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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1982, Az.: VI ZR 23/81

Darlegungslast bei Beweislasterleichterung des Patienten bei Schadensersatzanspruch gegen Arzt; Anforderungen an Bestimmtheit eines "Ermessensantrags"; Rechtsfolgen der Verletzung der Dokumentationspflicht des behandelnden Arztes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.1982
Aktenzeichen
VI ZR 23/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12336
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 28.11.1980
LG Oldenburg

Fundstellen

  • MDR 1983, 300 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 332-333 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. Dr. Rolf Peter L., B.straße ..., H.,

2. Frau Birgit W. geb. L., K. Straße ..., O.,

Prozessgegner

Ehefrau Anneliese Ha., Br. Heerstraße ..., O.,

Amtlicher Leitsatz

Soweit die Beweislast des Patienten deshalb erleichtert ist, weil der Arzt die ihm dem Patienten gegenüber obliegende Pflicht zur Dokumentation der Behandlung verletzt hat, bleibt der Patient trotzdem verpflichtet, darzulegen und ggf. zu beweisen, daß ein vom Arzt zu vertretender Fehler als Ursache des eingetretenen Schadens ernstlich in Betracht kommt.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann
und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. November 1980 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, damals 37 Jahre alt, verheiratet und Mutter von 4 Kindern, unterzog sich am 19. Oktober 1973 bei dem früheren Beklagten (künftig: der Beklagte), einem Facharzt für Frauenheilkunde, mit Billigung der Gutachterkommission der zuständigen Ärztekammer einer beiderseitigen Tubensterilisation, um weiteren Nachwuchs zu vermeiden. Der Beklagte nahm die Operation als Belegarzt im Ev. Krankenhaus O. vor; der assistierende Arzt Dr. G. wie auch die die Anästhesie besorgenden Ärztinnen Dr. P. und Dr. B. und das nichtärztliche Personal waren Bedienstete des Krankenhauses.

2

Im Anschluß an die Operation traten bei der Klägerin Lähmungserscheinungen auf. Sie ist heute noch weitgehend gehunfähig und auf Krücken und einen Rollstuhl angewiesen. Ferner behauptet sie eine Beeinträchtigung der Darm-, Blasen- und Genitalfunktion.

3

Die Klägerin hat dem Beklagten vorgeworfen, daß er sie fehlerhaft behandelt, überdies über die Risiken des Eingriffs nicht wie geboten aufgeklärt habe.

4

Die auf eine Strafanzeige der Klägerin gegen unbekannt angeordnete Beschlagnahme der Krankenunterlagen ergab weder einen Operationsbericht des Beklagten noch Aufzeichnungen über die Nachbehandlung, soweit sie noch in seiner Hand gelegen hatte; insoweit ist aus dem Krankenblatt nur die Medikation ersichtlich.

5

Die Klägerin hat die Leistung von Schmerzensgeld in Form von Kapital und Rente begehrt, ferner Feststellung der Haftung der Beklagten für allen weiteren gegenwärtigen und künftigen Schaden.

6

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage insgesamt für "dem Grunde nach gerechtfertigt" erklärt. Die Berufung des früheren Beklagten, an dessen Stelle im Laufe des Rechtsstreits die jetzigen Beklagten als seine Erben getreten sind, wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen.

7

Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten weiterhin Klagabweisung.

Entscheidungsgründe

8

A

Prozessuale Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision sind nicht ersichtlich. Wohl aber bestehen solche teilweise gegen die Zulässigkeit des vom Berufungsgericht bestätigten erstinstanzlichen Urteils sowie gegen diejenige des Klagantrags.

9

I.

Die Klägerin macht ihre Ansprüche, soweit sie nicht ausdrücklich auf Schmerzensgeld gestützt sind (§ 847 BGB), in der Form einer (nicht bezifferten) Feststellungsklage geltend. Ein solches Begehren ist, da es keinen Betrag zur Entscheidung stellt, einem Urteil gem. § 304 ZPO nicht zugänglich. Das Berufungsgericht wird anläßlich der ohnehin gebotenen Zurückverweisung prüfen müssen, ob dieser Ausspruch, der sonst keinen Bestand haben könnte, in eine Feststellung umgedeutet werden kann.

10

II.

Die Klägerin fordert ein "angemessenes" Schmerzensgeld und nennt als Kapitalbetrag "ca. 60.000-90.000,00 DM", als zusätzliche Rente "mtl. 200-500,00 DM". In dieser Form ist der Antrag mindestens insoweit, als er die angegebenen Mindestbeträge übersteigt, unzulässig. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf auch ein sog. "Ermessensantrag" insofern der Bestimmtheit, als er wenigstens die Größenordnung des Anspruchs erkennbar machen muß (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Juni 1977 - VI ZA 3/75 - VersR 1977, 861 = LM ZPO § 253 Nr. 59 m.w.Nachw.).

11

Ohne eine solche Konkretisierung, die nach Zurückverweisung nachgeholt werden könnte, ist auch der Erlaß eines Grundurteils, das eine bestimmte Betragsforderung voraussetzt, nicht zulässig. Denn in einem Spielraum von 50 % bzw. sogar 150 % über der Untergrenze kann eine brauchbare Angabe der Größenordnung des Begehrens nicht mehr erblickt werden. Es steht auf einem anderen Blatt, daß die Klägerin dem Ermessen des Gerichts, das dann von den üblichen Kapitalisierungsgrundsätzen auszugehen hat, wohl innerhalb einer genügend bestimmten Größenordnung die Wahl zwischen Kapitalisierung und Rente überlassen mag.

12

B

I.

Das Berufungsgericht hat sich überzeugt, daß die Schädigung der Klägerin "als Folge der von dem Beklagten durchgeführten Behandlung" eingetreten ist. Es hält auch - aufgrund der schon vom Landgericht erhobenen sachverständigen Beratung - dafür, daß diese Schäden nicht psychogen sind, sondern eine organische Ursache haben.

13

Ob der Beklagte hinsichtlich der Risiken des Sterilisationseingriffs seine Aufklärungspflicht gegenüber der Klägerin versäumt hat, läßt das Berufungsgericht offen. Denn es stellt fest, daß der Beklagte durch Fehlbehandlung entweder bei der Operation oder bei der noch in seine Verantwortung fallenden Nachbehandlung den Schaden verursacht habe. Diese Feststellung trifft das Berufungsgericht allerdings nicht aufgrund positiver Erkenntnisse. Es meint vielmehr ebenso wie das Landgericht, daß der Beklagte seine Dokumentationspflicht verletzt habe und es deshalb seine Sache gewesen wäre, zu beweisen, daß er den unglücklichen Verlauf nicht verschuldet habe. Die Möglichkeit einer weiteren Sachaufklärung in dieser Hinsicht will das Berufungsgericht indessen ausschließen.

14

II.

Diese Begründung hält dem Revisionsangriff in wesentlichen Punkten nicht stand.

15

1.

Ohne Rechtsfehler stellt das Berufungsgericht allerdings fest, daß die Behinderung der Klägerin aus organischer Ursache eingetreten ist, und daß diese Ursache mit dem Sterilisationseingriff in seiner Gesamtheit ursächlich zusammenhängt. Den von früher behandelnden Ärzten und einigen Teilgutachtern geäußerten bzw. möglicherweise allzu kritiklos referierten Verdacht einer psychogenen Behinderung lehnt es, gestützt auf das Gutachten des Professors Dr. B. in tatrichterlich möglicher und sachlich naheliegender Weise ab. Insoweit hat die Revision auch nichts erinnert.

16

2.

Nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Dokumentation über die Behandlung der Klägerin durch den Beklagten sehr unzulänglich ist, sowohl hinsichtlich des Operationsvorganges als auch hinsichtlich des doch sehr auffälligen weiteren Verlaufs. Daraus können sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in der Tat Beweiserleichterungen bis zur Beweislastumkehr ergeben (BGHZ 72, 132, 139).

17

3.

Indessen gilt es festzuhalten, daß die unterlassene Dokumentation nicht selbst eine Anspruchsgrundlage bildet. Sie kann nur dazu führen, daß dem Patienten der durch sie erschwerte Beweis eines behaupteten Behandlungsfehlers erleichtert wird. Damit bleibt es aber Voraussetzung des Anspruchs, daß ein schuldhafter Behandlungsfehler als Ursache des auszugleichenden Gesundheitsschadens ernstlich in Frage kommt. Dies ist zunächst vom Patienten schlüssig zu behaupten, wobei an die Substantiierung keine allzugroßen Anforderungen gestellt werden dürfen.

18

Unter diesen Gesichtspunkten hat die Klägerin hier ihrer Darlegungspflicht genügt. Die Beklagten haben aber, insbesondere in der Berufungsinstanz, ausdrücklich bestritten, daß ein Behandlungsfehler des ehemaligen Beklagten als Ursache der bei der Klägerin aufgetretenen Gesundheitsschäden in Frage komme, und haben sich dazu auf Sachverständigenbeweis berufen.

19

Dem mußte das Berufungsgericht nachgehen. Denn die bisher gehörten Gutachter waren nur zur Frage der Ursächlichkeit des Sterilisationseingriffs im Ganzen befragt und haben sich auch nur dazu geäußert, wobei der Sachverständige Professor Dr. B. ausdrücklich auch die Narkose als mögliche Ursache miteinbezieht. Das Berufungsgericht konnte sich dieser Ermittlungspflicht auch nicht unter Berufung auf die schriftliche Äußerung des vom Landgericht als Sachverständigen nur in Aussicht genommenen Professor Dr. Th. (A. Bl. 63) entziehen, der geschrieben hatte, aufgrund der vorhandenen Unterlagen sei eine Beurteilung des Operationsverlaufs kaum möglich. Diese Meinungsäußerung eines Mediziners, der seine Bestellung zum Sachverständigen abgelehnt hat und deshalb eben nicht gutachtlich tätig geworden ist, hat nicht nur keinen unmittelbaren Beweiswert. Sie liegt vor allem neben der jetzt zu prüfenden Frage, ob nach allgemeinen Erkenntnissen ein schuldhafter Behandlungsfehler bei der Operation oder der von dem Beklagten zu verantwortenden Nachbehandlung als Schadensursache ernstlich in Frage kommt.

20

Das angefochtene Urteil hat deshalb mit der derzeitigen Begründung keinen Bestand. Daran ändert auch nichts, daß für die Verantwortlichkeit des früheren Beklagten für den Operationszwischenfall manches sprechen mag. Es mag in diesem Zusammenhang insbesondere von Bedeutung sein, daß er im Rechtsstreit trotz Aufforderung über seine früheren Erfahrungen mit einem solchen Sterilisationseingriff keine Auskunft gegeben und auch die immerhin überdurchschnittliche Dauer des Eingriffs nicht erklärt hat.

21

III.

Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht vor allem zu prüfen haben, ob und inwieweit der Beklagte auch für die in den Aufgabenbereich des Anästhesisten fallenden Tätigkeiten verantwortlich war. Daß er das war, ist bei der gegebenen Sachlage (soweit ersichtlich lag ein sogen. gespaltener Arzt/Krankenhausvertrag vor, wobei eine vom Belegkrankenhaus gestellte Fachanästhesistin tätig wurde) eher unwahrscheinlich. In die Verantwortung des Beklagten könnten Anästhesieschäden allerdings insoweit fallen, als eine unerwartet lange Narkosedauer durch sein operatives Versagen veranlaßt worden ist.

22

Sollte sich ergeben, daß ein Behandlungsfehler des Beklagten als Schadensursache nicht ernstlich in Betracht kommt, dann wird das Berufungsgericht auch die Prüfung nachzuholen haben, ob die Klägerin über das Risiko des Eingriffs angemessen aufgeklärt worden ist. Das von ihr unterzeichnete Formular, das in erster Linie Eingriffe betrifft, die bei ihr weder vorgenommen worden sind noch beabsichtigt waren, war allerdings gänzlich ungeeignet; genügt hätte es indessen, wenn sie von dem Beklagten über die allgemeine Natur des Eingriffs, wie behauptet, aufgeklärt worden wäre. Eines Hinweises auf einen Zwischenfall von der Art des eingetretenen hätte es nicht bedurft, wenn ein solcher, wie wohl unstreitig ist, selten und ungewöhnlich und bei kunstgerechtem Vorgehen nicht zu gewärtigen war.

Dr. Hiddemann
Dunz
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Ankermann