1981 hatte. Da diese zu Mißverständnissen Anlaß geben konnte, hat das Bundesaufsichtsamt mit der erwähnten Anordnung vom 20. Mai 1981 ihre weitere Verwendung verboten und eine andere Fassung der Klausel vorgeschrieben. Während der frühere Wortlaut den Anschein erweckte, als ob die Klausel eine Risikobeschränkung enthalte ("nicht versichert"), wurde durch die Neufassung klargestellt, daß sie nur eine Obliegenheit begründet ("von der Verpflichtung zur Leistung frei").
b) § 23 Abs. 3 AGBG setzt voraus, daß das Bedingungswerk, das der Versicherer zum Bestandteil des Versicherungsvertrages machen will, von der zuständigen Aufsichtsbehörde als Ganzes genehmigt worden ist. Bei der Genehmigung von allgemeinen Versicherungsbedingungen hat die Versicherungsaufsicht darauf zu achten, daß das Bedingungswerk in sich ausgewogen ist, also die Interessen beider Vertragsteile angemessen berücksichtigt werden; es kann daher eine an sich für den Versicherungsnehmer nachteilige Bestimmung durchaus genehmigungsfähig sein, wenn ihr andere, für ihn vorteilhafte Bedingungen gegenüberstehen. Die Prüfung würde aber ihren Sinn verlieren, wenn es den Versicherungsunternehmen gestattet wäre, sich aus verschiedenen genehmigten Bedingungswerken jeweils die für sie günstigsten Bestimmungen herauszusuchen und zu einem neuen Bedingungswerk zusammenzustellen.
§ 24 AGBG findet hier keine Anwendung, da der Versicherungsnehmer als Lohnhandwerker nicht Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist.
c) Das Berufungsgericht wird demnach darauf hinwirken müssen, daß die Parteien die Bedingungen, die tatsächlich dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegen, vollständig vorlegen (§ 139 ZPO). Erst dann wird beurteilt werden können, ob die Beklagte die Deckung des Haftpflichtschadens mit Recht verweigert.
II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch deshalb rechtsfehlerfrei, weil ein vorschriftswidriges Verhalten des Klägers annimmt, obwohl aus den tatrichterlichen Feststellungen nicht zu entnehmen ist, gegen welche Vorschriften der Kläger verstoßen haben sollte.
Bei Ziffer 8.1 der "Besonderen Vereinbarungen" handelt es sich um eine, auch von anderen Versicherern verwandte Klausel, die der freien Auslegung durch das Revisionsgericht unterliegt. Ihre Anwendung setzt voraus, daß der Versicherungsnehmer beim Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen gegen bestehende Vorschriften verstoßen hat. Unter Vorschriften sind nicht nur Gesetze und Rechtsverordnungen zu verstehen, sondern auch andere Feuer- und Unfallverhütungsvorschriften, sofern sie von einer zuständigen Stelle aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassen worden sind. Hierzu gehören insbesondere allgemeinverbindliche Anordnungen, die von einer Polizei-(Ordnungs-)behörde zum Zwecke der Gefahrenabwehr getroffen werden, aber auch Unfallverhütungsvorschriften, die Berufsgenossenschaften aufgrund des in § 708 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RVO enthaltenen gesetzlichen Auftrags erlassen. Dagegen fehlt bei Ermahnungen, Empfehlungen und Ratschlägen von privater Seite - auch wenn sie schriftlich abgefaßt sind - ein wesentliches Merkmal des Begriffs "Vorschrift", nämlich die rechtliche Verbindlichkeit; aus diesem Grunde kann die Gebrauchsanweisung des Herstellers nicht als "Vorschrift" angesehen werden. In diesem Sinne wird die Klausel auch vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen verstanden (VerBAV 1981, 188). Aus ihrem Sinn und Zweck ergibt sich ferner, daß der Vorwurf des "vorschriftswidrigen Umgangs" nur auf die Verletzung solcher Vorschriften gestützt werden kann, die der Bekämpfung der von brennbaren und explosiblen Stoffen herrührenden Gefahren dienen sollen; Bestimmungen, die allein fiskalischen Zwecken dienen (z.B. besondere Färbung von Heiz- und Kraftstoffen), müssen außer Betracht bleiben. Auch muß es sich um allgemeingültige Regeln handeln; Anordnungen, die sich nur auf einen Einzelfall beziehen (Verwaltungsakte), fallen nicht unter den Begriff der Vorschrift (Johannsen bei Bruck/ Möller, VVG 8. Aufl. Bd. IV F 16 Abs. 1 a.E.).
Das Berufungsgericht stellt nicht fest, daß der Kläger eine bestimmte Sicherheitsvorschrift verletzt habe; es will ihm, soweit ersichtlich , nur vorwerfen, daß er beim Streichen des Fußbodens mit einem feuer- und explosionsgefährlichen Stoff nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet habe. Die bloße Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht erfüllt jedoch, wie dargelegt, noch nicht die Voraussetzungen der Ziffer 8.1 der "Besonderen Bedingungen".
III. Wenn die "Besonderen Bedingungen" anwendbar sein sollten, wird das Berufungsgericht auch deren Ziffer 10 bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen haben. Danach beeinträchtigen "unabsichtliche Fehler oder Versehen des Versicherungsnehmers bei Erfüllung von ihm obliegenden Pflichten" die Leistungsverpflichtung des Versicherers nicht. Mit "Pflichten" sind hier möglicherweise Obliegenheiten gemeint, da die Verletzung vertraglicher Pflichten allein keine Leistungsfreiheit des Versicherers begründen kann.