Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.02.2025, Az.: B 2 U 106/24 B
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unter Beiordnung eines Rechtsanwalts; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 14.02.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 106/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 11922
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:140225BB2U10624B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Aurich - 18.12.2020 - AZ: S 3 U 47/17
- LSG Niedersachsen-Bremen - 08.07.2024 - AZ: L 14 U 13/21
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels, der in der Verkennung des Rechtsmittel- bzw. Streitgegenstands liegt, erfordert die lückenlose Darlegung des Verfahrensgangs unter Auslegung der den Rechtsmittel- bzw. Streitgegenstand bestimmenden Entscheidungen und Erklärungen sowie die sorgfältige Auseinandersetzung mit dem Regelungsgehalt der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen, dem Klagebegehren, der Entscheidung erster Instanz und dem Berufungsbegehren.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Februar 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. Juli 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M, K, beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Gerichtsbescheid vom 18.12.2020) zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt und hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Die Beschwerde begründet er mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln.
II
1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unter Beiordnung von Rechtsanwalt M wird abgelehnt.
Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, können auf Antrag PKH erhalten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO).
Daran fehlt es. Die durch den beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Klägers eingelegte und begründete Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (dazu 2.).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht formgerecht bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
a) Der Kläger macht geltend, die Vorinstanzen hätten den Streitgegenstand unzutreffend bestimmt (§ 123 SGG) und über das Klageziel des Klägers nur unvollständig entschieden. Der Kläger habe auch begehrt, die Bescheide der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 1.12.2014 und 6.1.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 29.3.2017 aufzuheben und über den 30.11.2014 hinaus Verletztengeld zu erhalten. Das SG und das LSG hätten indes nur über den Bescheid vom 29.5.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.3.2017 und einen Anspruch auf Anerkennung weiterer Unfallfolgen und auf Wiedergewährung von Verletztenrente entschieden.
Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Bei unklaren Anträgen muss das Gericht mit den Beteiligten klären, was gewollt ist, und vor allem bei einem nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten darauf hinwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden (§ 106 Abs 1, § 112 Abs 2 Satz 2 SGG). Bei nicht eindeutigen Anträgen ist in entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des § 133 BGB der wirkliche Wille zu erforschen. Im Zweifel ist nicht bloß der im Verwaltungsverfahren gestellte Antrag, sondern auch der Klageantrag als Prozesshandlung unter Berücksichtigung des Günstigkeitsprinzips (Grundsatz der Meistbegünstigung) so auszulegen, dass das Begehren des Klägers möglichst weitgehend zum Tragen kommt (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 26.8.2024 - B 12 KR 33/23 B - juris RdNr 13, vom 21.3.2024 - B 9 V 4/23 B - juris RdNr 12, vom 18.1.2023 - B 5 R 153/22 B - juris RdNr 6, jeweils mwN). Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels, der in der Verkennung des Rechtsmittel- bzw Streitgegenstands liegt, erfordert daher die lückenlose Darlegung des Verfahrensgangs unter Auslegung der den Rechtsmittelbzw Streitgegenstand bestimmenden Entscheidungen und Erklärungen sowie die sorgfältige Auseinandersetzung mit dem Regelungsgehalt der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen, dem Klagebegehren, der Entscheidung erster Instanz und dem Berufungsbegehren (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 18.10.2024 - B 5 R 159/23 B - juris RdNr 9, vom 5.10.2023 - B 8 SO 10/22 B - juris RdNr 6 und vom 8.5.2019 - B 14 AS 86/18 B - juris RdNr 5, jeweils mwN).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Denn sie enthält keine vollständige und substantiierte Darstellung insbesondere dessen, was der Kläger im Verfahren vor dem SG und sodann - weitgehend in anwaltlicher Vertretung - maßgeblich vor dem LSG vorgetragen hat und von welchem Streitgegenstand die Vorinstanzen ggf mit welchen Gründen ausgegangen sind. Nur dann kann sich auch ergeben, ob die Tatsachengerichte von einem falschen Streitgegenstand ausgegangen sind. Hierfür hätte es auch einer näheren Auseinandersetzung mit dem Prozessverlauf und Streitgegenstand im Verfahren L 14 U 12/21 bedurft, auf das der Bevollmächtigte des Klägers indes nur am Rande hinweist und lediglich die Aktenbeiziehung anregt. Gegen das dazu ergangene Urteil hatte der Kläger ebenfalls NZB eingelegt (B 2 U 105/24 B), diese indes wieder zurückgenommen. Aus dem Vortrag der Beschwerdebegründung ergibt sich insoweit noch, dass Gegenstand dieses Verfahrens L 14 U 12/21 anfänglich die Untätigkeitsklage (Az S 3 U 18/17) bzgl des Erlasses von Widerspruchsbescheiden gegen die Bescheide vom 1.12.2014 und 6.1.2015 betreffend der Verletztengeldzahlung gewesen ist. Daher hätte es weiteren Vortrags zur Prozessgeschichte in diesem Verfahren bedurft, so etwa zu einer Einbeziehung des sodann ergangenen Widerspruchsbescheids vom 29.3.2017 bzw der Anträge und Entscheidungen in diesem Verfahren einschließlich des Berufungsverfahrens. Für dieses Verfahren war insbesondere dieselbe Kammer des SG zuständig, sodass eine Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Streitgegenständen in diesen beiden Verfahren zu erwarten war. Dies gilt in besonderem Maße, weil Verletztengeld wegen des erlittenen Arbeitsunfalls zudem Streitgegenstand im Verfahren vor dem SG und LSG unter Az S 3 U 89/18 und L 14 U 15/21 (Az B 2 U 49/24 AR und B 2 U 30/24 BH) gewesen ist.
Ohne diese Darlegungen ist dem Senat keine Entscheidung darüber möglich, ob der gerügte Mangel der unzutreffenden Bestimmung des Streitgegenstands anhand von § 133 BGB analog im hier gegenständlichen Verfahren L 14 U 13/21 tatsächlich vorgelegen haben könnte. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus den Akten selbst herauszusuchen (stRspr, zB BSG Beschlüsse vom 21.8.2024 - B 2 U 28/24 B - juris RdNr 5, vom 8.1.2024 - B 2 U 54/23 B - juris RdNr 5 und vom 26.8.2024 - B 12 KR 33/23 B - juris RdNr 13, jeweils mwN).
Unabhängig davon enthält die Beschwerdebegründung nichts dazu, dass die Entscheidung des LSG auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen könnte, dh dass der Kläger nach Aufhebung der Bescheide vom 1.12.2014 und 6.1.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.3.2017 über den 30.11.2014 hinaus Anspruch auf Zahlung von Verletztengeld haben könnte (§ 45 ff SGB VII).
b) Soweit der Kläger zugleich einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) darin sieht, dass das LSG den Kläger nicht zu einer konkreten Antragstellung aufgefordert hat (§ 106 SGG), enthält die Beschwerdebegründung keine Darlegungen dazu, dass der im Verfahren vor dem LSG bis kurz vor der Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger an einer korrekten Antragstellung gehindert gewesen ist. Vielmehr trägt er selbst vor, im Berufungsverfahren auf eine fehlerhafte Auslegung des Klagebegehrens hingewiesen zu haben. Indes unterlässt er weitere Ausführungen zu dem Inhalt dieses Hinweises und zu dem vor dem LSG geltend gemachten Begehren. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bietet keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen (vgl BSG Beschlüsse vom 22.1.2025 - B 2 U 122/23 B - juris RdNr 7, vom 8.2.2024 - B 2 U 70/23 B - juris RdNr 9, vom 8.1.2024 - B 2 U 54/23 B - juris RdNr 10 und vom 22.4.2024 - B 9 BL 1/23 B - juris RdNr 9, jeweils mwN). Unabhängig davon hätte es auch bzgl dieser Rüge weiteren Vortrags zu einem möglichen Beruhen der Entscheidung auf diesem Mangel bedurft. Daran fehlt es hier. Im Kern rügt der Kläger damit eine inhaltliche Unrichtigkeit des Urteils des LSG, die für sich indes keinen Zulassungsgrund darstellt (vgl BSG Beschlüsse vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 13 mwN, vom 7.12.2022 - B 2 U 14/22 B - juris RdNr 9 mwN und vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).