Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1984, Az.: IX ZR 157/83
Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung; Beweislast bei Verletzung einer Dokumentationspflicht; Beschlagnahme von Grundstückszubehör durch Anordnung der Zwangsverwaltung ; Haftungsverband der Grundschuld; Beweisvereitelung durch fahrlässiges Unterlassen einer Aufklärung bei bereits eingetretenem Schadensereignis; Maßnahmen zur Sicherung von Zubehörstücken; Erschöpfende Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.11.1984
- Aktenzeichen
- IX ZR 157/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 14226
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 07.12.1982
- LG Verden
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1985, 669-670 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 59-61 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1985, 312-316
Prozessführer
Rechtsanwalt und Notar Volkert R., I., L.,
Prozessgegner
Architekt Paul B., P. weg ... H.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Zwangsverwaltung erstreckt sich ebenso wie die Zwangsversteigerung auf schuldnerfremde aber gem. §§146 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG, §§1120, 1121 Abs. 1 BGB beschlagnahmte Zubehörstücke.
- b)
Zur Beweislast bei Verletzung einer Dokumentationspflicht.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Graßhof
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Dezember 1982 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit 1972 Eigentümer des sogenannten H.-Hofes in W. In der Zeit vom 29. November 1974 bis 15. August 1979 war die Zwangsverwaltung dieses Grundbesitzes angeordnet. Der Beklagte war zum Verwalter bestellt. Der Kläger behauptet, bei Anordnung der Zwangsverwaltung sei in einem Kellerraum des Gebäudes eine runde, schalenähnliche, ziselierte Silberplatte von ca. 1 m Durchmesser abgestellt gewesen. Spätestens seit Mai 1976 befand diese Platte sich nicht mehr auf dem Grundbesitz. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz.
Der H.-Hof war 1921 von dem Bildhauer, Maler und Architekten H. als privates Atelier- und Wohnhaus in expressionistischem Stil gebaut, die Platte von ihm geschaffen worden als Teil einer Deckenbeleuchtung in dem Schlafzimmer des Hauses. Es ist unter den Parteien streitig, ob sie aus Silber oder Nickel bestand oder auch nur vernickelt war. Der Kläger behauptet, die Platte habe einen Wert von ca. 150.000 DM.
Der Kläger erwarb 1972 das Haus in verwahrlostem Zustand. Er leitete Instandsetzungs- und Umbauarbeiten ein, um aus dem Gebäude sechs Atelierwohnungen für Künstler zu schaffen. Im Zuge dieser Baumaßnahmen ließ er die Deckenbeleuchtung im ehemaligen Schlafzimmer des Hauses entfernen. Er behauptet, diese Beleuchtung habe nach Beendigung des Umbaus in der ursprünglichen Konzeption wieder verwendet werden sollen. Die Platte sei daher in dem sogenannten runden Kellerraum des Hauses abgestellt worden.
Im Sommer 1974 geriet der Kläger in finanzielle Schwierigkeiten. Er vereinbarte mit seiner damaligen Verlobten und jetzigen Ehefrau mündlich die Schenkung der Platte, die damit auch einem Zugriff seiner Gläubiger entzogen werden sollte.
Am 29. November 1974 wurde die Zwangsverwaltung des H.-Hofes wegen einer im Herbst 1973 eingetragenen Grundschuld angeordnet. Damals waren die Umbaumaßnahmen schon teilweise abgeschlossen. Die bereits fertiggestellten Wohnungen wurden von Mietern bewohnt, die Vermietung anderer Ateliers stand unmittelbar bevor. Der runde Kellerraum, in dem nach der Darstellung des Klägers die Platte lagerte, wurde um die Jahreswende 1974/1975 von der Mieterin der sogenannten H.-Halle in Besitz genommen. Die Mieterin betrieb in diesem Raum, der so groß wie die über ihm liegende Halle ist, eine Glasschmelzerei. Es waren dort auch noch zum H.-Hof gehörende Kunstgegenstände untergestellt. Am 1. Februar 1975 wurde die inzwischen fertiggestellte Atelierwohnung im östlichen Teil des ersten Stockwerks, die unter anderem aus dem früheren Schlafzimmer gebildet wurde, einer Mieterin übergeben.
Der Beklagte hatte den H.-Hof am 7. Dezember 1974 besichtigt. Bei einer erneuten Besichtigung am 11. Januar 1975 nahm er in Gegenwart des Klägers und seiner Ehefrau auch den runden Kellerraum in Augenschein. Dort herrschte erhebliche Unordnung. Die Platte fiel dem Beklagten nicht auf. Weder der Kläger noch seine Ehefrau hatten auf sie hingewiesen. Der Beklagte berichtete dem Vollstreckungsgericht zwar über die Durchführung der Besichtigungen und dabei getroffene Feststellungen. Er nahm aber keine Niederschrift auf, in der festgestellt wurde, welche Zubehörstücke vorhanden waren, auf die sich die Beschlagnahme des Grundstücks erstreckte.
Die Ehefrau des Klägers hat diesen alle Rechte an der Platte, einschließlich der Ersatzansprüche wegen des Verlustes abgetreten. Der Kläger macht in dem vorliegenden Rechtsstreit einen Teilbetrag von 50.000 DM geltend. Er meint, der Beklagte sei auch wegen weiterer ihm anläßlich der Zwangsverwaltung entstandener Schäden verantwortlich zu machen, und hat diesen auf Zahlung von insgesamt 88.001,54 DM verklagt. In Höhe von 82.374,97 DM hat das Landgericht die Klage durch Teilurteil abgewiesen, unter anderem weil es nicht hat feststellen können, daß die Platte sich bei Anordnung der Zwangsverwaltung noch auf dem H.-Hof befunden habe. Das Oberlandesgericht hat die Klage, soweit der Kläger Schadensersatz wegen Abhandenkommens der Platte begehrt, unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers in Höhe von 50 % des insoweit entstandenen Gesamtschadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte insoweit seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, der Beklagte schulde dem Kläger gemäß §154 Satz 1 ZVG i.V.m. §398 BGB Schadensersatz, weil die Platte während der Dauer der Zwangsverwaltung infolge pflichtwidrigen, fahrlässigen Verhaltens des Beklagten vom Grundstück verschwunden sei. Eigentümerin der Platte sei vor Anordnung der Zwangsverwaltung zwar unstreitig die jetzige Ehefrau des Klägers gewesen. Diese habe jedoch nach Beendigung der Zwangsverwaltung alle ihre Rechte an der Platte an den Kläger abgetreten. Die Pflichten des Beklagten aus §§152, 154 ZVG hätten auch gegenüber der Ehefrau bestanden. Diese sei als Eigentümerin Beteiligte gewesen, weil die ihr gehörende Platte als Zubehörstück gemäß §20 Abs. 2 ZVG, §§1120, 1121 Abs. 1 BGB von der Beschlagnahme erfaßt worden sei, wenn sie sich zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Grundstück befunden habe. Auch wenn letzteres durch die Beweisaufnahme nicht sicher habe geklärt werden können, greife insoweit zugunsten des Klägers eine Beweislastumkehr ein. Der Beklagte habe nämlich durch die Nichtvorlage eines Verzeichnisses über das der Beschlagnahme unterliegende Zubehör dem Kläger den Beweis der bei Anordnung der Zwangsverwaltung vorhandenen Zubehörstücke schuldhaft vereitelt.
II.
Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1.
Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, daß die Klage selbst dann keinen Erfolg haben könne, wenn die Platte zur Zeit der Anordnung der Zwangsverwaltung als Zubehörstück auf dem H.-Hof vorhanden war.
Als Verwalter hatte der Beklagte das Grundstück und die der Beschlagnahme unterworfenen Gegenstände in Besitz zu nehmen und zu verwalten (§§150 Abs. 2, 148 Abs. 2, 152, 146 Abs. 1, 20 ZVG). Dazu gehörte die Platte, sofern sie Grundstückszubehör war, gemäß §§146 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG, §§1120, 1121 Abs. 1 BGB auch dann, wenn der Kläger sie als Eigentümer nach Eintragung der Grundschuld, aus der die Zwangsvollstreckung betrieben wurde, seiner jetzigen Ehefrau geschenkt hatte, ohne daß sie vom Grundstück entfernt worden war (vgl. BGH, Urt. v. 17. September 1979 - VIII ZR 339/78 = NJW 1979, 2514).
a)
Die Revision irrt, wenn sie unter Berufung auf Zeller, ZVG 11. Aufl. §148 Rdn. 2 Bern. 4 geltend macht, Grundstückszubehör, das im Eigentum eines Dritten stehe, werde in keinem Fall durch Anordnung der Zwangsverwaltung beschlagnahmt. Damit kann nur gemeint sein, daß §55 Abs. 2 ZVG für die Zwangsverwaltung nicht gilt. Nach dieser Vorschrift werden von einer Versteigerung auch solche schuldnerfremden Zubehörstücke betroffen, die der Schuldner zwar besitzt, die aber nicht gemäß §§1120, 1121 BGB in den Haftungsverband des der Vollstreckung zugrunde liegenden Grundpfandrechts gelangt waren und die deshalb auch nicht schon gemäß §20 ZVG der Beschlagnahme unterliegen. Solche Zubehörstücke werden gleichwohl gemäß §55 Abs. 2 ZVG mitversteigert.
Auf Gegenstände, die gemäß §§20 ff ZVG beschlagnahmt sind, erstreckt sich jedoch gemäß §146 ZVG die Zwangsverwaltung ebenso wie die Zwangsversteigerung.
b)
Entgegen der Auffassung der Revision stellt das Berufungsgericht bindend auch die Voraussetzungen der §§1192 Abs. 1, 1120 BGB dafür fest, daß die Platte in den Haftungsverband der Grundschuld gelangt war. Nach seiner Überzeugung war der Kläger Eigentümer der Platte, als die Grundschuld eingetragen wurde.
c)
Wurde die Platte als Grundstückszubehör von der Beschlagnahme auch dann erfaßt, wenn sie bei Anordnung der Zwangsverwaltung im Eigentum der Ehefrau des Klägers stand, so erstreckte sich die Verwaltung des Beklagten gemäß §§148 Abs. 2, 152 ZVG auf diese Platte ebenso, wie wenn sie Eigentum des Schuldners gewesen wäre. Dann ist aber auch der Eigentümer dieses mithaftenden und zu verwaltenden Zubehörs genau wie der Schuldner Beteiligter im Sinne des §154 ZVG.
2.
Die Begründung, mit der das Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Platte im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsverwaltung noch auf dem H.-Hof lagerte, begegnet grundlegenden rechtlichen Bedenken.
a)
Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob der Beweiswürdigung des Landgerichts, der Kläger habe das Vorhandensein der Platte nicht bewiesen, zu folgen sei. Es meint, daß jedenfalls auch nicht umgekehrt das Nichtvorhandensein der Platte bewiesen sei. Diese Unaufklärbarkeit gehe zu Lasten des Beklagten. Dieser habe dem Kläger die Beweisführung über das Abhandenkommen von Sachen, die der Zwangsverwaltung unterlagen, von vornherein fahrlässig erschwert, weil er bei Inbesitznahme des Grundstücks nicht gemäß §3 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970, BGBl I 185 (künftig: VO) eine Niederschrift aufgenommen habe, in der die von der Beschlagnahme erfaßten Gegenstände aufgeführt seien. Diese Pflicht habe auch gegenüber dem Kläger als Schuldner und seiner Ehefrau als Eigentümerin von mithaftenden Zubehörstücken bestanden. Der Zweck eines solchen Verzeichnisses bestehe unter anderem auch darin, daß spätere Unklarheiten und Beweisschwierigkeiten bezüglich der Frage, welche der Zwangsverwaltung unterworfenen Gegenstände bei ihrem Beginn vorhanden waren, verhindert werden. Der jetzige Streit der Parteien darüber, welchen Umfang das der Zwangsverwaltung unterworfene Vermögen gehabt habe, hätte nicht entstehen können, wenn der Beklagte die von §3 der Verordnung vorgeschriebene Niederschrift aufgenommen hätte.
b)
Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Zivilprozeßordnung trifft keine allgemeine Regelung für Beweisvereitelungen. Es finden sich jedoch vereinzelt Normen, die einen Sachverhalt erfassen, der als Beweisvereitelung bezeichnet werden kann (vgl. §§427, 441 Abs. 3 Satz 3, 444, 453 Abs. 2, 454 Abs. 1 ZPO). Auf der Grundlage dieser Einzelfallregelungen und des §242 BGB verwenden Rechtsprechung und Literatur den Begriff der Beweisvereitelung allgemein in Fällen, in denen jemand seinem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht. Dies kann während eines Prozesses oder vorprozessual geschehen durch gezielte oder fahrlässige Handlungen, mit denen bereits vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden. Eine Beweisvereitelung kann aber auch ein zumindest fahrlässiges Unterlassen einer Aufklärung bei bereits eingetretenem Schadensereignis sein, wenn damit Beweismittel nicht geschaffen werden, obwohl die spätere Notwendigkeit einer Beweisführung dem Aufklärungspflichtigen bereits erkennbar sein mußte (vgl. BGH, Urt. v. 16. April 1955 - VI ZR 72/54 = LM ZPO §282 (Beweislast) Nr. 2 aE; v. 12. Januar 1960 - VI ZR 220/58 = NJW 1960, 821; v. 6. November 1962 - VI ZR 29/62 = NJW 1963, 389 [BGH 06.11.1962 - VI ZR 29/62]; v. 14. April 1976 - VIII ZR 288/74 = NJW 1976, 1315, 1316; Stein-Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. §282 Bern. IV 7 b; Gerhardt, Beweisvereitelung im Zivilprozeßrecht, AcP 1969, 289; Peters, Beweisvereitelung und Mitwirkungspflicht des Beweisgegners ZZP Band 82, 200 ff; Stürner, Die Aufklärungspflicht der Parteien des Zivilprozesses 1976 S. 14; 156 ff, 170 ff; E. Schneider, MDR 1969, 4 ff).
Für Fälle solcher Beweisvereitelungen wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht eine einheitliche Sanktion angewandt. Teilweise findet das beweisvereitelnde Verhalten der Partei Eingang in die Beweiswürdigung (BGH, Urt. v. 22. April 1958 - VI ZR 86/57 = VersR 1958, 762; v. 12. Januar 1960 - VI ZR 220/58 aaO), teilweise wird daran die Umkehr der Beweislast geknüpft (BGHZ 6, 224; BGH, Urt. v. 16. April 1955 - VI ZR 72/54 aaO; vom 14. April 1976 - VIII ZR 288/74 aaO). Auch die Literatur bietet noch keine herrschende Auffassung für die Sanktionierung beweisvereitelnden Verhaltens (vgl. dazu Gerhardt, Peters, Stürner, Schneider aaO).
c)
Der vorliegende Fall nötigt nicht zu einer grundsätzlichen Stellungnahme, weil das Verhalten des Beklagten hier, wenn überhaupt, einer besonders gelagerten Fallgruppe von Beweisvereitelungen zugerechnet werden kann, für die es eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt.
Hier kommt allenfalls in Betracht, daß der Beklagte durch Nichtvorlage eines Verzeichnisses über die mithaftenden Zubehörstücke die Pflicht zu einer Dokumentation eigener Feststellungen verletzt hat, die in einem Zeitpunkt zu treffen gewesen wären, zu dem der Beklagte noch nicht voraussehen konnte, daß das Vorhandensein bestimmter Zubehörstücke in einem Rechtsstreit zu klären sein würde. In solchen Fällen einer Dokumentationspflichtverletzung läßt der Bundesgerichtshof Beweiserleichterungen zu, die aber nur dann bis zur Umkehr der Beweislast gehen können, wenn dem Geschädigten nach tatrichterlichem Ermessen die auch nur teilweise Beweisführungslast für ein pflichtwidriges Verhalten des Gegners angesichts eines von diesem verschuldeten Aufklärungshindernisses billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann (BGHZ 72, 132, 139; BGH, Urt. v. 9. November 1982 - VI ZR 23/81 = VersR 1983, 151 = NJW 1983, 332).
d)
Dies hat das Berufungsgericht verkannt. Es geht davon aus, daß die Beweislastumkehr selbstverständliche Folge der Dokumentationspflichtverletzung des Beklagten sei. Es würdigt daher nicht die Umstände des vorliegenden Falles dahin, ob sie nach Billigkeitsgesichtspunkten nur eine Beweiserleichterung erforderlich machen oder es unzumutbar erscheinen lassen, daß der Kläger mit jeglicher Beweisführung belastet wird.
e)
Das Berufungsgericht hat auch verkannt, daß Billigkeitsgesichtspunkte hier nicht einmal Beweiserleichterungen erfordern.
aa)
Dokumentationspflichten werden demjenigen auferlegt, der Belange eines anderen wahrzunehmen hat und dabei Maßnahmen oder Feststellungen trifft, die dieser nicht selbst erkennen oder beurteilen kann. Werden solche - die Interessen des anderen entscheidend berührende - Ereignisse von demjenigen, der sie allein kennen kann, schuldhaft nicht dokumentiert, so muß der andere von der Beweisführung entlastet werden, soweit diese durch das schuldhafte Verhalten des Dokumentationspflichtigen beeinträchtigt ist.
bb)
Im vorliegenden Fall konnte aber der Beklagte nicht allein beurteilen, erkennen und dokumentieren, welche Zubehörstücke bei Anordnung der Zwangsverwaltung vorhanden waren und als Haftungsobjekt in Betracht kamen. Die besondere Fallgestaltung war vielmehr so, daß der Beklagte zur Identifizierung der Platte als Zubehörstück sogar auf die Mitwirkung des bei der Besichtigung anwesenden Klägers oder dessen Ehefrau angewiesen war. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers lagerte die schon schwärzlich angelaufene Platte in einem sehr großen Kellerraum in dem erhebliche Unordnung herrschte und in dem bei der Besichtigung am 11. Januar 1975 eine Mieterin eine Atelierwerkstatt betrieb. In dieser Situation mußte es sich dem Beklagten nicht aufdrängen, daß die Platte Zubehör des Hausgrundstücks sein könnte. Eine im Durchmesser 1 m große ziselierte, schalenförmige Platte stellt als Deckenbeleuchtung eine künstlerisch so eigenwillige Konstruktion dar, daß der Beklagte, der den früheren Zustand des Hauses nicht gekannt hatte, es ihr nicht ohne weiteres ansehen konnte, daß sie Deckenbeleuchtung oder sonstiges Hauszubehör sein könnte, zumal sie auch nur dann gemäß §97 Abs. 2 Satz 2 BGB Zubehör geblieben wäre, wenn der Kläger ihre alsbaldige Wiederverwendung beabsichtigt hätte. Ohne eine entsprechende Mitteilung des Klägers war mithin die Zubehöreigenschaft durch den Beklagten nicht zu beurteilen. Auch das Berufungsgericht stellt in anderem Zusammenhang fest, daß der Beklagte zur Ermittlung der Zubehöreigenschaft der Platte auf eine entsprechende Information des Klägers angewiesen war. Da der Kläger und seine Ehefrau auf die Platte nicht hingewiesen hatten, mußten sie daher von vornherein damit rechnen, daß der Beklagte sie nicht als Zubehör erkennen und daher auch nicht als solches behandeln würde. Der Kläger und seine Ehefrau konnten sich daher auch nicht darauf verlassen, daß der Beklagte sie in ein Verzeichnis des vorhandenen Zubehörs aufnehmen und ihnen damit eine eventuelle spätere Beweisführung erleichtern würde.
f)
Dem Berufungsgericht kann auch nicht gefolgt werden, wenn es meint, bei pflichtgemäßer Aufstellung eines Verzeichnisses gemäß §3 VO wäre der Streit der Parteien darüber, ob die Platte im Zeitpunkt der Inbesitznahme des Grundstücks durch den Beklagten dort noch vorhanden war, nicht entstanden. Unstreitig hat der Beklagte die Platte nicht wahrgenommen. Er hätte sie also auch bei Aufstellung des Verzeichnisses nicht aufgeführt. Wäre das Verzeichnis vorgelegt worden, so wäre die Beweislage des Klägers nicht besser: Es wäre dann nämlich davon auszugehen, daß die Platte nicht vorhanden war. Der Kläger müßte demgegenüber beweisen, daß sie dennoch im Keller zwischen anderen Gegenständen lagerte und von dem Beklagten nur nicht erkannt oder fahrlässig nicht als Zubehörstück bewertet wurde.
g)
Die Unaufklärbarkeit über das Vorhandensein der Platte im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsverwaltung beruht somit nicht darauf, daß der Beklagte kein Verzeichnis gemäß §3 VO aufgestellt hat, sondern darauf, daß die Platte bei Inbesitznahme des Grundstücks durch den Beklagten von diesem nicht als Zubehörstück erkannt wurde. Soweit dies überhaupt einen Schuldvorwurf gegenüber dem Beklagten rechtfertigt, darf es ihm aber nicht gleichzeitig als beweisvereitelndes Verhalten angelastet werden, weil es das Verhalten darstellt, das auch den Schaden ausgelöst hat (vgl. dazu RGZ 76, 295, 297; RG JW 1938, 2152; OLG Bamberg VersR 1971, 769; Stein-Jonas/Schumann/Leipold aaO; Stürner a.a.O. S. 171).
3.
Das Berufungsgericht durfte bei seiner Beweiswürdigung somit nicht offen lassen, ob dem Kläger der Beweis gelungen ist, daß die Platte bei Anordnung der Zwangsverwaltung noch auf dem H.-Hof lagerte. Die Aufhebung des Urteils gibt ihm Gelegenheit, diese Beweiswürdigung nachzuholen und die vor dem Landgericht stattgefundene Beweisaufnahme zu wiederholen, falls es von der aufgrund des persönlichen Eindrucks gewonnenen Würdigung des Landgerichts abweichen will (vgl. dazu BGH, Urt. v. 4. Oktober 1978 - VIII ZR 259/77 = LM ZPO §398 Nr. 9).
4.
Falls das Berufungsgericht die Überzeugung gewinnt, daß sich die Platte bei Anordnung der Zwangsverwaltung noch auf dem H.-Hof befand, wird es auch seine Feststellungen dazu, daß sie nur vorübergehend von der Schlafzimmerdecke entfernt worden und daher gemäß §97 Abs. 2 Satz 2 BGB Zubehör geblieben war, zu überprüfen haben.
a)
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Platte ursprünglich als Teil der Deckenbeleuchtung im Sinne des §97 Abs. 1 BGB auf Dauer dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks zu dienen bestimmt gewesen sei. Jahrzehntelang sei sie Teil der Deckenbeleuchtung in dem früheren Schlafzimmer gewesen. An dieser Zubehöreigenschaft habe sich nichts dadurch geändert, daß sie 1973 im Zuge der Renovierungsarbeiten von der Zimmerdecke abgenommen und an anderer Stelle im Haus gelagert worden sei. Dies habe nur für vorübergehende Zeit geschehen sollen. Die Zeugin B., die glaubwürdig sei, habe nämlich ausgesagt, der Kläger und sie seien - ohne ausdrücklich darüber zu reden - als selbstverständlich davon ausgegangen, daß die Platte nach Abschluß der Renovierungsarbeiten wieder an der ursprünglichen Stelle angebracht werde.
b)
Diese Feststellungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
Der Tatsachenvortrag des Klägers und die Aussage seiner dazu als Zeugin vernommenen Ehefrau erschöpfen sich in der nicht durch objektive, äußere Gegebenheiten plausibel gemachten Darstellung der bloßen inneren Tatsache, daß jeder von ihnen als selbstverständlich davon ausgegangen sei, die Platte werde nach Abschluß der Renovierungsarbeiten wieder als Deckenbeleuchtung im ehemaligen Schlafzimmer verwendet werden. Im Hinblick darauf, daß diese angebliche Absicht in dem Geschehensablauf keine Bestätigung findet und die von dem Kläger eingeräumte Motivation für die Schenkung der Platte an die Zeugin eher gegen sie spricht, hätte es eines genaueren Vortrags zu dieser gemäß §97 Abs. 2 Satz 2 BGB für den Tatbestand der Zubehöreigenschaft allein entscheidenden Tatsache bedurft.
Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist nicht erschöpfend, weil sie nicht erkennen läßt, daß das Berufungsgericht seine gemäß §286 ZPO erforderliche Überzeugung von der beabsichtigten Wiederverwendung der Platte nach einer Abwägung aller dafür maßgeblichen Tatsachen gebildet und ob es die Folgerungen erwogen hat, die unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung in Betracht kommen.
aa)
Bei der Bewertung des Klägervortrags und der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht nicht zu erkennen gegeben, ob es berücksichtigt hat, daß der Kläger den H.-Hof erworben hat, um ihn nach Renovierung einer von seiner bisherigen Nutzung abweichenden Verwendung zuzuführen. Das Haus war zunächst als Landhaus von einer Familie bewohnt worden. Im Schlafzimmer war die Platte Teil der Deckenbeleuchtung und auf diese die Deckenkonstruktion abgestimmt. Auch bei Inanspruchnahme als Hotel war die Nutzung dieses Raums zu Übernachtungszwecken erhalten geblieben. Der Kläger ließ das Haus erstmals derart umbauen, daß aus seiner Wohnfläche sechs Mietwohnungen entstanden. Allein im Obergeschoß, an dessen Ostseite das frühere Schlafzimmer lag, wurden zwei Wohnungen geschaffen. Damit wurde das bisherige Schlafzimmer nicht nur erstmals von Mietern bewohnt, die üblicherweise ihre Räume nach eigenem Geschmack und Wohnbedarf mit Lampen ausstatten, sondern der Raum diente erstmals Wohnzwecken, für die möglicherweise diese eigenwillige Lampenkonstruktion weder passend noch zweckmäßig war.
bb)
Auch das Verhalten des Klägers macht seine angebliche Absicht, die Platte wieder in dem ehemaligen Schlafzimmer anzubringen, wenig plausibel. Er hat unstreitig auch noch nach Anordnung der Zwangsverwaltung dem Beklagten seine Vorstellungen über die Instandsetzung des Gebäudes unterbreitet. Es hätte daher nahegelegen, daß er ihm auch seine Absicht mitgeteilt hätte, die Platte wieder als Lampenkonstruktion zu verwenden. Die Renovierung der fraglichen Wohnung war zudem vom Kläger noch weitgehend selbst veranlaßt worden, da sie bereits zwei Monate nach Anordnung der Zwangsverwaltung einer Mieterin ohne die Platte übergeben wurde.
cc)
Das Berufungsgericht hat ferner nicht berücksichtigt, daß eine Absicht des Klägers, die Platte unmittelbar nach Abschluß der Renovierung wieder in dem Schlafzimmer als Deckenbeleuchtung zu verwenden, nicht zu vereinbaren ist mit dem von der Zeugin B.dorf für die Schenkung eingeräumten Motiv, die Platte als Kunstgegenstand dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.
c)
Eine weitere Substantiierung seines Vorbringens ist dem Kläger auch zumutbar. Er hat als Architekt den Umbau selbst geplant und könnte zum Beispiel darlegen, ob die Deckenkonstruktion in dem fraglichen Raum auch nach der Renovierung noch die für die Anbringung der Platte vorgesehene Vertiefung enthielt und ob und wo er die Spezialwinkel aufbewahrt hatte, die nach Darstellung der Zeugin B. zur Wiederanbringung der Platte erforderlich waren.
5.
Wenn das Berufungsgericht auch nach weiterer Substantiierung des Vorbringens des Klägers und erneuter Beweiswürdigung noch davon überzeugt ist, daß die Zubehöreigenschaft der Platte im Zeitpunkt der Anordnung der Verwaltung im Sinne des §97 Abs. 2 Satz 2 BGB erhalten geblieben war, so wird es den Sachverhalt auch zur Frage einer dem Beklagten vorzuwerfenden Sorgfaltspflichtverletzung und zur Bewertung des gemäß §254 BGB dem Kläger anzulastenden Verursachungsanteils erschöpfender zu würdigen haben.
Das Berufungsgericht sieht das Fehlverhalten des Beklagten darin, daß er nicht sorgfältig genug nach mithaftendem Zubehör gesucht habe; er habe die Zubehöreigenschaft der Platte durch Fragen ermitteln können. Eine solche mangelnde Sorgfalt könnte jedenfalls der Kläger dem Beklagten nur dann vorwerfen, wenn dieser der Mieterin den Kellerraum zum Betrieb der Glasschmelzerei übergeben hatte. Feststellungen des Berufungsgerichts dazu fehlen. Diese sind aber erforderlich, weil der Beklagte behauptet hat, daß der Kläger diese Zeugin in den Besitz eingewiesen habe. Dies hat die Zeugin bei ihrer Aussage beiläufig auch bestätigt. Verhielt es sich so, daß der Beklagte den großen Kellerraum erstmals besichtigte, als dort bereits von der Zeugin eine Glasschmelzerei betrieben wurde und erhebliche Unordnung herrschte, weil auch der Kläger dort noch andere Gegenstände untergestellt hatte, so kann jedenfalls der Kläger es dem Beklagten nicht anlasten, daß dieser die Platte, deren Zubehöreigenschaft sich nicht ohne weiteres aufdrängte, nicht durch Fragen als Zubehörstück identifiziert hat. Der Beklagte konnte davon ausgehen, daß der Kläger ihn in seinem eigenen Interesse auf die bei Übergabe des Kellerraums an die Mieterin in diesem verbliebenen, zum Haus gehörenden Zubehörstücke aufmerksam gemacht hätte. Anders wäre es, wenn ein Gläubiger des Klägers dem Beklagten bei Verlust von Haftungsobjekten vorwürfe, daß dieser sich auf Mitteilungen des Klägers verlassen oder diesem die Einweisung der Mieterin überlassen hätte. Der Kläger selbst kann dem Beklagten aber insoweit eine Nachlässigkeit nicht anlasten. Diese Maßnahmen zur Sicherung von Zubehörstücken waren zu seinem Schutz nicht erforderlich.
Zorn
Henkel
Fuchs
Graßhof