Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.08.2024, Az.: B 12 KR 33/23 B
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 26.08.2024
- Aktenzeichen
- B 12 KR 33/23 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 23418
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:260824BB12KR3323B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München - 02.12.2020 - AZ: S 17 KR 1146/19
- LSG Bayern - 27.07.2023 - AZ: L 4 KR 7/21
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Um eine Divergenz ausreichend darzulegen, bedarf es auch Ausführungen dazu, ob die prozessuale Ausgangssituation der Entscheidungen vergleichbar ist.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. August 2024 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie die Richterinnen Bergner und Geiger
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 231,41 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Rahmen einer Untätigkeitsklage um den Erlass eines Widerspruchsbescheids.
Aufgrund einer Betriebsprüfung erließ die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) einen Feststellungsbescheid ua wegen der Tätigkeit des bei der Beklagten versicherten H im Zeitraum vom 1. bis 11.6.2015 (Bescheid vom 23.10.2018). Mit Schreiben vom 25.10.2018 teilte die Beklagte als Einzugsstelle der Klägerin mit, dass die Betriebsprüfung eine Nachforderung in Höhe von 1542,70 Euro und eine melderelevante Änderung ergeben habe. Der fällige Betrag werde im Wege des vorliegenden Lastschriftmandats abgebucht. Falls bei der DRV Widerspruch eingelegt worden sei, werde um Mitteilung gebeten. Die Klägerin legte bei der Beklagten am 6.11.2018 Widerspruch ein; eine Forderung und angebliche Bescheide seien ihr nicht bekannt. Es werde die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Mit Schreiben vom 18.12.2018 teilte die Beklagte mit, dass die Abbuchung am 10.12.2018 zu Recht erfolgt sei. Die DRV habe auf den Widerspruch der Klägerin gegen den Betriebsprüfungsbescheid die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.
Das SG hat die auf Verurteilung der Beklagten zur Bescheidung des Widerspruchs vom 6.11.2018 gegen den Bescheid vom 25.10.2018 gerichtete Klage abgewiesen. Die Untätigkeitsklage sei unzulässig, weil die Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 25.10.2018 keinen Verwaltungsakt darstelle. Die Behörde sei auch nicht verpflichtet, über einen unzulässigen Widerspruch zu entscheiden (Gerichtsbescheid vom 2.12.2020). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Die Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids sei nicht statthaft gewesen. Liege - wie hier - nur ein schlichtes Verwaltungshandeln vor, müsse die Behörde keinen Widerspruchsbescheid erlassen. Die Ankündigung der Beklagten, die Beitragsnachforderung einzuziehen, stelle keine eigene Regelung dar. Die Klägerin sei nicht rechtlos gestellt, weil sie gegen den Feststellungsbescheid der DRV den Rechtsweg beschreiten könne (Urteil vom 27.7.2023).
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3SGG). Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend bezeichnet.
1. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (stRspr; zB BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Eine solche Abweichung hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan.
Sie bezieht sich auf folgenden "Obersatz" in der Entscheidung des BSG vom 23.2.2005 (B 6 KA 77/03 R - SozR 4-1500 § 92 Nr 2 = BeckRS 2005, 42339):
"Im Zweifel ist von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren des Klägers auszugehen".
Wenn das Berufungsgericht gleichwohl meine, "durch Verneinung eines Verwaltungsakts das Verhalten der Bg. nicht rechtlich prüfen zu müssen, dann liegt seiner Entscheidung folgender Obersatz zugrunde, den es in seiner Klageabweisung schriftlich, eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln selbst klar formuliert" habe:
"Im Zweifel ist von einem eingeschränkten Rechtsschutzbegehren des Klägers auszugehen, dass alleine und nur dann die rechtliche Überprüfung bei gerichtlichen Annahme eines Verwaltungsaktes, nicht jedoch bei einer solchen von schlichtem Verwaltungshandeln der Bg., begehrt."
Insofern liege ein Widerspruch von Obersätzen vor.
Mit diesen Darlegungen wird eine entscheidungserhebliche Divergenz nicht substantiiert dargetan. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die angefochtene Entscheidung den behaupteten Satz wirklich enthält. Denn es fehlen jedenfalls Ausführungen dazu, ob die prozessuale Ausgangssituation der Entscheidungen vergleichbar ist. Insoweit genügt es nicht, isoliert einzelne Sätze zu zitieren und - völlig losgelöst von ihrem Bezugsrahmen - einen entscheidungserheblichen Widerspruch tragender Rechtssätze zu behaupten. Denn eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung kann nur bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt vorliegen, auf den dieselben Rechtsnormen anzuwenden sind (stRspr; zB BSG Beschluss vom 2.9.2016 - B 13 R 229/16 B - juris RdNr 6 mwN). Hierfür hätte die Klägerin insbesondere auch den Inhalt der prozessualen Erklärungen während des Verfahrensverlaufs substantiiert darlegen müssen. Ohne deren Kenntnis fehlt es an einer hinreichenden Beurteilungsgrundlage dafür, ob und aufgrund welcher Umstände bei der Auslegung der Erklärungen jeweils vergleichbare "Zweifel" über das Rechtsschutzbegehren entstanden sein sollen.
2. Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der § 109 und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Die Klägerin rügt einen Verstoß gegen § 106 Abs 1 SGG und § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 139 ZPO, weil das LSG bei unklaren Anträgen auf sachdienliche Anträge hätte hinwirken müssen. Das LSG habe außerdem § 123 SGG verletzt, weil es den klägerischen Antrag nicht nach Maßgabe des Meistbegünstigungsprinzips ausgelegt habe. Sie habe mit der Klage geltend gemacht, dass die Beklagte nicht zur Abbuchung berechtigt gewesen sei und die Zahlung zurückerhalten wolle. Ein Interesse, den "Anfechtungsantrag" nur bei einer bestimmten Handlungsform weiter zu verfolgen, habe nicht bestanden. Die richtige Klageart sei von Amts wegen zu prüfen. Die Erhebung der Verjährungseinrede sei nicht beachtet worden. Da mangels gerichtlichem Hinweis eine Konkretisierung der Anträge oder ein Wechsel der Klageart zu einer (vorbeugenden) Unterlassungsklage oder Leistungsklage nicht möglich gewesen sei, liege auch ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens (Art 19 Abs 4 GG) vor. Ihr umfassendes Rechtsschutzbegehren hätte nicht begrenzt werden dürfen. Dieser Verfahrensfehler hätte sich vor dem LSG fortgesetzt.
Auch hier fehlt es an einer umfassenderen Darlegung des Sachverhalts und insbesondere der vor dem SG und LSG gestellten prozessualen Anträge. Dies gehört aber zu den Mindestvoraussetzungen der Bezeichnung der hier geltend gemachten Verfahrensfehler. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus den Akten selbst herauszusuchen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 25.9.2023 - B 12 BA 1/23 B - juris RdNr 5). Grundsätzlich muss das Gericht bei unklaren Anträgen, die zu Zweifeln Anlass geben, mit den Beteiligten klären, was gewollt ist, und vor allem bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten darauf hinwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (§ 106 Abs 1 SGG; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 123 RdNr 3). Das Gewollte, also das mit der Klage oder der Berufung verfolgte Prozessziel, ist insbesondere bei nicht eindeutigen Anträgen im Wege der Auslegung festzustellen (stRspr; zB BSG Urteil vom 22.3.1988 - 8/5a RKn 11/87 - BSGE 63, 93 = SozR 2200 § 205 Nr 65 - juris RdNr 11; BSG Urteil vom 8.12.2010 - B 6 KA 38/09 R - juris RdNr 17). Bei der in entsprechender Anwendung des § 133 BGB erforderlichen Erforschung des wirklichen Willens sind der Wortlaut und die sonstigen Umstände des Falles, die für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbar sind, zu berücksichtigen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.12.2022 - B 8 SO 27/21 B - juris RdNr 7 mwN). Ohne Angaben zu den konkret gestellten Anträgen und dem weiteren Vortrag ist daher ein Verstoß gegen § 123 SGG oder die Hinweispflicht nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
Wenn sich die Klägerin auf das Meistbegünstigungsprinzip und die Wahrnehmung von naheliegenden Rechtschutzmöglichkeiten bezieht, setzt sie sich außerdem nicht damit auseinander, ob und inwieweit ihr materielles Anliegen, zB "keine Beiträge für Drittunternehmer" zu zahlen, überhaupt "sachdienlich" gegenüber der Einzugsstelle als Beklagte geltend gemacht werden kann. Sie zeigt insoweit nicht hinreichend auf, dass das LSG seine Hinweispflicht nicht bereits durch den Hinweis auf die Rechtsschutzmöglichkeit gegen den Feststellungsbescheid der DRV erfüllt hat.
Im Übrigen ist das Prozessgericht grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (stRspr; zB BSG Beschluss vom 11.4.2019 - B 13 R 74/18 B - juris RdNr 14 mwN). Von einer Überraschungsentscheidung kann daher nur dann ausgegangen werden, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (stRspr; zB BSG Urteil vom 16.3.2016 - B 9 V 6/15 R - SozR 4-3100 § 60 Nr 7 RdNr 26 mwN). Angesichts der erstinstanzlichen Entscheidung musste die Klägerin aber jedenfalls damit rechnen, dass auch das LSG seine Entscheidung auf die Annahme eines schlichten Verwaltungshandelns stützen würde. Sie hätte ihre Anträge und Ausführungen von sich aus entsprechend ausrichten können.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 VwGO.
5. Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der Festsetzung des LSG, die von keinem der Beteiligten in Frage gestellt worden ist (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs 1 und 3 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3, § 63 Abs 2 Satz 1 GKG).