Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.03.2026, Az.: B 2 U 85/25 B
Verwerfung der Beschwerde des Klägers gegen Nichtzulassung der Revision wegen Ablehnung der Anerkennung einer Berufskrankheit als unzulässig; Keine Einhaltung der Anforderungen an Bezeichnung eines Verfahrensmangels in Beschwerdebegründug
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 26.03.2026
- Aktenzeichen
- B 2 U 85/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14035
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:260326BB2U8525B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Neubrandenburg - 03.06.2015 - AZ: S 13 U 67/12
- LSG Mecklenburg-Vorpommern - 11.03.2025 - AZ: L 5 U 47/15
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels, der in der Verkennung des Rechtsmittel- bzw. Streitgegenstands liegt, erfordert deshalb die lückenlose Darlegung des Verfahrensgangs unter Auslegung der den Rechtsmittel- bzw. Streitgegenstand bestimmenden Entscheidungen und Erklärungen.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11. März 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) (BK 2108) streitig.
Das SG hat wie die Beklagte die Anerkennung der beim Kläger festgestellten Erkrankungen als BK 2108 abgelehnt, weil die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (Urteil vom 3.6.2015). Das LSG hat nach Beiladung und weiteren Ermittlungen mit dem vorbezeichneten Urteil die Entscheidung der Beklagten wegen deren Unzuständigkeit aufgehoben und die Berufung des Klägers im Übrigen zurückgewiesen. Sachlich zuständig sei die Beigeladene zu 2., in der Sache lägen die Voraussetzungen zur Anerkennung der BK 2108 nicht vor.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt und diese mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln begründet.
II
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Den Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie rügt ausdrücklich einen Verstoß gegen § 75 Abs 5 SGG und stützt dies im Wesentlichen darauf, dass der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beigeladenen zu 2. zur Anerkennung der BK 2108 seine Geltung nur im Fall der Verurteilung gehabt habe. Der Antrag hätte entsprechend ausgelegt werden müssen. Nach Aufhebung der Entscheidungen der Beklagten wäre von der Beigeladenen zu 2. zunächst ein Verwaltungsverfahren durchzuführen. § 75 Abs 5 SGG erlaube es nicht, eine Berufung zu Gunsten der Beigeladenen zurückzuweisen. Damit bezeichnet die Beschwerdebegründung indes nicht den gerügten Verfahrensmangel.
Mit dem Vorbringen, der Klageantrag sei auf den Erfolg des Antrags gegenüber der Beigeladenen zu 2. beschränkt gewesen, macht der Kläger in der Sache einen Verstoß gegen § 123 SGG geltend, weil das LSG über ein vom Berufungsantrag ausgeschlossenes Begehren entschieden habe. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Bei unklaren Anträgen muss das Gericht mit den Beteiligten klären, was gewollt ist, und vor allem bei einem nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten darauf hinwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden (§ 106 Abs 1, § 112 Abs 2 Satz 2 SGG). Bei nicht eindeutigen Anträgen ist in entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des § 133 BGB der wirkliche Wille zu erforschen. Im Zweifel ist nicht bloß der im Verwaltungsverfahren gestellte Antrag, sondern auch der Klageantrag als Prozesshandlung unter Berücksichtigung des Günstigkeitsprinzips (Grundsatz der Meistbegünstigung) so auszulegen, dass das Begehren des Klägers möglichst weitgehend zum Tragen kommt (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 14.02.2025 - B 2 U 106/24 B - juris RdNr 10, vom 26.8.2024 - B 12 KR 33/23 B - juris RdNr 13 und vom 21.3.2024 - B 9 V 4/23 B - juris RdNr 12, jeweils mwN). Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels, der in der Verkennung des Rechtsmittel- bzw Streitgegenstands liegt, erfordert daher die lückenlose Darlegung des Verfahrensgangs unter Auslegung der den Rechtsmittel- bzw Streitgegenstand bestimmenden Entscheidungen und Erklärungen sowie die sorgfältige Auseinandersetzung mit dem Regelungsgehalt der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen, dem Klagebegehren, der Entscheidung erster Instanz und dem Berufungsbegehren (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 14.02.2025 - B 2 U 106/24 B - juris RdNr 10, vom 18.10.2024 - B 5 R 159/23 B - juris RdNr 9 und vom 5.10.2023 - B 8 SO 10/22 B - juris RdNr 6, jeweils mwN).
Gemessen daran bezeichnet die Beschwerdebegründung den Verfahrensmangel der Verkennung des Streitgegenstands (§ 123 SG) nicht. Vielmehr trägt sie dazu vor, der Kläger habe vor dem LSG die Verpflichtung zur Anerkennung der BK 2108 durch die Beklagte sowie hilfsweise durch die Beigeladene zu 2. beantragt. Der Kläger hat daher nach seinem eigenen Vortrag nicht nur die Aufhebung der Verwaltungsentscheidungen mittels Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 SGG) beantragt, sondern seinem Klagebegehren entsprechend und im Einklang mit der sozialgerichtlichen Prozessordnung zusätzlich auch die Verpflichtung zur Anerkennung der BK 2108 in objektiver Klagehäufung (§ 54 Abs 1 Satz 1, § 56 SGG). Die Verpflichtung der Beigeladenen zu 2. hat er als Hilfsantrag zulässig im Wege der Eventualklagehäufung geltend gemacht (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 56 RdNr 3; Bieresborn in BeckOGK, SGG, § 56 RdNr 8, Stand 1.2.2026).
Daher ist schon nicht schlüssig bezeichnet, dass das LSG von diesem Klagebegehren (§ 123 SGG) zu seinem Nachteil abgewichen ist. Sofern die Beschwerdebegründung sich darauf beruft, das LSG hätte den Antrag bezüglich der Beigeladenen zu 2. dahin auslegen müssen (§ 133 BGB), dass er nur für den Fall des Erfolgs der Klage gestellt worden sei, enthält sie über die bloße Behauptung hinausgehend nichts dazu, aus welchen Umständen des Verfahrens das LSG sich zu einer entsprechenden Auslegung des rechtsanwaltlich formulierten Klageantrags hätte veranlasst sehen sollen, dies insbesondere vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Bedingungsfeindlichkeit von Prozesserklärungen (vgl BSG Beschluss vom 8.12.2022 - B 7 AS 121/22 B - juris RdNr 6; BSG Urteil vom 17.5.1989 - 10 RKg 16/88 - SozR 1500 § 101 Nr 8 = juris RdNr 25; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, Vorbemerkung vor § 60 RdNr 11; Hübschmann in BeckOGK, SGG, § 124 RdNr 84, Stand 1.2.2026). Soweit die Beschwerdebegründung damit auch verbinden sollte, im Zweifel gar keinen Antrag auf Verpflichtung der Beigeladenen zu 2. verfolgt zu haben, enthält das Beschwerdevorbringen auch insoweit nichts dazu, dies dem LSG gegenüber aufgezeigt zu haben.
Insofern hätte es im Zusammenhang mit der auch von Amts wegen nach § 75 Abs 5 SGG eröffneten Möglichkeit, einen davon erfassten Beigeladenen nachrangig (vgl nur BSG Urteil vom 17.2.2009 - B 2 U 38/06 R - SozR 4-1300 § 88 Nr 2 RdNr 16 mwN) zu verurteilen, insbesondere weiteren Vortrags dazu bedurft, dass der Kläger eine Verurteilung der Beigeladenen zu 2. von seinem Klagebegehren ausgeschlossen gehabt habe. Von einer Verurteilung des Beigeladenen ist nach § 75 Abs 5 SGG abzusehen, wenn ein Kläger deutlich zum Ausdruck bringt, diesen nicht in Anspruch nehmen zu wollen. Eine entsprechende Erklärung begrenzt den Streitgegenstand (§ 123 SGG) und lenkt insofern die Ermessensausübung ("kann") des Gerichts (BSG Urteil vom 15.1.1959 - 4 RJ 111/57 - BSGE 9, 67, 70 = SozR Nr 8 zu § 1 FremdRG, SozR Nr 13 zu § 75 SGG = juris RdNr 19). Fehlt es indes wie hier an einer derartigen Erklärung, geht das Gesetz aus Gründen der Beschleunigung - was auch die Beschwerdebegründung hervorhebt - davon aus, dass Beteiligte eine Verurteilung des Beigeladenen in ihr Begehren aufgenommen haben, um eine möglichst rasche Klärung über das Bestehen ihres Anspruchs zu erhalten (BSG Urteile vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - BSGE 120, 149 = SozR 4-4200 § 7 Nr 43, RdNr 13 mwN und vom 30.11.1977 - 4 RJ 23/77 - BSGE 45, 183, 185 = SozR 2200 § 1236 Nr 5 = juris RdNr 17 mwN). Im Gegensatz zu dieser aufgezeigten Beschränkung des Klagebegehrens im Rahmen von § 75 Abs 5 SGG hat der Kläger indes ausdrücklich die Verpflichtung der Beigeladenen zu 2. beantragt (§ 123 SGG). Daher vermag es die Beschwerdebegründung auch nicht schlüssig aufzuzeigen, aus welchen Gründen dem Kläger durch seinen eigenen Antrag effektiver Rechtsschutz versagt und der Rechtsweg verkürzt worden sein könnte (Art 19 Abs 4 GG).
Soweit die Beschwerdebegründung eine Rechtsverkürzung aufgrund der Rechtskrafterstreckung des Urteils auch auf die Beigeladenen erblickt (§ 141 Abs 1 Nr 1, § 69 Nr 3 SGG) und annimmt, die Beigeladene zu 2. entscheide möglicherweise im Verwaltungsverfahren zu seinen Gunsten, zeigt er auch damit keinen Verfahrensmangel auf. Der Kläger kann bei dieser ein eigenständiges Verfahren anregen. Denn die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich grundsätzlich nur auf den Tenor der Entscheidung, mithin nach dem Vortrag des Klägers auf die Aufhebung der Entscheidungen der Beklagten und die Zurückweisung der Berufung gegen die Beklagte (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 141 RdNr 7 ff; Hübschmann in BeckOGK, SGG, § 141 RdNr 37, Stand 1.2.2026). Eine Entscheidung gegenüber der Beigeladenen mit materieller Rechtskraft ist demnach nicht ergangen. Falls das LSG hierbei den ausdrücklichen Antrag auf Verurteilung der Beigeladenen zu 2. als Fall einer zusätzlichen echten Klageänderung (§ 153 Abs 1 iVm § 99 Abs 1, 2 SGG; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 99 RdNr 6) versehentlich übergangen haben und damit das vom Kläger - prozessual unzulässig (siehe oben) - verfolgte Begehren im Ergebnis herbeigeführt haben sollte, nämlich keine für ihn nachteilige Entscheidung im Verhältnis zur Beigeladenen zu 2. zu treffen, so ist die Rechtshängigkeit der insoweit wirksam erhobenen Klage nach Fristablauf des § 140 SGG entfallen, weil nach dem Beschwerdevortrag kein Ergänzungsantrag beim LSG gestellt worden ist (zB BSG Urteil vom 13.12.2018 - B 5 RE 1/18 R - BSGE 127, 147 = SozR 4-2600 § 6 Nr 18, RdNr 32 mwN). Daher kann das Urteil des LSG auch nicht auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen, vielmehr besteht dieser nach dem Vorbringen des Klägers dann nicht. Sollte das LSG indes in der Sache die gegen die Beigeladene zu 2. ausdrücklich geltend gemachte Klage abgewiesen und allein eine Tenorierung im Urteil vergessen haben, handelt es sich um ein nur ergänzungsbedürftiges Urteil (§ 138 SGG).
Soweit die Beschwerdebegründung schließlich am Rande anführt, das Urteil des SG habe im Tenor der Berufungsentscheidung keine Erwähnung gefunden, lässt sie offen, ob sie damit einen Verfahrensmangel rügen möchte und aus welchen Gründen der Kläger nicht die vorrangige Tenor- oder Urteilsergänzung beantragt hat (§ 153 Abs 1 iVm §§ 138, 140 SGG).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).